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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010
Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Vom 12. März 2010
Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Wortlaut des § 2 Absatz 3 werden folgende Sätze vorangestellt: ,,Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,20" durch die Angabe ,,50" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,20" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,160" durch die Angabe ,,200" ersetzt. 3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: ,,Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 1.01
Registrierung Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 77,
1.02
Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke
43,
1.03
Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung
51,
1.04.a
Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
154,
1.04.b
Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
141,
1.04.c
Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf eine andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke
45,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
271
1.04.d
Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel
100,
1.04.e
Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung
43,
1.04.f
Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektround Elektronikgerätegesetzes je Registrierung
128,
1.05
Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung
26,
1.06
Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
34, bis 400,
1.07 2 3 4 4.01 4.02 4.03 4.04
Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht Bereitstellungsanordnung Abholanordnung Sanktionen Garantieaufstockungsanordnung Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung Widerruf der Registrierung
34, bis 7 500, 24, 29, 34, 34, 34, bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 1".
Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 12. März 2010 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen