Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 76 vom 03.12.2009  - Seite 3824 bis 3827 - Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung (Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung – LBAV)

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3824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009 Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung (Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung ­ LBAV)*) Vom 23. November 2009 Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern: Inhaltsübersicht § § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Geltungsbereich Anerkennungsvoraussetzungen Antrag Zuständige Stelle Ausgleichsmaßnahmen Eignungsprüfung Anpassungslehrgang Verfahren Gebühren Verwaltungszusammenarbeit Übermittlung personenbezogener Daten Inkrafttreten, Außerkrafttreten nung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist, anstreben, wenn ihre Berufsqualifikation in einem dieser Staaten erworben oder anerkannt worden ist (Qualifikationsstaat) und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist. §2 Anerkennungsvoraussetzungen (1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn das nach Absatz 2 erforderliche Qualifikationsniveau erfüllt ist und 1. im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen, 2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat oder 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat. (2) Es bedarf für die Anerkennung als Befähigung für eine Laufbahn 1. des einfachen und des mittleren Dienstes eines Befähigungsnachweises, der mindestens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und 2. des gehobenen und des höheren Dienstes eines Diploms, das mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. (3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre zwei Jahre lang eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verord*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009 3825 2005/36/EG reglementiert ist, ist die Qualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist. (4) Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt: 1. eine Qualifikation, die in einem in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes nicht genannten Staat erworben worden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Qualifikationsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Qualifikationsstaat ausgeübt hat, sowie 2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Qualifikation. §3 Antrag (1) Die Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich zu beantragen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, 2. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, 3. gegebenenfalls eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung nach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG für den entsprechenden Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes bereits geprüft hat, sowie 4. gegebenenfalls Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrungen. (3) Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dürfen weitere Angaben einschließlich personenbezogener Daten verlangt werden, soweit diese erforderlich sind, um festzustellen, ob eine abgeschlossene Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung aufweist, die nach Bundesrecht gefordert wird. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Angaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Qualifikationsstaats um Übermittlung der Angaben. (4) Die Unterlagen sind in beglaubigter Kopie vorzulegen. Handelt es sich um fremdsprachige Unterlagen, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. §4 Zuständige Stelle (1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundesverwaltungsamt. (2) Das Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen. §5 Ausgleichsmaßnahmen (1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Qualifikation und den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen durch Berufserfahrung oder Zusatzqualifikationen ausgeglichen worden sind. Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen; zwischen diesen Ausgleichsmaßnahmen kann die Antragstellerin oder der Antragssteller wählen. (2) Wesentlich ist ein Unterschied, wenn 1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer liegt, die in Deutschland für die entsprechende Fachrichtung der Laufbahn gefordert wird, 2. die nachgewiesenen Ausbildungsinhalte erheblich von denen abweichen, die in Deutschland für die Fachrichtung der Laufbahn vorgeschrieben sind, und die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, oder 3. die Laufbahn eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Qualifikationsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn a) dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach deutschem Recht gefordert wird, b) die Inhalte sich erheblich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, und c) die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist. §6 Eignungsprüfung (1) Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, mit der festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben. (2) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grundlage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt Inhalt und Umfang der Prüfung fest. Im Fall des § 5 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Gegenstand der Prüfung nur Gebiete sein, auf denen wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind. (3) Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskommission durchgeführt, die vom Bundesverwaltungsamt oder von einer nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde bestimmt wird. Diese besteht in der Regel aus einer oder einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern und soll zu gleichen Teilen mit Frauen und 3826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009 Männern besetzt sein. Sie ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. (4) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden. (5) Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll mit folgenden Angaben aufzunehmen: 1. Zeit und Ort der mündlichen Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, 3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, 4. die Prüfungsthemen, 5. die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung, 6. die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung, 7. das abschließende Prüfungsergebnis und 8. besondere Vorkommnisse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben. (6) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die Anhörung ist zu protokollieren. Versucht die Antragstellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis des schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung von der Prüfungskommission mit ,,ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. Im Fall einer vollendeten Täuschung entscheidet das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist vor Beginn der Prüfung auf die Folgen ordnungswidrigen Verhaltens hinzuweisen. Die Belehrung ist zu protokollieren. (7) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum Beginn der Prüfung zulässig. Er ist dem Bundesverwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde unverzüglich zu erklären. Genehmigt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. (8) Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über das Ergebnis der Prüfung zeitnah einen schriftlichen Bescheid. §7 Anpassungslehrgang (1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grundlage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und regelt die Durchführung des höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs. Insbesondere sind die Dauer des Lehrgangs, Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen und die unverzichtbaren Inhalte, die noch vermittelt werden müssen, zu bestimmen. (2) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während eines Anpassungslehrgangs werden durch einen Vertrag mit dem Bundesverwaltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde festgelegt. (3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Gesamtbewertung der Leistungen ab, in der festgestellt wird, ob die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen sind. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid. §8 Verfahren (1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. (2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. Werden wesentliche Unterschiede in der Qualifikation festgestellt, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. Die wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und die Inhalte der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (§§ 6 und 7) sind im Einzelnen darzulegen. Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. §9 Gebühren Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 60 Euro. § 10 Verwaltungszusammenarbeit Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikationsstaaten sowie mit den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009 3827 § 11 Übermittlung personenbezogener Daten (1) Das Bundesverwaltungsamt stellt den in § 10 genannten Stellen auf Ersuchen die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen der Anerkennung der Qualifikationen als Laufbahnbefähigung zur Verfügung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage ist, den in § 10 genannten Stellen entsprechende Angaben zu machen. (2) Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die Anerkennung ihrer oder seiner Qualifikation in einem der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Staaten, unterrichtet die Dienstbehörde nach Anhörung der oder des Betroffenen die zuständige Behörde des Staates, in dem der Antrag gestellt worden ist, über Dienstvergehen, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit auswirken können. Dienst- vergehen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie unanfechtbar festgestellt worden sind und der empfangende Staat zusichert, 1. die Angaben nur für die Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation zu verwenden und 2. die nach deutschem Recht geltenden Löschungsoder Tilgungsfristen zu beachten. § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 2. November 1995 (BGBl. I S. 1493), die zuletzt durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft. Berlin, den 23. November 2009 Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière