Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 43 vom 22.07.2009  - Seite 2024 bis 2025 - Sechzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Sechzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2009 – 16. KOV-AnpV 2009)

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2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Sechzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Sechzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2009 ­ 16. KOV-AnpV 2009) Vom 17. Juli 2009 Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 74 Euro, 154 Euro, 229 Euro, 306 Euro, 382 Euro, 460 Euro." Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,144" durch die Angabe ,,147" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,117" durch die Angabe ,,120" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,1,800" durch die Angabe ,,1,843" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von von von von von von von von 30 40 50 60 70 80 90 100 in in in in in in in in Höhe Höhe Höhe Höhe Höhe Höhe Höhe Höhe von von von von von von von von 123 168 226 286 396 479 576 646 Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro. 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 von 70 oder 80 von 90 von 100 396 Euro, 479 Euro, 576 Euro, 646 Euro." 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,26339" durch die Angabe ,,26887" ersetzt. 6. In § 33 a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,69" durch die Angabe ,,71" ersetzt. 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,266" durch die Angabe ,,272" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,455, 645, 829, 1 078 oder 1325" durch die Angabe ,,466, 661, 849, 1 104 oder 1357" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe ,,1 523" durch die Angabe ,,1560" und die Angabe ,,763" durch die Angabe ,,781" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1523" durch die Angabe ,,1560" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,378" durch die Angabe ,,387" ersetzt. 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,419" durch die Angabe ,,429" ersetzt. 11. In § 46 werden die Angabe ,,107" durch die Angabe ,,110" und die Angabe ,,199" durch die Angabe ,,204" ersetzt. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 von 70 und 80 von mindestens 90 um 25 Euro, um 31 Euro, um 38 Euro." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2025 12. In § 47 Absatz 1 werden die Angabe ,,187" durch die Angabe ,,192" und die Angabe ,,260" durch die Angabe ,,266" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,513" durch die Angabe ,,525" und die Angabe ,,357" durch die Angabe ,,366" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,,94" durch die Angabe ,,96" und die Angabe ,,69" durch die Angabe ,,71" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe ,,290" durch die Angabe ,,297" und die Angabe ,,210" durch die Angabe ,,215" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 werden die Angabe ,,1523" durch die Angabe ,,1560" und die Angabe ,,763" durch die Angabe ,,781" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Juli 2009 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz