7822-7-2
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Vom 2. Oktober 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 32 Nummer 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), der zuletzt durch Artikel 193 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 53 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 33 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), von denen Satz 1 durch Artikel 193 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt geändert worden ist, und des § 54 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), der zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2552), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Soweit der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Gebührennummern 231 und 232.2 der Anlage 2) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Gebührennummer 202.13.1 der Anlage 2 erhoben." 2. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Übergangsvorschrift Prüfungsgebühren, bei denen die Gebührenschuld nach § 13 Absatz 1 Satz 2 bis zum 1. Januar 2010 entstanden ist, sind nach den bis zum 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung zu erheben."
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3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3, §§ 12 bis 14)
Gebührenverzeichnis
Vorbemerkungen Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet: 1 Artengruppe 1 Getreide einschließlich Mais Unterartengruppe 1.1 Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais Unterartengruppe 1.2 Sommerhafer, Sommerweichweizen Unterartengruppe 1.3 Sonstige Getreidearten 2 Artengruppe 2 Futterpflanzen Unterartengruppe 2.1 Deutsches Weidelgras Unterartengruppe 2.2 Welsches Weidelgras, Einjähriges Weidelgras, Bastardweidelgras, Schafschwingel, Rotschwingel, Rohrschwingel, Wiesenschwingel, Wiesenrispe, Wiesenlieschgras, Ölrettich, Futtererbse, Ackerbohne Unterartengruppe 2.3 Sonstige Futterpflanzen 3 Artengruppe 3 Öl- und Faserpflanzen Unterartengruppe 3.1 Winterraps Unterartengruppe 3.2 Sommerraps, Senfarten, Sonnenblume Unterartengruppe 3.3 Sonstige Öl- und Faserpflanzen 4 Artengruppe 4 Rüben Unterartengruppe 4.1 Zuckerrüben
Unterartengruppe 4.2 Runkelrüben
5 Artengruppe 5 Kartoffel 6 Artengruppe 6 Reben 7 Artengruppe 7 Sonstige landwirtschaftliche Arten 8 Artengruppe 8 Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen 9 Artengruppe 9 Obstarten 10 Artengruppe 10 Gehölzarten 11 Artengruppe 11 Zierpflanzenarten Unterartengruppe 11.1 Rosen, Pelargonien, Impatiens, Petunien, Calluna, Kalanchoe, Calibrachoa Unterartengruppe 11.2 Sonstige Zierpflanzenarten
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Gebührennummer 1
Gebührentatbestand 2
Bezogene Vorschrift (SortG) 3
Gebühr (Euro) 4
1 100 101 102 102.1 102.2 102.3 102.4 102.5 102.6 102.7 102.8 102.9 102.10 102.11 102.12 102.13 102.14 102.15 102.16 102.17 102.18 102.19 102.20
Sortenschutzgesetz (SortG) Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes Registerprüfung bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 bei Sorten der Artengruppe 6 bei Sorten der Artengruppe 7 bei Sorten der Artengruppe 8 bei Sorten der Artengruppe 9 bei Sorten der Artengruppe 10 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig § 26 Abs. 2 310 § 21 § 22 § 26 Abs. 1 bis 5 1 400 1 000 800 1 200 1 000 800 1 400 1 000 800 1 000 800 1 300 1 300 800 1 100 1 100 1 100 1 100 800 520
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Gebührennummer 1 Bezogene Vorschrift (SortG) 3 Gebühr (Euro) 4
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Gebührentatbestand 2
Artengruppe 110 Jahresgebühren § 33 Abs. 1 1.1 2.1 3.1 4.1 5 1.2 2.2 3.2 6 1.3 2.3 3.3 4.2 7 8 9 10 11.1 11.2 110.1 110.1.1 110.1.2 110.1.3 110.1.4 110.1.5 110.1.6 110.1.7 110.1.8 110.2 bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht 1. Schutzjahr 2. Schutzjahr 3. Schutzjahr 4. Schutzjahr 5. Schutzjahr 6. Schutzjahr 7. Schutzjahr 8. Schutzjahr und folgende je bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes § 10c 250 300 400 500 600 700 800 900 150 200 250 300 350 400 500 600 50 100 150 200 250 300 300 300
150
100
50
Gebühr (Euro) 4
Gebührennummer 1
Gebührentatbestand 2
Bezogene Vorschrift (SortG) 3
120 121 122
Sonstige Verfahren Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen, je Sorte § 12 Abs. 1 § 28 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 120 520 620
123 124 124.1
Rücknahme oder Widerruf einer Erteilung des Sortenschutzes § 31 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 und 2 Widerspruchsentscheidung gegen die Zurückweisung eines Sortenschutzantrags oder die § 18 Abs. 3; § 31 Abs. 2 bis 4 Rücknahme oder den Widerruf einer Erteilung des SortenNr. 1 und 2 schutzes gegen die Entscheidung über einen Antrag auf ein Zwangsnutzungsrecht gegen eine andere Entscheidung Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland § 26 Abs. 5 § 12 Abs. 1
520 620 160 310
124.2 124.3 125
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Bezogene Vorschrift (SaatG) 3 Gebühr (Euro) 4
Gebührennummer 1
Gebührentatbestand 2
2 200 201 202 202.1 202.2 202.3 202.4 202.5 202.6 202.7 202.8 202.9 202.10 202.11 202.12 202.13 202.13.1 202.14 202.15 202.16 202.17 202.18 202.19 202.20 203 203.1 203.2 203.3 203.4 203.5 203.6 203.7 203.8 203.9 203.10 203.11 203.12 203.13 204 204.1
Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) Verfahren der Sortenzulassung Entscheidung über die Sortenzulassung Registerprüfung bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 bei Sorten der Artengruppe 6 für jeden weiteren Klon von Reben zusätzlich einmalig bei Sorten der Artengruppe 7 bei Sorten der Artengruppe 8 bei Sorten der Artengruppe 9 bei Sorten der Artengruppe 10 bei Sorten der Unterartengruppe 11.1 bei Sorten der Unterartengruppe 11.2 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig Wertprüfung bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Rebe durch gesonderten Anbau § 30 Abs. 4 2 300 § 44 Abs. 1 bis 3 2 900 1 900 1 200 2 900 1 900 1 200 2 900 1 900 1 200 4 600 1 200 2 900 1 200 § 42 Abs. 4a § 41 § 42 § 44 Abs. 1 bis 3 1 400 1 000 800 1 200 1 000 800 1 400 1 000 800 1 000 800 1 300 1 300 150 800 1 100 1 100 1 100 1 100 800 310 370
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Gebührennummer 1 Bezogene Vorschrift (SaatG) 3
3237
Gebühr (Euro) 4
Gebührentatbestand 2
204.2 204.3
durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig
Bezogene Vorschrift (SaatG) 3 Gebühr (Euro) 4
290
470
Gebührennummer 1
Gebührentatbestand 2
Artengruppe 210 Überwachung der Erhaltung einer § 37 Satz 2 Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung 1.1 2.1 3.1 4.1 5 1.2 2.2 3.2 6 1.3 2.3 3.3 4.2 8 9 210.1 210.2 210.3 210.4 210.5 210.6 210.7 210.8 1. Zulassungsjahr 2. Zulassungsjahr 3. Zulassungsjahr 4. Zulassungsjahr 5. Zulassungsjahr 6. Zulassungsjahr 7. Zulassungsjahr 8. Zulassungsjahr und folgende je 250 300 400 500 600 700 800 900 150 200 250 300 350 400 500 600 50 100 150 200 250 300 300 300
Gebühr (Euro) 4
Gebührennummer 1
Gebührentatbestand 2
Bezogene Vorschrift (SaatG)*) 3
220 221 222 222.1 222.2 222.3 222.4 222.5 222.6 222.7 222.8 222.9 222.10 222.11 222.12 222.13
Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 bei Sorten der Artengruppe 5 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3
§ 36 Abs. 2 und 3 350
2 900 1 900 1 200 2 900 1 900 1 200 2 900 1 900 1 200 4 600 1 200 2 900 1 200
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Bezogene Vorschrift (SaatG)*) 3 Gebühr (Euro) 4
Gebührennummer 1
Gebührentatbestand 2
230 231 232 232.1 232.2 240 241 242 243
Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 Sonstige Verfahren Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen, je Sorte Rücknahme oder Widerruf einer Sortenzulassung Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters
§ 46 350
590 370
§ 47 Abs. 4 Satz 1 120 § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 350
350 200
244 245 245.1 245.2 246 247 247.1
Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerb- § 3 Abs. 2 lichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte Feststellung der Anerkennungsfähigkeit bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsver- § 14b Abs. 3 ordnung nach § 14b Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes fallen bei Sorten anderer Arten Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung und/oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte Widerspruchsentscheidung gegen die Zurückweisung des Zulassungsantrags und die Rücknahme oder den Widerruf einer Sortenzulassung § 38 Abs. 3; § 52 Abs. 2 bis 4 Nr. 1 bis 8 § 55 Abs. 2 Satz 1 § 36 Abs. 3 und § 52 Abs. 6
60 200 320
350 350
247.2 247.3
gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Verlängerung einer § 36 Abs. 2 und 3 Sortenzulassung gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung oder den Widerruf der Eintragung eines weiteren Züchters § 46; § 52 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 5, 6 und 8 § 3 Abs. 2
350
247.4
gegen die Zurückweisung eines Antrags für das Inverkehrbringen von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte
160 160 160 § 44 Abs. 5 310
247.5 247.6 248 249
gegen die Zurückweisung eines Antrags für die Feststellung der § 55 Abs. 2 Satz 1 Anerkennungsfähigkeit gegen eine andere Entscheidung Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland
Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschrei- § 3a Abs. 2 und 3 bung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung Nachprüfung von Saatgut Nachprüfung von anerkanntem Saatgut Nachprüfung von Standardsaatgut § 16 SaatgutV § 21 Abs. 4 SaatgutV § 33 Abs. 8 SaatgutV
160 120
250 251 251.1 251.2
140 140
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2009
Gebührennummer 1 Bezogene Vorschrift (SaatG)*) 3
3239
Gebühr (Euro) 4
Gebührentatbestand 2
3 300
Ve r w a l t u n g s g e b ü h r e n i n b e s o n d e r e n F ä l l e n Auskunft, soweit sie nicht die eigene Sorte betrifft, sowie Auszüge aus der Sortenschutzrolle, der Sortenliste oder anderen Unterlagen, je Sorte Rücknahme oder Widerruf einer Amtshandlung in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 244, 245 und 246 Rücknahme eines Antrags, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, in den Fällen der Gebührennummern 101, 121, 201, 221, 231, 244, 245 und 246 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit in den Fällen der Gebührennummern 121, 221, 231, 244, 245 und 246 § 29 SortG § 49 SaatG 20
310 320
330
75 v. H. der Amtshandlungsgebühr; Ermäßigung bis zu 25 v. H. der Amtshandlungsgebühr oder Absehen von der Gebührenerhebung, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 15 Abs. 2 VwKostG)
*) Soweit nichts anderes angegeben." *) Soweit nichts anderes angegeben."
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Bonn, den 2. Oktober 2009 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z In Vertretung G. Lindemann