Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 7 vom 26.02.2010  - Seite 134 bis 139 - Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung – AusglMechAV)

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134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 Verordnung zur Ausführung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung ­ AusglMechAV) Vom 22. Februar 2010 Auf Grund des § 64 Absatz 3 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Vortägige und untertägige Vermarktung (1) Über den vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist für jede Stunde des Folgetages die gemäß Vortagesprognose vorhergesagte Einspeiseleistung des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms zu veräußern. Sämtliche Verkaufsangebote sind preisunabhängig einzustellen. (2) Die Abweichungen zwischen den sich aus den untertägigen Prognosen ergebenden Einspeiseleistungen und den auf Basis der Vortagesprognose bereits veräußerten Strommengen sind über den untertägigen Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. (3) Die vortägigen und untertägigen Prognosen des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Stroms sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. (4) Den Übertragungsnetzbetreibern wird gestattet, zur Abdeckung von Zeiten unzureichender Liquidität des untertägigen Spotmarktes eine zusätzliche Leistungsreserve (EEG-Reserve) nach folgender Maßgabe vorzuhalten: 1. Die Beschaffung der EEG-Reserve erfolgt in einem transparenten und diskriminierungsfreien Ausschrei- bungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 22 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Ausschreibung hat über die Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen. 2. Die EEG-Reserve darf unbeschadet des § 8 ausschließlich zum Verkauf von Zusatzmengen gegenüber der Vortagesprognose oder zum Kauf von Fehlmengen gegenüber der Vortagesprognose eingesetzt werden. 3. Die Ausschreibung des gesamten Bedarfs an EEGReserve erfolgt kalendermonatlich getrennt nach positiver und negativer EEG-Reserve. 4. Die Mindestangebotsgröße beträgt 15 Megawatt. 5. Negative Arbeitspreise sind zulässig. 6. Eine Präqualifikation der technischen Einrichtungen der Anbieter von EEG-Reserve ist nicht zulässig. Bei nachgewiesenen Einschränkungen der Übertragungskapazitäten kann auf Antrag der Übertragungsnetzbetreiber und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur eine regelzoneninterne Vorhaltung der EEG-Reserve erfolgen. (5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen. §2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format zu veröffentlichen: 1. die Vortagesprognose der erwarteten Einspeisung aus Windenergie in ihrer Regelzone in mindestens Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 135 stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 2. die auf Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte OnlineHochrechnung der tatsächlichen Einspeisung von Windenergie in der Regelzone; sie ist unverzüglich und in gleicher zeitlicher Auflösung wie die Vortagesprognose zu veröffentlichen; 3. die für jede Stunde am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse beschaffte oder veräußerte Strommenge; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 4. eine anonymisierte Liste aller bezuschlagten Angebote von EEG-Reserve mit Angabe der Angebotsleistung und des Leistungspreises; sie ist unverzüglich nach der Ausschreibung zu veröffentlichen; 5. die abgerufene EEG-Reserve mit Angabe der Abrufleistung und des Erbringungszeitraums in stündlicher Auflösung; sie ist spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 6. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellen Einspeiseprognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt über den vor- und untertägigen Spotmarkt oder über den Abruf von EEG-Reserve beschafften oder veräußerten Strommengen; sie ist in stündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen; 7. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen. §3 Transparenz der EEG-Umlage (1) Die Pflicht zur Veröffentlichung und Vorhaltung der jeweils aufgeschlüsselten monatlichen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus umfasst auch die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen. Die aufgeschlüsselten monatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand unverzüglich, spätestens jedoch am dritten Werktag des Folgemonats, zu veröffentlichen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu veröffentlichen. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen. Die Veröffentlichungspflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 15. November eines Kalenderjahres die realistische Bandbreite der EEG-Umlage des übernächsten Jahres zu prognostizieren und die Prognose zu veröffentlichen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Die verwendeten Prämissen sind anzugeben. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, eine Prognose für die folgenden fünf Kalenderjahre bis zum 15. November eines Kalenderjahres nach folgenden Maßgaben zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Entwicklung der installierten Leistung, der Volllaststunden, der eingespeisten Jahresarbeit, der durchschnittlich an die Anlagenbetreiber zu zahlenden Vergütungen sowie der Höhe der vermiedenen Netzentgelte ist getrennt für die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Energieträger zu prognostizieren und zu veröffentlichen. Die Strommengen, die voraussichtlich nach § 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet werden, sind zu berücksichtigen. Die Energieträger sind mindestens wie folgt zu differenzieren: 1. Windenergie a) nach den §§ 29 und 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, b) nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; 2. Geothermie nach § 28 des Erneuerbare-EnergienGesetzes; 3. solare Strahlungsenergie a) nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Angabe der Annahmen bezüglich des Eigenverbrauchs nach § 33 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, b) nach § 32 und § 33 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; 4. Biomasse nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; 5. Wasserkraft nach § 23 des Erneuerbare-EnergienGesetzes; 6. Gase nach den §§ 24 bis 26 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Darüber hinaus sind der Letztverbraucherabsatz sowie der privilegierte Letztverbraucherabsatz zu prognostizieren und zu veröffentlichen. Die Prognose ist nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Die verwendeten Prämissen sind anzugeben. (5) Die Veröffentlichungen nach den vorhergehenden Absätzen und nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus sind auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format vorzunehmen. Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig. §4 Mitteilungspflichten (1) Die Pflicht zur Mitteilung der jeweils aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus umfasst auch die nach § 6 Absatz 1 und 3 als Einnahmen und Ausgaben geltenden Positionen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Ermittlung der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent mitzuteilen. Die Mit- 136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 teilungspflicht umfasst insbesondere die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung eingeflossen sind. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf Aufforderung der Bundesnetzagentur, jedenfalls aber bis zum 31. März eines Kalenderjahres, für das Vorjahr folgende Daten an die Bundesnetzagentur zu übermitteln: 1. Preise, Mengen und Stunden des im börslichen Handel beschafften oder veräußerten Stroms, 2. Arbeitspreise, Mengen, Anbieter und Stunden der in Anspruch genommenen EEG-Reserve. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die nach den Absätzen 2 und 3 und die nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus mitzuteilenden Daten einschließlich der zu ihrer Überprüfung notwendigen Daten elektronisch zu übermitteln. Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind sie verpflichtet, die Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung vollständig nachzuvollziehen. §5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind jeweils verpflichtet, spätestens ab dem 1. April 2010 ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und für die Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung zu führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und § 6 Absatz 1 und 3 der vorliegenden Verordnung sind ab diesem Zeitpunkt über dieses Bankkonto abzuwickeln. Die Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2, die bis zu der Einrichtung des separaten Bankkontos anfallen, sind nach der Einrichtung unverzüglich valutagerecht auf das Konto zu überführen. Die bis zur Einrichtung des separaten Bankkontos anfallenden Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind so zu dokumentieren, dass im Rahmen der Mitteilungen nach § 4 Absatz 2 und nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus geeignete Nachweise zur Verfügung stehen. (2) Die Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und nach § 6 Absatz 1 und 3 dieser Verordnung sind von den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu sind eine gesonderte Buchführung und Rechnungslegung einzurichten. Diese müssen es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und nach § 6 Absatz 1 und 3 dieser Verordnung, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen. (3) Die Kontoauszüge und die Daten der gesonderten Buchführung und Rechnungslegung sind der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorzulegen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. §6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage (1) Als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch folgende Positionen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und dieser Verordnung erforderlich sind: 1. notwendige Kosten für die Börsenzulassung und Handelsanbindung, 2. notwendige Kosten der Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte, die Abrechnung und den Horizontalen Belastungsausgleich, 3. notwendige Kosten für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, 4. notwendige Kosten für die Erstellung der Prognosen nach § 3 Absatz 3 und 4 und für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, 5. notwendige Zahlungen von Zinsen zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, soweit der tatsächlich angefallene Soll-Zinssatz den in § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vorgesehenen Zinssatz übersteigt, 6. notwendige Kosten für Abweichungen zwischen den nach § 3 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus anzusetzenden Erträgen aus Haben-Zinsen und den tatsächlich angefallenen Erträgen aus Haben-Zinsen, 7. notwendige Zahlungen für die Bereitstellung von Kreditlinien zur Finanzierung von Differenzbeträgen im Sinne von § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus, 8. Bonuszahlungen nach § 7 Absatz 7 bis 9. (2) Bevor bei der Ermittlung der EEG-Umlage Ausgaben nach Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 angesetzt werden, ist der Bundesnetzagentur rechtzeitig die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Positionen nachzuweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nachweispflicht umfasst insbesondere die Übermittlung der den Ausgaben zugrunde liegenden Verträge einschließlich aller für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben. Zu den wesentlichen Angaben zählen insbesondere die Kreditlinie, die Zinssatzhöhe, die Konditionen der Bereitstellungsprovision, der Anwendungsbereich, die Laufzeit, die Zeiten und Höhe der Inanspruchnahme, Kündigungsregelungen und Sicherheiten. Es ist Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 137 sicherzustellen und nachzuweisen, dass die geltend gemachten Verträge ausschließlich der Verzinsung und Finanzierung von Differenzbeträgen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus dienen. Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur hat der Übertragungsnetzbetreiber seine sonstigen Vertragsbeziehungen, die der Verzinsung oder Finanzierung dienen, einschließlich der für die wirtschaftliche Bewertung wesentlichen Angaben nachzuweisen und die entsprechenden Verträge vorzulegen. (3) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 10 Absatz 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zulässigen Höhe. Die Differenzbeträge sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung entsprechend § 3 Absatz 5 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu verzinsen. Diese Zinsen gelten ebenfalls als Einnahmen und Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 3 und 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur eine anderweitige Abhilfemaßnahme vorsieht, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Soweit die Entscheidung der Bundesnetzagentur anschließend geändert oder aufgehoben wird, finden die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf Differenzbeträge zwischen der EEG-Umlage in der vereinnahmten Höhe und der nach bestandskräftiger Entscheidung maßgeblichen Höhe. (4) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus dürfen diejenigen Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, nicht angesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie aufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. §7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung (1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom bestmöglich zu vermarkten, werden je Kalenderjahr (Anreizjahr) und Übertragungsnetzbetreiber die individuellen beeinflussbaren Ausgaben und Einnahmen pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms mit einem individuellen Basiswert verglichen. (2) Als beeinflussbare Ausgaben im Sinne von Absatz 1 gelten 1. die tatsächlichen Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 und 5 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms und 2. die tatsächlichen als Ausgaben geltenden Positionen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 4 zweite Alternative pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vergüteten Stroms. (3) Als beeinflussbare Einnahmen im Sinne von Absatz 1 gelten 1. die tatsächlichen Einnahmen aus der untertägigen Vermarktung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms und 2. die tatsächlichen Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms. (4) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für Ausgleichsenergie werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 5 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus mit dem P 2010 multipliziert und auf diese Weise geQuotienten P t wichtet. Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des Jahres 2010 (P2010) stellt dabei stets den Zähler des Quotienten dar. Der durchschnittliche Preis für Ausgleichsenergie des in Bezug genommenen Jahres (Pt) bildet den Nenner des Quotienten. Die durchschnittlichen Preise für Ausgleichsenergie berechnen sich für jeden Übertragungsnetzbetreiber aus seinen durchschnittlichen Preisen der viertelstündlichen Beschaffung von Ausgleichsenergie für das in Bezug genommene Jahr. Bei der Berechnung sind die auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichten Werte heranzuziehen. ( ) (5) Zum Ausgleich etwaiger Schwankungen der Preise für die untertägige Vermarktung des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms werden die Ausgaben nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus und die Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 zweite Alternative der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Q2010 Ausgleichsmechanismus mit dem Quotienten Qt multipliziert und auf diese Weise gewichtet. Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse für das Jahr 2010 (Q2010) stellt dabei stets den Zähler dar. Der durchschnittliche untertägige Stromhandelspreis der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse des in Bezug genommenen Jahres (Qt) bildet den Nenner des Quotien- ( ) 138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 ten. Die durchschnittlichen untertägigen Stromhandelspreise berechnen sich für das in Bezug genommene Jahr aus den von der von dem Übertragungsnetzbetreiber am meisten genutzten Strombörse veröffentlichten gemittelten Stundenpreisen für den untertägigen Handel. ten lassen. Die Annahme erheblich negativer Preise im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere gerechtfertigt, wenn 1. die Einspeisung der nach den §§ 29 bis 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Anlagen voraussichtlich mehr als 60 Prozent der gesamten in Deutschland installierten Leistung dieser Anlagen betragen wird und gleichzeitig 2. aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Last in diesen Stunden unter 60 Prozent der bundesweiten zeitgleichen Jahreshöchstlast des Jahres 2009 betragen wird. Besondere Ausnahmefälle im Sinne von Satz 1 sind auch diejenigen Stunden des folgenden Tages, für die im Falle von negativen Preisen an der EPEX Spot ein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht. Besondere Ausnahmefälle sind vom 1. Juli 2010 bis zum Abschluss des Jahres 2010 auf maximal 100 Stunden je Übertragungsnetzbetreiber beschränkt. Der Übertragungsnetzbetreiber hat Stunden, in denen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch machen will, unverzüglich der Bundesnetzagentur anzuzeigen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte Gebote am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse abzugeben. Die Preislimits müssen in unregelmäßiger Folge und Höhe gewechselt werden. Das erste Preislimit und der Rahmen, innerhalb dessen sich die wechselnden Preislimits bewegen dürfen, sind der Bundesnetzagentur einschließlich der Mechanismen, mittels derer innerhalb des Rahmens konkrete Preislimits bestimmt werden, vorab anzuzeigen. Die Preislimits, der Rahmen und die Mechanismen sind vertraulich zu behandeln. (3) Kann im Falle von preislimitierten Angeboten die nach der Vortagesprognose zu erwartende Strommenge nicht oder nicht vollständig veräußert werden, weil der börslich gebildete negative Preis unterhalb des negativen Preislimits liegt, hat eine notwendige anderweitige Veräußerung dieser Strommenge soweit möglich am untertägigen Spotmarkt einer Strombörse unter Ausschöpfung auch der EEG-Reserve nach § 1 Absatz 4 zu erfolgen. (4) Ist aufgrund nachprüfbarer Tatsachen zu erwarten, dass eine Veräußerung nach Absatz 3 nicht oder nur zu Preisen möglich sein wird, die deutlich unterhalb der nach Absatz 2 gesetzten negativen Preislimits liegen würden, kann der Übertragungsnetzbetreiber nach vorheriger Ausschöpfung der EEG-Reserve zur Stützung der börslichen Preise Vereinbarungen nutzen, in denen sich Stromerzeuger freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers die Einspeisung von Strom ganz oder teilweise zu unterlassen oder in denen sich Stromverbraucher freiwillig verpflichten, auf Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers ihren Stromverbrauch in bestimmtem Ausmaß zu erhöhen. Die für freiwillige Maßnahmen nach Satz 1 gezahlten Preise dürfen nicht höher sein als die Preise, die sich am vortägigen Spotmarkt für die betreffende Stunde eingestellt hätten, wenn die im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen von allen Übertragungsnetzbetreibern abgerufenen Mengen bereits als Nachfrage in die Preisbildung des vortägigen Spotmarkts eingegangen wären. Freiwillige Abregelungsvereinbarungen mit Stromerzeugern, die im Falle der Einspeisung eine Ver- (6) Der individuelle Basiswert im Sinne von Absatz 1 bezeichnet den bisher niedrigsten Saldo eines Jahres aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 pro zu vermarktender Menge des nach § 16 oder § 35 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes vergüteten Stroms. Für das Anreizjahr 2010 beträgt der Basiswert 384,5 Millionen Euro, wobei die Aufteilung dieser Kostenposition der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms erfolgt. (7) Ist bei einem Übertragungsnetzbetreiber der Saldo aus beeinflussbaren Ausgaben und beeinflussbaren Einnahmen im Sinne von Absatz 1 des Anreizjahres geringer als der Basiswert, so steht ihm ein Bonus zu. Zur Berechnung des Bonus werden 25 Prozent der erreichten Reduktion mit der von dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zu vermarktenden Menge des nach § 16 oder § 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms des Anreizjahres multipliziert. (8) In dem auf das Anreizjahr folgenden Jahr verbuchen die Übertragungsnetzbetreiber die etwaige Bonuszahlung im Rahmen der Ermittlung der EEG-Umlage als prognostizierte Ausgabeposition nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 8. Übertragungsnetzbetreiber, die einen Bonus geltend machen, müssen dies der Bundesnetzagentur ­ beginnend mit dem Jahr 2011 ­ jeweils bis zum 31. März des auf das Anreizjahr folgenden Jahres anzeigen und die sachliche Richtigkeit der Berechnung nachweisen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. (9) Die Vereinnahmung des Bonus erfolgt in zwölf gleichmäßig verteilten Monatsraten. Sie beginnt zum Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr. §8 Übergangsregelung (1) In besonderen Ausnahmefällen kann der Übertragungsnetzbetreiber von der Verpflichtung, die vollständige in der Vortagesprognose vorhergesagte Einspeisung zu preisunabhängigen Geboten an dem vortägigen Spotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1 zu veräußern, abweichen. Besondere Ausnahmefälle im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Stunden des folgenden Tages, in denen auf Basis der zum Zeitpunkt der regelmäßigen Erstellung der Vortagesprognose vorhandenen Erkenntnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich an den Strombörsen erheblich negative Preise ergeben, die eine unverhältnismäßige Verringerung der Einnahmen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus oder eine unzumutbare Belastung der Liquidität des vermarktungspflichtigen Übertragungsnetzbetreibers befürch- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 2010 139 gütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhielten, dürfen erst genutzt werden, wenn Vereinbarungen mit anderen Stromerzeugern oder Stromverbrauchern vollständig ausgenutzt wurden. Der Übertragungsnetzbetreiber hat eine Verfahrensanweisung zu entwickeln, in welchen Fällen und in welcher Weise er von den Vorschriften dieses Absatzes Gebrauch machen wird. Die Verfahrensanweisung und etwaige Änderungen derselben sind der Bundesnetzagentur vor der erstmaligen Anwendung anzuzeigen. Die in diesem Absatz genannten Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen. (5) Die durch die in Absatz 4 genannten Maßnahmen entstehenden Kosten gelten als Kosten für den unter- tägigen Ausgleich im Sinne von § 3 Absatz 4 Nummer 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus. Sie können nur dann in die EEG-Umlage einkalkuliert werden, wenn die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Vorschriften oder die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthalten Maßgaben eingehalten wurden. §9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 4 und § 8 treten mit Abschluss des Jahres 2010 außer Kraft. Bonn, den 22. Februar 2010 Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n Kurth