Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 46 vom 31.08.2010  - Seite 1224 bis 1242 - Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

96-1-21
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Vom 19. August 2010 Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend." bb) Satz 3 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 wird nach dem ersten Halbsatz das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der bisherige zweite Halbsatz wie folgt gefasst: ,,Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben." 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner." 4. In § 6 wird die Angabe ,,§ 129 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 129 Absatz 2" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Übergangsregelung Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten." 6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 19. August 2010 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g In Vertretung Klaus-D. Scheurle Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 1225 Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrtund Flugsicherungspersonal V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von JAR-TSO deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998, geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435), JAR-OPS 3 deutsch (BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003, BAnz. S. 1172), JAR-FCL 1 deutsch (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), JAR-FCL 2 deutsch (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), JAR-FCL 3 deutsch (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003), JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003) sowie auf EU-OPS 1(ABl. L 10 vom 12.1.2008, S. 1). I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät Gebührentatbestand Gebühr 1. Entwicklung a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 600 bis 14 000 EUR 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 2. Herstellung a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Anhang Teil 21, Abschnitt G) b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 LuftGerPV) e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgeräten oder -teilen ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F) f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät oder Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV) 600 bis 14 000 EUR 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 500 EUR 500 bis 5 000 EUR 300 EUR 1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttechnischen Betriebes (§§ 13, 18 LuftGerPV, Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen) b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, Abschnitt A, Unterabschnitt G) e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d g) Verlängerung oder Änderung der Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 LuftGerPV) h) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 LuftGerPV) i) j) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2 LuftGerPV) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät für die Instandhaltung (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) oder Erweiterung der Genehmigung 500 bis 14 000 EUR 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung 500 bis 14 000 EUR 3/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung 2/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung 350 EUR 80 bis 450 EUR 90 bis 300 EUR 300 EUR 100 bis 2 000 EUR 100 bis 1 000 EUR k) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 302 l) 4. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 901 d, e) Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Abs. 5 LuftGerPV) b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfungen (§ 19 Abs. 2 LuftGerPV) c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebes nach den Nummern 1, 2 und 3 d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebes nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungsbetrieb (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II, Abschnitt A, 145.A.30 und Abschnitt B, 145.B.20 Nr. 1 und 4) 220 EUR 60 bis 600 EUR 90 EUR 65 bis 110 EUR 100 bis 1 800 EUR 5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungsteile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9 LuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K) a) Grundgebühr je Anerkennung b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation 70 EUR 65 bis 110 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 1227 6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebes nach I. Nr. 1, 2 oder 3 mit der Größe der Belegschaft von a) bis 5 Personen b) über 5 bis 10 Personen c) über 10 bis 50 Personen d) über 50 bis 100 Personen e) über 100 bis 250 Personen f) über 250 bis 500 Personen g) über 500 Personen 1 000 EUR 2 000 EUR 3 500 EUR 5 000 EUR 7 000 EUR 10 000 EUR 14 000 EUR II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen Gebührentatbestand Gebühr 1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO) A. Grundgebühren a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber), jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse aa) bb) cc) dd) ee) ff) gg) b) bis über über über über über über 2 000 kg 2 000 kg bis 5 700 kg bis 14 000 kg bis 50 000 kg bis 100 000 kg bis 150 000 kg 5 700 kg 14 000 kg 50 000 kg 100 000 kg 150 000 kg 500 EUR 900 EUR 1 500 EUR 2 500 EUR 5 000 EUR 11 000 EUR 24 000 EUR Luftschiffe mit einer Höchstmasse aa) bb) cc) dd) ee) bis über über über über 1 500 kg 1 500 kg bis 5 000 kg bis 10 000 kg bis 100 000 kg 5 000 kg 10 000 kg 100 000 kg 800 EUR 1 200 EUR 1 800 EUR 3 000 EUR 6 000 EUR c) Motorsegler aa) bb) nicht selbststartend selbststartend 200 EUR 500 EUR 150 EUR d) e) Segelflugzeuge Bemannte Ballone mit einer Zulassung für aa) bb) cc) bis über über 5 Personen 5 Personen bis 15 Personen 15 Personen 150 EUR 500 EUR 1 000 EUR 50 bis 125 EUR 250 EUR 500 EUR f) g) h) i) Ultraleichtflugzeuge Rettungsfallschirme Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchstzulässigen Startschub aa) bis 75 kW 350 EUR 1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr bb) über 75 kW bis bis 150 kW oder 3 000 N 375 kW oder 10 000 N 750 kW oder 50 000 N 50 000 N 3 000 EUR 4 000 EUR 250 EUR 1 500 EUR 700 EUR cc) über 150 kW über 3 000 N bis bis bis bis oder über dd) über 375 kW über 10 000 N ee) ff) j) über 750 kW Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA) Propeller aa) bb) Feste Propeller oder einstellbare Propeller Verstellpropeller 300 EUR 700 EUR 130 bis 500 EUR 180 bis 800 EUR 180 bis 1 300 EUR 70 EUR k) l) m) n) B. Rettungs- oder Sicherheitsgeräte Geräte der elektrischen Anlagen Bordküchen Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp Zuschlag zu den Grundgebühren nach A je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät (§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV) a) Musterprüfung aa) bb) cc) b) Rettungssystem schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät 300 bis 2 500 EUR 500 bis 7 000 EUR 500 bis 7 500 EUR Stückprüfung aa) bb) Rettungsgerät Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte 25 bis 250 EUR 25 bis 500 EUR c) Nachprüfung aa) Luftsportgerät aaa) Dokumentation, Berichte bbb) Abnahmeprüfung bb) Rettungssystem aaa) Dokumentation, Berichte bbb) Abnahmeprüfung 25 bis 80 EUR 50 bis 150 EUR 25 bis 80 EUR 80 bis 350 EUR D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Abs. 4, § 14 Abs. 4 LuftGerPV) a) b) E. Musterprüfung, Stückprüfung Nachprüfung 150 bis 500 EUR 30 bis 150 EUR Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung 65 bis 110 EUR 2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung (§ 5 LuftVZO) a) Grundgebühr 1/10 bis 5/10 der Musterzulassungsgrundgebühr des jeweiligen Gerätes nach II. Nr. 1 Buchstabe A Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 1229 b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Anund Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung der oder Ergänzung zur Musterzulassung 65 bis 110 EUR 50 bis 2 000 EUR 3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 8 LuftGerPV) 4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO) a) b) Grundgebühr Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Anund Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen 100 bis 1 000 EUR 65 bis 110 EUR 5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO) a) Grundgebühr je Änderung 1/10 bis 5/10 der Grundgebühr der jeweiligen Berechtigung nach II. Nr. 4 b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der Anund Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigung 65 bis 110 EUR 6. Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät (§ 10a Abs. 1 LuftGerPV, 3. DV LuftGerPV) a) b) Erstmalige Anerkennung Verlängerung der Anerkennung 850 EUR 160 EUR 7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 10 und 14 LuftVZO) a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse aa) bis bb) über cc) über 2 000 kg 2 000 kg 20 000 kg bis 20 000 kg bis 100 000 kg bis 150 000 kg 80 EUR 350 EUR 1 000 EUR 2 500 EUR 4 500 EUR dd) über 100 000 kg ee) über 150 000 kg b) Luftschiffe aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO) 400 EUR 450 bis 1 000 EUR Gebührensätze wie bei Buchstabe a, höchstens jedoch 800 EUR Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht. d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort des Luftfahrzeuges aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage des Mitarbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag 8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 10, 14 LuftVZO) a) Änderung der Verkehrszulassung 1/10 bis 3/10 der Gebühren nach II. Nr. 7 mindestens jedoch 30 EUR 70 EUR 25 EUR 2 000 bis 5 000 EUR 700 EUR b) c) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines (§§ 10, 14 LuftVZO, § 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) 10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt H) a) Einzelzulassung aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg cc) sonstiges Luftfahrtgerät 30 EUR 5/10 der Gebühr gemäß II. Nr. 7 30 EUR Gebührensätze wie bei Buchstabe aa, höchstens jedoch 500 EUR 50/10 der Gebühr gemäß II. Nr. 10 a Gebührensätze wie bei II Nr. 10 a b) Allgemeine Zulassung 11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO) 12. Erteilung eines Auszuges einschließlich einer Bescheinigung über Nichteintragung (§ 14 LuftVZO) a) b) aus der Luftfahrzeugrolle aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 40 EUR 30 EUR 40 EUR 40 bis 80 EUR 30 EUR 13. Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 LuftVZO) 14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Abs. 2 LuftVG) 15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO) 16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen Gebührentatbestand Gebühr 1. Privatflugzeugführer a) Privatflugzeugführer (§ 2 LuftPersV) aa) Abnahme der theoretischen Prüfung bb) Abnahme der praktischen Prüfung b) Privatflugzeugführer PPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch) aa) Abnahme der theoretischen Prüfung bb) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR 100 EUR 130 EUR 75 EUR 2. Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§ 5 Abs. 3, § 82 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 55 EUR 75 EUR 3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 300 EUR 130 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 1231 3a. Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (JAR-FCL 1.510 deutsch) a) theoretische Prüfung b) praktische Prüfung 4. Verkehrsflugzeugführer ATP(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO, JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 5. Privathubschrauberführer PPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO, JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 8. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 10. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 11. Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 12. Flugingenieur F/E (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, JAR-FCL 4.160 und 4.170 deutsch) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 13. Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung (§§ 3a, 3b, 40a, 46 Abs. 5, § 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u. 1.262 deutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262 deutsch) Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV, JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 15. 16. Abnahme der theoretischen Prüfung für Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV) 310 EUR 140 EUR 280 EUR 50 EUR 450 EUR 150 EUR 310 EUR 140 EUR 70 EUR 40 EUR 25 bis 75 EUR 25 bis 75 EUR 65 EUR 40 EUR 570 EUR 190 EUR 300 EUR 130 EUR 130 EUR 100 EUR 570 EUR 190 EUR 440 EUR 140 EUR 50 bis 350 EUR 14. 1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 17. 18. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 6 LuftPersV) Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV) a) Abnahme der theoretischen Prüfung b) Abnahme der praktischen Prüfung 30 EUR 170 EUR 110 EUR 25 bis 75 EUR 19. 20. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung (§ 84a Abs. 4 LuftPersV) Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV, Hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instrumentenflugberechtigung (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 LuftVZO, JAR-FCL 1 Abschnitt H, JAR-FCL 2 Abschnitt H, JAR-FCL 4 Abschnitt H) Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftschiffführern (§ 88a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 89 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 LuftPersV) Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Luftsportgeräteführern (§ 95a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV) Prüfung und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 104 LuftPersV) a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV) b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) 100 bis 500 EUR 21. 35 bis 250 EUR 35 bis 150 EUR 22. 23. 270 EUR 240 EUR 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr 130 bis 600 EUR 380 EUR 25 bis 60 EUR d) für Musterberechtigung 24. 25. 26. Abnahme der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen und sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LuftVZO) Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV); Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 FSPersAV Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV 1 100 bis 3 750 EUR 27. 250 bis 1 100 EUR 28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 13 LuftPersV) 3/10 bis 10/10 der für die betreffende Prüfung oder Überprüfung vorgesehenen Gebühr Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen bzw. um die Rechte aus einer Lizenz weiter ausüben zu dürfen sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal 5/10 bis 10/10 der für die Prüfung für den Erwerb der betreffenden Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr 29. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 1233 30. Prüfung zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020 deutsch, JAR FCL 4.020 deutsch) 3/10 bis 10/10 der für die entsprechende zivile Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV, Artikel 5 der VO (EG) 2042/2003) a) Kategorie A b) Kategorie B1 c) Kategorie B2 d) Kategorie C e) Erweiterung der Berechtigung Kategorie A bis C 150 EUR 240 EUR 240 EUR 270 EUR 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis d vorgesehenen Gebühr 130 bis 600 EUR 2/10 der für die Prüfung vorgesehenen Gebühr Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV in der jeweils geltenden Fassung 100 bis 260 EUR 31. 32. f) 33. 34. Musterberechtigung Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen (§ 14 FlugfunkV) IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal Gebührentatbestand Gebühr 1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal einschließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO) 2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftfahrzeugführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV) 3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a, 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.245 deutsch, JAR-FCL 2.245 deutsch, JAR-FCL 4.245 deutsch, Verordnung (EG) 2042/2003) 4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 53 LuftPersV, JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch) 5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) 6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Nachtund Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§ 81 Abs. 7, §§ 84, 84a, 85, 86 LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 (c) (3) deutsch) 7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung (§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV) 8. Anerkennung von Lizenzen oder Erlaubnissen Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO) einschließlich 50 bis 70 EUR 20 bis 30 EUR 40 bis 100 EUR 40 bis 100 EUR 40 bis 100 EUR 40 bis 100 EUR 40 bis 100 EUR 40 bis 250 EUR 9. Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern (JAR-FCL 1.055, 2.055 deutsch) a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 10. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) 110 bis 250 EUR 110 bis 1 250 EUR 60 bis 250 EUR 1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 11. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV) 12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 36 FSPersAV) 13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungstechnisches Personal (§ 38 FSPersAV) 14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Fluglotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur praktischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV) 15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben 16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer ausländischen Lizenz oder Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.015, 2.015, 4.015 deutsch) 17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer (§ 125a Abs. 1 LuftPersV) 18. Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist (§ 125a Abs. 2 LuftPersV) 19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125 Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV) 20. Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift 40 EUR 80 EUR 80 EUR 80 EUR 50 bis 770 EUR 30 bis 300 EUR 250 bis 3 800 EUR 250 bis 2 200 EUR 15 bis 35 EUR 35 EUR V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen Gebührentatbestand Gebühr 1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO) d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung) a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG) a) eines Flughafens b) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d c) eines Segelfluggeländes d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln 4. Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Änderungen von Anlage und Betrieb a) eines Flughafens (§ 44 LuftVZO) 300 bis 100 000 EUR 135 bis 250 000 EUR 135 bis 2 600 EUR 130 bis 2 000 EUR 100 bis 1 500 EUR 330 bis 10 000 EUR 330 bis 3 000 EUR 100 bis 1 500 EUR 1 660 bis 400 000 EUR 330 bis 65 000 EUR 330 bis 3 500 EUR 330 bis 3 500 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 1235 b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d c) eines Segelfluggeländes (§ 58 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hängegleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) 5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage und des Betriebes a) eines Flughafens b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge d) eines Segelfluggeländes 6. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Betriebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage) a) eines Flughafens b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge d) eines Segelfluggeländes 7. Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen aufgrund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen der Anlage oder des Betriebes a) eines Flughafens b) eines Landeplatzes c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge d) eines Segelfluggeländes 8. Planfeststellung (§ 8 LuftVG) a) eines Flughafens b) eines Landeplatzes 9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren (§ 8 Abs. 2 LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG) a) eines Flughafens b) eines Landeplatzes 10. Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG) a) eines Flughafens b) eines Landeplatzes 11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte a) für Flughäfen (§§ 43, 43a LuftVZO) b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO) 12. Befreiung von der Betriebspflicht a) Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO) b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO) 50 bis 2 000 EUR 50 bis 1 500 EUR 50 bis 1 000 EUR 1 600 bis 300 000 EUR 330 bis 50 000 EUR 150 bis 2 000 EUR 150 bis 2 000 EUR 1 600 bis 300 000 EUR 330 bis 50 000 EUR 150 bis 2 000 EUR 150 bis 2 000 EUR 300 bis 10 000 EUR 170 bis 1 500 EUR 70 bis 1 000 EUR 70 bis 800 EUR 33 000 bis 5 000 000 EUR 20 000 bis 1 000 000 EUR 3 500 bis 1 000 000 EUR 1 000 bis 20 000 EUR 300 bis 50 000 EUR 65 bis 1 300 EUR 300 bis 10 000 EUR 35 bis 1 300 EUR 70 bis 10 000 EUR 35 bis 330 EUR 1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 13. Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errichtung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG) 14. Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG) 15. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG) a) eines Landeplatzes b) eines Segelfluggeländes 16. Nachprüfungen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO) a) an einem Flughafen b) an einem Landeplatz c) an einem Segelfluggelände 17. Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO) a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOW) b) Luftschiffe c) sonstiges Luftfahrtgerät 18. Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleister bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV überschreiten b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht überschreiten c) bei sonstigen 19. Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV erfüllen b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV nicht erfüllen c) bei sonstigen 20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten a) bei Flughäfen b) bei Landeplätzen 21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen Flugbewegungen a) unter 20 000 b) unter 100 000 c) unter 500 000 d) über 500 000 70 bis 5 000 EUR 70 bis 5 000 EUR 130 bis 800 EUR 70 bis 270 EUR 100 bis 20 000 EUR 70 bis 2 000 EUR 35 bis 400 EUR 50 bis 3 000 EUR 100 bis 150 EUR bis 200 EUR 6 700 bis 840 000 EUR 1 700 bis 330 000 EUR 130 bis 13 000 EUR 3 300 bis 670 000 EUR 670 bis 167 000 EUR 70 bis 6 700 EUR 130 bis 13 300 EUR 35 bis 3 300 EUR 200 bis 500 EUR 501 bis 10 000 EUR 5 001 bis 24 000 EUR 24 000 bis 50 000 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 1237 22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 LandeplatzLärmschutzV 50 bis 250 EUR VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät Gebührentatbestand Gebühr 1. 2. 3. Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO) Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Abs. 4 LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch) Genehmigung der nichtgewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG) Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h und i) Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten (§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO) Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG) Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen (§ 22a Abs. 2 LuftVO) a) allgemein b) im Einzelfall 250 bis 8 000 EUR 1 100 bis 16 000 EUR 200 bis 820 EUR 4. 100 bis 1 800 EUR 100 bis 1 400 EUR 110 bis 1 125 EUR 50 bis 700 EUR 5. 6. 7. 8. 800 EUR 80 EUR 50 bis 10 300 EUR 9. 10. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO) Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln (§ 6 LuftVO) Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO) Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 8 LuftVO) Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO) Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15 Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten (§ 15 LuftVO) 50 bis 500 EUR 60 bis 170 EUR 60 bis 150 EUR 60 bis 260 EUR 30 bis 500 EUR 50 bis 260 EUR 60 EUR 11. 12. 13. 14. 15. 15a. Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums (§ 15a Abs. 2 LuftVO) 16. Erlaubnis nach § 16 LuftVO a) allgemein b) für Flugmodellgelände 17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen a) wirtschaftliche Überprüfung aa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 30 bis 500 EUR 100 bis 3 500 EUR 100 bis 1 600 EUR 1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr bb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6, Artikel 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) b) technische Überprüfung aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) c) flugbetriebliche Überprüfung aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) aaa) für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen 650 bis 30 000 EUR 200 bis 1 600 EUR 650 bis 30 000 EUR 500 bis 7 000 EUR 650 bis 30 000 EUR 300 bis 8 000 EUR bbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge wobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben werden 18. 19. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO) Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt A 185) Zulassung einer Ausnahme a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO) b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung (§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO) c) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flugzeugen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246) d) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3922/91 oder § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAROPS 3.010 deutsch 21. 22. 23. (weggefallen) (weggefallen) Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung a) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005 Buchstabe a b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder JAR-OPS 3.030 deutsch) 50 EUR 125 bis 250 EUR 20. 230 bis 780 EUR 230 bis 767 EUR 210 bis 3 000 EUR 50 bis 4 000 EUR 50 bis 500 EUR 60 bis 1 500 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 1239 c) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a) d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik (§ 2a Abs. 3 der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.243 oder 1.870 Buchstabe a) e) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und erforderlicher Navigationsleistungen (RNP) (§ 3 Abs.1 FSAV in Verbindung mit OPS 1.243 und 1.865) f) für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM ­ Reduced Vertical Separation Minimum) § 2b der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.241) 60 bis 500 EUR 200 bis 1 200 EUR 150 bis 800 EUR 150 bis 1 100 EUR g) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektronischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1040, OPS 1.135) 24. 25. Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO) Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3 Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch) Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2 LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302) a) Ausnahmen im Einzelfall b) Änderung des Programms 27. Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestreckendaten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buchstabe a) Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der Fluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS 3.620 deutsch) Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch) Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch) Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizinischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit JAR-OPS 3.005 deutsch) Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkommens in Verbindung mit § 3a LuftVG) 300 bis 1 100 EUR 50 EUR 300 EUR 26. 125 bis 250 EUR 100 bis 1 000 EUR 250 bis 1 000 EUR 28. 250 bis 1 500 EUR 300 bis 900 EUR 29. 30. 300 bis 900 EUR 31. 250 bis 1 000 EUR 32. 100 bis 5 000 EUR VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen Gebührentatbestand Gebühr 1. Ausstellung von a) Besatzungsausweisen b) eines entsprechenden deutschen Ausweises (§ 28 Abs. 5 LuftVZO) 50 EUR 50 EUR 2. Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO) a) allgemein b) im Einzelfall c) Änderung der Erlaubnis 150 bis 8 000 EUR 150 bis 3 000 EUR 2 000 EUR 1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 3. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und JAR-OPS 3.1220 deutsch) Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155 deutsch) Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO), ohne Auslagen gemäß Nummer 7 Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO) Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO) Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b LuftVG) a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser Anlagen und Geräte c) Nachprüfung 350 bis 900 EUR 4. 2 000 EUR 30 bis 160 EUR 50 bis 160 EUR 5. 6. 7. 140 EUR 8. 80 bis 130 000 EUR 46 bis 92 EUR 5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b 9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG) a) Grundgebühr b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mitwirkung c) Nachprüfung 75 bis 2 600 EUR 46 bis 92 EUR 5/10 der erhobenen Grundgebühr zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b 10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer Höchstabflugmasse a) bis 5 700 kg b) über 5 700 kg 25 bis 360 EUR 140 bis 720 EUR 11. Gutachtliche Stellungnahme a) weggefallen b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 180 bis 3 500 EUR 60 bis 1 250 EUR 50 bis 210 EUR 15 bis 65 EUR 12. 13. Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO) Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen (z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340) a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 45 bis 150 EUR 60 bis 430 EUR 100 bis 7 000 EUR 100 bis 2 000 EUR 14. 15. 16. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015, 2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015) Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JARFCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005) Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch) 260 bis 770 EUR Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 1241 17. Anerkennung a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) b) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten ,,SFI" (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) 100 bis 400 EUR 80 bis 300 EUR 18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizinischer Sachverständiger (§ 24e LuftVZO) Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen (§ 24e Abs. 7 LuftVZO) Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizinische Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 4 LuftVZO) Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (§ 24e Abs. 6 LuftVZO) (weggefallen) (weggefallen) Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen (§ 24c Abs. 2 LuftVZO) Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV) Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24 Abs. 4 LuftVZO) Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JARFCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung (EG) 2042/2003) Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 der Verordnung (EG) 2042/2003) Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das Luftfahrt-Bundesamt (JAR-FCL 1.355) Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV) Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO) Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. JARFCL 1.355) Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahrzeuge (§ 10 LuftVZO) 70 bis 910 EUR 19. 200 bis 2 600 EUR 20. 500 bis 1 500 EUR 21. 500 EUR 22. 23. 24. 50 bis 150 EUR 25. 40 EUR 26. 30 bis 250 EUR 27. 30 bis 260 EUR 28. 200 bis 2 200 EUR 29. 100 bis 250 EUR 30. 25 EUR 31. 50 bis 180 EUR 32. 100 EUR 33. 130 EUR 34. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme, Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde bis zu 8/10 der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr 1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 Gebührentatbestand Gebühr 34a. Erfolglose Widerspruchverfahren Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 EUR erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 40 EUR. 35. Anerkennung von sonstigen Stellen für die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 126 LuftPersV) 60 bis 550 EUR