Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 50 vom 04.08.2009  - Seite 2539 bis 2540 - Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 2539 Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes Vom 31. Juli 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Rindfleisch" die Wörter ,,und von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,dass die Prüfung" werden die Wörter ,,bei einem Marktbeteiligten nach Absatz 1 oder" eingefügt. bb) Nach dem Wort ,,Rindfleischerzeugnissen" werden die Wörter ,,sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. 6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Rindfleischetikettierung" die Wörter ,,sowie die Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort ,,Rindfleischerzeugnisse" werden die Wörter ,,oder nicht oder fehlerhaft gekennzeichnetes Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. bb) Nach dem Wort ,,etikettiert" werden die Wörter ,,oder gekennzeichnet" eingefügt. 7. In § 4b Satz 1 werden nach dem Wort ,,Rindfleischetikettierung" die Wörter ,,und der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. 8. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Rindfleischerzeugnissen" die Wörter ,,sowie der Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Rindfleisch" die Wörter ,,sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. b) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Rindfleisch" die Wörter ,,sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Rindfleischetikettierungsgesetz)". 2. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Rindfleischerzeugnissen" die Wörter ,,sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Rindfleischerzeugnissen" die Wörter ,,und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. b) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort ,,Rindfleischetikettierung" die Wörter ,,sowie über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. 4. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Rindfleischerzeugnissen" die Wörter ,,sowie für die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Rindfleischerzeugnisses" die Wörter ,,sowie von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" eingefügt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: 2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . 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ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Artikel 2 Änderung des Düngegesetzes Artikel 3 Neubekanntmachung des Rindfleischgesetzes Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S.1284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Mitwirkungshandlungen". 2. Die Wörter ,,der Abgabe und des Verbringens" werden durch die Wörter ,,des Inverkehrbringens, des Herstellens, des Beförderns, der Übernahme oder des Lagerns" ersetzt. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 31. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner