Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 42 vom 13.08.2010  - Seite 1152 bis 1154 - Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

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1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Vom 12. August 2010 Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: §1 Ziele Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. §2 Begriffsbestimmungen (1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungsgrößen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse. (2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt: 1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 und 16d Satz 1 sowie nach den §§ 16e und 16f des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Programm ,,Bürgerarbeit" ohne Maßnahmen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen; 2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 218, 219, 223 und 421f des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; 3. öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine Maßnahme nach § 16d oder § 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Modellprojekt ,,Bürgerarbeit". (3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind. §3 Umsetzung Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 1153 §4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit (1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die ,,Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)": Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres ; ,,Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die Regelleistungen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1, die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Absatz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Ergänzungsgrößen sind: 1. die ,,Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung": Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres ; 2. die ,,Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen": Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat des Vorjahres ; 3. die ,,Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen": Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat ; es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet; 4. die ,,Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen": Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Vormonat ; es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet. §5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit (1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die ,,Integrationsquote": Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten . Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur eine Integration gezählt. (2) Ergänzungsgrößen sind: 1. die ,,Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung": Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten ; 2. die ,,Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung": Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten ; 3. die ,,Nachhaltigkeit der Integrationen": Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten ; 1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; sie ist nachhaltig, wenn die betreffende Person nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist; 4. die ,,Integrationsquote der Alleinerziehenden"; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet. §6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug (1) Kennzahl ist die ,,Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern": Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat des Vorjahres . Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren. (2) Ergänzungsgrößen sind: 1. die ,,Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher"; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet; 2. die ,,Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher": Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßname der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat ; 3. die ,,Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher"; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet; 4. die ,,Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher"; die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet. §7 Form der Veröffentlichung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen. §8 Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. August 2010 Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen