Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 40 vom 05.08.2010  - Seite 1064 bis 1064 - Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

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1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Vom 26. Juli 2010 Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2010 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 990 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 264 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2956) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Juli 2010 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder