Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 81 vom 30.12.2009  - Seite 3958 bis 3659 - Verordnung zur Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung

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3958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 Verordnung zur Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung Vom 17. Dezember 2009 Auf Grund des § 412 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 99 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Artikel 1 Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung Die Lade- und Löschzeitenverordnung vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2389) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe ,,2 000 Tonnen" die Wörter ,,28 Stunden, wenn es sich bei dem Schiff um ein Tankschiff in Doppelhüllenbauweise handelt, sonst" eingefügt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,sechs" und die Angabe ,,500 Tonnen" durch die Angabe ,,1 000 Tonnen" ersetzt. c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei einer Sendung über 5 000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Löschzeit um vier Stunden je weitere angefangene 1 000 Tonnen." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: ,,(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt für jede angefangene Stunde, in der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- und Löschzeit wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit bis zu 500 Tonnen 25 Euro, bis zu 1 000 Tonnen 54 Euro, bis zu 1 500 Tonnen 75 Euro, über 1 500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen. (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld bei Tankschiffen in Doppelhüllenbauweise mit einer Tragfähigkeit bis zu 500 Tonnen 60 Euro, bis zu 1 000 Tonnen 80 Euro, bis zu 1 500 Tonnen 100 Euro, über 1 500 Tonnen 100 Euro zuzüglich 20 Euro je weitere angefangene 500 Tonnen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter ,,von Absatz 1" werden durch die Wörter ,,dieser Vorschrift" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3959 Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Lade- und Löschzeitenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 2009 Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r