Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 16 vom 16.04.2010  - Seite 410 bis 417 - Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz – SozVersStabG)

7847-33860-2860-3860-5860-5-127632-6
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 Gesetz zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme und zur Einführung eines Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz -- SozVersStabG) Vom 14. April 2010 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über ein Sonderprogramm mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderprogrammgesetz -- MilchSoPrG) §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonderprogramms für Milchviehhalter mit 1. einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus a) einem Grundbetrag und b) einem Ergänzungsbetrag, 2. einer zusätzlichen Grünlandprämie und 3. einer Kuhprämie nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. §2 Durchführung von Unionsrecht (1) Dieses Gesetz dient 1. hinsichtlich des Grundbetrags der Grünlandprämie der Durchführung der Vorschriften über eine beson- dere Stützung nach dem Titel III Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31. 1. 2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Vorschriften und zu deren Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, 2. hinsichtlich der zusätzlichen Grünlandprämie der Durchführung der auf der Grundlage des Artikels 186 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union betreffend eine aus dem Haushalt der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 finanzierten Maßnahme zugunsten des Sektors Milch und Milcherzeugnisse. (2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1 bezeichneten Regelungen ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 411 1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes sind, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen, 2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. §3 Milcherzeuger (1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 1. an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist, 2. im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und vermarktet und 3. bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres a) im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung, die von einem zugelassenen Käufer im Sinne des Artikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im Monat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt worden ist, oder b) im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im Sinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich letzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieblichen Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direktverkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neuberechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenverordnung vorlegt. (2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände in dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum keine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch Vorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch geeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist, dass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände Milch erzeugt und vermarktet hat. §4 Weitere Begriffsbestimmungen (1) Grünland im Sinne dieses Gesetzes ist 1. im Falle des Jahres 2009 a) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30. 4. 2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30. 4. 2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. im Falle der Jahre 2010 und 2011 a) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2. 12. 2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009. (2) Kuh im Sinne dieses Gesetzes ist jedes weibliche Rind, das ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal abgekalbt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Kuh einer Rinderrasse, die in der Anlage aufgeführt ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um Änderungen der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung zu berücksichtigen. (3) Durchschnittlicher Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im April des jeweiligen Jahres ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithmetischen Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am 31. Mai des jeweiligen Jahres nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen. Ist der Kuhbestand in dem in Satz 1 genannten Zeitraum auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände beeinträchtigt, tritt auf Antrag an die Stelle dieses Zeitraums der Monat vor dem Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände. 412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 §5 Grünlandprämie (1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils den Grundbetrag der Grünlandprämie für die nach Maßgabe des Absatzes 2 berücksichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen seines Betriebs im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ihm an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags jeweils zur Verfügung stehen. (2) Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der Grünlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh des durchschnittlichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, jedoch insgesamt nicht mehr als die Hektarzahl der dem Milcherzeuger an dem in Absatz 1 genannten Tag zur Verfügung stehenden Grünlandflächen. (3) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie für die Hektarzahl, für die er den Grundbetrag der Grünlandprämie erhält. (4) Grundbetrag sowie Ergänzungsbetrag sind gemeinsam zu beantragen. (5) Der jeweilige Betrag je Hektar ergibt sich für das jeweilige Jahr, indem 1. für den Grundbetrag der Grünlandprämie der Betrag von 2 000 000 Euro und 2. für den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie der Betrag von 111 000 000 Euro durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die Grünlandprämie beantragt worden ist und die berücksichtigungsfähig sind. Die zuständigen Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium bis zum 15. September des Antragsjahres mit, um die Festsetzung des Betrags der Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen. Das Bundesministerium macht den Grundbetrag und den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie je Hektar im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. §6 Zusätzliche Grünlandprämie (1) Jedem Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der 1. für Dezember 2009 nach dem § 26 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung eine Rinderhaltung mit der Nutzungsart Milchkuhhaltung angezeigt hat und 2. ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Dezember des Jahres 2009 Kühe hält, wird von Amts wegen eine zusätzliche Grünlandprämie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 werden Anzeigen, die nach dem 31. Januar 2010 erfolgt sind, nicht berücksichtigt. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 werden die Kühe nicht berücksichtigt, für die am 31. Januar 2010 nicht alle *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen. (2) Die zusätzliche Grünlandprämie erhält ein Betriebsinhaber, 1. soweit er im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, wobei eine zwischenzeitliche Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung in entsprechender Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 berücksichtigt wird, a) für seine im Sammelantrag angegebenen Grünlandflächen, die ihm am 15. Mai 2009 zur Verfügung gestanden haben, oder, b) wenn ein Fall der Nummer 2 Buchstabe c vorliegt, für seine nach Nummer 2 Buchstabe c ermittelten anteiligen Grünlandflächen des Jahres 2009, 2. soweit er im Jahr 2009 keinen Sammelantrag gestellt hat und vor dem 1. Januar 2010 a) ein Betrieb durch Vererbung oder vorweggenommene Vererbung auf ihn übertragen worden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, b) durch einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 unter Beteiligung mindestens eines Betriebs, der im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, entstanden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 oder c) durch eine Aufteilung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 aus einem Betrieb, der im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt hat, entstanden ist, in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, wobei die Anteile der beteiligten Betriebsinhaber an den im Sammelantrag angegebenen Grünlandflächen, die dem Inhaber des aufgeteilten Betriebs am 15. Mai 2009 zur Verfügung gestanden haben, nach Maßgabe des Anteils ihrer Kühe im Dezember 2009 an der Gesamtzahl der Kühe der beteiligten Betriebsinhaber berechnet werden. (3) Die zusätzliche Grünlandprämie wird für die nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen gewährt. Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der Gründlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh des nach Satz 3 maßgeblichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, höchstens jedoch alle nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Grünlandflächen des Betriebs. Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im Dezember 2009 ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithmetischen Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am 31. Januar 2010 nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müssen. (4) Der Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar ergibt sich, indem der mit dem Faktor 0,97 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 413 multiplizierte Betrag, der Deutschland nach den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakten für die zusätzliche Grünlandprämie zur Verfügung steht, durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die zusätzliche Grünlandprämie zu gewähren ist. Die zuständigen Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium bis zum 30. April 2010 mit, um die Festsetzung des Betrags der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen. Das Bundesministerium macht den Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. §7 Kuhprämie (1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre 2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2 eine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die seinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die Kuhprämie beträgt 21 Euro je Kuh. (2) Die Kuhprämie wird als De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21. 12. 2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften zur sachgerechten Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben bei De-minimis-Beihilfen zu regeln. Insbesondere kann in einer Rechtsverordnung nach Satz 2 der Betrag der Beihilfe je Kuh gesenkt werden, soweit es begründete Anzeichen dafür gibt, dass anderenfalls der in Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 für Deutschland vorgesehene Betrag überschritten werden könnte. (3) Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz ist auf die Kuhprämie anzuwenden. (4) Die Kuhprämie kann, solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln. §8 Aufbringen der Mittel Der Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Prämien. *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ §9 Weitere Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. das Verfahren, 2. die Überwachung der Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unterstützungspflichten vorgeschrieben werden. § 10 Weitere Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren Soweit nicht nach § 2 Absatz 2 das Marktorganisationsgesetz anzuwenden ist, gelten die §§ 10, 11, 14 und 33 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes entsprechend. § 11 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 12 Verkündung von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ 414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 Anlage (zu § 4 Absatz 2) Rasseschlüssel nach Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung Rinderrasse Vogesen-Rind Charolais Limousin Weißblaue Belgier Blonde d'Aquitaine Salers Aubrac Piemonteser Chianina Romagnola Marchigiana White Park Angus (DA) Angus/AA (AA) Hereford Highland Welsh-Black Galloway Lincoln Red Belted Galloway Luing Brangus Ungarisches Steppenrind Zwerg-Zebus White Galloway Longhorn South Devon Fjäll-Rind Tuxer 20 21 22 23 24 26 28 31 32 33 34 35 41 42 43 45 46 47 48 49 50 51 53 54 57 58 59 60 61 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 415 Rinderrasse Rasseschlüssel nach Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung Telemark Fleckvieh Fleischnutzung Witrug Lakenfelder Rotes Höhenvieh (RHV) Ansbach-Triesdorfer Glanrind Pinzgauer Fleischnutzung Pustertaler Schecken Gelbvieh Fleischnutzung Braunvieh Fleischnutzung Rotbunt Fleischnutzung Hinterwälder Fleischnutzung Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung Vorderwälder Fleischnutzung Limpurger Fleischnutzung Brahman Bazadaise Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) Beefalo Wasserbüffel (Bubalus bubalus) Bison/Wisent Yak Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) Sonstige taur indicus Rinder Wagyu Rind Kreuzung Fleischrind mit Fleischrind 65 66 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 91 92 93 94 97 416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 12 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,auf Grund einer" das Wort ,,unwiderruflichen" eingefügt und die Angabe ,,250" durch die Angabe ,,750" ersetzt. 2. Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,16 250" durch die Angabe ,,48 750" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,16 500" durch die Angabe ,,49 500" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,16 750" durch die Angabe ,,50 250" ersetzt. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt: ,,§ 221a Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes Der Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahr 2010 3,9 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt." 2. In § 271 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 221" durch die Wörter ,,den §§ 221 und 221a" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung Dem § 40 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für das Jahr 2010 ermittelt das Bundesversicherungsamt den Betrag nach Absatz 1, indem der Wert nach Absatz 1 Nummer 1 um die konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes nach § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2010 geltenden Fassung erhöht wird. Das Bundesversicherungsamt macht den nach Satz 1 ermittelten Betrag in geeigneter Form bekannt." Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434s folgende Angabe zu § 434t eingefügt: ,,§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz". 2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt: ,,§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundesagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann." Artikel 6 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes In § 168 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird nach dem Wort ,,Ruhestand" das Wort ,,unwiderruflich" eingefügt. Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 417 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 14. April 2010 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Der Bundesminister für Gesundheit Philipp Rösler