Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 42 vom 21.07.2009  - Seite 1870 bis 1938 - Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

612-1-8612-8-3612-6-4612-15-3612-7612-20612-30613-5-302129-8612-1-7612-8-2612-6-3612-15-2
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen1)2) Vom 15. Juli 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Tabaksteuergesetz (TabStG) Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) Biersteuergesetz (BierStG) Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) Änderung des Energiesteuergesetzes Änderung des Stromsteuergesetzes Änderung des Truppenzollgesetzes Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Abschnitt 3 Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten § 19 Einfuhr § 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren § 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten § 22 Erwerb durch Privatpersonen § 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel Abschnitt 5 Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen § § § § § § 24 25 26 27 28 29 Beipackverbot Packungen im Handel, Stückverkauf Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis Preisnachlässe und -ermäßigungen Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis Ausspielung Abschnitt 6 Steuervergünstigungen § 30 Steuerbefreiungen § 31 Verwender § 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld Abschnitt 7 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen § 33 Steueraufsicht § 34 Geschäftsstatistik § 35 Besondere Ermächtigungen Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 36 Ordnungswidrigkeiten § 37 Schwarzhandel mit Zigaretten § 38 Übergangsvorschriften Artikel 1 Tabaksteuergesetz (TabStG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § § § § 1 2 3 4 Steuergebiet, Steuergegenstand Steuertarif Bemessungsgrundlagen Sonstige Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung § § § § § § § § § § § § § 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Steuerlager Steuerlagerinhaber Registrierte Empfänger Registrierte Versender Begünstigte Beförderungen (Allgemeines) Beförderungen im Steuergebiet Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten Ausfuhr Unregelmäßigkeiten während der Beförderung Steuerentstehung, Steuerschuldner Verpackungszwang Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung Fälligkeit § 18 1 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12). 2 ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. §1 Steuergebiet, Steuergegenstand (1) Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1871 (2) Tabakwaren sind 1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge a) ganz aus natürlichem Tabak, b) mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak, c) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zigarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse des Tabakstrangs von mindestens 30 Grad aufgelegt ist, oder d) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem äußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht 2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt; 2. Zigaretten: a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Nummer 1 sind, b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden; 3. Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. (3) Stückgewicht nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d ist das Durchschnittsgewicht von 1000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung. (4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. (5) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als 1 Millimeter lang oder breit sind. (6) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden. (7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse mit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituiertem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen. (8) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts nach Absatz 3 festzulegen. §2 Steuertarif (1) Die Steuer beträgt: 1. für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag, der sich aus Satz 2 ergibt; 2. für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises; 3. für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und 18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 53,28 Euro je Kilogramm; 4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises. Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet, soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das Bundesministerium der Finanzen macht durch ein im Bundesanzeiger zu veröffentlichendes Schreiben jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelte gängigste Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der gängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert, so ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse maßgebend. Berechnungen nach Satz 2 erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49) geändert worden ist, in der je- 1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 weils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 festgelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklasse, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten 100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer 100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer (5) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 Zentimeter Länge des Tabakstrangs erhoben. (6) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchtabak maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht zum Zeitpunkt der Steuerentstehung. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung für die Staffelung der Kleinverkaufspreise der verschiedenen Tabakwaren Mindestabstände festzulegen. §4 Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Tabakwaren unversteuert erfolgen; 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2); 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet; 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex; 9. Ort der Einfuhr: a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Tabakwaren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden, b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind; 10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist; zu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien (EWG) Nr. 92/79 und Nr. 92/80 des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt. §3 Bemessungsgrundlagen (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren, Zigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak je Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis bestimmt, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich aus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je Stück oder Kilogramm ergibt. (2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat können die Bestimmung des Kleinverkaufspreises einer im Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten berechtigt ist, unter Beachtung von Absatz 3 Satz 2 übertragen. (3) Der Packungspreis ist auf volle Euro und Cent zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder entsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Packungen dürfen keine unterschiedlichen Kleinverkaufspreise bestimmt werden. (4) Der Hersteller und der Einführer haben auch für Tabakwaren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum Einzelhandelspreis an Verbraucher abgegeben werden sollen, einen Kleinverkaufspreis zu bestimmen, der den Einzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht unterschreiten darf. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1873 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; 12. Steuerzeichen: deutsche Steuerzeichen. Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung nis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, 2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen, 3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen. §7 Registrierte Empfänger (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Tabakwaren unter Steueraussetzung 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet worden ist, die 1. während eines Monats für Zigaretten und Rauchtabak und 2. während zweier Monate für Zigarren und Zigarillos entsteht. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig; sie ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Sicherheitsleistung nach Satz 3 und 4 ist nicht zu verlangen, wenn ausschließlich Tabakwaren mit Steuerzeichen bezogen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen. §8 Registrierte Versender (1) Registrierte Versender sind Personen, die Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen. §5 Steuerlager (1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören. §6 Steuerlagerinhaber (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Personen, die Tabakwaren lagern, aber nicht herstellen, müssen zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren abgeben. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit abhängig. Diese berechnet sich nach der Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen, und zwar 1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat bei Zigaretten und Rauchtabak und 2. innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten bei Zigarren und Zigarillos. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (3) Als Steuerlagerinhaber, die Tabakwaren herstellen, gelten die Personen, die selbst oder durch von ihnen abhängiges Personal die unmittelbare Herrschaftsgewalt in der Betriebstätte ausüben und die Betriebsvorgänge steuern. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaub- 1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 12 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen. §9 Begünstigte (1) Begünstigte, die Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); 3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen. (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen. § 10 Beförderungen (Allgemeines) (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen. (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 9) entsprechend, soweit nicht nach § 9 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1875 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. § 11 Beförderungen im Steuergebiet (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern (§ 31) oder 3. zu Begünstigten (§ 9) im Steuergebiet. (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird. (3) Die Tabakwaren sind unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder 2. vom Verwender (§ 31) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, 2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Tabakwaren, die Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 31) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten; 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten (§ 9) im Steuergebiet; 3. durch das Steuergebiet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird. (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 9) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. (4) Die Tabakwaren sind unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, 2. vom registrierten Versender oder 3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder 4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder 5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder 6. vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es 1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Tabakwaren, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; 2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilate- 1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 rale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen. § 13 Ausfuhr (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 11 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 12 Absatz 2 und 6 entsprechend. § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 15 Absatz 3 Nummer 1 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Treten während einer Beförderung der Tabakwaren nach den §§ 11 bis 13 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Tabakwaren insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen. (3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten. (4) Sind Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Tabakwaren 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind. Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 4), keine Kenntnis davon, dass die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen. (5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 12 Absatz 3 genannten Fälle sinngemäß. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen. § 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch: 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, 2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6, 3. die Entnahme aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, 4. eine Unregelmäßigkeit nach § 14 bei der Beförderung unter Steueraussetzung. (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn 1. Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen; 2. versteuerte Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen waren und in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1877 zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Tabakwaren entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war; 2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person; 3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger; 4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war. Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitznahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2. (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. (6) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 37 Absatz 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden. Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabaksteuer. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 Nummer 1 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis. § 16 Verpackungszwang (1) Tabakwaren dürfen nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang zuzulassen und zu bestimmen, dass in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungsweg gemacht werden dürfen, 2. zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung den Inhalt der Kleinverkaufspackungen auf bestimmte Mengen zu begrenzen. § 17 Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuererklärung (1) Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung umfasst das Entwerten und das Anbringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuerzeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer entsteht. (2) Der Hersteller oder der Einführer hat die Steuerzeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Dem Hersteller ist die Person gleichgestellt, die nach § 3 Absatz 2 zur Bestimmung des Kleinverkaufspreises berechtigt ist. Die Steuerzeichenschuld entsteht mit dem Bezug der Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwerts. Werden die Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des Bezugs der zweite Werktag nach der Absendung. Steuerzeichenschuldner ist der Bezieher. Auf die Steuerzeichenschuld sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Für noch nicht an Kleinverkaufspackungen angebrachte Steuerzeichen gilt § 76 der Abgabenordnung sinngemäß. (3) Steuerschuldner nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und Steuererklärung sowie über die Entrichtung der Steuerzeichenschuld zu bestimmen, 2. Vorschriften über Berechnung des Steuerwerts, Bezug, Lieferung und Verwendung der Steuerzeichen sowie über das Besteuerungsverfahren zu erlassen, 3. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von der Entrichtung der Steuer durch Steuerzeichenverwendung zuzulassen, zu bestimmen, dass in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungsweg gemacht werden dürfen, und die Besteuerung zu regeln. § 18 Fälligkeit (1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu begleichen 1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des übernächsten Monats, b) für Zigaretten und Rauchtabak am zwölften Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember; 1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats, b) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des nächsten Monats. (2) In den Fällen einer Steuerentstehung durch unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die Steuer sofort fällig. Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten über die Entrichtung der Steuer zu bestimmen. Abschnitt 3 E i n f u h r v o n Ta b a k w a r e n aus Drittländern oder Drittgebieten 2. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft. § 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Tabakwaren befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß. § 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Tabakwaren werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden. (2) Steuerschuldner ist 1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden, 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 15 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Für das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, das Steuerverfahren und, wenn die Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Tabakwaren in der Truppenverwendung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Tabakwaren oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. § 19 Einfuhr (1) Einfuhr ist 1. der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; 2. die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind 1. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten: a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex, c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex, d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1879 Abschnitt 4 Beförderung und B e s t e u e r u n g v o n Ta b a k w a r e n d e s s t e u e r r e c h t l i c h f r e i e n Ve r k e h r s anderer Mitgliedstaaten waren zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen. Abschnitt 5 Bestimmungen zu den Kleinverkaufspackungen und zu den Kleinverkaufspreisen § 22 Erwerb durch Privatpersonen (1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei. (2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Tabakwaren, 2. Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung, 3. Unterlagen über die Tabakwaren, 4. Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind. § 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel (1) Werden Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder werden diese dorthin versandt (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer, wenn die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Der Steuerschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Die Tabakwaren sind nach § 215 der Abgabenordnung sicherzustellen. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Tabakwaren 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden, 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasseroder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. (3) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Tabak- § 24 Beipackverbot (1) Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die Gegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das gilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Beipack branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen. § 25 Packungen im Handel, Stückverkauf (1) Der Händler muss die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme des Inhalts von Packungen mit Zigaretten und Feinschnitt, unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. Packungen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen. Er darf die Packungen nur so öffnen, dass die Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden. Der Stückverkauf von Zigarren oder Zigarillos ist nur zulässig, wenn der Preis für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lautet. Ein Stückverkauf von Zigaretten ist unzulässig. (2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten 19 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten. § 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis (1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes ge- 1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 währt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln. (2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbraucher auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften, Anstalten und natürliche und juristische Personen, die kein Handelsgewerbe betreiben. (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an den Bund oder die Länder zur Durchführung öffentlicher Aufgaben. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zugabe branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen. § 27 Preisnachlässe und -ermäßigungen Von dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenommen 1. ein Preisnachlass bis zu 3 Prozent bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen, wenn der Preisnachlass handelsüblich ist; 2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig erweisen, a) um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des Insolvenzverfahrens oder der Einstellung der Herstellung oder des Handels die Räumung der Bestände zu ermöglichen, b) um die Verwertung von Tabakwaren durch Behörden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen oder c) weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat. Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stellen. § 28 Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis (1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Tabakwaren nicht überschritten werden. Wird der Preis überschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des Unterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der Preiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen. § 29 Ausspielung Tabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt werden. Abschnitt 6 Steuervergünstigungen § 30 Steuerbefreiungen (1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit 1. Tabakwaren, die a) zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden, b) zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden, c) so hergerichtet sind, dass sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können, d) unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden, e) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet werden, f) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet werden; 2. Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden; 3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen. (2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden. (3) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer nach Absatz 3 auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Mengen und welche Tabakwaren als Deputate von der Steuer befreit sind und wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten gekennzeichnet sein müssen, 2. das Verfahren für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 und die Einzelheiten zur Steuererklärung zu regeln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1881 § 31 Verwender (1) Wer Tabakwaren in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. (3) Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Absatz 3 Nummer 1 vor. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuererklärungsverfahren zu regeln, 2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung die steuerfreie Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen. § 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld (1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstattet, wenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen werden oder unter Steueraufsicht aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder ausgeführt werden. Einführern und registrierten Empfängern, die nicht Steuerlagerinhaber sind, wird die Steuer auch erlassen oder erstattet, wenn von ihnen eingeführte oder in Empfang genommene Tabakwaren unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden. (2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist. (3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 entsprechend, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen an das Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder wenn entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und die Steuer nicht entstanden ist. (4) Ist der Erlass oder die Erstattung davon abhängig, dass Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet oder ungültig gemacht werden, sind auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festzusetzende Gebühren zu entrichten. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. das Verfahren für den Erlass und die Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld zu regeln, 2. die Gebühren nach Absatz 4 nach dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen zur Vermeidung unbilliger Härten von der Gebührenerhebung abgesehen wird, 3. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Tabakwaren oder Steuerzeichen vorzuschreiben, für die Erlass oder Erstattung beantragt werden kann. Abschnitt 7 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen § 33 Steueraufsicht (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen der Steueraufsicht: 1. der Handel mit Tabakwaren, 2. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren und Zigarillos in Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten Waren im Handel, 3. die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steuerzeichen. (2) Wer eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten ausüben will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzumelden. (3) Tabakwaren und deren Umschließungen können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fällen hinaus sichergestellt werden, wenn sie für das Steuergebiet bestimmt sind, durch einen Amtsträger vorgefunden werden und nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung nach Absatz 2 zu erlassen und zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmen von der Anmeldepflicht zuzulassen. § 34 Geschäftsstatistik (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit. (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln. § 35 Besondere Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte 1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 a) zum Zweck der zur Umsetzung der aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATOTruppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens, bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, b) Tabakwaren, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen, d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 3. zur Durchführung a) des Artikels 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann, b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Tabakwaren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten, d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden, f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu regeln sowie g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist; 5. Vorschriften über die Gestaltung der Steuerzeichen zu erlassen; 6. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben. (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1883 Abschnitt 8 Schlussbestimmungen § 36 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche Kleinverkaufspreise bestimmt, 2. entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis nicht oder nicht richtig bestimmt, 3. entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder 4. entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten Tätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet. (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, 2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Kleinverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt, 3. einer Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 über Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt, 4. entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder den Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder eine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt oder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppelt oder 5. entgegen § 29 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet oder bereitstellt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 37 Schwarzhandel mit Zigaretten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1 000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. (5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizeidienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich ausweisen. § 38 Übergangsvorschriften (1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie eröffnet worden. (2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort. (3) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden. (4) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach Absatz 3 entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe. (5) Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zigaretten und Kleinverkaufspackungen mit weniger als 30 Gramm Feinschnitt können entgegen § 25 Absatz 2 noch bis zum 31. Dezember 2009 im Steuergebiet zum Verbrauch abgegeben werden. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz über das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz ­ BranntwMonG)". 2. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reinigungskosten) verrechnet werden." 3. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Teil Branntweinsteuer Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 130 Steuergebiet, Steuergegenstand (1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der 1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 Branntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Branntweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. (2) Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Waren 1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Volumenprozent, 2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 Volumenprozent. (3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2 steht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch zum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält. (4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des Absatzes 1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Branntwein hergestellt werden oder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt bei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent, bei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist. (5) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. den Zeitpunkt der nach Absatz 5 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, 2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, dass Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, bis zu seiner bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt wird. § 131 Steuertarif (1) Die Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro. (2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 57) oder von einem Stoffbesitzer (§ 36) innerhalb einer monopolbegünstigten Erzeu- gungsgrenze gewonnen ist, auf 2. in einer Verschlusskleinbrennerei (§ 34) mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnen ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 1 022 Euro je hl A, 730 Euro je hl A. Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen, 2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auszuschließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen oder verbringen lassen, 3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung oder in Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Branntwein bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Nummer 2 anzupassen. § 132 Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Erzeugnissen unversteuert erfolgen; 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2); 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet; 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1885 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex; 9. Ort der Einfuhr a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Erzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden, b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Erzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind; 10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist; 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung § 133 Steuerlager (1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt), verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke. (2) Branntwein darf in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und anschließend gereinigt werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören, 2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen. § 134 Steuerlagerinhaber (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der Menge an reinem Alkohol abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 131 Absatz 1) bemessen. Bei unter amtlichem Mitverschluss stehenden Steuerlagern wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn diese verschlusssicher eingerichtet sind. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 und 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gilt für Personen, die am 1. Juni 1998 Inhaber einer Verschlussbrennerei waren und in ihr nur Branntwein unter Steueraussetzung gewinnen und reinigen, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung a) das Steuerlager- und Erlaubnisverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, b) eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen, c) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Lagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen, d) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungsverlust festzulegen, hierüber Erklärungen des Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzuordnen, dass für den die Richtwerte überschreitenden Verlust widerleglich vermutet wird, dass bezüglich dieser Mengen eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt ist, 2. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger Obstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis zuzulassen, dass Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein), der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde, in ein Steuerlager aufgenommen werden kann, dessen Inhaber eine Obstverschlussbrennerei regelmäßig betreibt, und dass für diesen Branntwein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien Verkehr überführt werden kann, sowie die notwendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. § 135 Registrierte Empfänger (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung 1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Erzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlassen. § 136 Registrierte Versender (1) Registrierte Versender sind Personen, die Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen. (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen. § 137 Begünstigte (1) Begünstigte, die Erzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); 3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen. (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1887 Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen. § 138 Beförderungen (Allgemeines) (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen. (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137) entsprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. § 139 Beförderungen im Steuergebiet (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1) oder 3. zu Begünstigten (§ 137) im Steuergebiet. (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird. (3) Die Erzeugnisse sind unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder 2. vom Verwender (§ 153 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, zu erlassen, 2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 140 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten; 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten (§ 137) im Steuergebiet; 3. durch das Steuergebiet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Haupt- 1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird. (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Erzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 137) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. (4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, 2. vom registrierten Versender oder 3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder 4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder 5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder 6. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es 1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; 2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen. § 141 Ausfuhr (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, hat die Erzeugnisse unverzüglich auszuführen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 139 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2 und 6 entsprechend. § 142 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 143 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen. (3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten. (4) Sind Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Erzeugnisse 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind. Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 140 Absatz 2 und § 141 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass die Erzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Haupt- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1889 zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen. (5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 140 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen. § 143 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Erzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch: 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, 2. die Herstellung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach § 134, 3. die Reinigung von Erzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 152 Absatz 1 oder 3 vorgesehen ist, 4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, 5. eine Unregelmäßigkeit nach § 142 bei der Beförderung unter Steueraussetzung. (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Erzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Erzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. (4) Die Steuer entsteht auch, wenn Branntwein, insbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer alkoholhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Branntweinsteuervorbelastung. (5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) gewonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung. (6) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Erzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war; 2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; 3. des Absatzes 2 Nummer 3 der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person; 4. des Absatzes 2 Nummer 4 der registrierte Empfänger; 5. des Absatzes 2 Nummer 5 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Erzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Erzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war; 6. des Absatzes 4 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; 7. des Absatzes 5 die Person, die den Branntwein gewinnt. Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Erzeugnisse die Personen nach Satz 2. (7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind sie gemeinschaftlich zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis. § 144 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Bei der Entnahme von Erzeugnissen aus einer Verschlussbrennerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuerlagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist spätestens am siebten Tag nach der Bekannt- 1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 gabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme ohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßigen Entnahme gleich. (2) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (3) Die durch Steuerbescheid für unter Abfindung hergestellten Branntwein (§ 143 Absatz 5 ) festgesetzte Steuer ist binnen einer Woche nach Schluss des Monats, in dem der Branntwein hergestellt wurde, zu entrichten. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen. Abschnitt 3 Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten § 145 Einfuhr (1) Einfuhr ist 1. der Eingang von Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Erzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; 2. die Entnahme von Erzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind 1. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten: a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex, c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex, d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften; 2. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft. § 146 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Erzeugnisse befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß. § 147 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Erzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden. (2) Steuerschuldner ist 1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Erzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Erzeugnisse angemeldet werden, 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 143 Absatz 7 gilt entsprechend. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Erzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 145 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellter Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten § 148 Erwerb durch Privatpersonen (1) Erzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1891 (2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz der Erzeugnisse, 2. Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder die Art der Beförderung, 3. Unterlagen über die Erzeugnisse, 4. Beschaffenheit oder Menge der Erzeugnisse. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind. § 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken (1) Werden Erzeugnisse in anderen als den in § 148 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher 1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder 2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt. Steuerschuldner ist der Bezieher. (2) Gelangen Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass die Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Erzeugnisse 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet. (3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. (5) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 144 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 135 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit. § 150 Versandhandel (1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen. (2) Werden Erzeugnisse durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. (3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. (5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Werden Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 144 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die frist- 1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 gerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Erzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen. § 151 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten (1) Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach § 149 Absatz 1 und 2 oder nach § 150 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. (2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 149 Absatz 4 oder nach § 150 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 149 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Erzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über die Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen. Abschnitt 5 Steuervergünstigungen § 152 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen (1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden 1. unvergällt zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen, 2. unvergällt zur Herstellung von Essig, 3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, 4. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen. (2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie 1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden, 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Branntweinsteuer unterliegen, 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden, 4. unter Steueraufsicht vernichtet werden, 5. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorgesehen ist, 6. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden. (3) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse werden von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung), wenn diese zur gewerblichen Herstellung folgender Waren verwendet wurden: 1. Aromen zur Aromatisierung von a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent, b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, 2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder andere Lebensmittel, ausgenommen Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm. Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfindungsbranntwein (§ 131 Absatz 2 Nummer 1) enthalten. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung a) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen, b) die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind, c) anzuordnen, dass Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und von Essig zu vergällen ist oder dass be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1893 sondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden, d) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen; 2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu werden; 3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen; 4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Branntwein dem Beförderungsverfahren nach § 138 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird. § 153 Verwender (1) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist. (3) Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (4) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152 Absatz 3 gegen Steuerentlastung verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die betriebliche Aufzeichnungen führen, die geeignet sind, den Verbleib der unter Verwendung von Erzeugnissen hergestellten Waren zu belegen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung a) das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren sowie das Steuerentlastungsverfahren zu regeln, b) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben, c) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, d) zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden; 2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung a) Mindestmengen für die Verwendung von Erzeugnissen vorzuschreiben, b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen, c) in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen, statt der Steuerentlastung nach § 152 Absatz 3 im Fall des Absatzes 4 das Verfahren der Verwendung unter Steuerbefreiung nach § 152 Absatz 1 zuzulassen. § 154 Steuerentlastung im Steuergebiet (1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben. § 155 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn die Erzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat befördert hat. (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte 1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder 2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern der Erzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Erzeugnisse auf Verlangen vorführt, b) die Erzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. (3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Erzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben, 2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen zum Zweiten Teil § 156 Steueraufsicht (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 150 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass die Erzeugnisse 1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden, 2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder 3. nach § 149 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten werden. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Personen, die 1. Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten oder verarbeiten, 2. außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit Branntwein treiben oder 3. Branntwein, der unter Abfindung gewonnen wurde, aufkaufen wollen, sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt anzumelden und über die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeichnungen zu führen haben sowie hierzu die Einzelheiten festzulegen. § 157 Geschäftsstatistik (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit. (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln. § 158 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder § 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder 2. entgegen § 149 Absatz 4 oder § 150 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. § 159 Besondere Ermächtigungen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte a) zum Zweck der Umsetzung der aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1895 bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, b) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen, c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen, d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 3. zur Durchführung a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann, b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die not- wendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten, d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden, f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu regeln sowie g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist; 5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben; 6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass Trinkbranntwein, der in Fertigpackungen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muss, und Trinkbranntwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss. Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen ge- 1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 regelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Branntweinsteuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Branntweinsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Trinkbranntwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Trinkbranntwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden." 4. Der bisherige Sechste Teil wird der Dritte Teil. 5. Die bisherigen §§ 175, 177, 178, 184 und 184a werden die §§ 161, 162, 163, 164 und 165. 6. Folgender § 160 wird eingefügt: ,,§ 160 Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil (1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie eröffnet worden. (2) Unbeschadet § 134 Absatz 2 Satz 3 gelten die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort." 7. Der bisherige Vierte und der bisherige Fünfte Teil werden aufgehoben. § 9 Beförderungen (Allgemeines) § 10 Beförderungen im Steuergebiet § 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten § 12 Ausfuhr § 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung § 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner § 15 Steueranmeldung, Fälligkeit Abschnitt 3 Einfuhr von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten § 16 Einfuhr § 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren § 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten § § § § 19 20 21 22 Erwerb durch Privatpersonen Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken Versandhandel Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Abschnitt 5 Steuervergünstigungen § 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen § 24 Steuerentlastung im Steuergebiet § 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 6 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen § 26 Steueraufsicht § 27 Geschäftsstatistik § 28 Besondere Ermächtigungen Teil 2 Zwischenerzeugnisse § 29 Steuergegenstand § 30 Steuertarif § 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen Teil 3 Wein § 32 Begriffsbestimmung § 33 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten § 34 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken Teil 4 Schlussbestimmungen § 35 Ordnungswidrigkeiten § 36 Verwaltungsvorschriften § 37 Übergangsvorschriften Artikel 3 Schaumweinund Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG) Inhaltsübersicht Teil 1 Schaumwein Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand § 2 Steuertarif § 3 Sonstige Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung § § § § § 4 5 6 7 8 Steuerlager Steuerlagerinhaber Registrierte Empfänger Registrierte Versender Begünstigte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1897 Teil 1 Schaumwein Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §2 Steuertarif (1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich des Absatzes 2136 Euro je Hektoliter (hl). (2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro/hl. (3) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden. §3 Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118 /EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Schaumwein unversteuert erfolgen; 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2); 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; 5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiet der anderen Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet; 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex; 9. Ort der Einfuhr: a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet; b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist; 10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 §1 Steuergebiet, Steuergegenstand (1) Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der Verbrauchsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Schaumweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. (2) Schaumwein im Sinn dieses Gesetzes sind alle Getränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den nachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gehören: 1. Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und Position 2205, soweit sie einen ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen; 2. Unterposition 2206 00 91 und nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit sie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 13 Volumenprozent aufweisen; 3. Unterposition 2206 00 91 mit einem ausschließlich durch Gärung entstandenen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent. (3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. den Zeitpunkt der nach Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, 2. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften über die Feststellung des Alkoholgehalts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen. 1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist; 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung §6 Registrierte Empfänger (1) Registrierte Empfänger sind Schaumwein unter Steueraussetzung 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn der Schaumwein aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen. §7 Registrierte Versender (1) Registrierte Versender sind Personen, die Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen. (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Personen, die §4 Steuerlager (1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen Schaumwein unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören. §5 Steuerlagerinhaber (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Schaumweins abhängig. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, 2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen, 3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1899 des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen. §8 Begünstigte (1) Begünstigte, die Schaumwein unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); 3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen. (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen. §9 Beförderungen (Allgemeines) (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen. (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. § 10 Beförderungen im Steuergebiet (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) oder 3. zu Begünstigten (§ 8) im Steuergebiet. (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird. (3) Der Schaumwein ist unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder 2. vom Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) in seinen Betrieb aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlichen freien Verkehr überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu treffen, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung; 2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten; 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten (§ 8) im Steuergebiet; 3. durch das Steuergebiet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird. (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Schaumwein, der für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird. (4) Der Schaumwein ist unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, 2. vom registrierten Versender oder 3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder 4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder 5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder 6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es 1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden; 2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Schaumwein in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen. § 12 Ausfuhr (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1901 (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat, hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 und 6 entsprechend. § 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird der Schaumwein insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen. (3) Wird während einer Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten. (4) Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass der Schaumwein 1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist. Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen. (5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen. § 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch: 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, 2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5, 3. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, 4. eine Unregelmäßigkeit nach § 13 bei Beförderung unter Steueraussetzung. (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen. (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die den Schaumwein entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war; 2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person; 3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger; 4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war. 1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 Wird Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Schaumweins die Personen nach Satz 2 . (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis. § 15 Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (2) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen. Abschnitt 3 Einfuhr von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex, d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften; 2. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft. § 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich der Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß. § 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird. (2) Steuerschuldner ist 1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Namen der Schaumwein angemeldet wird, 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Schaumwein in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuerge- § 16 Einfuhr (1) Einfuhr ist 1. der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; 2. die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind 1. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten: a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1903 biet hergestellten Schaumweins oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Schaumwein des s t e u e r r e c h t l i c h f r e i e n Ve r k e h r s anderer Mitgliedstaaten Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein versendet, in Besitz hält oder verwendet. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer Schaumwein nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. (5) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 15 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit. § 21 Versandhandel (1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen. (2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgeben- § 19 Erwerb durch Privatpersonen (1) Schaumwein, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei. (2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Schaumweins, 2. Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die Art der Beförderung, 3. Unterlagen über den Schaumwein, 4. Beschaffenheit oder Menge des Schaumweins. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Schaumwein nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist. § 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken (1) Wird Schaumwein in anderen als den in § 19 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher 1. den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder 2. den außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt. Steuerschuldner ist der Bezieher. (2) Gelangt Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Schaumwein erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Schaumwein 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird oder 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasseroder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. 1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 den Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. (5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 5 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 4 und 5 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten Schaumwein zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen. § 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten (1) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. (2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die Person, die den Schaumwein in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über den Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be- steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen. Abschnitt 5 Steuervergünstigungen § 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er 1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unterliegen, 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird, 4. unter Steueraufsicht vernichtet wird. (2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Schaumwein entsprechende Anwendung. § 24 Steuerentlastung im Steuergebiet (1) Nachweislich versteuerter Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben. § 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (1) Nachweislich versteuerter Schaumwein, der zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Beförderer jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer den Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat befördert hat. (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1905 1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder 2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern des Schaumweins beim Hauptzollamt stellt und den Schaumwein auf Verlangen vorführt, b) den Schaumwein mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. (3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben, 2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen. Abschnitt 6 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen § 27 Geschäftsstatistik (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit. (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln. § 28 Besondere Ermächtigungen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte a) zum Zweck der Umsetzung der aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens, bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, b) Schaumwein, der zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen, c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen, d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Schaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen er nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäi- § 26 Steueraufsicht (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass er 1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet, 2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder 3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. 1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 schen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 3. zur Durchführung a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann, b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Schaumwein, der zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten, d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden, f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu regeln sowie g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist; 5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben; 6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass Schaumwein, der in Fertigpackungen in den freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein muss, und Schaumwein, der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss. Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbringung und die Verwendung der Steuerzeichen und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Darüber hinaus können in der Rechtsverordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur Entrichtung der Schaumweinsteuer bestimmt und angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Person des Beziehers entsteht, sowie Regelungen über die Entlastung von der Steuerzeichenschuld oder der Schaumweinsteuer getroffen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder ungültig gemacht oder gekennzeichneter Schaumwein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets genommen wird. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichenverfahrens bestimmen, dass Schaumwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden darf und für zurückgegebene, vernichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben werden. Teil 2 Zwischenerzeugnisse § 29 Steuergegenstand (1) Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer. Die Steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. (2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22 Volumenprozent, die nicht von § 1 Absatz 2 oder § 32 Absatz 1 erfasst oder als Bier besteuert werden. (3) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich des § 31 der § 1 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 28 des Teils 1 entsprechende Anwendung. § 30 Steuertarif (1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 2153 Euro/hl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1907 (2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent 102 Euro/hl. (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für die dort genannten Zwischenerzeugnisse 1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder 2. die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen, 136 Euro/hl. § 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Branntwein, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis. § 33 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten (1) Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten im gewerblichen Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für diese Beförderungen entsprechende Anwendung. (2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn sie Wein nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten befördern oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a aus anderen Mitgliedstaaten beziehen wollen. (3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 für die Beförderung von Wein in andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung aufnehmen wollen. (4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Absatz 3 besitzen, gelten für Beförderungen von Wein aus anderen und in andere Mitgliedstaaten als Steuerlager. Das Gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach § 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, besitzen. Für die Weinherstellungsbetriebe nach Absatz 3 Satz 2 gilt dies nur für Beförderungen in andere Mitgliedstaaten. (5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Empfänger. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. (6) Personen, die Wein vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Versender. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Systemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6 zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung und den Bezug von Wein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln; 2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeu- Teil 3 Wein § 32 Begriffsbestimmung (1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden Erzeugnisse 1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent auf, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, oder b) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumenprozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt worden und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung entstanden, 2. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden, sowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumenprozent aufweisen, 3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert werden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der ausschließlich durch Gärung entstanden ist. (2) § 1 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung. 1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 gung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und solche Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien. § 34 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken (1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen, so bescheinigt das Hauptzollamt nach Vorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme in den Betrieb des Empfängers. (2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt § 21 Absatz 7 entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Absätzen 1 und 2 Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber hinaus Vorschriften für den Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen. tungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie eröffnet worden. (2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort. Artikel 4 Biersteuergesetz (BierStG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand § 2 Steuertarif § 3 Sonstige Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung § § § § § § § § § § § § 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Steuerlager Steuerlagerinhaber Registrierte Empfänger Registrierte Versender Begünstigte Beförderungen (Allgemeines) Beförderungen im Steuergebiet Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten Ausfuhr Unregelmäßigkeiten während der Beförderung Steuerentstehung, Steuerschuldner Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit Abschnitt 3 Einfuhr von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten § 16 Einfuhr § 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren § 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten § § § § 19 20 21 22 Erwerb durch Privatpersonen Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken Versandhandel Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Abschnitt 5 Steuervergünstigungen § 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen § 24 Steuerentlastung im Steuergebiet § 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 6 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen § 26 Steueraufsicht § 27 Geschäftsstatistik § 28 Besondere Ermächtigungen Teil 4 Schlussbestimmungen § 35 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, 2. entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. ohne Erlaubnis nach § 33 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Wein befördert, bezieht oder versendet. § 36 Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 37 Übergangsvorschriften (1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn die Beförderungen sind mit elektronischem Verwal- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 § 29 Durchführung Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Übergangsbestimmungen 1909 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Steuergebiet, Steuergegenstand (1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. (2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind 1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur, 2. Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. (3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften. §2 Steuertarif (1) Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato. (2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig 1. auf 84,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl, 2. auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl, 3. auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl, 4. auf 56,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl. Die Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. Die Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis ein- schließlich 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 56 Prozent unverändert. Die Steuersätze werden auf vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. Als Gesamtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Lizenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei unter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei abgegebenen oder verwendeten und der in der Brauerei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen, die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurückgelangt sind. Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreserzeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten Biermengen berechnen sich nach den Anteilsverhältnissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der Brauerei. (3) Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht unter Lizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unschädlich, wenn 1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Gesamtjahreserzeugung beträgt, 2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1 versteuert wird und 3. die Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl nicht übersteigt. (4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusammen eine Gesamtjahreserzeugung von 200 000 hl nicht überschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als eine Brauerei. (5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die Steuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner. Wird Bier einer ausländischen unabhängigen Brauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner. §3 Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung; 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unversteuert erfolgen; 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2); 1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet; 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex; 9. Ort der Einfuhr: a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet; b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist; 10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist; 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung hängig. Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. §6 Registrierte Empfänger (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Bier unter Steueraussetzung 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall in ihren Betrieben zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn das Bier aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. §7 Registrierte Versender (1) Registrierte Versender sind Personen, die Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen. (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht §4 Steuerlager Steuerlager sind Orte, an oder von denen Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf. Herstellung ist auch die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteuerungsgrundlage ändert. §5 Steuerlagerinhaber (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres ab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1911 mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. §8 Begünstigte (1) Begünstigte, die Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); 3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen. (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen. §9 Beförderungen (Allgemeines) (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen. (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen. § 10 Beförderungen im Steuergebiet (1) Bier darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in andere Steuerlager, 2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) oder 3. zu Begünstigten (§ 8) im Steuergebiet. 1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird. (3) Das Bier ist unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder 2. vom Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) in seinen Betrieb aufzunehmen, oder 3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme. § 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden, 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten; 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder c) zu Begünstigten (§ 8) im Steuergebiet; 3. durch das Steuergebiet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird. (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird. (4) Das Bier ist unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers, 2. vom registrierten Versender oder 3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder 4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder 5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder 6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme. § 12 Ausfuhr (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, hat das Bier unverzüglich auszuführen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. (4) Für die Sicherheitsleistung gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 entsprechend. § 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Treten während einer Beförderung von Bier nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird das Bier insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen. (3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten. (4) Ist Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1) und nicht an Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1913 seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass das Bier 1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist. Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen. (5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend. § 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch: 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, 2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5, 3. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers, 4. eine Unregelmäßigkeit nach § 13 bei der Beförderung unter Steueraussetzung. (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Bier entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war; 2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; 3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger; 4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war. Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntweinmonopolgesetzes sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen nach Satz 2. (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. § 15 Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am siebten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben. In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag des folgenden Monats verlängern. Der Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde. In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (2) Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Abschnitt 3 Einfuhr von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten § 16 Einfuhr (1) Einfuhr ist 1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1. der Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Bier befindet sich beim Eingang in das Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; 2. die Entnahme von Bier aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind 1. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten: a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex, c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex, d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften; 2. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft. § 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Bier befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß. § 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, das Bier wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn das Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird. (2) Steuerschuldner ist 1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das Bier angemeldet wird, 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Bier in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), das zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung von im Steuergebiet hergestelltem Bier oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Bier d e s st e u e r re c h t l i c h f re i e n Ve r k e h r s anderer Mitgliedstaaten § 19 Erwerb durch Privatpersonen (1) Bier, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei. (2) Bei der Beurteilung, ob das Bier nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Bieres, 2. Ort, an dem das Bier sich befindet, oder die Art der Beförderung, 3. Unterlagen über das Bier, 4. Beschaffenheit oder Menge des Bieres. § 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken (1) Wird Bier in anderen als den in § 19 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher 1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder 2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Bier in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt. Steuerschuldner ist der Bezieher. (2) Gelangt Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass das Bier erstmals im Steuergebiet in Besitz gehal- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1915 ten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in Besitz gehaltene Bier 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird oder 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasseroder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Steuerschuldner ist, wer das Bier versendet, in Besitz hält oder verwendet. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer Bier nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. (5) Der Steuerschuldner hat für Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Bier nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 15 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit, zu treffen. § 21 Versandhandel (1) Versandhandel betreibt, wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen. (2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, ge- gen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. (5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über das gelieferte Bier zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen. § 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten (1) Treten während der Beförderung von Bier nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. (2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die Person, die das Bier in Besitz hält. Der Steuerschuldner 1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 hat über Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Abschnitt 5 Steuervergünstigungen Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Beförderer jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer das Bier in den anderen Mitgliedstaat befördert hat. (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte 1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder 2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern des Bieres beim Hauptzollamt stellt und das Bier auf Verlangen vorführt, b) das Bier mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. (3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben, 2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Verfahren auszuschließen. Abschnitt 6 Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen § 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen (1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es 1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird, 2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen, 3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird, 4. unter Steueraufsicht vernichtet wird, 5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird. (2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung, Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Bier entsprechende Anwendung. § 24 Steuerentlastung im Steuergebiet (1) Für nachweislich versteuertes Bier, das in das Steuerlager wieder zurückgenommen worden ist, wird die Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann versteuertes fremdes Bier in das Steuerlager aufgenommen und die Steuer vergütet werden. Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. (2) Auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer für Bier erstattet, wenn dieses auf Kosten des Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 und 2 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vorzuschreiben sowie im Fall des Absatzes 2 Mindestmengen vorzuschreiben. § 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (1) Nachweislich versteuertes Bier, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf § 26 Steueraufsicht (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass das Bier 1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1917 2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht, oder 3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. § 27 Geschäftsstatistik (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit. (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln. § 28 Besondere Ermächtigungen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte a) zum Zweck der Umsetzung der aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens, bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, b) Bier, das zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Vorschriften zu erlassen, c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen, d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Bier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen es nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden kann und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 3. zur Durchführung a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann, b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Bier, das zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben wird, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten, d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden, f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu regeln, sowie g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g 1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. § 29 Durchführung (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen, 2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 2 bis 5, insbesondere zum Besteuerungsverfahren zu erlassen und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird, 3. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager (§ 4) gehören, 4. Vorschriften zu § 5 Absatz 1 und 2, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen sowie bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen, 5. Vorschriften zu § 6 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen, 6. Vorschriften zu § 7 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, 7. Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 3 zu erlassen, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleis- tung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder Verwender nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, 8. Vorschriften zu § 11 Absatz 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen, und dabei a) zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder in ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, b) für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorzusehen, 9. Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2 bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 3 zu erlassen, 10. Vorschriften zum § 14 Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis, 11. Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln, 12. vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier nach § 19 Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieses nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist, 13. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben. (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 30 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder 2. entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1919 § 31 Übergangsbestimmungen (1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie eröffnet worden. (2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 24 Ordnungswidrigkeiten § 25 Übergangsvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Steuergebiet, Steuergegenstand (1) Kaffee sowie in das Steuergebiet beförderte kaffeehaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der Kaffeesteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. (2) Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies gilt auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem Anteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthält. (3) Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur. (4) Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unterposition 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur. (5) Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten. (6) Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/ 87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der nach Absatz 6 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben. §2 Steuertarif (1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten. (2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer 1. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der Ware; 2. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,43 Euro je Kilogramm der Ware; Artikel 5 Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § § § § 1 2 3 4 Steuergebiet, Steuergegenstand Steuertarif Kaffeehaltige Waren Sonstige Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung § § § § § § § § 5 6 7 8 9 10 11 12 Steuerlager Steuerlagerinhaber Registrierte Versender Begünstigte Beförderungen im und aus dem Steuergebiet Unregelmäßigkeiten während der Beförderung Steuerentstehung, Steuerschuldner Steueranmeldung, Fälligkeit Abschnitt 3 Einfuhr von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten § 13 Einfuhr § 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren § 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten § § § § 16 17 18 19 Erwerb durch Privatpersonen Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken Versandhandel Unregelmäßigkeiten während der Beförderung Abschnitt 5 Steuervergünstigungen § 20 Steuerbefreiungen § 21 Steuerentlastung Abschnitt 6 Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen § 22 Steueraufsicht § 23 Besondere Ermächtigungen 1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 3. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,86 Euro je Kilogramm der Ware; 4. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,32 Euro je Kilogramm der Ware; 5. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,76 Euro je Kilogramm der Ware; 6. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm der Ware; 7. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,94 Euro je Kilogramm der Ware; 8. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,91 Euro je Kilogramm der Ware; 9. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 2,86 Euro je Kilogramm der Ware; 10. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,83 Euro je Kilogramm der Ware. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Art und Weise der Bestimmung der für die Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und -arten festzulegen und kaffeehaltige Waren nach dem tatsächlichen Kaffeegehalt zu besteuern. §3 Kaffeehaltige Waren Für kaffeehaltige Waren gelten die §§ 13 bis 19 entsprechend. §4 Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind 1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee unversteuert erfolgt; 3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 13 Absatz 2); 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet; 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex; 9. Ort der Einfuhr: a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Kaffee bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist; 10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist; 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung §5 Steuerlager (1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Kaffee unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören. §6 Steuerlagerinhaber (1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Personen, die Kaffee lagern, aber nicht herstellen, wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn sie Kaffee zur Belieferung des Groß- und Einzelhandels lagern oder im grenzüberschreitenden Verkehr handeln. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1921 Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Kaffees abhängig. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, 2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen, 3. bei Gefährdung der Steuerbelange, Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen. §7 Registrierte Versender (1) Registrierte Versender sind Personen, die Kaffee vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen. (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen. §8 Begünstigte (1) Begünstigte, die Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); 3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen. (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge; 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere; 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland; 4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen; 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen; und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen. 1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen. §9 Beförderungen im und aus dem Steuergebiet (1) Kaffee darf unter Steueraussetzung befördert werden 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) in andere Steuerlager im Steuergebiet, b) zu Begünstigten (§ 8), c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt; 2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet. Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind. (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Kaffees geleistet wird. (3) Der Kaffee ist unverzüglich 1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen, 2. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen, 3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu liefern oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder 4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, auszuführen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Kaffee das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, wenn der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, 2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Kaffee, den Steuerlagerinhaber in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Treten während einer Beförderung des Kaffees nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen. § 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch: 1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich, 2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6, 3. eine Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförderung unter Steueraussetzung. (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1923 2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person, 3. des Absatzes 2 Nummer 3: a) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war, b) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die den Kaffee aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war. (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis. § 12 Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. (2) Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen. Abschnitt 3 Einfuhr von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind 1. beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten: a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex, c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex, d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die dazu ergangenen Vorschriften; 2. beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft. § 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Kaffee befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß. § 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, der Kaffee wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird. (2) Steuerschuldner ist 1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Kaffee anzumelden oder in deren Namen der Kaffee angemeldet wird, 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist. § 11 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. § 13 Einfuhr (1) Einfuhr ist 1. der Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Kaffee befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; 2. die Entnahme von Kaffee aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei 1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Kaffee in der Truppenverwendung (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet hergestellten Kaffees oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist. Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Kaffee des zollrechtlich freien Ve r k e h r s a n d e r e r M i t g l i e d s t a a t e n 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuergebiet befördert wird oder 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasseroder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht. Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Besitz hält oder verwendet. (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Wer Kaffee nach Absatz 2 Nummer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. (5) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. (6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Kaffee nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats entsteht. (7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen. § 18 Versandhandel (1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen. (2) Wird Kaffee durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet ge- § 16 Erwerb durch Privatpersonen (1) Kaffee, den eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei. (2) Bei der Beurteilung, ob der Kaffee nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehenden Kriterien zu berücksichtigen: 1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Kaffees, 2. Ort, an dem sich der Kaffee befindet, oder die Art der Beförderung, 3. Unterlagen über den Kaffee, 4. Beschaffenheit oder Menge des Kaffees. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge Kaffee nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist. § 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken (1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher 1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder 2. den außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt. Steuerschuldner ist der Bezieher. (2) Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Kaffee Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1925 liefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. (3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und Benennung hat gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung im Versandhandel unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. (5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 5 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Der Empfänger haftet für die Steuer. (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 6 zu erlassen. § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach § 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. (2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2 die Person, die den Kaffee in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen. Abschnitt 5 Steuervergünstigungen § 20 Steuerbefreiungen (1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er 1. unter Steueraufsicht vernichtet wird, 2. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steueroder Gewerbeaufsicht entnommen wird, 3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird, 4. von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird, um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee festzustellen und zu überprüfen, 5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Steuerverfahren zu regeln und dabei zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln. § 21 Steuerentlastung (1) Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber. (2) Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steueraufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steuerlagerinhaber. (3) Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. das Steuerverfahren zu regeln, 1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass kaffeehaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet werden, 3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und 3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen, 4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Kaffee vorzuschreiben, für den eine Steuerentlastung beantragt werden kann. Abschnitt 6 Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen, b) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen, c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen, d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 3. Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht; 4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten, d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden, § 22 Steueraufsicht (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 18 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht. (2) Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass der Kaffee 1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet, 2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder 3. nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird. Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung. § 23 Besondere Ermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte a) zum Zweck der Umsetzung der aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens, bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1927 f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu regeln sowie g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist; 5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben. (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Abschnitt 7 Schlussbestimmungen 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen". b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr". c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 9a Registrierte Empfänger § 9b Registrierte Versender § 9c Begünstigte § 9d Beförderungen (Allgemeines)". d) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: ,,§ 10 Beförderungen im Steuergebiet § 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten § 12 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung". f) Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs". g) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr". h) Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Abschnitt 2a Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten". i) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Angaben eingefügt: ,,§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner". j) Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 3 Steuerrechtlich freier Verkehr in sonstigen Fällen". k) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand". l) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 (weggefallen)". § 24 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt, nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder 2. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 4 Satz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. § 25 Übergangsvorschriften Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort. Artikel 6 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) Die Absätze 4 bis 11 werden aufgehoben. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind: 1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung; 3. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist; 4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt; 5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet; 6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören; 8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex; 9. Ort der Einfuhr: a) beim Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern der Ort, an dem sich die Energieerzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden, b) beim Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittgebieten der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind; 10. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2); 11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit; 12. Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme; 13. Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten Nomenklatur; 14. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur; 15. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur; 16. Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Unterposition 2711 29 der Kombinierten Nomenklatur; 17. Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius; 18. Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem Brennwert (Ho,n); 19. Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert (Hu); 20. Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft); das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn dieses Gesetzes." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von Satz 1 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 3 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 2." b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. 5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1929 6. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen." 7. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter ,,freien Verkehr" durch die Wörter ,,steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2" gestrichen und werden die Wörter ,,freien Verkehr" durch die Wörter ,,steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,freien Verkehr" durch die Wörter ,,steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt. c) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: ,,(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen." d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 1. der Steuerlagerinhaber, 2. daneben im Fall einer unrechtmäßigen Entnahme a) die Person, die die Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen worden sind, b) jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war." e) Folgender Absatz 6a wird eingefügt: ,,(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 haben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Herstellung" ein Komma und die folgende Angabe eingefügt: ,,es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an". b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: ,,(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen." c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden ist, jede an der Herstellung beteiligte Person; mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner." 10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d eingefügt: ,,§ 9a Registrierte Empfänger (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung 1. nicht nur gelegentlich oder 2. im Einzelfall in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich. (2) Registrierte Empfänger bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Monate entstehende Steuer zu leisten. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist vor Erteilung der Erlaubnis Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer zu leisten sowie die Erlaubnis auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. (4) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in den Betrieb eines registrierten Empfängers aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. 1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 (5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechend. § 9b Registrierte Versender (1) Registrierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen. (2) Registrierte Versender bedürfen der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. § 9c Begünstigte (1) Begünstigte, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut); 2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen); 3. Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung; 4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen; 5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen. (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge vorliegen, 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vorliegen, 3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen, 4. es sich im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 bei den Energieerzeugnissen um Kraftstoff (Benzin oder Dieselkraftstoff) handelt, der für die in § 59 Absatz 2 und 3 bezeichneten Dienststellen oder Personen zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge bestimmt ist, und für den jeweiligen Kraftstoff eine Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit besteht, 5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den jeweiligen internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen vorliegen. § 9d Beförderungen (Allgemeines) (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen. (2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1931 dem Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder dem registrierten Versender eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 der Systemrichtlinie vorliegt. Die Freistellungsbescheinigung ist während der Beförderung mitzuführen. Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c." 11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: ,,§ 10 Beförderungen im Steuergebiet (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in andere Steuerlager im Steuergebiet oder 2. zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet. (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von Satz 1 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich 1. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen oder 2. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen. (4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c). § 11 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden 1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern, c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Systemrichtlinie in anderen Mitgliedstaaten; 2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten a) in Steuerlager, b) in Betriebe von registrierten Empfängern, c) zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet; 3. durch das Steuergebiet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind. (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, 2. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen oder 3. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Energieerzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder mit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch den Begünstigten (§ 9c)." 12. § 12 wird aufgehoben. 13. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst: ,,§ 13 Ausfuhr (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. (2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender für die Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu 1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt, kann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender von der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstanden sind. Werden Energieerzeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten befördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten, wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen. (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, falls dieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuergebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet auszuführen. (4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet, wenn die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. § 14 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach den §§ 10, 11 und 13 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, dass die Energieerzeugnisse nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. (3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten. (4) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Energieerzeugnisse 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind. Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon, dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen. (5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Absätze 2 bis 4 sinngemäß. (6) Steuerschuldner ist 1. der Steuerlagerinhaber als Versender, 2. der registrierte Versender, 3. jede andere Person als unter Nummer 1 und 2, die Sicherheit geleistet hat, 4. die Person, die die Energieerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Energieerzeugnisse entnommen wurden, 5. jede Person, die an der Entnahme aus der Beförderung beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. (7) Der Steuerschuldner hat für die Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. (8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet." 14. Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs". 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,freien Verkehr eines Mitgliedstaates" durch die Wörter ,,steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1933 ,,Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden." bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet." c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: ,,(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend." 16. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,Bedarf" durch das Wort ,,Eigenbedarf" und die Wörter ,,freien Verkehr" durch die Wörter ,,steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt. 17. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,freien Verkehr des Mitgliedstaates" durch die Wörter ,,steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: ,,(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend." d) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: ,,(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die ­ soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ­ ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten sowie Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen. (4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats fällig. Werden Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zulassen, dass der Beauftragte abweichend von Satz 2 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats abgibt, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 Satz 5 gleichsteht. Voraussetzung dafür ist, dass der Beauftragte Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer leistet. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht." e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Energieerzeugnisse" die Wörter ,,des steuerrechtlich freien Verkehrs" eingefügt. 18. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: ,,§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (1) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach § 15 Absatz 1 und 2 oder § 18 Absatz 2 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, die Energieerzeugnisse sind nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. (2) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 15 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 15 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Energieerzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. (4) Wird im Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt." 19. Vor § 19 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Abschnitt 2a Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten". 20. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Einfuhr (1) Einfuhr ist 1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1. der Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Energieerzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; 2. die Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind 1. beim Eingang von Energieerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern und Drittgebieten: a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex, c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex, d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren, e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung, und die dazu ergangenen Vorschriften; 2. beim Eingang von Energieerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft." 21. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt: ,,§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren Tritt in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 befinden, eine Unregelmäßigkeit ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß. § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Energieerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) oder ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wurden. (2) Steuerschuldner ist 1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Energieerzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Energieerzeugnisse angemeldet werden, 2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt war. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, das Steuerverfahren sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt. (4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e) zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung." 22. In der Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden die Wörter ,,Freier Verkehr" durch die Wörter ,,Steuerrechtlich freier Verkehr" ersetzt. 23. § 29 wird aufgehoben. 24. § 31 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen." 25. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden." 26. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Einfuhr Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt." 27. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1935 28. § 39 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,gelieferten oder verwendeten Erdgasmenge" durch die Wörter ,,entnommenen Erdgasmenge" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,gelieferte oder verwendete Erdgasmenge" durch die Wörter ,,entnommene Erdgasmenge" ersetzt. 29. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei der Beförderung von Erdgas das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden." 30. § 41 wird wie folgt gefasst: ,,§ 41 Nicht leitungsgebundene Einfuhr (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b sinngemäß. (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, dass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen wird." 31. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils vor den Wörtern ,,aus dem Steuergebiet" die Wörter ,,zu gewerblichen Zwecken" eingefügt. bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse, die zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 sowie Kohle und Erdgas." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn 1. der Entlastungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder 2. der Entlastungsberechtigte a) den Antrag auf Steuerentlastung vor dem Verbringen der Energieerzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Energieerzeugnisse auf Verlangen vorführt, b) die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind." c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt: ,,(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt, wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, die Steuer jedoch in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer dort festgestellten Unregelmäßigkeit nachweislich erhoben worden ist." 32. § 47 wird wie folgt geändert: a) Der Absatz 1 Nummer 5 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist wird." b) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjenige, der das Erdgas eingespeist hat,". 33. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch die Wörter ,,für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß." 34. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch die Wörter ,,für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe ,,im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3" und die Angabe ,,nach Absatz 1a Satz 2" durch die Angabe ,,nach Absatz 1a Satz 3" ersetzt. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 4 sinngemäß." 35. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,31. Dezember 2009" durch die Angabe ,,31. Dezember 2018" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,31. Dezember 2020" durch die Angabe ,,31. Dezember 2018" ersetzt. 36. In § 61 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 8 oder § 18 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 18 Absatz 3" ersetzt. 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 37. § 64 wird wie folgt geändert: a) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Nummer 2. b) In der neuen Nummer 2 wird nach dem Wort ,,entgegen" die Angabe ,,§ 9 Absatz 1a," eingefügt. c) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder § 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,". d) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben. e) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die neuen Nummern 4 und 5. 38. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 1a Nummer 2" ersetzt. bb) Folgende Nummer 1a wird eingefügt: ,,1a. den Wortlaut dieses Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,". cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu den in § 1a genannten Bemessungsgrundlagen zu erlassen,". dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erlaubnisverfahren sowie das Verfahren des Bezugs von Energieerzeugnissen als registrierter Empfänger näher zu regeln, b) das Erlaubnisverfahren sowie das Verfahren des Versands von Energieerzeugnissen durch registrierte Versender näher zu regeln und dabei vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, c) das Verfahren der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung unter Berücksichtigung der Artikel 21 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von § 9d zu regeln sowie für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet Vereinfachungen zuzulassen, d) zur Durchführung von Artikel 13 der Systemrichtlinie das Verfahren zum Bezug, zur Beförderung und zur Abgabe von Energieerzeugnissen mit Freistellungsbescheinigung näher zu regeln und bei Beförderungen im Steuergebiet anstelle der Freistellungsbescheinigung andere Dokumente vorzusehen, e) Inhabern von Steuerlagern und registrierten Empfängern zu erlauben, Energieerzeugnisse allein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder den Betrieb aufzunehmen,". ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert: a) In dem einleitenden Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe ,,den §§ 15 bis 19" durch die Angabe ,,den §§ 15 bis 19b" ersetzt. b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln,". c) In Buchstabe d wird der Klammerzusatz ,,(§ 19)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 19b Absatz 3)" ersetzt. ff) Nummer 9 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) die sinngemäße Anwendung der bei der Einfuhr von Kohle in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,". gg) Nummer 10 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) die sinngemäße Anwendung der bei der nicht leitungsgebundenen Einfuhr von Erdgas in das Steuergebiet anzuwendenden Vorschriften und die anzuwendenden Verfahren näher zu regeln,". hh) Nummer 20 wird wie folgt gefasst: ,,20. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1937 b) das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten, d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden, f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen zu regeln sowie g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,bilaterale" gestrichen. bb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren festgelegt werden." 39. § 67 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Soweit im Kalenderjahr 2007 ein Steuerentlastungsanspruch nach § 55 für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 entstanden ist, beginnt die Festsetzungsfrist für diesen Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Antragsfristen in einer auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b ergangenen Verordnung sind insoweit nicht anwendbar." b) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gelten dieses Gesetz und die Energiesteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils am 31. März 2010 geltenden Fassung fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (§ 9d Absatz 1) eröffnet worden." 40. In § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 3, in der Paragrafenüberschrift zu § 22 sowie in § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 25 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 30 Absatz 1 Satz 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe ,,nach § 4" durch die Angabe ,,im Sinn des § 4" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Stromsteuergesetzes In § 10 Absatz 2 Satz 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden die Angabe ,,im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3" und die Angabe ,,nach Absatz 1a Satz 2" durch die Angabe ,,nach Absatz 1a Satz 3" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Truppenzollgesetzes § 19 Absatz 1 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze." Artikel 9 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009 1. In § 37a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 6 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 9a Absatz 4" und die Angabe ,,§§ 19, 22 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1" ersetzt. 2. In § 37b Satz 4 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 1a Nummer 2" ersetzt. 4. Artikel 4 § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 24 Absatz 3, § 25 Absatz 4, die §§ 28 und 29; 5. Artikel 5 § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 3, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 3, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 8, § 18 Absatz 7, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 4, § 23; 6. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe l, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe a, die Nummern 23, 27, 28, 31 Buchstabe a und b, die Nummern 32, 34 Buchstabe b, die Nummern 35 und 38; 7. Artikel 7. (4) Artikel 6 Nummer 33 und 34 Buchstabe a und c tritt vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. (5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Absätzen 1 bis 4 treten außer Kraft: 1. das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830; 2007 I S. 498) geändert worden ist; 2. das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist; 3. das Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist; 4. das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist. Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. April 2010 in Kraft. (2) Artikel 6 Nummer 39 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 1 § 1 Absatz 9, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Absatz 7, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 4, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 5, § 12 Absatz 6, § 14 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 21 Absatz 5, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 4, § 35, § 36 Absatz 2 Nummer 3, § 38 Absatz 5; 2. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 § 130 Absatz 6, § Absatz 3, § 133 Absatz 3, § 134 Absatz 3, § Absatz 4, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, § Absatz 3, § 139 Absatz 5, § 140 Absatz 6, § Absatz 7, § 143 Absatz 8, § 144 Absatz 4, § Absatz 5, § 148 Absatz 3, § 149 Absatz 6, § Absatz 8, § 151 Absatz 4, § 152 Absatz 4, § Absatz 5, § 154 Absatz 2, § 155 Absatz 4, § Absatz 3, § 159 sowie die Nummern 4 bis 7; 131 135 138 142 147 150 153 156 3. Artikel 3 § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 15 Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 28, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § 33 Absatz 7, § 34 Absatz 3; Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück