Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 67 vom 09.10.2009  - Seite 3262 bis 3363 - Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen

612-1-8-1612-7-14612-8-3-1612-6-4-1612-15-3-1612-20-1612-30-1613-1-14612-1-7-1612-7-10612-8-2-1612-6-3-1612-15-2-2612-7-7
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen1)2) Vom 5. Oktober 2009 Auf Grund ­ des § 1 Absatz 9, des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 4 Nummer 1, des § 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 4, des § 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 3, des § 11 Absatz 5, des § 12 Absatz 6, des § 14 Absatz 7, des § 15 Absatz 7, des § 16 Absatz 2 Nummer 1, des § 17 Absatz 4, des § 18 Absatz 3, des § 21 Absatz 5, des § 22 Absatz 3, des § 23 Absatz 4, des § 24 Absatz 2, des § 26 Absatz 4, des § 28 Absatz 2, des § 30 Absatz 4, des § 31 Absatz 4, des § 32 Absatz 5, des § 33 Absatz 4 und des § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 5 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), ­ des § 130 Absatz 6 Nummer 2, des § 131 Absatz 3 Nummer 1, des § 133 Absatz 3 Nummer 1, des § 134 Absatz 3, des § 135 Absatz 4, des § 136 Absatz 4, des § 137 Absatz 3, des § 138 Absatz 3, des § 139 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 141 Absatz 4, des § 140 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 141 Absatz 4, des § 142 Absatz 7, des § 143 Absatz 8, des § 144 Absatz 4, des § 147 Absatz 5, des § 148 Absatz 3, des § 149 Absatz 6, des § 150 Absatz 8, des § 151 Absatz 4, des § 152 Absatz 4 Nummer 1, des § 153 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a und d und Nummer 2, des § 154 Absatz 2, des § 155 Absatz 4, des § 156 Absatz 3 Nummer 1 und 3, des § 159 Nummer 1 und 3 sowie des § 164 Absatz 2 und 3 des Branntweinmonopolgesetzes, von denen die §§ 130 bis 159 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1883) neu gefasst sowie § 164 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1883) geändert worden sind, ­ des § 1 Absatz 4 Nummer 2, des § 4 Absatz 2, des § 5 Absatz 3, des § 6 Absatz 4, des § 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 5, des § 11 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 4, des § 13 Absatz 7, des § 14 Absatz 6, des § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 5, des § 19 Absatz 3, des § 20 Absatz 6, des § 21 Absatz 8, des § 22 Absatz 4, des § 24 Absatz 2, des § 25 Absatz 4 und des § 28 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, des § 33 Absatz 7 und des § 34 Absatz 3 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), ­ des § 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 3, des § 18 Absatz 5, des § 20 Absatz 6, des § 21 Absatz 8, des § 24 Absatz 3, des § 25 Absatz 4, des § 28 Nummer 1 1 und 3 sowie des § 29 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, 3 bis 7, 10 und 11 des Biersteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), ­ des § 2 Absatz 3, des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 3, des § 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 3, des § 9 Absatz 5, des § 10 Absatz 3, des § 11 Absatz 6, des § 12 Absatz 3, des § 15 Absatz 5, des § 16 Absatz 3, des § 17 Absatz 8, des § 18 Absatz 7, des § 19 Absatz 4, des § 20 Absatz 2, des § 21 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und des § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Kaffeesteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), ­ des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und d, Nummer 4 Buchstabe a, b und d, Nummer 5, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 9 Buchstabe a, c und d, Nummer 10 Buchstabe a, c und d, Nummer 11 Buchstabe a und b, Nummer 12 bis 17 des Energiesteuergesetzes, von denen § 66 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) neu gefasst sowie § 66 Absatz 1 Nummer 6 durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, § 66 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff und § 66 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden sind, ­ des § 11 Nummer 4 und 10 des Stromsteuergesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2008 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst worden ist, ­ des § 156 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie des § 212 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8, Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), ­ des § 25 Absatz 2 des Zollverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht Artikel Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung ­ TabStV) Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes (Branntweinsteuerverordnung ­ BrStV) Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ­ SchaumwZwStV) Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung ­ BierStV) Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung ­ KaffeeStV) Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung 1 2 ) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12). 2 ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. 3 4 5 6 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Änderung der Zollverordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten 8 9 3263 § 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Abschnitt 8 Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes § 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Abschnitt 9 Zu § 16 des Gesetzes § 31 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen Abschnitt 10 Zu § 17 des Gesetzes § § § § § 32 33 34 35 36 Bezug der Steuerzeichen Berechnung des Steuerwerts und der Steuer Verwendung der Steuerzeichen Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen Steuererklärung Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung ­ TabStV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes § 2 Stückgewicht § 3 Steuerzeichen Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes § § § § § § § § § 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers Erteilung der Erlaubnis Sicherheitsleistung Änderung von Verhältnissen Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis Belegheft, Buchführung Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust Bestandsaufnahme im Steuerlager Abschnitt 11 Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes § 37 Gewerbliche Einfuhr § 38 Anmeldung Abschnitt 12 Zu § 22 des Gesetzes § 39 Beförderungen zu privaten Zwecken Abschnitt 13 Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes § 40 Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch das Steuergebiet Abschnitt 14 Zu § 24 des Gesetzes § 41 Beipack Abschnitt 15 Zu § 26 des Gesetzes § 42 Zugaben Abschnitt 16 Zu § 28 des Gesetzes § 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis Abschnitt 17 Zu § 30 des Gesetzes § 44 Steuerfreie Deputate Abschnitt 18 Zu § 31 des Gesetzes § 45 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung § 46 Erteilung der Erlaubnis § 47 Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung Abschnitt 19 Zu § 32 des Gesetzes § 48 Erlass- und Erstattungsverfahren § 49 Erlass- und Erstattungsgebühren Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes § 13 Registrierter Empfänger Abschnitt 5 Zu § 8 des Gesetzes § 14 Registrierter Versender Abschnitt 6 Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes § 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung Abschnitt 7 Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks § 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung § 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung § 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft § 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument § 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern § 25 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren § 26 Annullierung im Ausfallverfahren § 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren 3264 Abschnitt 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Zu § 33 des Gesetzes § 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht § 51 Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen, Aufreißen Abschnitt 21 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung § 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 53 Kleinbetragsregelung Abschnitt 23 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 54 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 24 Schlussbestimmungen § 55 Übergangsregelungen Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden, b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderte Tabakwaren die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Tabakwaren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft; 7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht; 8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist. Abschnitt 2 Abschnitt 1 Allgemeines §1 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung ist 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; 2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Tabakwaren mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen; 3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist; 4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; 5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie; 6. Ausgangszollstelle: a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr beförderte Tabakwaren die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Tabakwaren von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes §2 Stückgewicht Das Durchschnittsgewicht kann durch mehrmaliges Abwiegen ermittelt werden. Beträgt die Menge von Zigarren oder Zigarillos weniger als 1 000 Stück, ist das Durchschnittsgewicht durch Abwiegen dieser Menge zu ermitteln. Das Gewicht von Filtern, Mundstücken, Halmen und dergleichen sowie von Ringen und Umschließungen kann an geringeren Mengen festgestellt und auf 1 000 Stück hochgerechnet werden. §3 Steuerzeichen (1) Steuerzeichen werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird. (2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. Sie sind unterteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge sowie den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis. Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes §4 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung (1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpacken von Tabakwaren sowie zum Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos befinden, ebenso die Lagerorte für Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3265 Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden. (2) Zum Steuerlager im Sinn des Absatzes 1 gehören auch die Betriebsstätten des Herstellers, 1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird, 2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet werden, 3. in denen, abgesehen von den in Nummer 4 genannten Fällen, keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren gelagert werden, 4. in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, 5. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll. Zum Steuerlager gehören auch Räume, in denen die Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht werden soll. (3) In einem Steuerlager dürfen unter Steueraussetzung 1. Tabakwaren hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert oder verpackt und Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet werden oder 2. Tabakwaren nur gelagert, verpackt, Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen ausgerüstet, Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos aufgerissen, Steuerzeichen angebracht, Rauchtabake gemischt, gepresst, aromatisiert oder Packungen mit Tabakwaren bezeichnet werden. (4) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Tabakwaren verfolgt werden können. (5) Das zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden. (6) Die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters gilt als Steuerlager des Auftraggebers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist. §5 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers (1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, 3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Beoder Verarbeitung und Lagerung der Tabakwaren im beantragten Steuerlager. (2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt. (3) Der Antragsteller hat ein nach Gattungen gegliedertes Verzeichnis der Tabakwaren, die im Steuerlager hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versendet werden, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Exemplaren auszufertigen (Sortenverzeichnis). Die erste Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag nach Absatz 1 vorzulegen. Die zweite Ausfertigung ist dem Hauptzollamt Bielefeld unverzüglich vorzulegen. Das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster der Tabakwaren anfordern. (4) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis. (6) Für die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter in die Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu führen hat. §6 Erteilung der Erlaubnis (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, soweit Anzeichen für eine 3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden. (2) In den Fällen des § 5 Absatz 5 wird die Erlaubnis erweitert. Absatz 1 bleibt unberührt. §7 Sicherheitsleistung (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge an Zigaretten und Rauchtabak fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt oder bei Zigarren und Zigarillos anhand der Menge, die voraussichtlich in zwei Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager verlangen. Davon unberührt bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld, wegen mehrfach nicht rechtzeitiger Entrichtung oder Gefährdung der Steuerzeichenschuld auf der Grundlage des § 221 der Abgabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Gesetzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung zu verlangen. §8 Änderung von Verhältnissen (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 5 Absatz 1 und 4 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich jede Änderung des Sortenverzeichnisses nach § 5 Absatz 3 entweder durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnisses oder durch Vorlage eines Sortenverzeichnisses nur mit den beabsichtigten Änderungen anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert. §9 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt durch 1. Widerruf, 2. Fristablauf, 3. Verzicht des Steuerlagerinhabers, 4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe, 6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben, 7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen. (2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis 1. der neue Inhaber, 2. die Erben, 3. die Inhaber des neuen Unternehmens, 4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind, eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3267 vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird. (5) Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens, 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber. § 10 Belegheft, Buchführung (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuerlagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Überführungen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden. § 11 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust Sind Tabakwaren im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. § 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager (1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können. (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes § 13 Registrierter Empfänger (1) Die Erlaubnis als registrierter Empfänger nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen, die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen empfangen wollen, es sei denn, der Empfang erfolgt im Rahmen einer steuerfreien Verwendung. (2) Wer als registrierter Empfänger (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Tabakwaren unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift, 3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Tabakwaren. Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. (3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 2 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Werden Tabakwaren ohne Steuerzeichen bezogen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung gilt § 7 Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (5) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Tabakwaren als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. (6) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Tabakwaren zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Werden die Tabakwaren zu den in § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und f des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach § 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 46 Absatz 3. Die bezogenen Tabakwaren sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. (7) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9 entsprechend. (8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Tabakwaren unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) unter Angabe der Menge sowie des Versenders der Tabakwaren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Empfang verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge und den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Werden Tabakwaren auch ohne Steuerzeichen empfangen, ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 5 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Zu § 8 des Gesetzes § 14 Registrierter Versender (1) Wer als registrierter Versender (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes) Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes), 3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Tabakwaren. Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei Beförderungen in andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Tabakwaren nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der ZollkodexDurchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung der Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Tabakwaren zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Tabakwaren sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeich- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3269 nisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9 entsprechend. Abschnitt 6 Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Abschnitt 7 Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks (1) Sollen Tabakwaren unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet, 2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder 3. zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält. Bei der Beförderung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (1) Ein Begünstigter, der Tabakwaren unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme der Tabakwaren verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Die Tabakwaren sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen. (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte 1. nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist, 2. nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist, 3. nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist. (3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabakwaren unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe. (4) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Tabakwaren, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. 3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 (4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen. (5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist. § 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen. § 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten. (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen. § 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Tabakwaren noch nicht begonnen hat. (2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt. (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter. § 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Während der Beförderung der Tabakwaren unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden. (2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Absatz 5 entsprechend. (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet. (6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3271 § 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (1) Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 11 Absatz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern. (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Tabakwaren, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen. (5) In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt das Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (6) Unbeschadet des § 28 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung der Tabakwaren beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen haben. (7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der die Tabakwaren unter Steueraus- setzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 31 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Tabakwaren als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an den Tabakwaren Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt. § 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument Bei Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind. § 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern (1) Für Beförderungen von Tabakwaren unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 31 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift ,,Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. (2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer der Tabakwaren hat während der Beförderung die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen. (3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Tabakwaren an den Versender zurückzuschicken. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnum- 3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 mern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift ,,Unversteuerte Tabakwaren" begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Versender hat diese mit der Aufschrift ,,Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet" (4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments. (7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Tabakwaren mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Papier im Sinn des § 17 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22 anzuwenden. § 26 Annullierung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung der Tabakwaren noch nicht begonnen wurde. (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zuständige Hauptzollamt zu unterrichten. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln. § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. zu kennzeichnen. (6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt bei zu versendenden Tabakwaren Verschlussmaßnahmen anordnen. § 25 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird. (2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzollamt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt. (3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Tabakwaren hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3273 § 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Tabakwaren abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Tabakwaren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden. (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend. § 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 22 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Tabakwaren bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 22 Absatz 1 entsprechend. (2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 22 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 22 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 22 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Tabakwaren aus dem Steuergebiet versendet wurden. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 22 Absatz 5 Satz 1. § 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Tabakwaren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Tabakwaren bestätigt. 3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Abschnitt 8 Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes Abschnitt 10 Zu § 17 des Gesetzes § 32 § 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) anzuzeigen. (2) Sind Tabakwaren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Abschnitt 9 Zu § 16 des Gesetzes Bezug der Steuerzeichen (1) Steuerzeichen sind beim Hauptzollamt Bielefeld zu beziehen. Steuerzeichen für Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt werden, die aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet befördert werden oder aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt werden, sind mit jeweils gesonderter Steueranmeldung zu beziehen. (2) Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in zweifacher Ausfertigung als Anlagen zur Steueranmeldung in elektronisch erstellten Listen gemacht werden. Werden Steuerzeichen telefonisch, elektronisch oder per Telefax vorab bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüglich nachzureichen. (3) Steuerzeichen sind zu bestellen: 1. im Regelfall eine Woche vor Bedarf, 2. mindestens vier Wochen vor Bedarf, wenn es sich um wesentlich größere Mengen einzelner Steuerzeichensorten als bisher oder um einzelne bisher nicht hergestellte Steuerzeichensorten handelt, 3. mindestens acht Wochen vor Bedarf, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden. Wird der Steuertarif geändert, ist dem Hauptzollamt Bielefeld mindestens vier Wochen vor Bestellung der zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für einen Monat schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beziehers werden Steuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den Nummern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn diese früher zur Verfügung stehen. (4) Sind wegen einer Änderung des Steuertarifs neue Steuerzeichen zu verwenden, ist der Restbedarf an alten Steuerzeichen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Steuertarifänderung unter Angabe der Auslieferungstermine zu bestellen. (5) Nimmt ein Steuerzeichenbezieher bestellte Steuerzeichen ganz oder teilweise nicht ab, gilt die Nichtabnahme als Antrag auf Erlass der Steuerzeichenschuld mit Rückgabe der nicht abgenommenen Steuerzeichen. (6) Zur Erleichterung der Lieferung von Steuerzeichen kann das Hauptzollamt Bielefeld bei Steuerzeichenbeziehern auf Antrag Steuerzeichenlager als eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (7) Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren Bedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen schriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher gegenüber dem Hauptzollamt Bielefeld schriftlich verpflichten, dem Bund die Herstellungs- und die Transportkosten für die als Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu ersetzen, die sie nicht mit Steueranmeldungen beziehen. Für § 31 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen (1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet beförderte Tabakwaren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, sind vom Verpackungszwang befreit. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom Verpackungszwang zulassen. Das gilt nicht für Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat (§ 44) abgegeben werden. (3) Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Auf allen Packungen muss deutlich lesbar die Menge angegeben sein. Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten und Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht sind. (4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten. (5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige Verpackungen von Teilmengen sind jedoch nur zulässig für 1. einzelne Zigarren oder Zigarillos, 2. mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen ihrer besonderen Form so miteinander verflochten sind, dass sie nicht einzeln verpackt werden können, 3. jeweils zehn Zigarren oder Zigarillos mit gleich bleibendem Umfang in weichen Umschließungen, wenn ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines Cents lautet, 4. höchstens drei Zigarren oder Zigarillos oder Mengen von 2,5 Gramm oder 5 Gramm Pfeifentabak, wenn die Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden sollen und entsprechend gekennzeichnet sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3275 die Bedarfsmitteilung gelten die Bestellfristen entsprechend. Bei Entnahme der Steuerzeichen aus dem Steuerzeichenlager unter Steueraufsicht sind Steueranmeldungen abzugeben. (8) Für die Buchführung über die Zu- und Abgänge von Steuerzeichen gilt § 10 und für die Bestandsaufnahme von Steuerzeichen § 12 entsprechend. § 33 Berechnung des Steuerwerts und der Steuer (1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berechnet. (2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen gekürzt. (3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder nicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. § 34 Verwendung der Steuerzeichen (1) Hersteller oder Einführer, die Steuerlagerinhaber sind, dürfen die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das sie diese bezogen haben. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, dass in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager des Steuerlagerinhabers verwendet werden können. Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen Angaben versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Der Steuerlagerinhaber hat die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 bezogenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck zu verwenden. (2) Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes haben das Steuerzeichen zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge und Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. Sie haben in den Fällen des § 3 Absatz 5 des Gesetzes Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erhoben wird. Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen. (3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 31 Absatz 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. Das Hauptzollamt Bielefeld kann in Einzelfällen unter Widerrufsvor- behalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder von der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zuständige Hauptzollamt das Steuerverfahren. (4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Steuerlagerinhaber für Tabakwaren, die sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet befördern wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien. § 35 Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen (1) Hersteller, Einführer und Personen im Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes haben die Steuerzeichen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Beziehernummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwertungsvermerk). (2) In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Leerfelder von Streifensteuerzeichen dürfen verkürzt werden. (3) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so anzubringen, dass die Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung nicht entnommen werden können. Sie haben die Steuerzeichen an der Packung so zu befestigen, dass sie nicht unbeschädigt abgelöst werden können. (4) Die Verwendung von Kleinverkaufspackungen mit mehr als einer Öffnungsstelle ist für Tabakwaren, die für den Vertrieb im Steuergebiet bestimmt sind, unzulässig. § 36 Steuererklärung Die Steuererklärung nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 11 Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes § 37 Gewerbliche Einfuhr (1) Der Einführer hat die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuergebiets, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig. Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend. (2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8, für das Belegheft und die Buchführung 3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 über die eingeführten Tabakwaren § 10. Der Einführer hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts eine Bestandsaufnahme von Tabakwaren durchzuführen; § 12 gilt entsprechend. § 38 Anmeldung Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen des § 21 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 12 Zu § 22 des Gesetzes Transitmitgliedstaats sowie das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. § 14 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend. (4) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein vereinfachtes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten. (5) Werden Tabakwaren nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. Tritt während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer nach § 23 Absatz 1 des Gesetzes. § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes gilt entsprechend. Die Steuererklärung nach § 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem diese begangen wurde, bestimmen lässt. § 14 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend. Abschnitt 14 Zu § 24 des Gesetzes § 39 Beförderungen zu privaten Zwecken Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 23 des Gesetzes). Abschnitt 13 Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes § 40 Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat oder durch das Steuergebiet (1) Wer Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument oder ein Dokument, das die gleichen Angaben wie das vereinfachte Begleitdokument enthält, zu verwenden. Er hat in Feld 3 des Dokuments den Hinweis ,,Transit/Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs" § 41 Beipack Packungen mit Zigarren oder Zigarillos sowie Packungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert enthalten. Abschnitt 15 Zu § 26 des Gesetzes anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 5 Absatz 2) zu vermerken. (2) Der Versender hat das vereinfachte Begleitdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Die erste Ausfertigung hat er spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Die zweite und dritte Ausfertigung hat der Beförderer während der Beförderung mitzuführen. Der Beförderer hat die Tabakwaren auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern. Nach Beendigung der Beförderung nimmt der Empfänger die zweite Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen. Er bestätigt den Empfang der Tabakwaren auf der dritten Ausfertigung und übersendet diese dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt. (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des § 42 Zugaben Der Händler darf der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei der Abgabe von Zigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem Wert dazugeben. Abschnitt 16 Zu § 28 des Gesetzes § 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3277 Abschnitt 17 Zu § 30 des Gesetzes 2. ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Verwendungsorte der Tabakwaren eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften, 3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 46 Erteilung der Erlaubnis (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Tabakwaren mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen. Die Erlaubnis kann befristet werden. (2) Die Erlaubnis ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Tabakwaren in den Betrieb des Verwenders nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen. (3) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 8 Absatz 1, für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9, für das Belegheft und die Buchführung § 10 und für die Bestandsaufnahme § 12 entsprechend. § 47 Abgabe von Tabakwaren, zweckwidrige Verwendung (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Tabakwaren im Rahmen der steuerfreien Verwendung an Steuerlagerinhaber oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat den Tabakwaren bei der Abgabe Handelspapiere beizufügen, die mit der Aufschrift ,,Unversteuerte Tabakwaren" § 44 Steuerfreie Deputate (1) Von der Steuer befreit sind nur Tabakwaren, die der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgibt, die 1. in seinem Steuerlager mit der Herstellung von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind, 2. in Räumen, die mit dem Steuerlager in räumlicher Verbindung stehen oder an diesen angrenzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand zusammenhängende Tätigkeit ausüben, 3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers oder der Betreuung der im Steuerlager Beschäftigten dient, oder 4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die nach § 4 zum Steuerlager gehören, in dem Tabakwaren hergestellt werden. (2) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren beschränkt, die 1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als Deputat gewährt werden und 2. in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Steuerlagerinhaber hergestellten oder versteuerten Mengen an gleichartigen Tabakwaren stehen. (3) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die Wörter ,,Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzulässig!" deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden. (4) Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 18 Zu § 31 des Gesetzes versehen sind. Für die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust gilt § 11, für die Vernichtung gilt § 51 entsprechend. (2) Die Steuererklärung nach § 31 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 19 Zu § 32 des Gesetzes § 45 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (1) Der Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes ist vor Beginn der Verwendung beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, § 48 Erlass- und Erstattungsverfahren (1) In den Fällen des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes und § 32 Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller den Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld beim Hauptzollamt Bielefeld nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck 3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 zu beantragen. Dabei ist der zu erlassende oder zu erstattende Betrag selbst zu berechnen (Erlass-/Erstattungsanmeldung). Für die Erlass-/Erstattungsanmeldung gelten die in der Abgabenordnung vorgesehenen Regelungen für Steueranmeldungen sinngemäß. (2) Die Erlass-/Erstattungsanmeldung nach Absatz 1 ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden sollen; bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzeichen unmittelbar beim Hauptzollamt Bielefeld. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in elektronisch erstellten Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zum Antrag gemacht werden. (3) In den Fällen des § 32 Absatz 1 des Gesetzes hat der Antragsteller den Erlass und die Erstattung der Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist, schriftlich in zwei Ausfertigungen beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) zu beantragen. (4) Der Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld werden nur gewährt, wenn Steuerzeichen im Wert von mindestens 10 Euro im Kalenderjahr vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgegeben werden. Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt. (5) Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Steuerzeichenschuld für diese Steuerzeichen bereits entrichtet hat. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeitlicher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu erlassen. § 49 Erlass- und Erstattungsgebühren (1) Die Gebühr nach § 32 Absatz 4 des Gesetzes beträgt für jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entsprechende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teilmenge eines Bogens: 1. 0,15 Euro, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurückgegeben werden, 2. 0,30 Euro, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen nicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft geliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder vernichtet worden sind. Abschnitt 20 Zu § 33 des Gesetzes § 50 Ausnahmen von der Anmeldepflicht Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes sind ausgenommen: 1. der Versand und die Ausfuhr von unversteuerten Tabakwaren, 2. der Handel mit Tabakwaren, ausgenommen die gewerbliche Einfuhr. § 51 Vernichten, Vergällen, Ungültigmachen, Aufreißen (1) Der Steuerlagerinhaber hat das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren beim zuständigen Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts, des Orts und der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen, auf die Anmeldung der Menge sowie auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens von Tabakwaren verzichten, wenn dadurch jeweils Steuerbelange nicht gefährdet werden. (2) Der Steuerlagerinhaber, die Person nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes und der Einführer haben das Vernichten oder das Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche im Voraus in dem Antrag nach § 48 Absatz 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen. Abschnitt 21 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung § 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von: 1. Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können, 2. Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und 3. den Umschließungen von Waren nach Nummer 1. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3279 Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 53 Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt. Abschnitt 23 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung Absatz 3, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder 4, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 10. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 11. entgegen § 17 Absatz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 40 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1 ein Dokument, eine Bescheinigung oder eine Ausfertigung nicht mitführt, 12. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1, die Tabakwaren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 13. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht verwendet, 14. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Bescheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt, 15. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 oder § 37 Absatz 1 Satz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, oder § 28 Absatz 1 Satz 1 ein Sortenverzeichnis, eine Bescheinigung, ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 16. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt, 17. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 26 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 40 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder 18. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 27 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 19. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3 eine Bestandsaufnahme nicht oder nicht richtig durchführt, 20. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet, 21. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise entwertet, § 54 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 9 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6 oder § 46 Absatz 3, oder § 37 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 2 oder § 46 Absatz 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Absatz 2 Satz 1 oder § 46 3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 22. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder befestigt oder 23. entgegen § 35 Absatz 4 eine Kleinverkaufspackung verwendet. (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet, 2. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Deputat nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder Name und Sitz des Herstellers nicht angibt, 3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder 4. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt. Abschnitt 24 Schlussbestimmungen § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 Artikel 2 Verordnung zur Durchführung des Branntweinmonopolgesetzes (Branntweinsteuerverordnung ­ BrStV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zu den §§ 130, 131 und 164 Absatz 2 und 3 des Gesetzes § 2 Brennwein § 3 Alkoholgehalt § 4 Alkoholmenge Abschnitt 3 Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des Gesetzes § § § § § § 5 6 7 8 9 10 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers Erteilung der Erlaubnis Sicherheitsleistung Aufnahme von Abfindungsbranntwein Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis Belegheft, Buchführung Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust Bestandsaufnahme im Steuerlager Fehlmengen im Steuerlager Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen § 55 Übergangsregelungen (1) Für Beförderungen 1. von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, 2. von Tabakwaren unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, 3. von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will. Abschnitt 4 Zu § 135 des Gesetzes § 17 Registrierter Empfänger Abschnitt 5 Zu § 136 des Gesetzes § 18 Registrierter Versender Abschnitt 6 Zu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Gesetzes § 19 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung Abschnitt 7 Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes § 20 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem § 21 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks § 22 Mitführen der Freistellungsbescheinigung § 23 Art und Höhe der Sicherheitsleistung § 24 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 25 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 26 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft § 27 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument § 28 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern § 29 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 § § § § 30 31 32 33 Annullierung im Ausfallverfahren Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Abschnitt 18 Zu § 155 des Gesetzes 3281 § 57 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 19 Zu § 156 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung § 58 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht § 59 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Abschnitt 20 Zu § 159 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes § 60 Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 61 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 22 Schlussbestimmungen § 62 Übergangsregelungen Abschnitt 8 Zu den §§ 142 und 143 Absatz 3 des Gesetzes § 34 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Abschnitt 9 Zu den §§ 143 und 144 des Gesetzes § 35 Steueranmeldung Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 36 Kleinbetragsregelung Abschnitt 11 Zu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes § 37 Anmeldung der Erzeugnisse Abschnitt 12 Zu § 148 des Gesetzes § 38 Beförderungen zu privaten Zwecken Abschnitt 13 Zu § 149 des Gesetzes § 39 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken § 40 Durchfuhr von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats Abschnitt 14 Zu § 150 des Gesetzes § 41 Versandhandel, Beauftragter Abschnitt 15 Zu § 151 des Gesetzes § 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Abschnitt 16 Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes § § § § § § § § § § Vollständig vergällter Branntwein Allgemeine Verwendungserlaubnis Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein Belegheft, Buchführung Lagerung, Bestandsaufnahme Abgabe von Erzeugnissen, zweckwidrige Verwendung Vergällung Steuerfreie Erzeugnisse aus vergällten Erzeugnissen Antrag auf Erlaubnis zur Verwendung gegen Steuerentlastung § 53 Erteilung der Erlaubnis § 54 Entlastungsverfahren, abweichende Verfahren § 55 Abgabe von Getränke- und Lebensmittelaromen, zweckwidrige Abgabe oder Verwendung Abschnitt 17 Zu § 154 des Gesetzes § 56 Steuerentlastung im Steuergebiet 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 Abschnitt 1 Allgemeines §1 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung ist 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung; 2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Erzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen; 3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist; 4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; 5. vereinfachtes Begleitdokument: Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie; 6. Ausgangszollstelle: a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr beförderte Erzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Erzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, 3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden, b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderte Erzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Erzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft; 7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht; 8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist. Abschnitt 2 Zu den §§ 130, 131 und 164 Absatz 2 und 3 des Gesetzes a) wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb, bb) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb, b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem FlüssigkeitsDichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb; 3. in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten, a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumenoder Massenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des Ethanols, b) nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist. (3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-WasserMischung zugrunde, die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149) angegeben ist. (4) Der Alkoholgehalt wird angegeben 1. als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder 2. als Massengehalt in Masseprozent. §4 Alkoholmenge (1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius. (2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus dem Gewicht oder Volumen und aus dem Alkoholgehalt ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Messgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A Nummer 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezem- §2 Brennwein Brennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerlager mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird, wird bis zur bestimmungsgemäßen Verarbeitung wie Branntwein behandelt. §3 Alkoholgehalt (1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches. (2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt 1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 Grad Celsius a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143), die zuletzt durch die Richtlinie 82/624/EWG (ABl. L 252 vom 27.8.1982, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius); 2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3283 ber 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist. (3) Bei Erzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Packungen angegeben sind, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab. Abschnitt 3 Zu den §§ 133, 134 und 143 Absatz 3 des Gesetzes lassene Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung. Diese stellt sicher, dass die Pflichten erfüllt werden, die einem Lagerinhaber nach dem Gesetz und dieser Verordnung obliegen. Die Steueraufsicht wird von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und der Zollverwaltung nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 und 2 der Branntweinmonopolverordnung ausgeübt. §6 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers (1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers nach § 134 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, 3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Beoder Verarbeitung und Lagerung der Erzeugnisse im beantragten Steuerlager gegebenenfalls mit Angaben darüber, a) ob Branntwein vergällt bezogen oder im Lager vergällt werden soll und welche Vergällungsmittel eingesetzt werden sollen, b) ob und wo Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen gelagert werden soll, c) wie lange nicht selbst hergestellter oder nicht selbst abgefüllter Trinkbranntwein im Jahresdurchschnitt gelagert werden soll. (2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt. (3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis. §7 Erteilung der Erlaubnis (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom An- §5 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung (1) Das Steuerlager (§ 133 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung, zur Be- und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Erzeugnissen befinden, ebenso die Lagerorte für Rohund Ausgangsstoffe sowie Vergällungsmittel, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden. (2) In einem Steuerlager dürfen Erzeugnisse unter Steueraussetzung 1. hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder 2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden. Für die Gewinnung und Reinigung von Branntwein in einer Verschlussbrennerei (§ 133 Absatz 2 des Gesetzes) gelten die Vorschriften des Dritten Buches der Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib der Erzeugnisse verfolgt werden kann. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass 1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden, 2. einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtsbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden. (5) Alle Lagerstätten, in denen sich Branntwein der Bundesmonopolverwaltung befindet, gelten als zuge- 3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 tragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 8 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden. (2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Erzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und 1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 50 Hektoliter Alkohol liegt, 2. die Lagerdauer für fertige Erzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn 1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Erzeugnisse hergestellt werden, 2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Erzeugnissen dient, 3. die Erzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein ausnahmsweise zulassen, dass Branntwein außerhalb des verschlusssicher eingerichteten Teils eines Steuerlagers gewonnen wird, wenn der Alkohol in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Branntweingewinnung abgestellten Verfahren anfällt (Zwangsanfall) und den Steuerbelangen durch andere als Verschlussmaßnahmen Rechnung getragen werden kann. (5) In den Fällen des § 6 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben unberührt. §8 Sicherheitsleistung (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Alkoholmenge fest, die voraussichtlich in 1,5 Monaten im Jahresdurchschnitt unvergällt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer beschränken. Für den amtlichen Mitverschluss des Steuerlagers gilt § 83 der Brennereiordnung entsprechend. §9 Aufnahme von Abfindungsbranntwein (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, unter Abfindung erzeugten Obstbranntwein (Branntwein aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein) in sein Steuerlager aufzunehmen und für diesen Branntwein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkoholmenge an Obstbranntwein steuerfrei, auch in Teilmengen, in den freien Verkehr zu entnehmen. Voraussetzung ist, dass der Lagerinhaber selbst eine Obstverschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt, dabei mindestens 5 Prozent der im Kalenderjahr in das Lager beförderten Alkoholmenge an Abfindungsbranntwein oder mindestens 20 000 Liter Alkohol im gleichen Zeitraum herstellt und zusammen mit dem Abfindungsbranntwein im Lager zu trinkfertigem Obstbranntwein verarbeitet. (2) Der in das Steuerlager aufzunehmende Abfindungsbranntwein ist amtlich abzufertigen. Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des Branntweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen und auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts dessen Herkunft als Abfindungsbranntwein nachzuweisen. Bei der Abfertigung wird die Alkoholmenge festgestellt. Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte Person den Branntwein von einem registrierten Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat. Das Hauptzollamt kann dazu nähere Anordnungen treffen. Es kann auch den Herkunftsnachweis über einen anderen Aufkäufer anerkennen, wenn dieser den Abfindungsbranntwein ausschließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen. (3) Obstbranntwein darf aus dem Steuerlager nur dann unter Steueraussetzung versendet werden, wenn sich eine entsprechende Menge Obstbranntwein von gleicher Art buchmäßig im Lager befindet, die nicht unter Abfindung erzeugt wurde und die gleiche Qualität besitzt wie der zu versendende Obstbranntwein. (4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an. § 10 Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus die Änderung der in § 6 dargestellten Verhältnisse schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3285 trieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert. (3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Betriebseinrichtung des Steuerlagers für andere als Steuerlagerzwecke (§ 133 Absatz 1 des Gesetzes) bedarf der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. § 11 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 7 erlischt durch 1. Widerruf, 2. Fristablauf, 3. Verzicht des Steuerlagerinhabers, 4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe, 6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben, 7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen. (2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis 1. der neue Inhaber, 2. die Erben, 3. die Inhaber des neuen Unternehmens, 4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind, eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird. (5) Erzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens, 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber. § 12 Belegheft, Buchführung (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller von Trinkbranntwein in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 (3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden. § 13 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust (1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. (2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die Vernichtung ist, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt. § 14 Bestandsaufnahme im Steuerlager (1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Ist er Trinkbranntweinhersteller, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können. (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Lagerinhaber auf seine Kosten ermitteln zu lassen. (4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Erzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden. § 15 Fehlmengen im Steuerlager (1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinn des § 143 Absatz 3 des Gesetzes. (2) Bei der Verarbeitung, Abfüllung und Lagerung von Branntwein im Steuerlager werden die folgenden Verlustsätze im Allgemeinen nicht überschritten: 1. bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Weg, ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge; 2. bei der Herstellung von Trinkbranntwein, Halberzeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen sowie Abtrieb (Destillation) oder sonstigen Warmbehandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge; 3. beim Abfüllen a) auf Fertigpackungen bis 5 Liter: 0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge; b) auf andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge; 4. bei der Lagerung von Branntwein in anderen Behältnissen als Fertigpackungen und Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes; 5. bei der Lagerung von Branntwein in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes. Der Gesamtverlust in einem Steuerlager, der im Allgemeinen nicht überschritten wird, wird aus den vorstehenden Verlustsätzen gebildet. Höhere Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden. (3) Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehlmenge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird widerleglich vermutet, dass die darüber hinausgehende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen wurde. Sie wird nur dann als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen im Einzelnen nachweisen kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3287 (4) Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungsund Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berechnung). Dazu hat er seine Erzeugnisse unter Angabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumelden. Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) hat er Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der retrograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. (5) Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche Schwundermittlungen anordnen. Es kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, eine andere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt. § 16 Vergällter Branntwein, Branntwein aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen (1) Soll Branntwein auf Antrag des Steuerlagerinhabers vergällt werden, gilt § 50 Absatz 2 entsprechend. Im Übrigen sind die §§ 43 Absatz 1, 44 Nummer 1 und 50 Absatz 4 bis 7 anzuwenden. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. (3) Nach § 43 vollständig vergällter Branntwein tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den freien Verkehr. (4) Der Steuerlagerinhaber hat vergällten und unvergällten Branntwein, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Branntwein sowie Branntwein aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt von einander zu lagern. Abschnitt 4 Zu § 135 des Gesetzes (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 135 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Berechnung der Sicherheit gilt § 8 Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Erzeugnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Werden die Erzeugnisse zu den in § 152 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach § 46 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 47 Absatz 2. Die empfangenen Erzeugnisse sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Erzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) unter Angabe von Menge, Art und Alkoholgehalt sowie des Versenders der Erzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Empfang verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 135 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Zu § 136 des Gesetzes § 17 Registrierter Empfänger (1) Wer als registrierter Empfänger (§ 135 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Erzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift, 3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Erzeugnisse. § 18 Registrierter Versender (1) Wer als registrierter Versender (§ 136 Absatz 1 des Gesetzes) Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter 3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 132 Nummer 9 des Gesetzes), 3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Erzeugnisse. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei der Beförderung in andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 136 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Erzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der ZollkodexDurchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über die beförderten Erzeugnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Erzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 entsprechend. Abschnitt 6 Zu den §§ 137 und 159 Nummer 1 des Gesetzes Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. Nach der Übernahme der Erzeugnisse verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Die Erzeugnisse sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen. (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte 1. nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist, 2. nach § 137 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist, 3. nach § 137 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist. (3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 137 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Erzeugnisse unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe. (4) Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Erzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. Abschnitt 7 Zu den §§ 138 bis 141 des Gesetzes § 20 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektro- § 19 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (1) Ein Begünstigter, der Erzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3289 nisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. § 21 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks (1) Sollen Erzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet, 2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder 3. zu einem Ort, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält. Bei der Beförderung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Der Versender hat die Erzeugnisse auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen. (5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist. § 22 Mitführen der Freistellungsbescheinigung Werden Erzeugnisse unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die dem Versender nach § 19 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen. § 23 Art und Höhe der Sicherheitsleistung (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten. (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen. § 24 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Erzeugnisse noch nicht begonnen hat. (2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt. (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuer- 3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 lagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter. § 25 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Während der Beförderung der Erzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 139 Absatz 1, § 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden. (2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 21 Absatz 5 entsprechend. (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet. (6) Wird durch eine Aktualisierung des elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter. § 26 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (1) Nach der Aufnahme der Erzeugnisse, auch in Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 139 Absatz 1 Nummer 1 und § 140 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon- trollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern. (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Erzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzuführen. (5) In den Fällen des § 141 des Gesetzes erstellt das Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. (6) Unbeschadet des § 34 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung der Erzeugnisse beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen haben. (7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der die Erzeugnisse unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 153 Absatz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an den Erzeugnissen Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3291 § 27 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind. § 28 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern (1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift ,,Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. (2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer der Erzeugnisse hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen. (3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Erzeugnisse an den Versender zurückzusenden. Den Rückschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Erzeugnisse eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift ,,Unversteuerte Erzeugnisse" begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Versender hat diese mit der Aufschrift ,,Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. (6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des für sie zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendenden Erzeugnissen Verschlussmaßnahmen anordnen. (7) Die Begleitpapiere nach Absatz 1 und 4 sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 1 nicht erforderlich, soweit folgende Erzeugnisse befördert werden: 1. Branntwein, der mit den in den §§ 44 und 50 Absatz 4 und 5 genannten Vergällungsmitteln vergällt worden ist, 2. Aromen zu gewerblich-technischen Zwecken im Sinn des § 152 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Gesetzes. Die Erzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erlangt hat. (8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Erzeugnissen bei Beförderung Handelspapiere beizugeben, die gekennzeichnet sind: 1. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 1 mit der Aufschrift: ,,Dieser Branntwein ist vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel hat straf- und steuerrechtliche Folgen." 2. im Fall des Absatzes 7 Satz 1 Nummer 2 mit der Aufschrift: ,,Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Eine zweckwidrige Verwendung hat strafund steuerrechtlichen Folgen." Werden die Erzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach Satz 1 vor der Beförderung anzubringen. (9) Die nach Absatz 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere sind auch nicht erforderlich, wenn unvergällter Branntwein aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert wird. Der Versender hat 3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 dem Branntwein bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift ,,Unversteuerter Branntwein" gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt den Versand durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden. § 29 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 21 nur dann eine Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird. (2) Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt. (3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Erzeugnisse hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen. (4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments. (7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Erzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfall- dokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Beförderungspapier im Sinn des § 21 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 26 anzuwenden. § 30 Annullierung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 24 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung der Erzeugnisse noch nicht begonnen wurde. (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zuständige Hauptzollamt zu unterrichten. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 24 Absatz 2 zu übermitteln. § 24 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 31 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Erzeugnisse abweichend von § 25 mit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden. (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Beförderungspapiers einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ände- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3293 rungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 25 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 29 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. § 32 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 26 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDVgestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Erzeugnisse bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 26 Absatz 1 entsprechend. (2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 26 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 5 oder 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungsund Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 26 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Erzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wur- den. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5 Satz 1. § 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 33 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Liegt kein Nachweis nach § 26 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 32 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Erzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Erzeugnisse bestätigt. Abschnitt 8 Zu den §§ 142 und 143 Absatz 3 des Gesetzes § 34 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit der Erzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Erzeugnisse in Fertigpackungen handelt. (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 28 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzuzeigen. (3) Sind die Erzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Abschnitt 9 Zu den §§ 143 und 144 des Gesetzes § 35 Steueranmeldung Die Steueranmeldung nach § 144 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 36 Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt. Abschnitt 11 Zu den §§ 145 bis 147 des Gesetzes zollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über die bezogenen Erzeugnisse, die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 17 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5, Absatz 6 sowie § 35 entsprechend. (3) Werden Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen. (4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer. § 40 Durchfuhr von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats Werden Erzeugnisse nach § 149 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 39 Absatz 3 entsprechend. Abschnitt 14 Zu § 150 des Gesetzes § 37 Anmeldung der Erzeugnisse Erzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 147 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlichem Vordruck abzugeben. Abschnitt 12 Zu § 148 des Gesetzes § 38 Beförderungen zu privaten Zwecken Werden mehr als 10 Liter Branntwein oder Trinkbranntwein nach § 148 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 149 des Gesetzes). Abschnitt 13 Zu § 149 des Gesetzes § 41 Versandhandel, Beauftragter (1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 150 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 150 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 11, für die Berechnung der Sicherheitsleistung § 23 Absatz 1 und 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Auf- § 39 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken (1) Wer Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge, Alkoholgehalt) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 149 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Steueranmeldung gilt § 35 entsprechend. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug der Erzeugnisse zu führen und diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. (2) Wer nicht nur gelegentlich Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 149 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Haupt- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3295 zeichnungen und den Anzeigen nach § 150 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 15 Zu § 151 des Gesetzes 1. von mit a) 1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon), b) 6,0 Kilogramm Schellack, c) 2,0 Liter Toluol, d) 2,0 Liter Cyclohexan vergällten Erzeugnissen und 2. von branntweinhaltigen Aromen für die in § 152 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke allgemein erlaubt. Die §§ 45 bis 48 gelten insoweit nicht. § 45 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (1) Wer in anderen als den in § 44 genannten Fällen Erzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lagerund Verwendungsorte der Erzeugnisse eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften, 3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung. Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 46 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Erzeugnisse und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Erzeugnissen unter 50 Liter Alkohol liegt. Das zuständige Hauptzollamt kann von den Beschränkungen des Satzes 3 befreien, wenn sich der Verwender verpflichtet, Erzeugnisse in Mengen von mindestens 25 Liter Alkohol im Einzelfall zu beziehen. Die Erlaubnis kann befristet werden. (2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung eingestellt wird. Er § 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten (1) Stellt der Bezieher (§ 39 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Die Steuerschuldner nach § 151 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 16 Zu den §§ 152 und 153 des Gesetzes § 43 Vollständig vergällter Branntwein (1) Branntwein ist vollständig vergällt, wenn ihm auf 100 Liter Alkohol folgende Stoffe zugesetzt sind: a) 0,75 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 0,25 Liter Pyridinbasen oder b) 1,0 Liter Methylethylketon (bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent MEK, 2,5 bis 3 Masseprozent Methylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon (5-Methyl-3-heptanon)) und 1 Gramm Denatoniumbenzoat. (2) Branntwein ist auch vollständig vergällt, wenn er nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vergällt wurde, die in der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11. 1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2008 (ABl. L 231 vom 28.8.2008, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beschrieben sind. (3) Wird vollständig vergällter Branntwein aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. § 44 Allgemeine Verwendungserlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Erlaubnis ist die gewerbliche Verwendung 3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Erzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 139 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen. (4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10 und für das Erlöschen und den Fortbestand § 11 entsprechend. § 47 Belegheft, Buchführung (1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 12 Absatz 3 entsprechend. Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten. § 48 Lagerung, Bestandsaufnahme (1) Der Verwender darf die Erzeugnisse nur an den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Erzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlichen Verlust gilt § 13 entsprechend. (2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte Erzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Branntwein herstellt und daneben versteuerten Branntwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Branntweins zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (3) Soweit nach § 47 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. Die §§ 14 und 15 Absatz 1 gelten entsprechend. § 49 Abgabe von Erzeugnissen, zweckwidrige Verwendung (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Erzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat den Erzeugnissen bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift ,,Unversteuerte Erzeugnisse" versehen sind. (2) Die Steueranmeldung nach § 153 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 50 Vergällung (1) Erzeugnisse, die zu den in § 152 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 zu vergällen. (2) Für Erzeugnisse, die nicht schon beim Lieferer vergällt worden sind, hat der Verwender vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 die Vergällung unverzüglich im Anschluss an die Aufnahme in den Betrieb unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Verwender hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten. (3) Branntwein zur Herstellung von Essig nach § 152 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure, selbst zu vergällen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 3 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. (4) Zur Vergällung von 100 Liter Alkohol werden folgende Vergällungsmittel zugelassen: 1. zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung: a) 0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester, b) 0,5 Kilogramm Thymol, c) 5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol, d) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol; 2. zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 Liter Petrolether; 3. zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium: 5,0 Liter Ethylether; 4. zur Herstellung von Kraftstoffen: 2,0 Liter Kraftstoff; 5. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE): 0,085 Liter ETBE; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3297 6. zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben: 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol. Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. (5) Sind die in Absatz 4 genannten Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Verwenders ungeeignet, kann die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf Antrag andere Vergällungsmittel zulassen. Handelt es sich um in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassene Vergällungsmittel, erteilt sie die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat der Bundesmonopolverwaltung auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen. (6) Sollen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 5 entsprechend. (7) Es ist verboten, vergällten Erzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder den Erzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Erzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Erzeugnisse genehmigen. (8) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das zuständige Hauptzollamt mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung auf Antrag von einer Vergällung absehen. § 51 Steuerfreie Erzeugnisse aus vergällten Erzeugnissen Erzeugnisse nach § 152 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach § 152 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet nur aus vergällten Erzeugnissen steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergällten Erzeugnissen hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die Erzeugnisse aus unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurden oder dass sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lassen. § 52 Antrag auf Erlaubnis zur Verwendung gegen Steuerentlastung (1) Wer Erzeugnisse gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) zur Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen nach § 152 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes oder von Pralinen und anderen Lebensmitteln nach § 152 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Haupt- zollamt (§ 6 Absatz 2) zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. ein Plan des Betriebs, in dem die Lager- und Verwendungsorte der Erzeugnisse eingezeichnet sind, 3. eine Betriebserklärung über die Art und Weise der Verwendung der Erzeugnisse mit Angaben über den voraussichtlichen Jahresbedarf und einer Darstellung der kaufmännischen Aufzeichnungen über den Verbleib der unter Verwendung der Erzeugnisse jeweils hergestellten Waren, 4. eine Sortimentsliste der Waren, für deren Herstellung Steuerentlastung begehrt wird, wobei deren betriebliche Artikelnummern, deren Alkoholgehalt (Liter Alkohol pro 100 Kilogramm Ware) und die zu deren Herstellung pro 100 Kilogramm Ware jeweils eingesetzte Alkoholmenge anzugeben sind. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des Absatzes 1 gelten auch solche zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung der in § 152 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes genannten nicht alkoholischen Getränke und anderen Lebensmitteln gewerblich eingesetzt zu werden, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind. Das Verfahren wird durch Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen bestimmt. § 53 Erteilung der Erlaubnis (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Verwendung der Erzeugnisse gegen Steuerentlastung. Die Erlaubnis kann befristet werden. Sie wird nur erteilt, wenn die eingesetzte Menge voraussichtlich 50 Liter Alkohol im Jahr überschreitet. (2) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 10, für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 11 und für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 47 entsprechend. § 54 Entlastungsverfahren, abweichende Verfahren (1) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Waren zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 3 hergestellt worden sind. Der Verwender hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzuge- 3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 ben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Die Entlastung schließt Verarbeitungsverluste mit ein. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass die Entlastungsanmeldung nach der Sortimentsliste (§ 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4) erfolgt. Werden Aromen hergestellt, deren steuerbegünstigte Zwecksetzung erst mit der Abgabe bestimmbar ist, kann abweichend von Satz 1 auf Antrag für den Entlastungsabschnitt auf den Zeitpunkt der Abgabe abgestellt werden. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. (2) Sofern der Verwender die eingesetzten Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, hat er als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 152 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Antragsteller hat bei Verwendung von inländischem Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Trinkbranntwein keinen Abfindungsbranntwein enthält (§ 152 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes). Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen. Handelt es sich bei den zur Herstellung eingesetzten Erzeugnissen um branntweinhaltige Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt bis zu 5 Liter Alkohol pro 100 Kilogramm, ist auch nachzuweisen, dass diese nicht Gegenstand eines Entlastungsverfahrens bei deren Hersteller sind oder waren. (3) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag den Zeitraum bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf einen Kalendermonat verkürzen. (4) Entnimmt der Verwender die Erzeugnisse seinem Steuerlager, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat. (5) Zur Verfahrensvereinfachung und soweit Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, kann das zuständige Hauptzollamt einem Steuerlagerinhaber, der alle verwendeten Erzeugnisse seinem Steuerlager entnimmt, auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis erteilen, diese unter Steuerbefreiung entsprechend § 152 Absatz 1 des Gesetzes zu verwenden. Für die Erlaubnis gilt § 52, im Übrigen gelten § 53 Absatz 2 und die §§ 47 bis 49 entsprechend. (6) Auf Antrag lässt das zuständige Hauptzollamt die Herstellung von Getränke- und Lebensmittelaromen im Steuerlager zu. § 55 Abgabe von Getränkeund Lebensmittelaromen, zweckwidrige Abgabe oder Verwendung (1) Wer für Getränke- und Lebensmittelaromen eine Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will, ist ver- pflichtet, diesen bei Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit folgender Aufschrift gekennzeichnet sind: ,,Dieses Erzeugnis darf nicht zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke verwendet werden. Die zweckwidrige Verwendung hat straf- und steuerrechtliche Folgen." Werden die Aromen in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr abgegeben, hat der Abgebende auch auf diesen Aufschriften nach Satz 1 anzubringen. Die Kennzeichnungspflichten gelten auch auf weiteren Handelsstufen. (2) Wer steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder andere steuerbegünstigte Lebensmittel als Halberzeugnisse gewerblich zu anderen als den in § 152 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes genannten Zwecken abgibt oder verwendet, wird entsprechend § 153 Absatz 3 des Gesetzes besteuert, soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht oder mit der Steuerentstehung eine Doppelbesteuerung einträte. Abschnitt 17 Zu § 154 des Gesetzes § 56 Steuerentlastung im Steuergebiet (1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerte Erzeugnisse (Rückwaren) in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 12 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung nach § 154 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 35 überträgt. (2) Andere nachweislich versteuerte Erzeugnisse darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 154 Absatz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Er hat ferner bei der Aufnahme von inländischem Trinkbranntwein im Rahmen des Versteuerungsnachweises durch eine Erklärung des Herstellers den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfindungsbranntwein enthält. Das Hauptzollamt kann bei anderem als Obstbranntwein auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers nach Satz 2 verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsbranntwein unwahrscheinlich ist. (4) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, versteuerte Erzeugnisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne die Erzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. Die Erzeugnisse sind auf Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3299 Abschnitt 18 Zu § 155 des Gesetzes § 57 Steuerentlastung bei der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (1) Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen. (2) Wer eine Steuerentlastung nach § 155 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte Erzeugnisse nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art der Erzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts (Sortimentsliste) beizufügen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass die Erzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsbranntwein enthalten. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die Erzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen. (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Erzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden sind. Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass die Erzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er die Erzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 155 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beförderung von inländischem Trinkbranntwein durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Branntwein keinen Abfindungsbranntwein enthält. § 56 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden. (5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten. (6) Hat der Entlastungsberechtigte die Erzeugnisse unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats in der Steueranmeldung nach § 35 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat. (7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 155 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 151 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen. Abschnitt 19 Zu § 156 des Gesetzes und § 212 der Abgabenordnung § 58 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht (1) Wer Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) anzumelden. Dabei hat der Anmeldepflichtige anzugeben: 1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform, 2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, 3. den Umfang der voraussichtlichen Herstellung in einem Jahr in Liter Ware, 4. die Art der hergestellten Trinkbranntweine mit Angabe des Alkoholgehaltes und 5. die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse. Sofern nicht der Branntweinsteuer unterliegende alkoholhaltige Erzeugnisse eingesetzt werden, hat er auch die Höhe des Anteils dieser Erzeugnisse am Gesamtalkoholgehalt der hergestellten Trinkbranntweine anzugeben. Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1, § 17 Absatz 3 und § 53 Absatz 1 haben dem Hauptzollamt die Herstellung von Trinkbranntwein nur anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Trinkbranntweinhersteller hat über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie über die hergestellten Trinkbranntweine jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 (2) Wer, ohne Steuerlagerinhaber (§ 7 Absatz 1) zu sein, Abfindungsbranntwein aufkauft oder aufkaufen will, hat dies beim zuständigen Hauptzollamt (§ 6 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat der Aufkäufer anzugeben: 1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform, 2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, 3. den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Aufkaufmenge in Liter Alkohol, 4. die Art der Abfindungsbranntweine und 5. die Form der Weitervermarktung der Abfindungsbranntweine. Er hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsbranntwein unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Branntweins zu führen. Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend. (3) Die Anmeldepflichtigen nach den Absätzen 1 und 2 haben Änderungen der dargestellten Betriebsverhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Stellt ein Anmeldepflichtiger die Tätigkeit ein, hat er dies dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 59 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen, von Halb- und Fertigerzeugnissen sowie von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen. Abschnitt 20 Zu § 159 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes dritte Ausfertigung mitzuführen. Er hat die Erzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern. (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Erzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. (4) Sollen Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten. Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 61 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 4, § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 11 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 6, § 39 Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 3, § 46 Absatz 4, § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. entgegen § 34 Absatz 2 oder Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 41 Absatz 4 Satz 3, § 42 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, § 60 Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat (1) Wer Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis ,,Transit/Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 6 Absatz 2) zu vermerken. Der Beförderer hat während der Beförderung die zweite und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3301 6. entgegen § 46 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 Satz 2, § 57 Absatz 2 Satz 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 58 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 8. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 4 Satz 2, § 35, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 41 Absatz 5, § 42 Absatz 2 oder § 49 Absatz 2, § 58 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Satz 5, § 15 Absatz 4 Satz 3, § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, § 18 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 41 Absatz 4 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5 Satz 2, § 48 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 54 Absatz 5 Satz 2, § 57 Absatz 3 Satz 1, § 58 Absatz 1 Satz 7 oder Absatz 2 Satz 4 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 10. entgegen § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 3 Satz 1, § 60 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 22 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 40, § 57 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt, 12. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 4 Satz 2, § 57 Absatz 3 Satz 3 die Erzeugnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 13. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt, 14. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 29 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 39 Absatz 4 Satz 1 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 15. entgegen § 28 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 16. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1, § 30 Absatz 2 Satz 3, § 31 Absatz 2 Satz 4, § 60 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 17. entgegen § 29 Absatz 7 Satz 1 oder 2, § 31 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 28 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 2. entgegen § 28 Absatz 8 Satz 1 oder 2 oder Absatz 9 Satz 2, § 49 Absatz 1 Satz 2 oder § 55 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beigibt oder 3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. Abschnitt 22 Schlussbestimmungen § 62 Übergangsregelungen (1) Für Beförderungen 1. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, 2. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, 3. von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der ZollkodexDurchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will. 3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Artikel 3 Verordnung zur Durchführung des Schaumweinund Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung ­ SchaumwZwStV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes § 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge Abschnitt 3 Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes § § § § § § § § Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers Erteilung der Erlaubnis Sicherheitsleistung Änderung von Verhältnissen Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis Belegheft, Buchführung Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager 3 4 5 6 7 8 9 10 Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes § 29 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Abschnitt 9 Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes § 30 Steueranmeldung Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 31 Kleinbetragsregelung Abschnitt 11 Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes § 32 Anmeldung des Schaumweins Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes § 33 Beförderungen zu privaten Zwecken Abschnitt 13 Zu § 20 des Gesetzes § 34 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken § 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats Abschnitt 14 Zu § 21 des Gesetzes § 36 Versandhandel, Beauftragter Abschnitt 4 Zu § 6 des Gesetzes § 12 Registrierter Empfänger Abschnitt 5 Zu § 7 des Gesetzes § 13 Registrierter Versender Abschnitt 6 Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes § 14 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung Abschnitt 7 Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes § 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem § 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks § 17 Mitführen der Freistellungsbescheinigung § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung § 19 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 20 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 21 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft § 22 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern § 24 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren § 25 Annullierung im Ausfallverfahren § 26 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren § 27 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren § 28 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Abschnitt 16 Zu § 23 Absatz 2 des Gesetzes § 38 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen Abschnitt 17 Zu § 24 des Gesetzes § 39 Steuerentlastung im Steuergebiet Abschnitt 18 Zu § 25 des Gesetzes § 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 19 Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung § 41 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Abschnitt 20 Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes § 42 Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat Abschnitt 21 Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes § 43 Zwischenerzeugnisse Abschnitt 15 Zu § 22 des Gesetzes § 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 § 44 Beförderungen zu privaten Zwecken § 45 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers Abschnitt 22 Zu § 33 des Gesetzes § 46 Erlaubnis für Betriebe nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes zur Teilnahme an Beförderungen von Wein in andere, aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten § 47 Belegheft, Buchführung § 48 Registrierter Empfänger § 49 Registrierter Versender § 50 Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten Abschnitt 23 Zu § 34 des Gesetzes § 51 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere und aus anderen Mitgliedstaaten § 52 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 53 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 25 Schlussbestimmungen § 54 Übergangsregelungen 3303 6. Ausgangszollstelle: a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr beförderten Schaumwein die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Schaumwein von Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, der Luftverkehrsoder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird, b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderter Schaumwein die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des Schaumweins aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft; 7. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht; 8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist. Abschnitt 2 Abschnitt 1 Allgemeines §1 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung; 2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Schaumwein mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen; 3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist; 4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; 5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17), in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie; Zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes §2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge (1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach den Angaben auf den Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5 Volumenprozent von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab. (2) Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Schaumwein in Fertigpackungen nach deren Nennfüllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung. Abschnitt 3 Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes §3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung (1) Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Beund Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Schaumwein befinden, ebenso die Lagerorte für Rohund Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, 3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden. (2) In einem Steuerlager darf Schaumwein unter Steueraussetzung 1. hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder 2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden. (3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Schaumweins verfolgt werden kann. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass 1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden, 2. einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden. §4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers (1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, 3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge in Bezug auf die Herstellung, Beoder Verarbeitung und Lagerung des Schaumweins im Steuerlager. (2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt. (3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis. §5 Erteilung der Erlaubnis (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden. (2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Schaumwein ausschließlich gelagert werden soll und 1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 100 Hektoliter (hl) liegt, 2. die Lagerdauer für den fertigen Schaumwein weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn 1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Schaumwein hergestellt wird, 2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Schaumwein dient, 3. Schaumwein im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird, 4. ein Weinbaubetrieb Schaumwein, der unter Verwendung von ausschließlich aus selbst erzeugten Trauben gewonnenem Wein im Lohnverfahren von Dritten hergestellt wurde, anschließend unter Steueraussetzung im eigenen Betrieb lagern will. (4) In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. §6 Sicherheitsleistung (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge des Schaumweins fest, die voraussichtlich in 1,5 Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 18 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Schaumweinsteuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3305 vorliegen, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Schaumweinsteuer beschränken. §7 Änderung von Verhältnissen (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert. §8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch 1. Widerruf, 2. Fristablauf, 3. Verzicht des Steuerlagerinhabers, 4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe, 6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben, 7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen. (2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver- walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis 1. der neue Inhaber, 2. die Erben, 3. die Inhaber des neuen Unternehmens, 4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind, eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine Erlaubnis erteilt wird. (5) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens, 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber. 3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 §9 Belegheft, Buchführung (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden. § 10 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust (1) Ist Schaumwein im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. (2) Soll im Steuerlager befindlicher Schaumwein vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die Vernichtung ist, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt. § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager (1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können. (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. (4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Schaumwein ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird. Abschnitt 4 Zu § 6 des Gesetzes § 12 Registrierter Empfänger (1) Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Schaumwein unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift, 3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Schaumweins. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Schaumweinsteuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Schaumwein als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über den in seinen Betrieb aufgenommenen Schaumwein zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Wird Schaumwein zu den in § 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 152 Absatz 1 des Brannt- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3307 weinmonopolgesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger in Besitz einer Erlaubnis nach § 38 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 der Branntweinsteuerverordnung, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 38 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 der Branntweinsteuerverordnung. Der empfangene Schaumwein ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Schaumwein unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unter Angabe von Menge und Art sowie des Versenders des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Zu § 7 des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Schaumwein nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung des Schaumweins zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten Schaumwein zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der beförderte Schaumwein ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei Änderungen der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend. Abschnitt 6 Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes § 14 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (1) Ein Begünstigter, der Schaumwein unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des Schaumweins verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Der Schaumwein ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen. (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte 1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrags berechtigt ist, örtlich zuständig ist, 2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist, 3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist. § 13 Registrierter Versender (1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes) Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Schaumweins aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 9 des Gesetzes), 3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Schaumweins. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei vorgesehenen Beförderungen 3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 (3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaumwein unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe. (4) Wird Schaumwein unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der UmsatzsteuerDurchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Schaumwein, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. Abschnitt 7 Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält. Bei der Beförderung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen. (5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist. § 17 Mitführen der Freistellungsbescheinigung Wird Schaumwein unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen. § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer § 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. § 16 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks (1) Soll Schaumwein unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet, 2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder 3. zu einem Ort, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3309 Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten. (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen. § 19 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung des Schaumweins noch nicht begonnen hat. (2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt. (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung annulliert worden, der für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter. § 20 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Während der Beförderung des Schaumweins unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird. (2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Ver- sender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 16 Absatz 5 entsprechend. (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet. (6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter. § 21 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern. (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des Schaumweins, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. 3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 (5) In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (6) Unbeschadet des § 29 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung des Schaumweins beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen hat. (7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der den Schaumwein unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Schaumwein als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald der Empfänger im Steuergebiet an dem Schaumwein Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt. § 22 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument Bei Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind. § 23 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern (1) Für Beförderungen von Schaumwein unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift ,,Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. (2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Lageraufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer des Schaumweins hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen. (3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Schaumweins an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für den in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Schaumwein eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift ,,Unversteuerter Schaumwein" begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Versender hat diese mit der Aufschrift ,,Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet" zu kennzeichnen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3311 (6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts den Schaumwein unverändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt bei zu versendendem Schaumwein Verschlussmaßnahmen anordnen. § 24 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 16 nur dann eine Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird. (2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzollamt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt. (3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer des Schaumweins hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen. (4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 16 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments. (7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer des Schaumweins mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Papier im Sinn des § 16 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 21 anzuwenden. § 25 Annullierung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 19 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung des Schaumweins noch nicht begonnen wurde. (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 19 Absatz 2 zu übermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 26 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung des Schaumweins abweichend von § 20 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Schaumwein, der nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird. (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält. § 20 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts 3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gelten § 24 Absatz 2 und § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. § 27 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 21 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 20 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang des Schaumweins bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 21 Absatz 1 entsprechend. (2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Das für ihn zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 21 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 20 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 21 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Kann nach der Beendigung einer Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 21 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn der Schaumwein aus dem Steuergebiet versendet wurde. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zu- ständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 1. § 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 28 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 27 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang des Schaumweins bestätigt. Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes § 29 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Schaumweins als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt. (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 23 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen. (3) Ist Schaumwein während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Abschnitt 9 Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes § 30 Steueranmeldung Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3313 Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 31 Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt. Abschnitt 11 Zu den §§ 16 bis 18 des Gesetzes Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über den bezogenen Schaumwein, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 12 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 4, Absatz 6 sowie § 30 entsprechend. (3) Wird Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen. (4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer. § 35 Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats Wird Schaumwein nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 34 Absatz 3 entsprechend. Abschnitt 14 Zu § 21 des Gesetzes § 32 Anmeldung des Schaumweins Schaumwein aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes § 33 Beförderungen zu privaten Zwecken Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes). Abschnitt 13 Zu § 20 des Gesetzes § 36 Versandhandel, Beauftragter (1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die Sicherheitsleistung § 6 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauf- § 34 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken (1) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Art, Menge) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 18 Absatz 1, für die Steueranmeldung gilt § 30 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Schaumweins zu führen und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. (2) Wer Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 3314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 tragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben. Abschnitt 15 Zu § 22 des Gesetzes von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne den Schaumwein in sein Steuerlager aufzunehmen. Der Schaumwein ist auf Verlangen des Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Abschnitt 18 Zu § 25 des Gesetzes § 37 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten (1) Stellt der Bezieher (§ 34 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 29 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 30 abzugeben. Abschnitt 16 Zu § 23 Absatz 2 des Gesetzes § 40 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung des Schaumweins mitzuführen. (2) Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten beförderten versteuerten Schaumwein nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des Schaumweins (Sortimentsliste) beizufügen. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte den Schaumwein vor Beginn der Beförderung vorzuführen. (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Schaumwein zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach § 38 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuerverordnung, für die Verwendung von Schaumwein gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer (Steuerentlastung) gelten die §§ 52 bis 55 der Branntweinsteuerverordnung entsprechend. Abschnitt 17 Zu § 24 des Gesetzes § 39 Steuerentlastung im Steuergebiet (1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerten Schaumwein (Rückwaren) in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 9 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt Erlass oder Erstattung nach § 24 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat aufgenommenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 30 überträgt. (2) Anderen nachweislich versteuerten Schaumwein darf der Steuerlagerinhaber unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 gegen Steuervergütung in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt Absatz 1 Satz 2, für die Steuervergütung Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (3) Der Steuerlagerinhaber hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. (4) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, versteuerten Schaumwein unter Steueraussetzung in Steuerlager oder in Betriebe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3315 Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden. (5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten. (6) Hat der Entlastungsberechtigte den Schaumwein unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steueranmeldung nach § 30 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat. (7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis in dem anderen Mitgliedstaat beizufügen. Abschnitt 19 Zu § 26 des Gesetzes und § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme des Schaumweins auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. § 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend. (4) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten. Abschnitt 21 Zu den §§ 29 und 31 des Gesetzes § 41 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Schaumweinsteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen. Abschnitt 20 Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes § 43 Zwischenerzeugnisse Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden. § 44 Beförderungen zu privaten Zwecken Werden mehr als 20 Liter Zwischenerzeugnisse nach § 19 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Zwischenerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 20 des Gesetzes). § 45 Herstellung von Zwischenerzeugnissen außerhalb eines Steuerlagers (1) Wer Zwischenerzeugnisse ohne Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellt oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. Dabei hat er anzugeben: 1. den Namen, den Geschäftssitz und die Rechtsform, 2. die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt, 3. die Art der herzustellenden Zwischenerzeugnisse und der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse, 4. die voraussichtliche jährliche Herstellungsmenge der Ware in Litern. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmeldepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer- § 42 Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat (1) Wer Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis ,,Transit/Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen. Er hat den Schaumwein auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern. 3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Der Hersteller ist verpflichtet, unter Angabe des jeweiligen Alkoholgehalts über die eingesetzten alkoholhaltigen Erzeugnisse sowie die hergestellten Zwischenerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (3) Stellt der Anmeldepflichtige den Betrieb ein, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Änderungen der angemeldeten Betriebsverhältnisse hat der Anmeldepflichtige dem Hauptzollamt ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Abschnitt 22 Zu § 33 des Gesetzes derung von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten als erteilt. (4) Betriebe, deren Inhaber im Besitz einer Erlaubnis nach Absatz 2 oder Absatz 3 sind, gelten für die Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten und aus anderen Mitgliedstaaten als Steuerlager. § 47 Belegheft, Buchführung (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das zuständige Hauptzollamt ordnet etwas anderes an. § 48 Registrierter Empfänger (1) Wer als registrierter Empfänger (§ 33 Absatz 5 des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern oder von registrierten Versendern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Angabe des Namens, des Geschäftssitzes und der Rechtsform sowie der Art und der voraussichtlichen Liefermenge des Weins zu beantragen. (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. (4) Für den Empfang im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. § 49 Registrierter Versender (1) Wer als registrierter Versender (§ 33 Absatz 6 des Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Angabe des Namens, des Geschäftssitzes und der Rechtsform sowie der Art und der voraussichtlichen Liefermenge des Weins zu beantragen. (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der § 46 Erlaubnis für Betriebe nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes zur Teilnahme an Beförderungen von Wein in andere, aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten (1) Inhaber von Betrieben, die an Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten, aus anderen Mitgliedstaaten und durch andere Mitgliedstaaten nach § 33 Absatz 2 des Gesetzes teilnehmen wollen, haben vorbehaltlich des Absatzes 3 vor der erstmaligen Beförderung die Erlaubnis nach § 33 Absatz 3 des Gesetzes schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. Dabei sind der Name, der Geschäftssitz, die Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Ferner sind die Art, wie zum Beispiel Wein aus Weintrauben oder Obstwein, und die Menge des voraussichtlich jährlich in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten zu befördernden Weins mitzuteilen. (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur Teilnahme an Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Betriebsinhaber und für jeden Betrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (3) Inhaber von Betrieben mit einer Durchschnittserzeugung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach § 33 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung in doppelter Ausfertigung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heranzuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Beför- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3317 Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. § 50 Verfahren für die Beförderung von Wein in andere, aus anderen und durch andere Mitgliedstaaten (1) Wer als Inhaber eines Steuerlagers oder als registrierter Versender im Steuergebiet Wein unter Steueraussetzung an ein Steuerlager oder den Betrieb eines registrierten Empfängers in einen anderen Mitgliedstaat befördern oder durch andere Mitgliedstaaten aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführen will, hat das elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollverfahren (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes) sowie für das Verfahren gelten die §§ 15, 16, 19, 20, 24 bis 26 entsprechend. (2) Wird Wein unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat mit einem elektronischen Verwaltungsdokument in das Steuergebiet befördert oder durch das Steuergebiet aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt, gelten die §§ 21, 27 und 28 entsprechend. Abschnitt 23 Zu § 34 des Gesetzes (3) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 34 Absatz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 7 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) in doppelter Ausfertigung abzugeben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein befördert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben. (4) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Beauftragten können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem für den Empfänger im Steuergebiet zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen in doppelter Ausfertigung anmelden. Dazu sind die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere mit einzureichen. Der Versandhändler kann bei einem für einen Empfänger zuständigen Hauptzollamt beantragen, dass dieses für ihn zentral die Bestätigungen abgibt. § 52 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch andere Mitgliedstaaten (1) Wird Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, gilt § 51 Absatz 1 entsprechend. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis ,,Transit/Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs" § 51 Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere und aus anderen Mitgliedstaaten (1) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförderer hat während der Beförderung des Weins die zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger (§ 46 Absatz 3), wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar der Hinweis ,,Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs ­ Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008" anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Er hat den Wein auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern. (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme des Weins auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. (4) Soll Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten. Die Erlaubnis kann befristet werden. eingetragen ist. (2) Wer Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen im Versandhandel, empfängt, kann dies dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzeigen und beantragen, den Empfang des Weins amtlich zu bestätigen. Dazu hat der Empfänger die entsprechenden Liefer- und Frachtpapiere einzureichen sowie die zweite und die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen. Der Empfänger oder derjenige, der den Wein in das Steuergebiet befördert, hat auf Verlangen des Hauptzollamts den Wein unverändert vorzuführen. 3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 53 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 6 oder § 34 Absatz 2 Satz 2 oder § 36 Absatz 3 Satz 2 oder § 46 Absatz 2 Satz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Absatz 2 Satz 3, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 40 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2, § 30, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 32 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 36 Absatz 4 Satz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 oder § 49 Absatz 3 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 4. entgegen § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder § 50 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, oder § 52 Absatz 2 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 17 Satz 1, § 23 Absatz 2 Satz 3, § 24 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 34 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 35, § 40 Absatz 1 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 3 oder § 51 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt, 6. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 4 Satz 3 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4, § 23 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 1 Satz 3, § 40 Absatz 3 Satz 3 oder § 51 Absatz 2 Satz 3 den Schaumwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 7. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1 oder § 26 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1, ein Dokument nicht oder nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt, 8. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 24 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 27 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 2, § 34 Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 2 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 10. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 11. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 26 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein oder eine Rechnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder 2. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 2 oder § 52 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 1 bis 11 und des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse im Sinn des § 43. Abschnitt 25 Schlussbestimmungen § 54 Übergangsregelungen (1) Für Beförderungen 1. von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, 2. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3319 3. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der ZollkodexDurchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will. Abschnitt 7 Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks § 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung § 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung § 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments § 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft § 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument § 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern § 25 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren § 26 Annullierung im Ausfallverfahren § 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren § 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Abschnitt 8 Artikel 4 Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung ­ BierStV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes § 2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge Abschnitt 3 Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes § § § § § § § § Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers Erteilung der Erlaubnis Sicherheitsleistung Änderung von Verhältnissen Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis Belegheft, Buchführung Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager § 12 Bierausschank im Steuerlager 3 4 5 6 7 8 9 10 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes § 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Abschnitt 9 Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes § 31 Steuererklärung, Steueranmeldung Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 32 Kleinbetragsregelung Abschnitt 11 Zu § 18 des Gesetzes § 33 Anmeldung des Bieres Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes § 34 Beförderungen zu privaten Zwecken Abschnitt 13 Zu § 20 des Gesetzes § 35 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken § 36 Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats Abschnitt 14 Zu § 21 des Gesetzes § 37 Versandhandel, Beauftragter Abschnitt 15 Zu § 22 des Gesetzes § 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Abschnitt 16 Zu § 23 des Gesetzes § 39 Steuerbefreiungen, Steuerentlastung § 40 Haustrunk § 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer Abschnitt 4 Zu § 6 des Gesetzes § 13 Registrierter Empfänger Abschnitt 5 Zu § 7 des Gesetzes § 14 Registrierter Versender Abschnitt 6 Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes § 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung 3320 Abschnitt 17 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Zu § 24 des Gesetzes § 42 Rückbier Abschnitt 18 Zu § 25 des Gesetzes § 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung § 44 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Abschnitt 20 Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes § 45 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 46 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 22 Schlussbestimmungen § 47 Übergangsregelungen le, die für den Ort zuständig ist, an dem das Bier von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird, b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen befördertes Bier die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft; 7. Ausfallverfahren: Verfahren das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht; 8. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist; 9. Brauerei: jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf. §1 Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes Abschnitt 1 Allgemeines Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung ist 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; 2. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Bier mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen; 3. elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist; 4. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; 5. vereinfachtes Begleitdokument: das Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17) in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie; 6. Ausgangszollstelle: a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr befördertes Bier die Zollstel- §2 Alkoholgehalt, steuerbare Menge Die steuerbare Menge bestimmt sich bei Bier in Fertigpackungen nach deren Füllmenge, im Übrigen nach dem Raumgehalt der Umschließung. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die steuerbare Menge des Bieres nicht nach dem Raumgehalt der Umschließung ermittelt wird, wenn sie auf andere Weise genau festgestellt werden kann und Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Abschnitt 3 Zu den §§ 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes §3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung (1) Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Beund Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Bier befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3321 (2) In einem Steuerlager darf Bier unter Steueraussetzung 1. hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder 2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden. (3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Bieres verfolgt werden kann. (4) Abgefülltes Bier ist übersichtlich zu lagern. (5) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass 1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden, 2. einzelne Räume und Flächen in demselben Bundesland oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden. §4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers (1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers nach § 5 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, 3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Beoder Verarbeitung und Lagerung des Bieres im beantragten Steuerlager. (2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt. (3) Der Antragsteller, der ermäßigte Steuersätze beansprucht, hat in dem Antrag seine rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeiten von anderen Brauereien offen zu legen. (4) Brauereien, die erstmals mit der Herstellung von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraussichtliche Jahreserzeugung anzugeben. (5) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (6) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 5 eine Erweiterung der Erlaubnis. §5 Erteilung der Erlaubnis (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden. (2) Eine Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Bier ausschließlich gelagert werden soll und 1. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich unter 5 000 Hektolitern (hl) liegt, 2. die Lagerdauer für das Bier weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn 1. der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Bier hergestellt wird, 2. das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Bier dient, 3. das Bier im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen wird. (4) In den Fällen des § 4 Absatz 6 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. §6 Sicherheitsleistung (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge des Bieres fest, die voraussichtlich in zwei Monaten im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. Auf Antrag des Steuerlagerinhabers kann das zuständige Hauptzollamt das Steuerlager, soweit die baulichen Voraussetzungen dafür vorliegen, unter amtlichen Mitverschluss nehmen und die Sicherheitsleistung auf die entstandene, aber noch nicht entrichtete Steuer beschränken. 3322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 §7 Änderung von Verhältnissen (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 4 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert. §8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch 1. Widerruf, 2. Fristablauf, 3. Verzicht des Steuerlagerinhabers, 4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe, 6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben, 7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen. (2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unter- nehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis 1. der neue Inhaber, 2. die Erben, 3. die Inhaber des neuen Unternehmens, 4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind, eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird. (5) Bier, das sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens, 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber. §9 Belegheft, Buchführung (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3323 (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden. § 10 Vernichtung, vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust (1) Ist Bier im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. (2) Soll im Steuerlager befindliches Bier vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann kürzere Fristen zulassen. Die Vernichtung ist, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet, amtlich zu überwachen. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt. § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager (1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Mit der Bestandsanmeldung ist ein Bestandsverzeichnis vorzulegen, in dem die Bestände getrennt nach Steuerklassen nachzuweisen sind. Bei Steuerlagern, die aus einem Herstellungs- und einem Lagerbereich bestehen, hat er für die beiden Bereiche getrennte Bestandsanmeldungen abzugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können. (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. (4) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass dort Bier ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet wird. § 12 Bierausschank im Steuerlager Wird in einem Steuerlager, in dem Bier hergestellt wird, Bier ausgeschenkt, darf der Steuerlagerinhaber Bier nur in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen zugelassenen Fertigpackungen in den Ausschankraum einbringen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Bedarfsfall weitere Anordnungen treffen. Es kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Abschnitt 4 Zu § 6 des Gesetzes § 13 Registrierter Empfänger (1) Wer als registrierter Empfänger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Bier unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. einen Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift, 3. eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib des Bieres, 4. eine Aufstellung der Steuerklassen der Biere, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit 3324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Berechnung der Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Bier als in dessen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. (5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das in seinen Betrieb aufgenommene Bier zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das empfangene Bier ist vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes) Bier unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unter Angabe von Menge und Steuerklasse des Bieres sowie des Versenders des Bieres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über den Bezug verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 5 Zu § 7 des Gesetzes Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei Beförderungen in andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Bier nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der ZollkodexDurchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung des Bieres zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über das beförderte Bier zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das beförderte Bier ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei Änderung der Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend. Abschnitt 6 Zu den §§ 8 und 28 Nummer 1 des Gesetzes § 15 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (1) Ein Begünstigter, der Bier unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des Bieres verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Das Bier ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen. (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte 1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist, 2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontin- § 14 Registrierter Versender (1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes) Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Bieres aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 9 des Gesetzes), 3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib des Bieres. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3325 gente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist, 3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist. (3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Bier unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe. (4) Wird Bier unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Bier, das durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. Abschnitt 7 Zu den §§ 9 bis 12 des Gesetzes hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. In dem Entwurf ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Grad Plato und gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats zusätzlich der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 Grad Celsius anzugeben. (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält. Bei der Beförderung von Bier aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen. (5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist. § 18 Mitführen der Freistellungsbescheinigung Wird Bier unter Steueraussetzung zu Begünstigte befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen. § 19 Art und Höhe der Sicherheitsleistung (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. § 17 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks (1) Soll Bier unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet, 2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder 3. zu einem Ort, an dem das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, 3326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten. (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen. § 20 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung des Bieres noch nicht begonnen hat. (2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt. (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Bier unter Steueraussetzung annulliert worden, das für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter. § 21 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Während der Beförderung des Bieres unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Bier, das nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird. (2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 17 Absatz 5 entsprechend. (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet. (6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter. § 22 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (1) Nach der Aufnahme des Bieres, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern. (2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme des Bieres, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3327 (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen. (5) In den Fällen des § 12 des Gesetzes erstellt das Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (6) Unbeschadet des § 30 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung des Bieres beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen hat. (7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der das Bier unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass das Bier als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gilt, sobald der Empfänger im Steuergebiet an dem Bier Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt. § 23 Beförderungen im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument Bei Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind. § 24 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern (1) Für Beförderungen von Bier unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) hat der Steuerlagerinhaber als Versender aus seinem Steuerlager im Steuergebiet oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift ,,Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuer- pflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. (2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer des Bieres hat die Ausfertigungen zwei bis vier während der Beförderung mitzuführen. (3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang des Bieres an den Versender zurückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. (4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) auf Antrag des Versenders zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für das in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebene Bier eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern und der Biermengen nach Steuerklassen dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift ,,Unversteuertes Bier" begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzuschicken. Die zurückgeschickte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Dokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Versender hat diese mit der Aufschrift ,,Lieferschein/Rechnung für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet" zu kennzeichnen. (6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts das Bier unverändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt bei zu versendendem Bier Verschlussmaßnahmen anordnen. 3328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 § 25 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 17 nur dann eine Beförderung von Bier unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird. (2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das zuständige Hauptzollamt in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt. (3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer des Bieres hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen. (4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 17 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments. (7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer des Bieres mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Papier im Sinn des § 17 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 22 anzuwenden. § 26 Annullierung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 20 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung des Bieres noch nicht begonnen wurde. (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach § 20 Absatz 2 zu übermitteln. § 20 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 27 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung des Bieres abweichend von § 21 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Bier, das nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt wird. (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungsund Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument enthält. § 21 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 25 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3329 § 28 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 22 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 21 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang des Bieres bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 22 Absatz 1 entsprechend. (2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Das für ihn zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger hat diese bestätigte erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 22 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 21 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 22 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Kann nach der Beendigung einer Beförderung von Bier unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 22 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn das Bier aus dem Steuergebiet versendet wurde. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 22 Absatz 5 Satz 1. § 22 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 29 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen auch keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass das Bier den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang des Bieres bestätigt. Abschnitt 8 Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 des Gesetzes § 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Mengenabweichungen festgestellt, hat das zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind. Dabei kann es im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Bieres als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Bier in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen Fertigpackungen handelt. (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen. (3) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Abschnitt 9 Zu den §§ 14 und 15 des Gesetzes § 31 Steuererklärung, Steueranmeldung (1) Steuererklärungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben. Es kann für ein Kalenderjahr zusammengefasste Steuererklärungen (Jahressteuererklärungen) zulassen und Jahressteuerbescheide erteilen, soweit diese 120 Euro nicht übersteigen und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Abgabe der Jahressteuererklärung und die Entrichtung der Steuer gilt § 15 Absatz 1 des 3330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Gesetzes mit der Maßgabe, dass die im Kalenderjahr entstandene Steuer bis zum 7. Januar des Folgejahres anzumelden und bis zum 20. Januar dieses Jahres zu entrichten ist. Registrierte Empfänger im Einzelfall (§ 13 Absatz 7) haben die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) abzugeben. (2) Die Steuer für Bier, das einem ermäßigten Steuersatz unterliegt, wird im laufenden Kalenderjahr nach der Jahreserzeugung des Vorjahres vorläufig festgesetzt. Beginnt ein Brauereiinhaber erstmals mit der Bierherstellung, wird die angegebene voraussichtliche Jahreserzeugung (§ 4 Absatz 4) für die vorläufige Steuerfestsetzung zugrunde gelegt. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist die Steuer unter Zugrundelegung der Jahreserzeugung der Brauerei in dem betreffenden Kalenderjahr abschließend festzusetzen. Erfolgt bei Brauereien ein Wechsel der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes nicht zum Beginn eines Kalenderjahres, wird dieser erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam. (3) Steuerschuldner, die erstmals im Kalenderjahr Bier einer ausländischen Brauerei zur Versteuerung zu einem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes anmelden, haben mit der Steuererklärung geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Grundlagen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergeben. (4) Steuerschuldner, die im abgelaufenen Kalenderjahr Bier aus Drittländern, Drittgebieten oder anderen Mitgliedstaaten zu ermäßigten Steuersätzen vorläufig versteuert haben, haben bis zum Ende des vierten Monats des laufenden Kalenderjahres eine amtliche Bescheinigung über die Vorjahreserzeugung der ausländischen Brauerei vorzulegen. Bei Nichtvorlage ist der Regelsteuersatz anzuwenden. (5) Steueranmeldungen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 10 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung Abschnitt 12 Zu § 19 des Gesetzes § 34 Beförderungen zu privaten Zwecken Werden mehr als 110 Liter Bier nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass das Bier zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes). Abschnitt 13 Zu § 20 des Gesetzes § 35 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken (1) Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Steuerklasse) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 20 Absatz 4 des Gesetzes zu leisten. Für die Steueranmeldung gilt § 31 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Bieres zu führen und dieses unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. (2) Wer Bier aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, die Sicherheitsleistung, das Belegheft sowie die Aufzeichnungen über das bezogene Bier, die Anzeigepflicht bei Änderung der angemeldeten betrieblichen Verhältnisse und die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 13 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (3) Wird Bier nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen. (4) Der Bezieher nach Absatz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer. § 32 Kleinbetragsregelung Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt. Abschnitt 11 Zu § 18 des Gesetzes § 33 Anmeldung des Bieres Bier aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3331 § 36 Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats Wird Bier nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 35 Absatz 3 entsprechend. Abschnitt 14 Zu § 21 des Gesetzes (2) Die Steueranmeldung nach § 22 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben. Abschnitt 16 Zu § 23 des Gesetzes § 39 Steuerbefreiungen, Steuerentlastung Für die Verwendung von Bier zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 45 bis 51 der Branntweinsteuerverordnung, für die Verwendung von Bier gegen Erlass, Erstattung oder Vergütung der Biersteuer (Steuerentlastung) gelten die §§ 52 bis 55 der Branntweinsteuerverordnung entsprechend. § 40 Haustrunk (1) In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird, die mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sind. (2) Der Brauereiinhaber hat anhand betrieblicher Aufzeichnungen nachzuweisen, welche Personen in einem Monat zum Empfang von steuerfreiem Haustrunk berechtigt waren und welche Haustrunkmengen unentgeltlich abgegeben worden sind. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Haustrunk an bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis besteht. § 41 Herstellung durch Haus- und Hobbybrauer (1) Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch hergestellt und nicht verkauft wird, ist von der Steuer bis zu einer Menge von 2 hl je Kalenderjahr befreit. Bier, das von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt wird, gilt als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt. (2) Haus- und Hobbybrauer haben den Beginn der Herstellung und den Herstellungsort dem zuständigen Hauptzollamt vorab anzuzeigen. In der Anzeige ist die Biermenge anzugeben, die voraussichtlich innerhalb eines Kalenderjahres erzeugt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen. (3) Wird die Menge nach Absatz 1 überschritten, ist eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 17 Zu § 24 des Gesetzes § 37 Versandhandel, Beauftragter (1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8, für die Sicherheitsleistung § 6 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 21 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Steueranmeldung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 31 Absatz 5 abzugeben. Abschnitt 15 Zu § 22 des Gesetzes § 38 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten (1) Stellt der Bezieher (§ 35 Absatz 1 oder Absatz 2) Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 30 Absatz 1 gilt entsprechend. § 42 Rückbier (1) Nimmt ein Steuerlager versteuertes Bier wieder in das Lager zurück (Rückbier), wird die Biersteuer erlas- 3332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 sen oder erstattet, wenn das Bier außerhalb des Steuerlagers nicht mit anderen Stoffen vermischt worden ist. Der Erlass oder die Erstattung sind je Kalendermonat in der Steuererklärung nach § 31 zu beantragen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat das Rückbier mit der in den Gefäßen tatsächlich enthaltenen Menge im Biersteuerbuch einzutragen. Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer verrechnet. (3) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass Bier, das aus dem Steuerlager entfernt worden war, und versteuertes fremdes Bier als nicht in das Steuerlager eingebracht behandelt werden, wenn dieses Bier nur auf den Betriebshof oder die Abstellplätze für Fahrzeuge gelangt und auf den abgestellten Fahrzeugen verbleibt. (4) Die Zustimmung des Hauptzollamts nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes soll nur erteilt werden, wenn die Rücknahme in das ursprüngliche Steuerlager aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. (5) Für die Steuererstattung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes wird die Mindestmenge auf 10 hl je Einzelfall festgesetzt. Abschnitt 18 Zu § 25 des Gesetzes das Bier zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 5 aus dem Steuergebiet befördert worden ist. Der Entlastungsberechtigte hat die Anmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Außerdem ist die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurde. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er das Bier nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden. (5) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann ihn auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten. (6) Hat der Entlastungsberechtigte die Waren unter Versteuerung seinem Steuerlager entnommen, hat er die Entlastung in der Steuererklärung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. In diesem Fall beträgt der Entlastungsabschnitt einen Kalendermonat. (7) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 22 Absatz 3 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Nachweis über die Versteuerung in dem anderen Mitgliedstaat beizufügen. Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung § 43 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten (1) Wer Bier zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung während der Beförderung des Bieres mitzuführen. (2) Wer eine Steuerentlastung nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes für in andere Mitgliedstaaten befördertes versteuertes Bier nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Dem Antrag ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art des Bieres und seines Stammwürzegehalts nach Grad Plato beizufügen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass das Bier zum Regelsatz versteuert ist. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft zu führen und Aufzeichnungen über die Beförderungen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte das Bier vor Beginn der Beförderung vorzuführen. (4) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für § 44 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Biersteuer unterliegen oder unterliegen können, sowie von Stoffen, die zur Herstellung solcher Waren bestimmt sind, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3333 Abschnitt 20 Zu § 28 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes § 45 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat (1) Wer Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis ,,Transit/Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs" Satz 5, § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 30 Absatz 2 oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1, § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine Anmeldung oder Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 5 Satz 1 oder 3 oder § 37 Absatz 4 Satz 1 ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 4. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 28 Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 18 Satz 1, § 24 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 4 oder § 35 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 36, einen Ausdruck oder eine Ausfertigung eines Dokuments oder einer Bescheinigung nicht mitführt, 6. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 3, § 22 Absatz 4, § 24 Absatz 6 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 3 das Bier nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 7. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausfertigt, 8. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 4, § 28 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 45 Absatz 2 ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung als Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 10. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 Satz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 11. entgegen § 25 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts (§ 4 Absatz 2) zu vermerken. Der Beförderer des Bieres hat die Ausfertigungen zwei und drei des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen. Er hat das Bier auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern. (2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme des Bieres auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und diese dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. § 13 Absatz 1 des Gesetzes gilt entsprechend. (4) Soll Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Eine Ausfertigung dieser Erlaubnis ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zuzuleiten. Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 46 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 14 Absatz 6 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder § 37 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 3334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes § 12 Registrierter Versender Abschnitt 5 1. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 einen Lieferschein, eine Rechnung oder ein Dokument nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet oder 2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. Abschnitt 22 Schlussbestimmungen Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes § 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung Abschnitt 6 Zu § 9 des Gesetzes § § § § § 14 15 16 17 18 Beförderungen im Steuergebiet Mitführen der Freistellungsbescheinigung Beförderungen in andere Mitgliedstaaten Ausfuhr Art und Höhe der Sicherheitsleistung § 47 Übergangsregelungen (1) Für Beförderungen 1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, 2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, 3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der ZollkodexDurchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will. Abschnitt 7 Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Abschnitt 8 Zu den §§ 11 und 12 des Gesetzes § 20 Steueranmeldung Abschnitt 9 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 21 Kleinbetragsregelung Abschnitt 10 Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes § 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehaltigen Ware Abschnitt 11 Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes Artikel 5 Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung ­ KaffeeStV) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes § 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes § § § § § § § 3 4 5 6 7 8 9 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers Erteilung der Erlaubnis Sicherheitsleistung Änderung von Verhältnissen Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis Belegheft, Buchführung § 23 Beförderungen zu privaten Zwecken Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken § 26 Durchfuhr Abschnitt 13 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes § 27 Versandhandel, Beauftragter Abschnitt 14 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee und kaffeehaltiger Ware des zollrechtlich freien Verkehrs Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes § 29 Rohkaffeehändler § 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Abschnitt 16 Zu § 21 des Gesetzes § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager § 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete § 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat Abschnitt 17 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes § 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen Abschnitt 18 Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes § 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung § 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Abschnitt 20 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 38 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 21 Schlussbestimmungen § 39 Übergangsregelungen 3335 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist. Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes §2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung (1) Bei löslichem Kaffee in Form von flüssigen Auszügen, Essenzen und Konzentraten bestimmt sich die Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Lässt sich nicht feststellen, ob eine Ware Röstkaffee oder löslicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als löslicher Kaffee einzuordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Kaffeeanteil in kaffeehaltigen Waren entsprechend. (2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor, wenn Kaffee in seiner Beschaffenheit so verändert wird, dass sich dadurch die Besteuerungsgrundlage für die gleiche Kaffeeart verändert. Dies gilt für Veränderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung führen. Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes §3 Abschnitt 1 Allgemeines Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung §1 (1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Lagerung, zur Be- oder Verarbeitung oder zum Verpacken von Kaffee befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden. (2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter Steueraussetzung 1. hergestellt, be- oder verarbeitet, aus- und umgepackt, umgefüllt, gelagert oder verpackt werden oder 2. üblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mahlen, Mischen, Aus- und Umpacken, Umfüllen, Verpacken unterzogen werden, zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert oder verkaufsfertig hergerichtet werden. (3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Kaffees verfolgt werden kann. (4) Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steuerauf- Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung ist 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Begleitdokument: begleitendes Verwaltungsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck; 3. Ausgangszollstelle: a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftoder im Seeverkehr beförderten Kaffee die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Kaffee von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen wird, b) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a genannten Umständen beförderten Kaffee die letzte Zollstelle vor dem Ausgang des Kaffees aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft; 4. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 3336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 sicht bestimmen, dass bestimmte Räume und Flächen nicht in das Steuerlager einbezogen werden. §4 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers (1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen, 3. eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung und Lagerung des Kaffees im beantragten Steuerlager. (2) Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Antragsteller sein Unternehmen betreibt oder, wenn dieser kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Für einen Antragsteller, der sein Unternehmen an einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder für einen Antragsteller, der außerhalb des Steuergebiets wohnt, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller erstmalig steuerlich in Erscheinung tritt. (3) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 3 eine Erweiterung der Erlaubnis. §5 Erteilung der Erlaubnis (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 6 zu leisten, soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden. (2) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steueraufsicht dem nicht entgegenstehen. (3) In den Fällen des § 4 Absatz 4 wird die Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. §6 Sicherheitsleistung (1) Bei Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer legt das zuständige Hauptzollamt die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der Menge an Kaffee fest, die voraussichtlich in einem Monat im Jahresdurchschnitt aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt. §7 Änderung von Verhältnissen (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Änderung der in § 4 Absatz 1 und 3 dargestellten Verhältnisse vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (2) Soll der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb eines Steuerlagers wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann im Einzelfall hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird diese geändert. §8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt durch 1. Widerruf, 2. Fristablauf, 3. Verzicht des Steuerlagerinhabers, 4. Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, 5. Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe, 6. den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3337 7. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 8. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 9. Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, 10. Änderung der Firma oder des Inhabers bei einer Personengesellschaft oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort nach Ablauf von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis, soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen. (2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 bis 8 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis spätestens zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. (3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 5, 6, 9 und 10 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis 1. der neue Inhaber, 2. die Erben, 3. die Inhaber des neuen Unternehmens, 4. die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder 5. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind, eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Absatz 1 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden. (4) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird, 2. in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird. (5) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Steuerlager befindet, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Ver- kehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Hat das zuständige Hauptzollamt für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewährt wird, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unternehmens, 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Abweisung. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 und 10 für den Steuerlagerinhaber. §9 Belegheft, Buchführung (1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge für das Steuerlager oder bei mehreren Steuerlagern für jedes einzelne Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Steuerlagerinhaber hat die Zu- und Abgänge unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden. § 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust Ist Kaffee im Steuerlager unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur Nachweisführung treffen. § 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager (1) Der Steuerlagerinhaber hat je Kalenderjahr eine Bestandsaufnahme durchzuführen und beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Steuerlagerinhaber die Bestandsanmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuer- 3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 lagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen. (2) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angemeldet werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, dass die Bestände nach Art und Menge zum Stichtag der Bestandsanmeldung festgestellt werden können. (3) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen sowie Aufzeichnungen über den beförderten Kaffee zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der beförderte Kaffee ist vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend. Abschnitt 5 Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes § 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung (1) Ein Begünstigter, der Kaffee unter Steueraussetzung von einem Steuerlager im Steuergebiet oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des zuständigen Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. Nach der Übernahme des Kaffees verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Der Kaffee ist unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen. (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte 1. nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist, 2. nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist, 3. nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist. (3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe im Sinn des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Kaffee unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe. (4) Wird Kaffee unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 12 Registrierter Versender (1) Wer als registrierter Versender (§ 7 Absatz 1 des Gesetzes) Kaffee vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: 1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind, 2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten (§ 4 Nummer 9 des Gesetzes), 3. eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib des Kaffees. (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Kaffee nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der ZollkodexDurchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3339 § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. (5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Kaffee, der durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen wird, gilt § 17 der Zollverordnung in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sinngemäß. Abschnitt 6 Zu § 9 des Gesetzes Kaffees nach dessen Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen. (7) Versender und Empfänger haben auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts den Kaffee unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt bei zu versendendem Kaffee Verschlussmaßnahmen anordnen. (8) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des Steuerlagerinhabers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager des Steuerlagerinhabers aufgenommen und daraus entfernt gilt, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat. Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als Zu- und Abgang in das Lagerbuch einzutragen. § 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung Wird Kaffee unter Steueraussetzung im Steuergebiet zu Begünstigten im Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 13 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen. § 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten (1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen. (2) Der Versender hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers, sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes, 3. die Kaffeemenge, 4. den Ort und den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat, 7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat. In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch: 1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten, 2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern. (3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend. § 14 Beförderungen im Steuergebiet (1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das Begleitdokument zu verwenden. (2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer des Kaffees hat während der Beförderung die zweite bis vierte Ausfertigung mitzuführen. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr hat der registrierte Versender vor Beginn der Beförderung das Begleitdokument bei dem Hauptzollamt vorzulegen, das für den Ort der Einfuhr zuständig ist. (3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Empfänger binnen zwei Wochen nach Erhalt des Kaffees an den Versender, bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr an das Hauptzollamt nach Absatz 2 Satz 5 zurückzuschicken. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. (4) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen. In Einzelfällen können weitere Ausnahmen zugelassen werden. (5) Bei wiederholten Beförderungen zwischen dem gleichen Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Beförderungen eines Kalendermonats in einem Begleitdokument oder in einer an seiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei Beförderungen zwischen Steuerlagern des gleichen Steuerlagerinhabers kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen verzichten, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (6) Der Versender hat den Abgang des Kaffees unverzüglich in sein Lagerbuch einzutragen. Ist der Empfänger ein Steuerlagerinhaber, hat er den Zugang des 3340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 § 17 Ausfuhr (1) Soll Kaffee aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Kaffee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt nachzuweisen: 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens, 2. die Kaffeeart nach § 2 des Gesetzes, 3. die Kaffeemenge, 4. den Ort und Tag der Ausfuhr, 5. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat. (2) Bei einer Ausfuhr 1. im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 1), 2. im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach den Artikeln 91, 163 oder Artikel 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 38, L 321 vom 12.12.1996, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung oder 3. im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. April 2007 (BGBl. 2007 II S. 658) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt, wenn diese Verfahren nicht bei einer Ausgangszollstelle beginnen, Satz 2. An die Stelle der Belege nach Absatz 1 Nummer 5 tritt in diesen Fällen: 1. eine Ausgangsbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht, bei einer Ausfuhr mit Carnets TIR nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung erteilt wird, sofern sich aus letzterer die Ausfuhr ergibt, oder 2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland oder Drittgebiet. (3) § 14 Absatz 7 gilt entsprechend. Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten. (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen. Abschnitt 7 Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes § 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (1) Geht der Rückschein in den Fällen des § 14 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen. (2) Ist Kaffee während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Abschnitt 8 Zu den § 11 und 12 des Gesetzes § 20 Steueranmeldung Die Steueranmeldung nach § 12 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 9 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung § 21 Kleinbetragsregelung § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung (1) Die Sicherheit für Beförderungen von Kaffee unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3341 Abschnitt 10 Zu § 3 und den §§ 13 bis 15 des Gesetzes § 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Ware Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen des § 15 Absatz 3 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 11 Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gilt § 6 Absatz 1 entsprechend. (3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über in seinen Betrieb aufgenommenen Kaffee oder aufgenommene kaffeehaltige Ware zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der bezogene Kaffee oder die bezogene kaffeehaltige Ware ist vom Bezieher unverzüglich aufzuzeichnen. (4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 des Gesetzes § 20 entsprechend. § 26 Durchfuhr Wird Kaffee oder kaffeehaltige Ware nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die Durchfuhr im Voraus beim Hauptzollamt Stuttgart anzuzeigen. Abschnitt 13 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes § 23 Beförderungen zu privaten Zwecken Werden mehr als 10 Kilogramm Kaffee oder kaffeehaltige Waren nach § 16 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 17 des Gesetzes). Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes § 27 Versandhandel, Beauftragter (1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis vor Aufnahme seiner Tätigkeit nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag ist bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, in doppelter Ausfertigung ein aktueller Registerauszug beizufügen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern der Beauftragte Sicherheit geleistet hat für die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes für die voraussichtlich während eines Monats entstehende Steuer. Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die Art der Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1 und 2 entsprechend. (4) Der Beauftragte hat die Anzeige nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der für die Besteuerung wesentlichen Merkmale (Menge, Art) anzuzeigen und Sicherheit für die Steuer nach § 17 Absatz 4 Satz 1 zu leisten. Für die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees zu führen und diesen unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. § 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken (1) Wer Kaffee oder kaffeehaltige Ware aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet nicht nur gelegentlich beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. § 24 gilt entsprechend. 3342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 der Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (5) Die Steueranmeldung nach § 18 Absatz 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes ist nach § 20 abzugeben. Abschnitt 14 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren des zollrechtlich freien Verkehrs Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes ge) nicht spätestens bis zum Ende des vierten auf den Bezug folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden Einsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgeführt oder geliefert, entsteht in Höhe der Differenz zwischen Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. Er hat über die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des Betriebs verkürzen oder verlängern. Es kann auch zulassen, dass eine während des Ausgleichszeitraums ausgeführte oder gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichszeitraum angerechnet wird. (7) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen über die steuerfreie Bezugsmenge und die Ausgleichsmenge nach Anordnung des zuständigen Hauptzollamts zu führen. (8) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Entnahme des Kaffees aus der eigenen Herstellung gleich. Abschnitt 16 Zu § 21 des Gesetzes § 29 Rohkaffeehändler Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gleichgestellt. § 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren (1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaubnisinhaber nach Absatz 2 unter Steueraussetzung zur Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die für die Ausfuhr oder für die Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Für die Beförderung des Kaffees gilt § 9 des Gesetzes (Beförderung von Kaffee in ein Steuerlager) sinngemäß. (2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee steuerfrei nach Absatz 1 beziehen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Herstellern erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist. (3) Der Antrag auf Erlaubnis ist vor dem beabsichtigten steuerfreien Bezug beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen. (4) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Eine Erlaubnis wird nicht erteilt für Personen, denen Steuerentlastung nach § 32 Absatz 1 zugesagt ist. Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, Ausnahmen zulassen. (5) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 entsprechend. (6) Werden als Ausgleich für die in einem Kalendermonat steuerfrei bezogene Kaffeemenge (Bezugsmen- § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager (1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt nach Absatz 1 eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. (3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20) des Steuerlagerinhabers gestellt. § 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr (1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren gegen Steuerentlastung nach § 21 Absatz 2 und 3 des Gesetzes an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat liefern oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren ausführen will, bedarf der vorherigen Zusage durch das zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2). Die Zusage wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. (2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist vor der Lieferung oder der Ausfuhr beim zuständigen Haupt- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3343 zollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen. (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zusage in Form eines Zusagescheins. (4) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Erlöschen des Zusagescheins § 8 und für die Vorführpflicht § 14 Absatz 7 Satz 1 entsprechend. (5) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgeführten oder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen. Der Antragsteller hat die Anmeldung beim zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in dieser alle für die Bemessung erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen. Der Anmeldung ist der nach § 33 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 34 ein Lieferschein beizufügen. Der Antragsteller hat außerdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom zuständigen Hauptzollamt im Einzelfall verlängert werden. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Anmeldung anstelle des Lieferscheins nach Satz 3 elektronisch erstellte zusammenfassende Übersichten mit den Lieferscheinnummern beigefügt werden, sofern steuerliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (6) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 5 umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen. § 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete (1) In Fällen, in denen der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthalten muss: 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, 2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif, 3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen, 4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 2 des Gesetzes genannten Kaffeearten, 5. die eingesetzte Kaffeemenge, 6. den Ort und den Tag der Ausfuhr, 7. eine Ausgangsbestätigung der Ausgangszollstelle oder einen Ausgangsvermerk des die Ausfuhr überwachenden Hauptzollamts, dass die Ware das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hat. (2) § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat (1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muss der Inhaber der Erlaubnis (§ 30) oder des Zusagescheins (§ 32) die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder die Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. (2) Der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif, 3. die Nummer, unter der die Ware in der Erlaubnis oder im Zusageschein aufgeführt ist, und die Bezugsnummer in den betrieblichen Aufzeichnungen, 4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt, getrennt nach Kaffeearten (§ 2 Absatz 1 des Gesetzes), 5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten, 6. den Tag der Lieferung, 7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 8. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat, 9. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat. In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber der Erlaubnis oder des Zusagescheins zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch: 1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten, 2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern. Abschnitt 17 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes § 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird auf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine für Kaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen verbraucht wird. 3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 (2) Begünstigt im Sinn des Absatzes 1 sind 1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate, 2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben. (3) Nicht begünstigt sind 1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Personen gehörten, 2. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine private Erwerbstätigkeit ausüben. (4) Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein. (5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter mit Dienststempelabdruck versehene Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller zu den nach Absatz 2 Nummer 2 begünstigten Personen gehört und keine Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 ausschließen, vorliegen. (6) Der Antrag muss alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden, so können weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Das Hauptzollamt kann bestimmen, dass ein Antrag nach Absatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen zulässig ist, wenn dies für die Steueraufsicht geboten ist. (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im Einzelfall zulassen, dass die Steuer unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genannten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unterhalten. Abschnitt 18 Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Absatz 2 des Gesetzes § 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht (1) Soll Kaffee vernichtet werden, hat der Steuerlagerinhaber dies beim zuständigen Hauptzollamt mindestens eine Woche im Voraus unter Angabe des Zeitpunkts und des Orts der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. Der Steuerlagerinhaber hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch als steuerfreien Abgang einzutragen. (2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet. Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend. Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung § 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des zuständigen Hauptzollamts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusagescheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen. Abschnitt 20 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung § 38 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4, § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 oder 2, § 24 Satz 1, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2, den §§ 26, 27 Absatz 4 Satz 1 oder 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3345 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 5 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2, § 24 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 27 Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 7, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Belegheft, ein Buch, eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder rechtzeitig führt, 4. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Satz 1 eine Ausfertigung nicht mitführt, 5. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, § 24 Satz 3 den Kaffee nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, § 14 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1, § 32 Absatz 5 Satz 4 eine Bescheinigung, eine Ausfertigung oder eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 8. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückschickt, 9. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 2 oder § 36 Absatz 1 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 10. entgegen § 14 Absatz 1 ein Begleitdokument nicht verwendet. a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 1a Zuständiges Hauptzollamt". b) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt: ,,Zu § 3a des Gesetzes § 11a Güterumschlag in Seehäfen". c) Die Zwischenüberschrift vor § 23a wird wie folgt gefasst: ,,Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". d) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende Zwischenüberschriften und folgende Angaben eingefügt: ,,Zu § 9a des Gesetzes § 26 § 27 § 28 Registrierter Empfänger Registrierter Versender Begünstigte, Freistellungsbescheinigung Zu § 9b des Gesetzes Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes § 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem § 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks § 28c Unbestimmter Empfänger § 29 § 30 § 31 Art und Höhe der Sicherheitsleistung Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren im § 32 Abschnitt 21 Schlussbestimmungen § 33 § 39 Übergangsregelungen Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will. § 34 § 35 § 36 § 36a Annullierung im Ausfallverfahren § 36b Änderung des Bestimmungsorts Ausfallverfahren Artikel 6 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 36c Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren § 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Zu § 14 des Gesetzes § 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung". 3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 e) Die Zwischenüberschriften vor den bisherigen §§ 26, 35 und 37 sowie die bisherigen Angaben zu den §§ 26 bis 37 werden gestrichen. f) Die Zwischenüberschrift vor § 41 wird wie folgt gefasst: ,,Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes". g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Versandhandel, Beauftragter". h) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten". i) Die Zwischenüberschrift vor § 43 und die Angabe zu § 43 werden wie folgt gefasst: ,,Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes § 43 j) Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten". 10. Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung verwendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht; 11. Ausgangszollstelle: a) für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderte Energieerzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Energieerzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrsoder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden, b) für in Rohrleitungen beförderte Energieerzeugnisse die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle, c) für in sonstiger Weise oder unter anderen als in Buchstabe a und b genannten Umständen beförderte Energieerzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Energieerzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft;". b) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Zuständiges Hauptzollamt Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten." 4. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1 Abs. 7 des Gesetzes)" durch die Wörter ,,aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1a Nummer 5 des Gesetzes), einem Drittgebiet (§ 1a Nummer 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1a Nummer 7 des Gesetzes)" ersetzt. 5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, das für den Hersteller zuständig ist. Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat". k) Die Zwischenüberschrift vor § 60 wird wie folgt gefasst: ,,Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes". l) Nach der Angabe zu § 91 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung". m) Nach der Angabe zu § 105 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt: ,,Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes § 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere". n) Nach der Angabe zu § 111 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt: ,,Schlussbestimmungen § 112 Übergangsregelung". 2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 8 bis 12 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 11 ersetzt: ,,8. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Energieerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen; 9. elektronisches Verwaltungsdokument: der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3347 das für die Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs zuständig ist." 6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet werden sollen, haben die Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung beim Hauptzollamt schriftlich zu beantragen." 7. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Werden Energieerzeugnisse trotz des Verzichts auf eine Kennzeichnung (§ 2 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß." 8. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anmeldung nach § 3 Absatz 4 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, das für den Anlagenbetreiber zuständig ist." 9. Nach § 11 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 11a eingefügt: ,,Zu § 3a des Gesetzes § 11a Güterumschlag in Seehäfen (1) Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes sind Häfen oder Teile von Hafengebieten mit Güterumschlag, die an Wasserflächen liegen oder angrenzen, die vom Geltungsbereich der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden. (2) Der Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes umfasst folgende Tätigkeiten durch Lade- und Löschunternehmen: 1. den Frachtumschlag, 2. die Lagerei und 3. Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern zu Wasser. (3) Als Frachtumschlag gilt die Stauerei sowie das Be- und Entladen von Gütern Dritter, unabhängig von der Art des benutzten Beförderungsmittels. Die Lagerei umfasst den Betrieb von Lagereinrichtungen für alle Arten von Gütern Dritter, wie zum Beispiel Getreidesilos, Lagerhäuser, Lagertanks oder Kühlhäuser. Unter Hilfs- und Nebentätigkeiten bei der Beförderung von Gütern Dritter zu Wasser ist der Betrieb von Abfertigungseinrichtungen in Seehäfen zu verstehen, deren Aufgabe es ist, Schiffen beim Fest- und Losmachen behilflich zu sein. Lade- und Löschunternehmen sind solche, die Tätigkeiten nach Absatz 2 für Dritte ausüben. In Seehäfen liegende Produktions-, Betriebs- oder Lagerstätten von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von anderen produzierenden Unternehmen als solchen des Produzierenden Gewerbes oder von Unternehmen des Handels sind jedoch keine Lade- und Löschunternehmen nach Satz 4. Andere als die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn sie von Lade- und Löschunternehmen in Seehäfen ausgeübt werden. (4) Güter Dritter gemäß Absatz 3 sind Waren, an denen Lade- und Löschunternehmen vorübergehend oder auf Dauer kein Nutzungsrecht haben. (5) Als Güterumschlag in Seehäfen im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gilt nicht der Betrieb von 1. Service- und Wartungsfahrzeugen, 2. Bau- und Instandhaltungsfahrzeugen sowie 3. Fahrzeugen, die dem Personentransport in Seehäfen dienen. (6) Als Fahrzeuge im Sinn des § 3a Absatz 1 des Gesetzes gelten 1. Kraftfahrzeuge, 2. schienengebundene Fahrzeuge und 3. Kombinationen aus Kraftfahrzeugen und schienengebundenen Fahrzeugen." 10. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan; 2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständlich zu beschreiben a) das Herstellungsverfahren, b) die zu bearbeitenden Rohstoffe, c) die herzustellenden Erzeugnisse sowie deren für die Steuer maßgebenden Merkmale, d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle; die Betriebserklärung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist; 3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung; 4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbetriebs weitere Herstellungsbetriebe zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis." 11. § 14 wird wie folgt geändert: 3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 12 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Inhaber des Herstellungsbetriebs und für jeden Herstellungsbetrieb Verbrauchsteuernummern vergeben. Wurde dem Inhaber des Herstellungsbetriebs bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Lagers für Energieerzeugnisse erteilt (§ 18 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Herstellungsbetriebs." c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,in den freien Verkehr" durch die Wörter ,,in den steuerrechtlich freien Verkehr" ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 des Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 8 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 12" ersetzt. c) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter ,,§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Beschreibung der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lageund Rohrleitungsplan, 2. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Buchführung, 3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers weitere Lager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 eine Erweiterung der Erlaubnis." 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Inhaber des Lagers und für jedes Lager Verbrauchsteuernummern vergeben. Wurde dem Inhaber des Lagers bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt (§ 14 Absatz 1a), gilt diese Verbrauchsteuernummer auch für ihn als Inhaber des Lagers." 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 des Gesetzes" ersetzt. b) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter ,,§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 16 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 16. In § 20 Absatz 1 werden die Wörter ,,nach § 4 des Gesetzes" durch die Wörter ,,im Sinn des § 4 des Gesetzes" ersetzt. 17. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,schriftlich" durch die Wörter ,,nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2" ersetzt. 18. Die Zwischenüberschrift vor § 23a sowie § 23a werden wie folgt gefasst: ,,Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 15 Absatz 5, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und, soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern sind, in doppelter Ausfertigung abzugeben." 19. § 24 wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs (1) Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Hersteller zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. (2) Das Hauptzollamt kann vom Hersteller die für den Antrag auf Erteilung einer Herstellererlaubnis (§ 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint." 20. Die Zwischenüberschrift vor § 26 sowie § 26 werden wie folgt gefasst: ,,Zu § 9a des Gesetzes § 26 Registrierter Empfänger (1) Wer als registrierter Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gele- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3349 gentlich empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug, 2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift, 3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Empfang und den Verbleib der Energieerzeugnisse, 4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen. (2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis als registrierter Empfänger. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Der registrierte Empfänger hat Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Registrierte Empfänger, die die empfangenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nachzuweisen. (5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich im Betrieb des registrierten Empfängers befinden. (6) Beabsichtigt der registrierte Empfänger, die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß. (8) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will (§ 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Der registrierte Empfänger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Energieerzeugnisse zu führen." 21. Vor § 27 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: ,,Zu § 9b des Gesetzes". 22. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Registrierter Versender (1) Wer als registrierter Versender Energieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will (§ 9b Absatz 1 des Gesetzes), hat die Erlaubnis nach § 9b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug, 2. eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 1a Nummer 6, 7 und 9 des Gesetzes), 3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib der Energieerzeugnisse. (2) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Die Erlaubnis kann befristet werden. (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen die Energieerzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung der Energieerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt. (5) Der registrierte Versender hat Aufzeichnungen über die unter Steueraussetzung versandten Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die unter Steueraussetzung versandten Energieerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. 3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 (6) Beabsichtigt der registrierte Versender, die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß." 23. Vor § 28 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: ,,Zu den §§ 9c und 9d Absatz 2 des Gesetzes". 24. § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Begünstigte, Freistellungsbescheinigung (1) Ein Begünstigter, der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Der Begünstigte hat die mit Bestätigungsvermerk des Hauptzollamts versehene erste und zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. Die zweite Ausfertigung hat der Beförderer während der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. Die erste Ausfertigung hat der Versender im Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Nach der Übernahme der Energieerzeugnisse verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. (2) Zuständiges Hauptzollamt ist für Begünstigte 1. nach § 9c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte befindet, die zur Erteilung des Auftrags berechtigt ist, 2. nach § 9c Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, bei dem die Anträge auf Steuerentlastung nach § 59 des Gesetzes zu stellen sind, 3. nach § 9c Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich der Sitz der internationalen Einrichtung befindet. (3) Von der Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 in Feld 6 der Freistellungsbescheinigung wird abgesehen, wenn eine ausländische Truppe (§ 9c Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung empfängt. An ihre Stelle tritt eine Eigenbestätigung der ausländischen Truppe. (4) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung von Begünstigten im Sinn des § 9c Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden. Die zweite Ausfertigung des Abwicklungsscheins hat der Versender im Steuergebiet zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen." 25. Vor § 29 werden folgende Zwischenüberschrift und die folgenden §§ 28a bis 28c eingefügt: ,,Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes § 28a Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. § 28b Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks (1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1. in ein Steuerlager oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet befördert werden (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes), 2. in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat befördert werden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) oder 3. zu einem Ort, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen, befördert werden (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes), hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungsund Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (2) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3351 Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwaltungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt werden, wenn dieses dieselben Daten enthält. (4) Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen. (5) Ist der Empfänger im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist. § 28c Unbestimmter Empfänger (1) Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu Beginn einer Beförderung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger und der Bestimmungsort noch nicht endgültig fest, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers als Versender oder des registrierten Versenders unter Widerrufsvorbehalt zulassen, diese Angaben im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments wegzulassen. (2) Der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender hat den zu Beginn der Beförderung noch nicht festgelegten Empfänger und Bestimmungsort während der Beförderung der Energieerzeugnisse über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem zu ergänzen, sobald er Kenntnis über die Angaben zum Empfänger und zum zugelassenen Bestimmungsort hat, spätestens jedoch zum Ende der Beförderung. (3) Für die Datenübermittlung mittels des EDVgestützten Beförderungs- und Kontrollsystems gilt § 31 entsprechend." 26. Die §§ 29 bis 37 werden durch die folgenden §§ 29 bis 37a ersetzt: ,,§ 29 Art und Höhe der Sicherheitsleistung (1) Die Sicherheit für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. (2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten. (3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung der Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen. § 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen hat. (2) Um das elektronische Verwaltungsdokuments zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt. (4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter. § 31 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort (§ 10 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben. Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden. (2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der 3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. (3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt. (4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 28b Absatz 5 entsprechend. (5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet. (6) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter. § 32 Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung (1) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet (§ 10 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn 1. sich die Gesamtmenge der beförderten Energieerzeugnisse dadurch nicht ändert, 2. es sich bei den anschließenden Beförderungen ebenfalls um Beförderungen unter Steueraussetzungen im Steuergebiet handelt und 3. die in der Verfahrensanweisung (§ 28a) festgelegten Bedingungen eingehalten werden. (2) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen. (3) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes) kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vor- liegen und der Mitgliedstaat, in dem die Energieerzeugnisse aufgeteilt werden, eine solche Aufteilung auf seinem Gebiet zulässt. (4) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Gesetzes) kann der Versender die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in zwei oder mehrere Warensendungen aufteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 vorliegen. Der Versender hat die Zollverwaltung rechtzeitig darüber zu unterrichten, wo die Energieerzeugnisse im Steuergebiet aufgeteilt werden sollen, und Kontrollen zu dulden. (5) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, kann das zuständige Hauptzollamt die Aufteilung der Energieerzeugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 versagen. Es hat den Versandmitgliedstaat und den Versender über diese Entscheidung zu informieren. (6) Eine Aufteilung von Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils erst ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem dies zulässt. Abweichend davon können Energieerzeugnisse nach Absatz 1 aufgeteilt werden, wenn die dafür in der Verfahrensanweisung aufgeführten Vorschriften eingehalten werden. § 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung (1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer während der Beförderung einen Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments oder ein entsprechendes Handelsdokument für die Energieerzeugnisse mitzuführen. (2) Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Empfänger im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist. (3) Der Steuerlagerinhaber hat die unter Steueraussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. (4) Der registrierte Empfänger hat die bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. (5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Steuerlagerinhaber Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn die Energieerzeugnisse wie folgt abgegeben werden: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3353 1. unter Steueraussetzung an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder an einen Begünstigten im Sinn des § 9c des Gesetzes im Steuergebiet, 2. zu steuerfreien Zwecken oder 3. nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 des Gesetzes versteuert. Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenden Steuerlagerinhaber, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes). (6) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der registrierte Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der registrierte Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für registrierte Empfänger im Einzelfall. (7) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Absatz 5 des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenden Steuerlagerinhaber als Aufnahme in das Steuerlager und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager. Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der Steuerlagerinhaber erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. § 34 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (1) Nach der Aufnahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern. (2) Das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt dem Versender die Eingangsmeldung, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (3) Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1 des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, innerhalb der dort genannten Frist schriftlich mitzuteilen. Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Der Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unverändert vorzuführen. (5) In den Fällen des § 13 des Gesetzes erstellt das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (6) Die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 gilt als Nachweis, dass die Beförderung der Energieerzeugnisse beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen haben. § 35 Beförderung im Steuergebiet ohne elektronisches Verwaltungsdokument Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzollamt, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind, anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren zulassen für Beförderungen 1. von Energieerzeugnissen zwischen Steuerlagern desselben Steuerlagerinhabers im Steuergebiet, 2. von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur im Steuergebiet, 3. von Energieerzeugnissen in Rohrleitungen im Steuergebiet. 3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden. § 36 Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 28b nur dann eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird. (2) Der Versender hat vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren das für ihn zuständige Hauptzollamt schriftlich über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt. (3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Energieerzeugnisse hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen. Abweichend von Satz 3 kann das Hauptzollamt Ausnahmen von der unverzüglichen Übermittlung sowie weitere Verfahrensvereinfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat er auf Verlangen des Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn der Beförderung zu übermitteln. § 28b Absatz 4 gilt entsprechend. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 28b Absatz 2 und 5 gilt entsprechend. (6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments. (7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Ener- gieerzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Papier im Sinn des § 28b Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 34 anzuwenden. § 36a Annullierung im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 30 oder das Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange die Beförderung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen hat. (2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das für ihn zuständige Hauptzollamt zu unterrichten. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 30 Absatz 2 zu übermitteln. § 30 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 36b Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren (1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Energieerzeugnisse abweichend von § 30 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Energieerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden. (2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder im Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Dokuments einzutragen, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3355 (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 31 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend. § 36c Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 30 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem für ihn zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 34 Absatz 1 entsprechend. (2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Das Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 34 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden an den Versender im Steuergebiet von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt weitergeleitet. (3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Meldung nach § 31 Absatz 5 oder Absatz 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem für ihn zuständigen Hauptzollamt für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 34 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung. (5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 34 Absatz 5 Satz 1. § 34 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Energieerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinn von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Energieerzeugnisse bestätigt. § 37a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung Sind Energieerzeugnisse während der Beförderung unter Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen." 27. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anzeige nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1 des Gesetzes) überführt wer- 3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 den, ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist." 28. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes in anderen als den in § 15 Absatz 4 des Gesetzes genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen, das für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigt wurde." b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 werden folgende Sätze vorangestellt: ,,Der Anzeigepflichtige im Sinn des § 15 Absatz 3 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die mit seiner Empfangsbestätigung versehene zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer." 29. Die Zwischenüberschrift vor § 41 wird wie folgt gefasst: ,,Zu den §§ 15 bis 17, 21 und 46 des Gesetzes". 30. In § 41 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Hauptbehälter im Sinn des § 15 Absatz 4 Nummer 1, § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind:". 31. § 42 wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Versandhandel, Beauftragter (1) Die Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erstatten. (2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat die Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag ist von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (3) Das Hauptzollamt erteilt dem Beauftragten des Versandhändlers schriftlich die Erlaubnis, wenn der Beauftragte Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 5 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 und 4 sinngemäß. (4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Er hat in den Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, den voraussichtlichen Lieferumfang und, soweit sie zum Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie den Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Das Hauptzollamt kann dazu sowie zu den vom Beauftragten zu führenden Aufzeichnungen weitere Anordnungen treffen. Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt Änderungen der die Erlaubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen." 32. Nach § 42 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 42a eingefügt: ,,Zu § 18a des Gesetzes § 42a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten Stellt der Empfänger der Energieerzeugnisse Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 37a Absatz 1 gilt entsprechend." 33. Die Zwischenüberschrift vor § 43 sowie § 43 werden wie folgt gefasst: ,,Zu den §§ 19 bis 19b des Gesetzes § 43 Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern und Drittgebieten Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." 34. In der Paragraphenüberschrift zu § 44 und in § 44 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,freien Verkehrs" durch die Wörter ,,steuerrechtlich freien Verkehrs" ersetzt. 35. § 45 wird wie folgt gefasst: ,,§ 45 Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat (1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat der Versender das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware befördert werden. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis ,,Transit/Energieerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3357 (2) Der Versender hat das vereinfachte Begleitdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer hat während der Beförderung der Energieerzeugnisse die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen. Er hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch das Gebiet des anderen Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu befördern. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. (3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Mitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. § 18a Absatz 2 des Gesetzes gilt entsprechend." 36. § 46 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,1. in Fahrzeugen, ausgenommen Wasserfahrzeuge der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt im Sinn des § 60 Absatz 3, in dem Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist, 2. in Wasserfahrzeugen der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt im Sinn des § 60 Absatz 3 in dem Land der Betankung erlaubt ist,". b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 37. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anzeige nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anzeigepflichtigen zuständigen Hauptzollamt zu erstatten." 38. In § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt. 39. § 52 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 24 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem für den Verwender oder den Verteiler zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen." 40. In § 56 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,den §§ 28 und 29 des Gesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 des Gesetzes" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Absatzes 2 und" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Einfuhr in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist der Erlaubnisschein beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist." d) Absatz 6 wird aufgehoben. e) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Werden die Energieerzeugnisse von einer Eisenbahngesellschaft, einem Postdienst oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt." 42. § 59 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. Anlagen zur Erzeugung von Hilfsstoffen für die Energieerzeugnisherstellung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammenhängen, soweit die Hilfsstoffe für die Herstellung von Energieerzeugnissen im Betrieb verwendet werden,". b) In Nummer 2 wird das Wort ,,Rohstoffe" durch die Wörter ,,Roh- und Hilfsstoffe" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Nummern 1, 2, 4, 5 und 6" durch die Wörter ,,Nummern 1, 1a, 2, 4, 5 und 6" und das Wort ,,Rohstoffen" durch die Wörter ,,Roh- und Hilfsstoffen" ersetzt. 43. Die Zwischenüberschrift vor § 60 wird wie folgt gefasst: ,,Zu den §§ 17 und 27 des Gesetzes". 44. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,im Sinne des § 27 Abs. 1 des Gesetzes" durch die Wörter ,,im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme 1. der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der 3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und 3. der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrsund Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden." 45. § 62 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes vor der Eröffnung des Betriebs schriftlich beim Hauptzollamt abzugeben." 46. § 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat die Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen." 47. In § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt. 48. § 71 wird wie folgt gefasst: ,,§ 71 Einfuhr von Kohle (1) Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in den Betrieb des Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen." 49. § 72 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen." 50. Der § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 37 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes entstanden ist." 51. § 78 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anmeldung nach § 38 Absatz 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Anmeldepflichtigen zuständigen Hauptzollamt abzugeben." 52. § 82 wird wie folgt gefasst: ,,§ 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben." 53. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich beim Hauptzollamt zu beantragen." 54. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist, ausgenommen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes, bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Energieerzeugnisse zu beantragen, die aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden sollen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen." c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes der Versteuerungsnachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes beizufügen oder die amtliche Bestätigung nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes nachzureichen. In den Fällen des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 des Gesetzes hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen." 55. § 89 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,beim zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter ,,bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt" ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe ,,nach § 4" durch die Wörter ,,im Sinn des § 4 des Gesetzes" ersetzt. 56. Nach § 91 wird folgender § 91a eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3359 ,,§ 91a Steuerentlastung für Erdgas bei Einspeisung (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für Erdgas zu beantragen, das innerhalb eines Entlastungsabschnitts in ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas eingespeist worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. (3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten Mengen des versteuerten Erdgases ergeben müssen." 57. § 100 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind." 58. Vor § 105a wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: ,,Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes". 59. § 107 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssiggasen in Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht bis 5 Kilogramm entfallen. Bei anderen Flaschen mit einem Füllgewicht bis 11 Kilogramm kann der Hinweis auch in Form eines Aufdrucks oder Aufklebers auf der Flüssiggasflasche angebracht werden." 60. § 109 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß." 61. § 110 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts von Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, in Abhängigkeit von dem in der jeweiligen Norm reich, vorgesehenen Anwendungsbe- a) die DIN EN ISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, b) die DIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007, c) die DIN EN ISO 20846, Ausgabe Juli 2004, d) die DIN EN ISO 20884, Ausgabe Juli 2004, und e) die DIN EN 24260, Ausgabe Mai 1994,". bb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst: ,,7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Absatz 1 genannten Rotfarbstoffe das in der Anlage 2 dieser Verordnung genannte Verfahren (Hochdruckflüssigkeitschromatographie) oder, sofern die Bestimmung nicht durch Biokomponenten gestört wird, die DIN 51426, Ausgabe März 2002; im Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung nach dem in der Anlage 2 dieser Verordnung genannten Verfahren maßgeblich, 8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Absatz 1 genannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 das in der Anlage 3 dieser Verordnung genannte Verfahren (Euromarker-Referenzanalyseverfahren),". b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,DIN- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im BeuthVerlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt." 62. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,entgegen § 28 Abs. 4, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3, § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1" durch die Wörter ,,entgegen § 26 Absatz 6, § 27 Absatz 6, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 2 Satz 4" durch die Wörter ,,§ 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 2 Satz 1," gestrichen. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 33 Abs. 2 Satz 7," gestrichen. ee) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 3 Satz 3" gestrichen. ff) In Nummer 6 werden die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Satz 1,", das Komma nach den Wörtern ,,§ 56 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1" 3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 und die Wörter ,,§ 57 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9," gestrichen. gg) In Nummer 7 werden die Wörter ,,§ 33 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3," gestrichen. hh) Die Nummern 8 bis 12 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 15 ersetzt: ,,8. entgegen § 27 Absatz 5 Satz 3, § 33 Absatz 3 oder Absatz 4, § 36 Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2, § 36b Absatz 2 Satz 5, § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 57 Absatz 9, § 57 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 15, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 69 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 69 Absatz 4, 5 oder § 76 Absatz 3 Satz 2, oder § 76 Absatz 1 Satz 1 eine Eintragung oder Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 9. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3 oder § 57 Absatz 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt, b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter ,,§ 36 Abs. 3 Satz 1 oder" gestrichen. 63. Nach § 111 werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 112 eingefügt: ,,Schlussbestimmungen § 112 Übergangsregelung Für Beförderungen 1. von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, 2. von Energieerzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument begonnen worden. Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ab dem 1. Januar 2011 der Artikel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 64. Die Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.1 werden in Spalte 3 (Begünstigung) die Wörter ,,oder auf Seeschifffahrtsstraßen für seewärtige Ein- und Ausfahrten" gestrichen. b) Nummer 6 wird aufgehoben. 65. In § 88 Absatz 1 Satz 1, § 90 Absatz 1 Satz 1, § 91 Absatz 1 Satz 1, § 92 Absatz 2 Satz 1, § 93 Absatz 1 Satz 1, § 94 Absatz 1 Satz 1, § 95 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 2 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 98 Absatz 1 Satz 1 und § 102 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,beim zuständigen Hauptzollamt" durch die Wörter ,,bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt" ersetzt. 10. entgegen § 28b Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, oder § 34 Absatz 4 Energieerzeugnisse nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt, 11. entgegen § 32 Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, § 36a Absatz 2 Satz 3, § 36b Absatz 2 Satz 4 oder § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 2, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 36c Absatz 3 Satz 1 eine Übermittlung oder Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 13. entgegen § 36c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 3 eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet, 15. entgegen § 44 Satz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder § 57 Absatz 10 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausfertigt,". ii) Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 16. Artikel 7 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 12a Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung". 2. In § 15 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter ,,Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten" durch die Wörter ,,Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen" ersetzt. 3. In § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,der Energieerzeugnisse" durch die Wörter ,,des Stroms" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3361 Artikel 8 Änderung der Zollverordnung Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,als Schiffs- und Reisebedarf" durch die Wörter ,,als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf" ersetzt. 2. In § 24 Absatz 7b Satz 1 werden die Wörter ,,als Schiffs- und Reisebedarf" durch die Wörter ,,als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf" ersetzt. 3. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf (1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind 1. Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Geoder Verbrauchs an Bord bestimmt sind, 2. Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind, 3. Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden. (2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht. (3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar 1. unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen, 2. auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder 3. über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren. Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind. (4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberech- tigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen: 1. Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren, 2. Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und 3. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden. (6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr. (7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben 1. für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord, 2. für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug. Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft. (8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen. (9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entspre- 3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 chend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen. (11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen. (12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist: 1. die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status, 2. der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs, 3. bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Bundesfinanzdirektion Nord regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de. (13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden. (14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden. (15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." 4. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 27 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 6 oder Absatz 7 Satz 1 oder 2 Schiffs-, Flugzeug- oder Reisebedarf liefert oder bezieht,". b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 27 Absatz 10" ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 27 Abs. 8 Satz 1, 2, 4 oder 5" durch die Wörter ,,§ 27 Absatz 12 Satz 1, 2, 4 oder 5" ersetzt. d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. entgegen § 27 Absatz 9 Satz 9, auch in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1, Waren nicht meldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt." e) Nummer 5 wird aufgehoben. Artikel 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. April 2010 in Kraft. (2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft: 1. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b, f, k und l, Nummer 7, 9 und 12 Buchstabe a, Nummer 15 Buchstabe a, Nummer 16, 29, 30, 36, 38, 40, 42 bis 44, 47, 50, 56, 59, 61 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b und Nummer 64; 2. Artikel 7. (3) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe m und Nummer 58 tritt am 1. November 2009 in Kraft. (4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Absatz 1 treten außer Kraft: 1. die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2009 3363 2. die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist; 3. die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist; 4. die Biersteuerverordnung vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- ordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist; 5. die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist; 6. die Alkoholverordnung vom 28. November 1979 (BGBl. I S. 2001), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 5. Oktober 2009 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück