Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 73 vom 11.11.2009  - Seite 3701 bis 3703 - Neufassung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung

2032-1-10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009 3701 Bekanntmachung der Neufassung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung Vom 4. November 2009 Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2050) wird nachstehend der Wortlaut der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), 2. den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), 3. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618), 4. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 6c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), 5. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), 6. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), 7. den am 13. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774), 8. die am 23. Februar 2006 in Kraft getretenen Artikel 64 und 65 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), 9. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 9 und den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), 10. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 34 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und 11. den am 23. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 4. November 2009 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung ­ BMVergV) §1 Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden. §2 (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden: 1. im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien, 2. im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost, 3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, 4. im polizeilichen Vollzugsdienst, 5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, 6. im Schuldienst als Lehrkraft. (2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines 1. Dienstes in Bereitschaft, 2. Schichtdienstes, 3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert, 4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat, 5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses. (3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben 1. (weggefallen) 2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes, 3. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, 4. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, 4a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, 5. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bankzulage. Beamtinnen und Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben der in Nummer 3 oder 4 genannten Zulage. Im Übrigen erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 neben den in Nummer 3, 4 oder 4a genannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages. (4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist. §3 (1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten, 2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und 4. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt. (2) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. (3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen. §4 (1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei und Beamten in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13 bis A 16 Beamtinnen 10,56 12,47 17,12 23,60 Euro, Euro, Euro, Euro. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009 3703 (2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören. (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes 1. im gehobenen Dienst 2. im höheren Dienst 23,44 Euro, 27,38 Euro. §5 (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. §6 (weggefallen) §7 (weggefallen) §8 (Inkrafttreten) (4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird. § 4a (1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. (2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt. (3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3 vergütet.