Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 39 vom 29.07.2010  - Seite 996 bis 1009 - Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

2125-44-157825-1-47825-1-42125-44-107825-3-37825-3-12125-44-82125-44-14
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen Vom 22. Juli 2010 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet ­ auf Grund des § 23 Nummer 1 bis 11, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb, des § 62 Absatz 1, des § 65 Satz 1 Nummer 3 und des § 68 Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und des § 70 Absatz 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), ­ auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 35 Nummer 1 und des § 37 Absatz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, c, d, e und i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juli 2010 (BGBl. I S. 902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Geflügel," gestrichen. 2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: ,,§ 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot In Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 997 keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen." 3. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Sofern 1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen von Spurenelementen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe ,,Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen, 2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie ,,Kokzidiostatika und Histomonostatika", Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbindungen oder 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Kategorie ,,Kokzidiostatika und Histomonostatika" in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden." 4. In § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 5. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird das Wort ,,Spurenelementverbindungen" durch das Wort ,,Verbindungen von Spurenelementen" ersetzt. c) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen" durch die Wörter ,,Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spurenelementen" ersetzt. 6. In § 30a Absatz 3 werden die Wörter ,,oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen" gestrichen. 7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Kapitel I" durch die Angabe ,,Kapitel II" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 8. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen." 9. Im Zehnten Abschnitt werden vor § 35 folgende §§ 34b, 34c und 34d eingefügt: ,,§ 34b Einfuhrverbote (1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus der Volksrepublik China ist verboten. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2009/799/EG (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 42) geändert worden ist, genannt sind, gestattet. (3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Volksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festgestellt wird, dass 1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich seiner Metaboliten oder 2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben. (4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 eingeführt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen der Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im Sinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Feststellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europäischen Union niedergelassene für das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält. § 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China (1) Es ist verboten, 1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. 998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bezeichnetes Futtermittel, 2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Futtermittel einzuführen. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 8 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stoff. (3) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann. § 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus (1) Es ist verboten, 1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Futtermittel, 2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Futtermittel einzuführen. (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff. (3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Futtermittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es 1. über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und 2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Ge- halt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff. (4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann." 10. Dem § 35a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt." 11. § 35e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,eingeführt" die Wörter ,,oder sonst verbracht" eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt" durch die Wörter ,,Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 12. § 36 wird durch folgende §§ 35g und 36 ersetzt: ,,§ 35g Straftaten Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 999 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an Wiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere verfüttert, 2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel lagert oder transportiert, 3. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl aufbewahrt oder befördert, 4. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel herstellt, 5. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt, 6. als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in der vorgeschriebenen Weise herstellt oder transportiert oder 7. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt. § 36 Straftaten Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt, 2. entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder einen dort genannten Stoff als Futtermittel einführt, 2a. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes Futtermittel einführt oder 3. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt." 13. In § 36a Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 60 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 14. Dem § 36b werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." 15. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt ,,Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2" wird die Position ,,Geflügel" gestrichen. b) Die Fußnoten werden wie folgt geändert: aa) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: ,,2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Überwachung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung." bb) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst: ,,4) Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009." cc) In Fußnote 5 werden die Wörter ,,zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie" durch die Wörter ,,zu bestimmen nach Anhang III Buchstabe J der Verordnung (EG) Nr. 152/2009" ersetzt. dd) Die Fußnote 6 wird gestrichen. 1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 16. Nach Anlage 7a werden folgende Anlagen 8 und 9 angefügt: ,,Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen Land Benannte Kontrollstellen Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart GKS Flughafen München GKS Berlin-Tegel GKS Flughafen Schönefeld GKS Bremen, GKS Bremerhaven Hamburg-Hafen (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Billstraße 80 20539 Hamburg) Hamburg Hamburg-Flughafen (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Billstraße 80 20539 Hamburg) GKS Frankfurt/Main GKS Rostock GKS Hannover-Langenhagen (nur für umhüllte Erzeugnisse) GKS Düsseldorf, GKS Köln GKS Hahn Airport Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Anlage 9 (zu § 34d Absatz 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen Land Benannte Kontrollstellen für Futtermittel Baden-Württemberg Bayern Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart, Regierungspräsidium Freiburg Flughafen München (Regierung von Oberbayern Sachgebiet 56 ­ Futtermittelüberwachung Bayern, 80534 München) GKS Berlin-Tegel GKS Flughafen Schönefeld GKS Bremen, GKS Bremerhaven Berlin Brandenburg Bremen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 Land Benannte Kontrollstellen für Futtermittel 1001 Hamburg Hamburg-Hafen (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Billstraße 80 20539 Hamburg) Hamburg-Flughafen (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Billstraße 80 20539 Hamburg) Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz GKS Frankfurt/Main GKS Rostock GKS Hannover-Langenhagen (nur für umhüllte Erzeugnisse) GKS Düsseldorf, GKS Köln GKS Hahn Airport". Artikel 2 Weitere Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift ,,Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen" wird gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1), 2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 5. Milchaustausch-Futtermittel: MilchaustauschFuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, 7. Inhaltsstoffe: Stoffe ­ außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen ­, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist, 8. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) geändert worden ist, 1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, 9. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, 10. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört, 11. Vertragsstaat: ein Staat, der ­ ohne Mitglied der Europäischen Union zu sein ­ Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, 12. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist." 3. § 2 wird aufgehoben. 4. Der zweite Abschnitt wird aufgehoben. 5. Die Überschrift ,,Dritter Abschnitt Mischfuttermittel" wird gestrichen. 6. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben. 7. § 9a wird wie folgt gefasst: ,,§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden." 8. § 10 wird aufgehoben. 9. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel (1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist, und 2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind. Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration angegeben sind. (2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, 1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeichnung durch die Wörter ,,für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und, 2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf. (3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die Wörter ,,für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und 2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhaltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben ist. (4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schafoder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf." 10. § 12 wird aufgehoben. 11. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Angaben (1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1003 1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm, 2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm. (2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen. (3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 2b angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind." 12. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben. 13. Die Überschrift ,,Vierter Abschnitt Zulassung und Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen" wird gestrichen. 14. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben. 15. Die Überschrift ,,Sechster Abschnitt Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe" wird gestrichen. 16. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung ,,(2)" gestrichen. 17. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Verbotene Stoffe Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern." 18. Die Überschrift ,,Siebenter Abschnitt Fütterungsvorschriften" wird gestrichen. 19. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung ,,(2)" gestrichen. 20. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Inverkehrbringensund Verfütterungsverbote Es ist verboten, 1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen, 2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen." 21. Die Überschrift ,,Achter Abschnitt Anforderungen an Betriebe" wird gestrichen. 22. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden aa) in Nummer 1 die Wörter ,,nach Anlage 1, ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe ,,Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen," durch die Wörter ,, , die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Anlage 1 Spalte 2 entsprechen," ersetzt und bb) die Wörter ,, , das nicht Vertragsstaat ist," gestrichen. b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,, , der nicht Mitgliedstaat ist," gestrichen. 23. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,, , das nicht Vertragsstaat ist," gestrichen. b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,, , der nicht Mitgliedstaat ist," gestrichen. 24. Die Überschrift ,,Neunter Abschnitt Ausnahmegenehmigungen" wird gestrichen. 25. In § 34a Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Vertragsstaates" die Wörter ,,oder Mitgliedstaates" eingefügt. 26. Die Überschrift ,,Zehnter Abschnitt Überwachung" wird gestrichen. 27. Die Überschrift ,,Elfter Abschnitt Mitwirkung des Bundesamtes" wird gestrichen. 1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 28. Die Überschrift ,,Zwölfter Abschnitt Schlussbestimmungen" wird gestrichen. 29. In § 35a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,, , das nicht Vertragsstaat ist," gestrichen. 30. In § 35b Absatz 1 wird die Angabe ,,des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft" durch die Angabe ,,oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 31. § 35c Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland verbracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen." 32. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) In Nummer 2 werden aa) die Wörter ,,§ 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9," durch die Angabe ,,§ 11," und bb) das Wort ,,Futtermittel" durch die Wörter ,,ein dort genanntes Futtermittel" ersetzt. c) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen. d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,". e) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt: ,,8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,". 33. § 36b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Artikel 16 Abs. 1 und 3" durch die Angabe ,,Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4" durch die Angabe ,,Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4" ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4, b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3, c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2, d) Artikel 19, e) Artikel 20 Absatz 1 oder f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3, als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder dargereicht wird, 3. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt oder 4. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1005 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt." 34. Nach § 37b wird folgender § 37c eingefügt: ,,§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden." 35. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Einzelfuttermittel Bezeichnung 1 Beschreibung 2 Auf Methanol gezüchtete Bakterien Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB 10.515, gewonnen wird Rohprotein in der Originalsubstanz min. 68 v. H. Reflexionszahl: über 50 Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan, 0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet sind Rohprotein in der Originalsubstanz min. 65 v. H. Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillinherstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis, L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococcus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist Rohprotein in der Originalsubstanz min. 7 v. H. Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium melassecola Rohprotein in der Originalsubstanz min. 48 v. H. Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum Rohprotein in der Originalsubstanz min. 45 v. H." Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas gezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath) Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280 Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Lysin 36. Die Anlagen 1a, 2 und 6 werden aufgehoben. 37. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz ,,(zu den §§ 9a und 11 bis 13)" durch den Klammerzusatz ,,(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)" ersetzt. b) In den Vorbemerkungen werden nach Nummer 1 folgende Nummern 1a und 1b eingefügt: ,,1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittel-Zusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittel-Zusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein. 1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen." 38. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz ,,(zu den §§ 13 und 14)" durch den Klammerzusatz ,,(zu § 13 Absatz 1 und 2)" ersetzt. b) Bei den verwendeten Abkürzungen wird folgende Position angefügt: ,,T = Trockenmasse". c) Der Abschnitt ,,Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2" wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2" werden durch die Wörter ,,Teil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1" ersetzt. bb) Die Position ,,Milchvieh" und die Position ,,Rinder, Schafe, Ziegen, ausgenommen Milchvieh" werden durch folgende Position ersetzt: Tierart 1 Mischfuttermittel 2 Schätzgleichung 3 ,,Rinder, Schafe, Ziegen alle ME in MJ/kg T6) = 7,17 ­ (g/kg T) Rohasche + (g/kg T) Rohprotein + (g/kg T) + (g/kg T) Rohfett2) Stärke4) × 0,01171 × 0,00712 × 0,01657 × 0,00200 × 0,00202 × 0,06463". ­ (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei + ml Gasbildung1) in 200 mg Trockenmasse cc) Die Position ,,Schweine" wird wie folgt gefasst: Tierart 1 Mischfuttermittel 2 Schätzgleichung 3 ,,Schweine alle MEs in MJ/kg = (g/kg) Rohprotein + (g/kg) Rohfett2) ­ (g/kg) Rohfaser + (g/kg) Stärke4) + (g/kg) organischer Rest (berechnet als Differenz zwischen der organischen Substanz und der Summe aus Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Stärke (jeweils in g/kg)) × 0,021503 × 0,032497 × 0,021071 × 0,016309 × 0,014701". dd) Folgende Fußnote 6 wird angefügt: ,,6) Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen: NEL = ME [0,46 + 12,38 ME / (1000 ­ Rohasche in g/kg T)]." d) Im Abschnitt ,,Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4" werden die Wörter ,,Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4" durch die Wörter ,,Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2" ersetzt. e) In dem neuen Abschnitt ,,Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2" werden jeweils das Wort ,,Diätfuttermittel" durch die Wörter ,,Futtermittel für besondere Ernährungszwecke" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1007 Artikel 3 Änderung der Melamin-LebensmittelFuttermittel-Einfuhrverbotsverordnung Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (eBAnz AT126 2009 V1) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch die Verordnung vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 630), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,Erzeugnis" durch das Wort ,,Lebensmittel" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,oder Futtermittel" gestrichen. 3. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet." 4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: ,,§ 3 Bescheinigung Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann." 5. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Erzeugnis" durch das Wort ,,Lebensmittel" ersetzt. 6. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 1135/2009" durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Lebensmittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Lebensmitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten," ersetzt. 7. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen Land Benannte Kontrollstellen Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart GKS Flughafen München GKS Berlin-Tegel GKS Flughafen Schönefeld GKS Bremen, GKS Bremerhaven GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen GKS Frankfurt/Main GKS Rostock GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS HannoverLangenhagen GKS Düsseldorf, GKS Köln GKS Hahn Airport". 1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 Artikel 3a GuarkernmehlLebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung §1 Einfuhrverbot Es ist verboten, 1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmittel, 2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel einzuführen. §2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot (1) Abweichend von § 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 genannten Stoff. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von § 1 Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es 1. über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und 2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der KomAnlage (zu § 2) mission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 genannten Stoff. §3 Bescheinigung Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann. §4 Straftaten Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 einen dort genannten Stoff als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel einführt. §5 Ordnungswidrigkeiten Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen Land Benannte Kontrollstellen für Lebensmittel Baden-Württemberg Bayern Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart, Landratsamt Konstanz Flughafen München(Landratsamt Erding, Bajuwarenstraße 3, 85435 Erding) GKS Berlin-Tegel GKS Flughafen Schönefeld GKS Bremen, GKS Bremerhaven GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen GKS Frankfurt/Main GKS Rostock GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-Langenhagen GKS Düsseldorf, GKS Köln GKS Hahn Airport Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1009 Artikel 4 Aufheben von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 3710; 2006 I S. 329), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3842) geändert worden ist, 2. die EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 737) geändert worden ist, 3. die Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse vom 8. Mai 2008 (eBAnz AT58 2008 V1), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, 4. die Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung vom 19. April 2010 (eBAnz AT43 2010 V1). Artikel 5 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 1. September 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. September 2010 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Juli 2010 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner