Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 34 vom 30.06.2010  - Seite 830 bis 831 - Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 – StichprobenV)

29-37-1
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 ­ StichprobenV) Vom 25. Juni 2010 Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) verordnet die Bundesregierung: §1 Zweck (1) Die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum Stichprobenumfang für die nach § 7 des Zensusgesetzes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen sicher, dass der registergestützte Zensus 2011 in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten zu den in § 1 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 genannten Zwecken liefert. (2) Die Verfahrensvorgaben und die methodisch-statistischen Festlegungen in den §§ 2 bis 4 dienen dazu, dass die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 sowohl bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl als auch bei den Zensusmerkmalen eingehalten werden, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden. §2 Stichprobenverfahren (1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften. (2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen. (3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend: 1. Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. 2. Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens 10000 Einwohnern, in Städten mit mindestens 400000 Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter 10000 Einwohnern. 3. Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet. 4. Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt. 5. Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist. §3 Stichprobenumfang (1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009. (2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 Anschriften Stichprobe Anschriften gesamt Personen Stichprobe Personen gesamt 831 Land BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH D 191 791 216 204 7 416 58 519 3 302 5 868 123 670 26 355 176 261 243 411 124 772 31 118 60 509 47 747 57 450 34 803 1 409 196 (7,72 %) 2 335 600 2 889 523 301 566 631 278 136 981 247 069 1 350 002 374 758 2 138 494 3 777 691 1 116 391 298 507 801 012 560 792 776 914 514 430 18 251 008 1 135 058 1 185 080 144 450 304 654 31 647 77 736 723 197 155 469 820 543 1 519 479 551 138 132 526 377 745 253 682 287 909 199 688 7 900 001 (9,65 %) 10 749 506 12 519 728 3 431 675 2 522 493 661 866 1 772 100 6 064 953 1 664 356 7 947 244 17 933 064 4 028 351 1 030 324 4 192 801 2 381 872 2 834 260 2 267 763 82 002 356 §4 Fragebogen Die Haushaltsstichprobe wird mit Hilfe eines einheitlichen Fragebogens erhoben, den das Statistische Bundesamt in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder erstellt. §5 Zusammenarbeit der statistischen Ämter Die statistischen Ämter der Länder arbeiten bei der Haushaltsstichprobe mit dem Statistischen Bundesamt zusammen, um insbesondere das Erhebungsverfahren sowie die Datenverarbeitung und die Datenaufbereitung bundesweit einheitlich durchzuführen. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Juni 2010 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière