Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 80 vom 23.12.2009  - Seite 3886 bis 3903 - Neufassung des Agrarstatistikgesetzes

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3886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 Bekanntmachung der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes Vom 17. Dezember 2009 Auf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) wird nachstehend der Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in der vom 1. Januar 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), 2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), 4. den am 1. November 2008 in Kraft getretenen § 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), 5. den am 12. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes, 6. den am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 17. Dezember 2009 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3887 Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz ­ AgrStatG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschrift § 1 Anordnung als Bundesstatistik Teil 2 Agrarstatistiken Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 2 Einzelerhebungen Unterabschnitt 2 Flächenerhebung § 3 § 4 § 5 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale (weggefallen) Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung § 6 § 7 § 8 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Unterabschnitt 4 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung § 9 § 10 § 11 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Unterabschnitt 5 Baumschulerhebung § 12 § 13 § 14 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Unterabschnitt 6 Baumobstanbauerhebung § 15 § 16 § 17 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände § § § § 18 19 20 20a Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale Erhebungsmerkmale Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände Abschnitt 3 § 21 § 22 § 23 (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) § 49 § 50 § 51 § 48 Abschnitt 7 Geflügelstatistik Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift Einzelerhebungen Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung § 52 Erhebungseinheiten § § § § 44 45 46 47 § 28 § 29 § 30 § 25 § 26 § 27 § 24 Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift Einzelerhebungen und Periodizität Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung Erhebungseinheiten Erhebungsart und Erhebungsprogramm Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Unterabschnitt 3 Haupterhebung der Landwirtschaftszählung Erhebungseinheiten Erhebungsart Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Unterabschnitt 4 Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden § 31 § 32 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit Unterabschnitt 5 (weggefallen) Unterabschnitt 6 (weggefallen) Abschnitt 5 (weggefallen) Abschnitt 6 Ernteerhebung Allgemeine Vorschrift (weggefallen) Ernte- und Betriebsberichterstattung Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung 3888 § 53 § 54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien Unterabschnitt 5 Bestandserhebung § 75a Erhebungseinheiten § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Abschnitt 12 Holzstatistik Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 78 Einzelerhebungen Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben § 79 § 80 § 81 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung § 82 § 83 § 84 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Abschnitt 13 Abschnitt 9 Milchstatistik § 85 § 86 § 87 (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Abschnitt 14 Düngemittelstatistik Abschnitt 10 Hochsee- und Küstenfischereistatistik § 88 § 89 § 90 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Teil 3 Gemeinsame Vorschriften § § § § § § § § § § 91 92 93 94 94a 95 96 97 97a 98 Erhebungseinheiten Hilfsmerkmale Auskunftspflicht Durchführung von Bundesstatistiken Verordnungsermächtigung Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte Fortschreibeverfahren Betriebsregister Feststellung der Grundgesamtheit Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben Übergangsvorschriften § 55 § 56 § 57 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 58 Einzelerhebungen Unterabschnitt 2 Erhebung über Schlachtungen § 59 § 60 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Unterabschnitt 3 Schlachtgewichtsstatistik § 61 § 62 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum § 63 § 64 § 65 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum Ergänzende Schätzung § 66 § 67 § 68 Erhebungseinheiten Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Abschnitt 11 We i n s t a t i s t i k Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift § 69 Einzelerhebungen Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung § 70 § 71 Erhebungsart und Periodizität Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Unterabschnitt 3 Ernteerhebung § 99 Te i l 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t §1 Anordnung als Bundesstatistik Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt: 1. die Bodennutzungserhebung, 2. die Erhebung über die Viehbestände, § 72 § 73 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Unterabschnitt 4 Erhebung der Erzeugung § 74 § 75 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3889 3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, 4. die Ernteerhebung, 5. die Geflügelstatistik, 6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik, 7. die Milchstatistik, 8. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, 9. die Weinstatistik, 10. die Holzstatistik, 11. die Düngemittelstatistik. 1. die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1, 2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. §7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt: 1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben; 2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1. (2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt. (3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung. Te i l 2 Agrarstatistiken Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung Unterabschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t §2 Einzelerhebungen Die Bodennutzungserhebung Einzelerhebungen: 1. Flächenerhebung, 2. Bodennutzungshaupterhebung, 3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, 4. Baumschulerhebung, 5. Baumobstanbauerhebung. Unterabschnitt 2 Flächenerhebung umfasst folgende §8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres. Unterabschnitt 4 §3 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. §4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale (1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. (2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung. §5 (weggefallen) Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung §9 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 mit Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden. § 10 Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird in der Zeit von Mai bis August durchgeführt: 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zier- §6 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind: 3890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 pflanzen auch über die Anzucht von Jungpflanzen, erhoben; 2. bei höchstens 12 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbeeren erhoben. (2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt. § 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung sind: 1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren: a) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils nach der Anbaufläche, b) bei den Erhebungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz jeweils nach der Anbaufläche, 2. beim Anbau von Zierpflanzen: a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland, b) die beheizte Grundfläche unter Glas, c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken, d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland, 3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche unter Glas und im Freiland. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres. Unterabschnitt 5 Baumschulerhebung § 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Die Baumschulerhebung wird allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004, in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben. § 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt (1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art. (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Unterabschnitt 6 Baumobstanbauerhebung § 15 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1, deren Baumobstflächen mindestens 30 Ar betragen. § 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben. § 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt (1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind die Gesamtfläche des Baumobstanbaus sowie die Obstarten, die Obstsorten, die Anbausysteme, die Pflanz- und Umveredelungszeitpunkte und die Verwendungszwecke des Obstes jeweils nach der Fläche und der Zahl der Bäume. (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Abschnitt 2 Erhebung über die Viehbestände § 18 Erhebungseinheiten (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen. (2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes. § 12 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 mit Flächen, auf denen Baumschulgewächse herangezogen werden mit Ausnahme von Pflanzgärten in Forstbetrieben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3891 § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale (1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt: 1. zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben; 2. zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt: 1. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt. 2. werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt. § 20 Erhebungsmerkmale Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind: 1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere, 2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit. § 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung. 2. Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt. 3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere. Abschnitt 3 §§ 21 bis 23 (weggefallen) Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Unterabschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t § 24 Einzelerhebungen und Periodizität (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen: 1. Agrarstrukturerhebung (§ 26), 2. Landwirtschaftszählung: a) Haupterhebung (§ 29), b) Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32). (2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt. (3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt. (4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind. Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung § 25 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1. § 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm (1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten. (2) Abweichend von Absatz 1 werden 1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein erhoben, 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben, 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 im Jahr 2010 nicht erhoben, 4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 im Jahr 2013 nicht erhoben, 3892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben. (3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben. § 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind 1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten, 2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, 3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus (§ 8 Absatz 1), 4. zu den Flächen im Freiland: a) die bewässerbare Fläche, b) die bewässerte Fläche, 5. zu den Beständen a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere, b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung, c) an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nutzungszweck der Tiere, d) an Einhufern: die Zahl der Tiere, 6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Tierarten, 7. a) die Ausstattung mit und b) der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen, 8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien verwendeten Anlagen nach Art und Leistung der Anlage, 9. zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit, b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb, c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb, 10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit, 11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters: a) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss, b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung, 12. die Art der Gewinnermittlung, 13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/ kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide Partner, 14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs, 15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008, 16. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche: a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche, b) die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen, c) die Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung, d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 3 ist der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 4, 13 und 14 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalender- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3893 jahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 sind die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 15 ist ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und d ist das laufende Pachtjahr. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. (3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend. Unterabschnitt 3 Haupterhebung der Landwirtschaftszählung § 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit (1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird durchgeführt: 1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung der Landwirtschaftszählung im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Absatz 1 Nummer 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 4, 2. als Erhebung bei höchstens 80 000 Betrieben gemeinsam mit der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung für die anderen Erhebungsmerkmale nach Absatz 2. (2) Erhebungsmerkmale sind: 1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche, 2. zur Bodenerhaltung: a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und der Fläche, b) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel, 3. das Erhalten und das Anlegen von Landschaftselementen, 4. zur Bewässerung im Freiland: a) die durchschnittlich bewässerte Fläche insgesamt, b) die bewässerte Fläche nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck, c) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Wassers, d) die verbrauchte Wassermenge, 5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere für Rinder, Schweine und Hühner, 6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Weidedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen der Weidefläche, 7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche, Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder verkauften Wirtschaftsdüngers, 8. die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art der Abdeckung. (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b bis d und § 28 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1. § 29 Erhebungsart Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Absatz 1 allgemein erhoben. § 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhebung: 1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im Betrieb, 2. die Umsatzbesteuerung nach der Form. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Unterabschnitt 4 Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden § 31 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1. 3894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 Nummer 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 5 ist der 1. März 2010. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. §§ 33 bis 43 (weggefallen) men und Hamburg, auf höchstens 10 000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr. (2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs). (3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten. Abschnitt 5 (weggefallen) Abschnitt 6 Ernteerhebung § 44 Allgemeine Vorschrift Die Ernteerhebung umfasst: 1. Ernte- und Betriebsberichterstattung, 2. Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung. § 45 (weggefallen) § 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung (1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres, bei Feldfrüchten, Grünland, Obst und Gemüse außerdem Schätzungen des Wachstumsstands und wachstumsbeeinflussender Faktoren. Ergänzend werden, außer im Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen und Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vorangegangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt. Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Mostgewicht und Güte des Mostes erhoben. Bei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung geschätzt. Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen, sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden. (2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr bei höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 oder bei Obst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Obst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Absatz 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden. § 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung (1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bre- Abschnitt 7 Geflügelstatistik Unterabschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t § 48 Einzelerhebungen Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1. Erhebung in Brütereien, 2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, 3. Erhebung in Geflügelschlachtereien. Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien § 49 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden. § 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3895 § 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien sind: 1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck, 2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen ausschließlich des Schlupfraumes. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 2 der Monat Dezember. Unterabschnitt 3 Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden. § 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben. § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. § 52 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden. § 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben. § 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind: 1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier, 2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsaufbau nach Altersklassen und Legeperioden. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist mit Ausnahme der Zahl der erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 der 1. Dezember. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat. Unterabschnitt 4 Erhebung in Geflügelschlachtereien Abschnitt 8 Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik Unterabschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t § 58 Einzelerhebungen Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1. Erhebung der Schlachtungen, 2. Erhebung der Schlachtgewichte. Unterabschnitt 2 Erhebung über Schlachtungen § 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. § 55 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Geflügelschlachtereien, die nach 3896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 § 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. Unterabschnitt 3 Schlachtgewichtsstatistik Abschnitt 10 Hochsee- und Küstenfischereistatistik § 66 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfischereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung. § 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben. § 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind: 1. Beginn und Ende der Fangreise, 2. Fangplatz, 3. Fanggerät, 4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form, 5. Anlandehafen, 6. Anlandegebiet, 7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erlös. (2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben. (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. § 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben. § 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. Abschnitt 9 Milchstatistik § 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Erzeugung von Milch auf Grund der nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben. § 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen. (2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. § 65 Ergänzende Schätzung Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt. Abschnitt 11 Weinstatistik Unterabschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t § 69 Einzelerhebungen Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1. Rebflächenerhebung, 2. Ernteerhebung, 3. Erhebung der Erzeugung, 4. Bestandserhebung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3897 Unterabschnitt 2 Rebflächenerhebung Unterabschnitt 4 Erhebung der Erzeugung § 70 Erhebungsart und Periodizität Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. § 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale sind der Rebflächenerhebung § 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 10. Dezember eines jeden Jahres. § 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Erzeugung sind die Art der verwendeten Erzeugnisse, die Ertragsflächen und der Hektarertrag, die Erzeugung nach Qualitätsstufen jeweils untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach roten und weißen Trauben. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt. Unterabschnitt 5 Bestandserhebung 1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbaugebieten, normaler Verwendung der Erzeugung und Ertragsklassen, 2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften eine Grunderhebung der Rebflächen durchzuführen ist, zusätzlich für Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. EG Nr. L 54 S. 124) in der jeweils geltenden Fassung die Merkmale nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung nach Anbaugebieten. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Veränderung der Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr. Unterabschnitt 3 Ernteerhebung § 75a Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind: 1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe, 2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen, 3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost, soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen. § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres. § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt (1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben, jeweils nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittstaaten. Die Weine inländischer Herkunft sind nach Tafelwein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Tafelwein, Landwein und Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht, entfällt die § 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt Die Ernteerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Dezember eines jeden Jahres. § 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die geerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter und weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie der Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt. 3898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 Untergliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei Schaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliederung nach Qualitätsstufen. (2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli. § 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben. § 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Abschnitt 12 Holzstatistik Unterabschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t § 78 Einzelerhebungen Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen: 1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, 2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung. Unterabschnitt 2 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben Abschnitt 13 §§ 85 bis 87 (weggefallen) Abschnitt 14 § 79 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeugen. § 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale (1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben. (2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden. § 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten. (2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr. Unterabschnitt 3 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung Düngemittelstatistik § 88 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr bringen. § 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlandsabsatz von Düngemitteln erhoben. § 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr. Te i l 3 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n § 91 Erhebungseinheiten (1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist: 1. Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit mindestens a) fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, b) zehn Rindern, c) 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen, § 82 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3899 d) 20 Schafen, e) 20 Ziegen, f) 1 000 Stück Geflügel, g) 0,5 Hektar Hopfenfläche, h) 0,5 Hektar Tabakfläche, i) j) ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland, jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche, zu Befragenden nach § 93 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen, 3. die Anschrift des Betriebssitzes, 4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation, 5. die Art des Betriebs, 6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer, 7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen, 8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Absatz 1, 9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67. § 93 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2), der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung (§ 2 Nummer 3), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nummer 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nummer 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nummer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nummer 1) keine Anwendung. (2) Auskunftspflichtig sind: 1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbauund Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik, k) 0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland, l) 0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland, m) 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder n) 0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze, 2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1 erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. (4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet. (4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird. (5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden. (6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren. § 92 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der 3900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4, 3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nummer 2 für die Bodennutzungshaupterhebung, 4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Absatz 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauf folgenden Monats, 5. (weggefallen) 6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauf folgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres. (3) Die Angaben 1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46), 2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nummer 1) sind freiwillig. (4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nummer 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden. (5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig. (6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifika- tion der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig. (7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten. § 94 Durchführung von Bundesstatistiken (1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochseeund Küstenfischereistatistik (§ 1 Nummer 8) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse. (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nummer 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nummer 1) und die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nummer 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse. (4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben. § 94a Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben; b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Ab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3901 satz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen; c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist; 2. die Werte nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis n neu festzulegen; 3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzulegen; 4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/ 2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen; 5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen. § 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte (1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen. (2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. (3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforderlichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten. § 96 Fortschreibeverfahren Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2) und die Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nummer 5) können ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden. Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. Dabei werden dem zu Befragenden die von ihm bei vorangegangenen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur Fortschreibung vorgelegt. § 97 Betriebsregister (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nummer 2 bis 4, 5 (§ 48 Nummer 2), 9 (§ 69 Nummer 4) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 5 (§ 48 Nummer 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. Das Betriebsregister kann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben, zur Aufstellung von Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befragender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben verwendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1), der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Absatz 1), der Landwirtschaftszählung (§ 30 Absatz 1), der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Absatz 2), der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1), der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1), der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1) und der Holzstatistik (§ 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1) sowie die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhobenen Angaben (§ 97a Absatz 1) verwendet werden; dabei ist eine Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig. (2) In das Betriebsregister sollen Angaben zufolgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind: 1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 75a Nummer 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Absatz 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Absatz 2 Nummer 4, 2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen, 3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1, und zwar 3902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 a) die geografischen Koordinaten und b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem, 4. die Art des Betriebs, 5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, 6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen, 7. die Beteiligung an a) Bundesstatistiken nach § 1 und b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a (agrarstatistische Erhebungen), 8. die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation, 9. die Kennnummer im Statistikregister, 10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister, 11. die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1 in Stichprobenerhebungen erforderlich sind. Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 7 unzulässig. Die Angaben dürfen 1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebungen, 2. den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten Merkmalen, 3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist, 4. dem Statistikregister sowie 5. allgemein zugänglichen Quellen entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden. (3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 11 hinausgehenden Angaben enthalten darf. (4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht. (5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle zwei Jahre, beginnend 2009, zur Aktualisierung des Betriebsregisters, soweit vorhanden, auf Ersuchen 1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5, 2. die Angaben zur landwirtschaftlich genutzten Fläche und zur Waldfläche und 3. das Kennzeichen zur Identifikation des Betriebs, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. (6) Die Prämienbehörden nach § 2 Absatz 1 des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden, 1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11, 2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen. (7) Das nach Absatz 5 oder 6 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation darf für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Es ist spätestens zu löschen, wenn es fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden ist. § 97a Feststellung der Grundgesamtheit (1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Absatz 1 Nummer 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben: 1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nummer 1 bis 7; § 92 Nummer 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung der Grundgesamtheit tritt, 2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs, 3. die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen jeweils nach der Fläche, 4. die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck. (2) § 91 Absatz 4 sowie § 93 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 4 gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend. § 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben (1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rahmen des § 16 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen. (2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Absatz 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3903 Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen. (3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächenerhebung (§ 2 Nummer 1) für jede Gemeinde ist zugelassen. (4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/ EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 27 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 2 und 3) und der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nummer 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63). (5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von ThünenInstitut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. § 99 Übergangsvorschriften (1) Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 und in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaftlich genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht. Die Erhebung nach Satz 1 wird bei höchstens 100 000 Erhebungseinheiten und auch in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg durchgeführt. (2) In der Erhebung über die Viehbestände zum Berichtszeitpunkt 3. November 2010 werden keine Merkmale über die Bestände an Schafen erhoben.