Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 44 vom 24.07.2009  - Seite 2107 bis 2110 - Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2107 Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung Vom 21. Juli 2009 Auf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3, des § 30 Absatz 8 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: b) dem Ablauf einer Frist nach § 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes oder nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mindestens ein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen ist und 4. die Sorte traditionell in bestimmten Gebieten (Ursprungsregionen) angebaut wird und an deren besondere regionale Bedingungen angepasst ist und 5. sichergestellt ist, dass die Sortenerhaltung nach § 50 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Ursprungsregion vorgenommen wird. (2) Der Prüfung der Unterscheidbarkeit und Beständigkeit legt das Bundessortenamt mindestens die Merkmale zugrunde, die in den 1. technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder 2. technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen aufgeführt sind. (3) Der Prüfung der Homogenität legt das Bundessortenamt die Vorschriften der 1. in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder 2. in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen zugrunde. Abweichend von den Vorgaben in den genannten Protokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamtes und den Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gelten ein Populationsstandard von 10 vom Hundert sowie eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 vom Hundert, wenn die Homogenität auf der Basis abweichender Pflanzen bestimmt wird. (4) Abweichend von § 44 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes kann das Bundessortenamt von einem Artikel 1 Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saatund Pflanzgut von Erhaltungssorten (Erhaltungssortenverordnung)*) §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten der in der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696) in der jeweils geltenden Fassung genannten Pflanzenarten, außer Rebe, Gemüsearten, Zierpflanzenarten und Obstarten. §2 Voraussetzungen für die Zulassung als Erhaltungssorte (1) Eine Sorte wird als Erhaltungssorte zugelassen, wenn 1. sie weder in der Sortenliste noch im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten der Europäischen Gemeinschaft eingetragen ist, 2. sie nicht durch einen nationalen oder gemeinschaftlichen Sortenschutz geschützt ist und sich nicht im Antragsverfahren für die Erteilung eines solchen Sortenschutzes befindet, 3. seit a) der Löschung aus der Sortenliste oder aus dem Gemeinschaftlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten und *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 13). 2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 Anbau der Sorte zum Zweck der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität absehen, wenn die erforderlichen Erkenntnisse für eine Entscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorte auf Grund der 1. Beschreibung der Erhaltungssorte und ihrer Bezeichnung, 2. früheren eigenen Prüfungsergebnisse des Bundessortenamtes, 3. Ergebnisse nicht amtlicher Anbauprüfungen, 4. Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrungen bei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, oder 5. sonstigen Erkenntnisse, insbesondere von den für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden, ausreichend sind. §3 Feststellung des landeskulturellen Wertes Abweichend von § 34 des Saatgutverkehrsgesetzes hat eine Erhaltungssorte einen landeskulturellen Wert, wenn sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bedeutsam ist. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn eine erhebliche Verringerung der genetischen Vielfalt droht. §4 Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte (1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt folgende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen: 1. eine Sortenbezeichnung, 2. eine Sortenbeschreibung entsprechend den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Vorschriften, 3. die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion, 4. eine Angabe des Datums a) der letzten Löschung der Sorte aus der Sortenliste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten, b) des Ablaufs einer Frist nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, c) der Beendigung des Sortenschutzes, 5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt, deren Erhaltung als pflanzengenetische Ressource in der Ursprungsregion bedeutsam ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Bezeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um historisch bekannte Namen dieser Sorte handelt. (2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbezeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden. §5 Anforderungen an das Saatgut (1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut zugelasse- ner Erhaltungssorten ohne Anerkennung in den Verkehr gebracht werden. (2) Saatgut von Erhaltungssorten darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es 1. von Saatgut abstammt, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung gewonnen worden ist, 2. aus Vermehrungsbeständen stammt, deren Standort der Vermehrer vor der Aussaat der für die Ursprungsregion, oder im Falle eines Vermehrungsbestandes in einer Region nach Absatz 3, der für diese Region zuständigen Behörde mitgeteilt hat, 3. mindestens die Voraussetzungen für a) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C Kleinbuchstabe c, Buchstabe Ca Kleinbuchstabe c und Buchstabe Cb Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in ihrer jeweils geltenden Fassung, b) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E Kleinbuchstabe c und Buchstabe G Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309) in ihrer jeweils geltenden Fassung, c) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung, d) Zertifiziertes Pflanzgut nach Artikel 2 Buchstabe c Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder e) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Kleinbuchstabe iii, Buchstabe g Kleinbuchstabe iii und Buchstabe h Kleinbuchstabe iii jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt und 4. in einer der Ursprungsregionen, auf die sich die Sortenzulassung bezieht, erzeugt worden ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf Saatgut einer Erhaltungssorte auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es aus Vermehrungsbeständen erwachsen ist, bei denen die festgestellte Zahl der nicht hinreichend sortenechten oder einer anderen Sorte derselben Art angehörenden Pflanzen den nach dem jeweiligen Anhang I der in Satz 1 Nummer 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlaubten Wert um nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 2109 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut einer Erhaltungssorte, das in einer anderen als der Ursprungsregion erzeugt worden ist, auf Antrag genehmigen, wenn sich die Ursprungsregion oder Teile von ihr auf Grund geologischer oder klimatischer Verhältnisse nicht für die Saatguterzeugung eignen. (4) Pflanzgut von Erhaltungssorten von Kartoffeln darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Standort der zuständigen Pflanzenschutzdienststelle mindestens drei Monate vor Beginn der Aussaat mitgeteilt worden ist. (5) § 33 der Pflanzkartoffelverordnung findet auf Erhaltungssorten von Kartoffeln keine Anwendung. §6 Beschränkung des Inverkehrbringens (1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge des je Erhaltungssorte und Jahr zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes derart fest, dass die festgesetzte Höchstmenge 1. im Falle von Sorten von Gerste, Futtererbse, Kartoffel, Mais, Raps, Sonnenblume und Weizen 0,3 vom Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausgesät wird, oder 2. im Falle von Sorten aller anderen Arten 0,5 vom Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausgesät wird, nicht übersteigt. Reicht die Menge nach Satz 1 nicht aus, um 100 Hektar Fläche zu bestellen, setzt das Bundessortenamt die zum Bestellen von 100 Hektar Fläche mit Pflanzen dieser Sorte erforderliche Menge als Höchstmenge fest. (2) Übersteigt die Summe der für alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten Höchstmengen 10 vom Hundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausgesät wird, setzt das Bundessortenamt anteilmäßig gekürzte Höchstmengen fest. Führt die Anwendung des Satzes 1 dazu, dass die Summe der für alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart festgesetzten Höchstmengen nicht ausreicht, um 100 Hektar mit Pflanzen dieser Art zu bestellen, setzt das Bundessortenamt erst dann anteilmäßig gekürzte Höchstmengen fest, wenn die Summe der für alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten Höchstmengen die zum Bestellen von 100 Hektar erforderliche Saatgutmenge übersteigt. (3) Saatgut von Erhaltungssorten darf auf der ersten Handelsstufe nur von demjenigen in den Verkehr gebracht werden, dem das Bundessortenamt eine Saatgutmenge zugewiesen hat. Die Anträge auf Zuweisung der Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordrucke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundessortenamt zu stellen. (4) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben: 1. Erhaltungssorte, 2. Sortenbezeichnung, 3. beantragte Saatgutmenge, 4. Größe und Lage der Anbaufläche, auf der das Saatgut erzeugt werden soll, und 5. Ursprungsregion. (5) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von den Antragstellern für eine Erhaltungssorte beantragten Saatgutmengen die für diese Sorte festgelegte Höchstmenge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu. (6) Saatgut einer zugelassenen Erhaltungssorte darf nur in der Ursprungsregion einer Sorte nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 oder in einer zusätzlichen Region für das Inverkehrbringen von Saatgut nach § 7 in den Verkehr gebracht werden. (7) Wer Saatgut von Erhaltungssorten in den Verkehr bringt, hat am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres der zuständigen Behörde die Menge des in den Verkehr gebrachten Saatgutes je Erhaltungssorte schriftlich mitzuteilen. §7 Zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut Ein Antragsteller kann gegenüber dem Bundessortenamt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut benennen, in der die natürlichen Anbaubedingungen für die Erhaltungssorte vergleichbar mit den Bedingungen der Ursprungsregion sind. Das Bundessortenamt lässt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbringen von Saatgut nur zu, wenn für die betreffende Erhaltungssorte keine Genehmigung nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist und wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der im Ursprungsgebiet zuständigen Behörde nachweist, dass die Erhaltung der Sorte im Ursprungsgebiet sichergestellt ist. §8 Verschließung (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungssorten sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, gilt entsprechend. (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein. §9 Kennzeichnung Saatgut einer Erhaltungssorte darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet: 1. die Angabe ,,EG-Norm", 2. Name und Anschrift der für das Kennzeichnen verantwortlichen Person, 2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009 3. das Jahr der Verschließung mit der Angabe ,,verschlossen ..." oder, außer bei Pflanzkartoffeln, das Jahr der letzten Probenahme zum Zweck der Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe ,,beprobt ...", 4. Pflanzenart, 5. Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte, 6. die Angabe ,,Erhaltungssorte", 7. Ursprungsregion, 8. im Falle von Saatgut, dessen Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist, die Angabe der Region der Saatguterzeugung, 9. Bezugsnummer der Partie, vergeben durch die für die Kennzeichnung verantwortliche Person, 10. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder, außer bei Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der Samen, 11. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusät- zen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht der Packung; dies gilt nicht für Pflanzkartoffeln. Artikel 2 Änderung der Saatgutaufzeichnungsverordnung In § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Juni 2005 (BGBl. I S. 1935) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe h angefügt: ,,h) Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,". Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Juli 2009 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner