Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 70 vom 20.10.2009  - Seite 3643 bis 3647 - Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten (Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung – ZIEV)

7610-16-4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3643 Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten (Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung ­ ZIEV)*) Vom 15. Oktober 2009 Auf Grund des § 12 Absatz 6 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinstitute: §1 Angemessenheit des Eigenkapitals Ungeachtet des Anfangskapitals nach § 9 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat ein Zahlungsinstitut jederzeit ein angemessenes Eigenkapital vorzuhalten. Ein Zahlungsinstitut verfügt über angemessenes Eigenkapital, wenn es jederzeit Eigenkapital in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht. §2 Berechnung der Eigenkapitalanforderungen (1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist. (2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht 1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt; 2. 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienst erbringt; 3. 1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt. §3 Berechnung nach Methode A (1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens 10 Prozent ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Als fixe Gemeinkosten sind allgemeine Verwaltungsaufwendungen, die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen anzusetzen, die das Zahlungsinstitut in der Gewinn- und Verlust*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5). rechnung des letzten Jahresabschlusses ausgewiesen hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann die Eigenkapitalanforderung des Satzes 1 bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts an die aktuelle Geschäftstätigkeit anpassen. (2) Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von 10 Prozent der im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. Die Bundesanstalt kann für die Zwecke dieser Berechnung eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen. §4 Berechnung nach Methode B Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist: 1. 4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Euro plus 2. 2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro plus 3. 1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro plus 4. 0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro plus 5. 0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro. §5 Berechnung nach Methode C (1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k. (2) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile: 1. Zinserträge, 3644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 2. Zinsaufwand, 3. Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie 4. sonstige betriebliche Erträge. In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden ausländischen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5) erlassen worden sind, beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, für dieses vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Die ermittelten Eigenkapitalanforderungen dürfen jedoch nicht weniger als 80 Prozent des Betrags ausmachen, der sich bei Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Methode C ergeben würde, wenn bei der Berechnung der Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre zugrunde gelegt würde. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden. (3) Der Multiplikationsfaktor entspricht 1. 10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro, 2. 8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 3. 6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro, 4. 3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro, 5. 1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro. §6 Festlegung der Methode (1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach § 12 Absatz 4 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Be- rechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. (2) Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach § 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. Im Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen. Ein solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden. §7 Meldungen zur Eigenkapitalausstattung (1) Das Zahlungsinstitut hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung nach § 12 Absatz 4 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag des Zahlungsinstituts kann die Bundesanstalt die Frist verlängern. (2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. §8 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen Zahlungsinstitute müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft. Berlin, den 15. Oktober 2009 Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Jörg Asmussen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3645 Anlage (zu § 7 Absatz 1) ZEK Meldebogen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach § 12 ZAG Institutsnummer: Name: Stand Ende: Prüfziffer: Ort: Sachbearbeiter/-in: Telefon: 1. Berechnung des Eigenkapitals ID Bezeichnung Betrag1) (in Tsd. Euro) 01 Kommentare 02 0010 1 0020 1.1 Eigenkapital insgesamt Kernkapital 1.1 + 1.2 1.1.1 + 1.1.2 + 1.1.3 + 1.1.4 + 1.1.5 + 1.1.6 + 1.1.7 0030 1.1.1 0040 1.1.2 0050 1.1.3 0060 1.1.4 0070 1.1.5 0080 1.1.6 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stammkapital) ohne kumulative Vorzugsaktien (­) Eigene Anteile oder Geschäftsanteile Offene Rücklagen Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Bilanzgewinn/Zwischenbilanzgewinn/Gewinnvortrag Soweit nicht für vsl. Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden 1.1.7.1 + 1.1.7.2 + 1.1.7.3 0090 1.1.7 (­) Abzugsposition vom Kernkapital gemäß § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 KWG 0100 1.1.7.1 (­) Bilanzverlust 0110 1.1.7.2 (­) Immaterielle Vermögensgegenstände 0120 1.1.7.3 (­) Kredite an Gesellschafter 0130 1.2 0140 1.3 1 Anrechenbares Ergänzungskapital2) gemäß § 10 Abs. 2b KWG (­) Abzugspositionen von Kern- und Ergänzungskapital gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ZAG ) Jeder Betrag, der das Eigenkapital erhöht, hat ein positives Vorzeichen. Jeder Betrag, der das Eigenkapital reduziert, hat ein negatives Vorzeichen. ) Bei der Berechnung des Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten bestehen. 2 Hinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung des Eigenkapitals ab, hierzu wird ausdrücklich auf § 12 ZAG verwiesen. 2. Berechnung der Eigenkapitalanforderungen3) 0150 Skalierungsfaktor Betrag1) (in Tsd. Euro) 01 gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV ID Bezeichnung Kommentare 02 0160 1 Eigenkapitalanforderungen insgesamt Endergebnis der gerechneten Methode4) 3646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 Betrag1) (in Tsd. Euro) 01 ID Bezeichnung Kommentare 02 0170 2 Eigenkapitalanforderungen nach Methode A Eigenkapitalanforderungen nach § 3 ZIEV (2.1 + 2.2 + 2.3) x 0,1 0180 2.1 0190 2.2 0200 2.3 0210 3 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen Sonstige betriebliche Aufwendungen Eigenkapitalanforderungen nach Methode B Eigenkapitalanforderungen nach § 4 ZIEV (3.1.1 + 3.1.2 + 3.1.3 + 3.1.4 + 3.1.5) x Zeile 0150 Betrag nach der Definition in § 4 ZIEV Betrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV Eigenkapitalanforderungen nach § 5 ZIEV (4.5.1 + 4.5.2 + 4.5.3 + 4.5.4 + 4.5.5) x Zeile 0150; mindestens 0,8 x Betrag in Zeile 0390 0220 3.1 0230 3.1.1 0240 3.1.2 0250 3.1.3 0260 3.1.4 0270 3.1.5 0280 4 Zahlungsvolumen Tranche bis 5 Mio. Euro Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro Tranche über 250 Mio. Euro Eigenkapitalanforderungen nach Methode C 0290 4.1 0300 4.2 0310 4.3 0320 4.4 0330 4.5 0340 4.5.1 0350 4.5.2 0360 4.5.3 0370 4.5.4 0380 4.5.5 0390 4.6 Zinserträge (­) Zinsaufwand Einnahmen aus Provisionen und Entgelten Sonstige betriebliche Erträge Maßgeblicher Indikator Tranche bis 2,5 Mio. Euro Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro Tranche über 50 Mio. Euro Eigenkapitalanforderungen nach Methode C unter Verwendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen Indikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre 4.1 + 4.2 + 4.3 + 4.4 Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 ZIEV Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ZIEV Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 ZIEV Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 ZIEV Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ZIEV 3 ) Die in § 2 Absatz 1 ZIEV vorgegebene Methode B ist anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt worden ist. Die Anforderungen sind für die jeweils angewendete Methode vollständig zu melden. ) Das jeweilige Endergebnis für die gerechnete Methode (Zeile 0170, 0210 oder 0280) ist in diese Zeile zu übertragen. 4 3. Überschuss/Defizit des Eigenkapitals 0400 Überschuss/Defizit 0010 ­ 0160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3647 4. Eigenmittelunterlegung nach KWG5) 0410 Eigenmittelunterlegung erfolgt nach KWG 5 6 6) ) Nur auszufüllen von Instituten, welche eine Erlaubnis gemäß § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) haben. ) 1. wenn die Eigenkapitalanforderungen nach ZIEV kleiner oder gleich den Eigenmittelanforderungen nach SolvV; 2. wenn die Eigenkapitalanforderungen nach ZIEV größer den Eigenmittelanforderungen nach SolvV.