Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 51 vom 21.10.2010  - Seite 1393 bis 1398 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 1393 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung Vom 11. Oktober 2010 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet ­ auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) sowie ­ auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe b und Nummer 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1*) b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Keramik" die Angabe ,, , die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind," eingefügt. bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,oder des Einführers" durch die Wörter ,,und, sofern dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, auch des Einführers" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Darüber hinaus müssen der Hersteller oder der Einführer für Zwecke der Überwachung Nachweise darüber vorhalten, ob der Lebensmittelbedarfsgegenstand die in Anlage 6 Nummer 2 festgelegten Höchstmengen einhält." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die in Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 genannten Materialien und Gegenstände, die BADGE oder seine Derivate enthalten, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 302 vom 19.11.2005, S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder b) entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet oder Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwendet werden, sofern diese nicht gemäß den Kriterien der Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) als ,,erbgutverändernd", ,,krebserregend" oder ,,fortpflanzungsgefährdend" eingestuft sind." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und die für deren Herstellung bestimmten Stoffe dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beigefügt ist." *) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 8 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie 85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 50). 1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 2. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i oder ii einen der dort genannten Stoffe benutzt." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt." c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder Absatz 2a Satz 1 einen Lebensmittelbedarfsgegenstand gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 Nachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält, 4. entgegen § 10 Absatz 3 einen Bedarfsgegenstand abgibt, 5. entgegen § 10 Absatz 4 eine Angabe nicht in deutscher Sprache anbringt oder 6. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10a Absatz 1 Satz 3 die Anbringung der vorge5. Anlage 3 wird wie folgt geändert: schriebenen stellt." Kennzeichnung nicht sicher- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4) verstößt, indem er a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Materialien oder Gegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder b) entgegen Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 nicht über ein System oder Verfahren verfügt." bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 450/2009 verstößt, indem er a) entgegen Artikel 4 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und 2 Materialien und Gegenstände in Verkehr bringt oder b) entgegen Artikel 13 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt." 4. In § 16 Absatz 13 Satz 2 werden die Wörter ,,auch nach dem 28. September 2009 noch in den Verkehr gebracht werden" durch die Wörter ,,noch bis zum 1. November 2011 in den Verkehr gebracht werden" ersetzt. a) In der Inhaltsübersicht Abschnitt 2 Teil A und B wird jeweils das Wort ,,Unvollständiges" gestrichen. b) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert: aa) Nach der Position ,,14570" werden die folgenden Positionen eingefügt: ,,14627 14628 0000117-21-5 0000118-45-6 3-Chlor-phthalsäureanhydrid 4-Chlor-phthalsäureanhydrid SML = 0,05 mg/kg (berechnet als 3-Chlorphthalsäure) SML = 0,05 mg/kg (berechnet als 4-Chlorphthalsäure)". bb) Nach der Position ,,14841" wird die folgende Position eingefügt: ,,14876 0001076-97-7 Cyclohexan-1,4-dicarbonsäure SML = 5 mg/kg. Nur zur Herstellung von Polyestern zu verwenden." cc) Nach der Position ,,18100" wird die folgende Position eingefügt: ,,18117 0000079-14-1 Glycolsäure Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln hinter einer PETSchicht." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 1395 dd) Nach der Position ,,19960" wird die folgende Position eingefügt: ,,19965 0006915-15-7 Apfelsäure Nur als Comonomer in aliphatischen Polyestern bis zu einem maximalen Stoffmengenanteil von 1 % zu verwenden." ee) Nach der Position ,,21490" wird die folgende Position eingefügt: ,,21498 0002530-85-0 [3-(Methacryloxy)propyl]tri-methox- SML = 0,05 mg/kg. Nur als Mittel ysilan zur Oberflächenbehandlung bei anorganischen Füllstoffen zu verwenden." c) Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert: aa) In der Überschrift wird das Wort ,,Unvollständiges" gestrichen. ,,30607 ­ Aliphatische lineare C2-C24-Mono- SML(T) = 0,6 mg/kg (berechnet als carbonsäuren aus natürlichen Ölen Lithium)[8]". und Fetten, Lithiumsalz bb) Nach der Position ,,30401" wird die folgende Position eingefügt: cc) Nach der Position ,,31730" wird die folgende Position eingefügt: ,,33105 0146340-15-0 Sekundäre Alkohole, C12-C14, beta-(2-hydroxyethoxy), ethoxyliert SML = 5 mg/kg [44]". dd) Nach der Position ,,33350" wird die folgende Position eingefügt: ,,33535 0152261-33-1 Alpha-Alkene (C20-C24), Copolymer mit Maleinsäureanhydrid, Reaktionsprodukt mit 4-Amino-2,2,6,6tetramethyl-piperidin Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist. Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommen." ee) Nach der Position ,,38515" wird die folgende Position eingefügt: ,,38550 0882073-43-0 Bis(4-propylbenzyliden)pro-pylsor- SML = 5 mg/kg (einschließlich der bitol Summe der Hydrolyseprodukte)". ff) Nach der Position ,,40120" wird die folgende Position eingefügt: ,,40155 0124172-53-8 N,N'-bis(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)-N,N'-diformyl-hexamethylendiamin SML = 0,05 mg/kg [1] [44]". gg) Nach der Position ,,48960" wird die folgende Position eingefügt: ,,49080 0852282-89-4 N-(2,6-Diisopropylphenyl)-6-[4(1,1,3,3-tetramethylbutyl)-phenoxy]-1H-benz[de]iso-chinolin-1,3 (2H)-dion SML = 0,05 mg/kg [39] [45] [46]. Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET)." hh) Nach der Position ,,60025" wird die folgende Position eingefügt: ,,60027 ­ Hydrierte Homopolymere und/ oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder 1-Octen und/ oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekulargewicht: 440 bis 12 000) Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist. Die Spezifikationen in Abschnitt 5 sind einzuhalten." ii) Nach der Position ,,62140" wird die folgende Position eingefügt: ,,62215 0007439-89-6 Eisen SML = 48 mg/kg". 1396 jj) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 Nach der Position ,,68078" wird die folgende Position eingefügt: ,,68119 ­ Neopentylglycol, Diester und Monoester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure SML = 5 mg/kg. Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist." kk) Nach der Position ,,71960" wird die folgende Position eingefügt: ,,72141 0018600-59-4 2,2-(1,4-Phenylen)bis(4H-3,1-benzoxazin-4-on) SML = 0,05 mg/kg (einschließlich der Summe der Hydrolyseprodukte)". ll) Nach der Position ,,76730" wird die folgende Position eingefügt: ,,76807 00073018-26-5 Polyester aus Adipinsäure mit 1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und 2-Ethyl-1-hexanol SML = 30 mg/kg". mm) Nach der Position ,,77702" wird die folgende Position eingefügt: ,,77708 ­ Polyethylenglycolether (EO = 1­50) SML = 1,8 mg/kg. Die Spezifikavon linearen und verzweigten pri- tionen in Abschnitt 5 sind einzumären Alkoholen (C8­C22) halten." nn) Nach der Position ,,80000" wird die folgende Position eingefügt: ,,80077 0068441-17-8 Oxidierte Polyethylenwachse SML = 60 mg/kg". oo) Nach der Position ,,80240" werden die folgenden Positionen eingefügt: ,,80350 0124578-12-7 Poly(12-hydroxystearinsäure)Polyethylenimin-Copolymer Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET), Polystyrol (PS), hochschlagfestem Polystyrol (HIPS) und Polyamid (PA) bis zu einem Massenanteil von 0,1 %. Die Spezifikationen in Abschnitt 5 sind einzuhalten. SML = 5 mg/kg [47]. Die Spezifikationen in Abschnitt 5 sind einzuhalten. 80480 0090751-07-8; 0082451-48-7 Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4piperidyl)-imino)]-hexamethylen[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl) imino)] Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thiopropan-1,3-diyl)-block-poly(x-oleyl-7hydroxy-1,5-diiminooctan-1,8-diyl), Mischung mit x = 1 und/oder 5, neutralisiert mit Dodecylbenzolsulfonsäure 80510 1010121-89-7 Nur zu verwenden als Polymerisationshilfsmittel in Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und Polystyrol (PS)." pp) Nach der Position ,,91360" werden die folgenden Positionen eingefügt: ,,91530 ­ Sulfobernsteinsäure Alkyl-(C4-C20)- SML = 5 mg/kg oder Cyclohexyldiester, Natriumsalze Sulfobernsteinsäure Monoalkyl (C10-C16)polyethylen-glycolester, Natriumsalze SML = 2 mg/kg". 91815 ­ qq) Nach der Position ,,92195" wird die folgende Position eingefügt: ,,92200 0006422-86-2 Bis(2-ethylhexyl)terephthalat SML = 60 mg/kg". rr) Nach der Position ,,92350" werden die folgenden Positionen eingefügt: ,,92470 0106990-43-6 SML = 0,05 mg/kg N,N',N',N'-Tetrakis(4,6-bis(butyl(N-methyl-2,2,6,6- tetramethylpiperidin-4-yl)amino)triazin-2-yl)-4,7diazadecan-1,10-diamin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 1397 92475 0203255-81-6 3,3',5,5'-Tetrakis(tert-butyl)-2,2'dihydroxybiphenyl, cyclischer Ester mit [3-(3-tert-butyl-4-hydroxy-5-methylphenyl)propyl] oxyphosphonsäure SML = 5 mg/kg (berechnet als Summe der Phosphit- und Phosphatform des Stoffes und der Hydrolyseprodukte)". ss) Nach der Position ,,93440" wird die folgende Position eingefügt: ,,93450 ­ Titandioxid, beschichtet mit einem Die Spezifikationen in Abschnitt 5 Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan sind einzuhalten." und [Aminotris(methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz] tt) Nach der Position ,,93760" wird die folgende Position eingefügt: ,,94000 0000102-71-6 Triethanolamin SML = 0,05 mg/kg (einschließlich des Hydrochlorid-Addukts)". uu) Nach der Position ,,94320" wird die folgende Position eingefügt: ,,94425 0000867-13-0 Triethylphosphonoacetat Nur zur Verwendung in Polyethylenterephthalat (PET)." vv) Nach der Position ,,94960" wird die folgende Position eingefügt: ,,94985 ­ Trimethylolpropan, gemischte Triester und Diester mit Benzoesäure und 2-Ethylhexansäure SML = 5 mg/kg. Nicht zur Verwendung für Gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Simulanzlösemittel D festgelegt ist." d) In Abschnitt 2 Teil B wird in der Überschrift das Wort ,,Unvollständiges" gestrichen. e) Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert: aa) Nach der Position ,,60025" wird die folgende Position eingefügt: ,,60027 Hydrierte Homopolymere und/oder Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen und/oder 1-Octen und/oder 1-Decen und/oder 1-Dodecen und/oder 1-Tetradecen (Molekulargewicht: 440 bis 12 000) ­ Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 440 Da ­ Viskosität bei 100 °C: mindestens 3,8 cSt (3,8 × 10-6 m2/s)". bb) Nach der Position ,,76845" wird die folgende Position eingefügt: ,,77708 Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C22) Höchstzulässiger Restgehalt von Ethylenoxid im Material oder Gegenstand = 1 mg/kg". cc) Nach der Position ,,79600" werden die folgenden Positionen eingefügt: ,,80350 Poly(12-hydroxystearinsäure)-Polyethylenimin-Copolymer Hergestellt durch Reaktion von Poly(12-hydroxystearinsäure) mit Polyethylenimin 80480 Poly(6-morpholino-1,3,5-triazin-2,4-diyl)-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)-imino)]-hexamethylene-[(2,2,6,6-tetramethyl-4-piperidyl)imino)] ­ Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 2400 Da ­ Restgehalt an Morpholin 30 mg/kg, an N,N'-bis(2,2,6,6-tetramethyl-piperidin-4-yl)hexan1,6-diamin < 15 000 mg/kg und an 2,4-Dichloro-6-morpholino-1,3,5-triazin 20 mg/kg". dd) Nach der Position ,,92150" wird die folgende Position eingefügt: ,,93450 Titandioxid, beschichtet mit einem Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan und [Amino-tris (methylenphosphonsäure), penta-Natriumsalz] Der Massenanteil des Copolymers zur Oberflächenbehandlung des beschichteten Titandioxids darf 1 % nicht überschreiten." f) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert: aa) In der Anmerkung [8] wird nach der Angabe ,,24886," die Angabe ,,30607," eingefügt. 1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2010 bb) Folgende Anmerkungen werden angefügt: ,,[44]Der SML könnte bei Polyolefinen überschritten werden. [45]Der SML könnte bei Kunststoffen überschritten werden, die den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,5 % enthalten. [46]Der SML könnte bei Berührung mit Lebensmitteln mit hohem Alkoholgehalt überschritten werden. [47]Der SML könnte bei LDPE überschritten werden, das den Stoff mit einem Massenanteil von mehr als 0,3 % enthält und mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommt." 6. In der Überschrift der Anlage 6 wird die Angabe ,,(zu § 8 Abs. 3)" durch die Wörter ,,(zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)" ersetzt. 7. In Anlage 10 wird in der laufenden Nummer 1 in Spalte 3 das Wort ,,März" durch das Wort ,,April" ersetzt." 8. Anlage 12 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Kunststoff" die Wörter ,,oder die für dessen Herstellung bestimmten Stoffe" eingefügt. b) In der Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Kunststoff" die Wörter ,,oder der für dessen Herstellung bestimmten Stoffe" eingefügt. c) Der letzte Satz wird wie folgt gefasst: ,,Die schriftliche Erklärung muss dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff oder den für dessen Herstellung bestimmten Stoffen, auf den oder die sie sich bezieht, unmittelbar zugeordnet werden können und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen." 9. In Anlage 13 werden die Positionen ,,33535", ,,38550", ,,40155", ,,62215", ,,68119", ,,72141", ,,76807", ,,77708", ,,80077", ,,80480", ,,80510", ,,91530", ,,91815", ,,92200", ,,92470", ,,93450", ,,94000", ,,94425" und ,,94985" einschließlich der zugehörigen Angaben aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 11. Oktober 2010 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner