Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 6 vom 22.02.2010  - Seite 83 bis 85 - Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010 83 Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof*) Vom 10. Februar 2010 Auf Grund ­ der §§ 28, 34 Absatz 6 Satz 1 und des § 125a Absatz 3 des Patentgesetzes, von denen § 28 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert und § 125a Absatz 3 durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden sind, ­ des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21 Absatz 1 und des § 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), § 21 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) und § 29 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden sind, ­ des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des § 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen § 65 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), § 65 Absatz 1 Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 95a Absatz 3 durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden sind, ­ des § 11 Absatz 1 und 2 des Halbleiterschutzgesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, und ­ des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geschmacksmustergesetzes, von denen § 25 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Artikel 1 Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof (EAPatV) §1 Elektronische Aktenführung Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundesgerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrensakten ganz oder teilweise auch elektronisch führen. §2 Verfahrensrecht für das Patentamt Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend. §3 Vernichtung von Schriftstücken Werden Schriftstücke oder sonstige Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen, so dürfen sie nicht vernichtet werden, wenn in Betracht kommt, über ihr Vorhandensein oder ihre Beschaffenheit Beweis zu erheben. §4 Überblick über Aktenbestandteile (1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil sichtbar sein. (2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Aktenbestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar sein. 84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010 §5 Herkunftsnachweis (1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht erforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen der Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer eindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der nicht unbemerkt verändert werden kann. (2) Ein elektronisches Dokument des Patentamts wird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnenden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektronische Signatur an das Dokument angebracht wird. §6 Ausfertigung Wird ein elektronisches Dokument durch das Patentamt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende Angaben aufzunehmen: 1. den Namen der Person, die eine elektronische Signatur angebracht hat, 2. den Tag, an dem die Signatur oder ein anderer Herkunftsnachweis angebracht wurde, sowie 3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unterschrieben wird. §7 Akteneinsicht Steht die Akteneinsicht beim Patentamt jedermann frei, kann sie auch durch elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gewährt werden. §8 Vorlegen von Akten (1) Sind Akten einem Gericht oder einer Behörde vorzulegen, werden alle elektronischen Aktenbestandteile übersandt oder der unbeschränkte Zugriff darauf ermöglicht. Die Aktenbestandteile dürfen keinen Kopierschutz tragen. (2) Werden Akten in einem Rechtsmittelverfahren vorgelegt, so muss erkennbar sein, auf welchem Stand sich die Akten befanden, als das Rechtsmittel eingelegt wurde. (3) Kann das Gericht oder die Behörde den Inhalt der Dateien nicht in eine lesbare Form bringen, sind die betreffenden Aktenteile in einer anderen, geeigneten Form zu übersenden. §9 Aufbewahrung Aktenbestandteile in elektronischer Form sind ebenso lange aufzubewahren wie Aktenbestandteile in Papierform. Artikel 2 Änderungen von Verordnungen (1) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die durch Artikel 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet." b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,qualifizierte" gestrichen. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt: ,,8a. 8b. Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof Verfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz Verfahren nach dem Geschmacksmustergesetz 1. 3. 2010 1. 3. 2010". b) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt: ,,12. 13. Bundespatentgericht Bundespatentgericht Verfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz Verfahren nach dem Geschmacksmustergesetz 1. 3. 2010 1. 3. 2010". (2) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 werden das Semikolon und die ihm nachfolgenden Wörter gestrichen. 2. § 22 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010 85 (3) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren." 2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde liegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein." 3. § 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,". Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft. Berlin, den 10. Februar 2010 Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r