Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 53 vom 28.10.2010  - Seite 1440 bis 1456 - Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften

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1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften Vom 25. Oktober 2010 Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst worden ist, und auf Grund des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt sowie auf Grund des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) und auf Grund des § 1 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über Personalausweise, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Passverordnung 2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11." 3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11." 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden." 5. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 12 Euro anzuheben." 6. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Vordrucke für Kinderreisepässe, die der Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen und Vordrucke für vorläufige Diplomatenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden." 7. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters werden Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1441 durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ersetzt. 8. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ersetzt. 9. Passbuchinnenseiten 6 und 7, der Aufkleber Personaldaten sowie der Aufkleber Verlängerung/Änderung des in der Anlage 2 zu § 2 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Kinderreisepass ersetzt. 10. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber Personaldaten des in der Anlage 3 zu § 3 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Vorläufiger Reisepass ersetzt. 11. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 4 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Dienstpass ersetzt. 12. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 5 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Diplomatenpass ersetzt. 13. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber Personaldaten des in der Anlage 6 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Vorläufiger Dienstpass ersetzt. 14. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber Personaldaten des in der Anlage 7 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Vorläufiger Diplomatenpass ersetzt. 15. Nach Anlage 7 zu § 4 wird die im Anhang befindliche Anlage 7a: Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung eingefügt. 16. Die im Anhang befindliche Anlage 11: Formale Anforderungen an die Einträge im Reisepass wird angefügt. Artikel 2 Änderung der Passdatenerfassungsund Übermittlungsverordnung (2) Die technischen und organisatorischen Anforderungen an 1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, 2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke und 3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung, die im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht ist, zu verwenden ist." bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,gemäß Kapitel 5 und 6 der Anlage" gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,XPass" durch das Wort ,,XhD" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis (DVDV) lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Zertifizierung (1) Die Systemkomponenten der Passbehörden und des Passherstellers, deren Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Erfassung von Lichtbild und Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung (1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen. 1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 (2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung." 4. § 5 Satz 4 wird aufgehoben. 5. § 6 wird aufgehoben. 6. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. c) Nach dem Wort ,,Datenaustauschformat" wird die Angabe ,,(XPass)" eingefügt. d) Die Angabe ,,31. Oktober 2009" wird durch die Angabe ,,31. Dezember 2012" ersetzt. 7. Die Anlage wird durch die im Anhang befindliche Anlage 1: Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ersetzt. 8. Die im Anhang befindliche Anlage 2: Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten wird angefügt. Artikel 3 Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, wird nach Nummer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt: ,,5. Ordensname, Künstlername Artikel 4 Aufhebung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland 0501, 0502". Die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009; 1987 I S. 1160), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Passverordnung, der Passdatenerfassungsund Übermittlungsverordnung sowie der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der vom 1. November 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2010 in Kraft. Artikel 4 dieser Verordnung tritt am 31. Oktober 2010 in Kraft. In § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Oktober 2010 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1443 Anhang zu Artikel 1 Nummer 7 Reisepass (32 Seiten) Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen. Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5 1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 Anhang zu Artikel 1 Nummer 8 Reisepass (48 Seiten) Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen. Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1445 Anhang zu Artikel 1 Nummer 9 Kinderreisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7 Kinderreisepass Aufkleber Personaldaten 1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 Kinderreisepass Aufkleber Verlängerung/Änderung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1447 Anhang zu Artikel 1 Nummer 10 Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7 Vorläufiger Reisepass Aufkleber Personaldaten 1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 Anhang zu Artikel 1 Nummer 11 Dienstpass Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen. Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1449 Anhang zu Artikel 1 Nummer 12 Diplomatenpass Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1 Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen. Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5 1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 Anhang zu Artikel 1 Nummer 13 Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7 Vorläufiger Dienstpass Aufkleber Personaldaten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1451 Anhang zu Artikel 1 Nummer 14 Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7 Vorläufiger Diplomatenpass Aufkleber Personaldaten 1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 Anhang zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 7a Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1453 Anhang zu Artikel 1 Nummer 16 Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge im Reisepass Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Datenfelder Schriftgröße 1 (2,12 mm)1)2) Schriftgröße 2 (2,12 mm) kleinerer Abstand Schriftgröße 3 (1,59 mm) Schriftgröße 4 (1,06 mm) Seriennummer3) 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) ­4) ­ ­ Familienname5) und Geburtsname6) Vornamen 36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt 4 Zeilen (insgesamt 72 Zeichen) 90 Zeichen) 153 Zeichen) 236 Zeichen) 36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt 36 Zeichen) 45 Zeichen) 102 Zeichen) 177 Zeichen) 10 Zeichen pro Zeile; ­ 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) ­ ­ Tag der Geburt Ort der Geburt 27 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile; 38 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt 27 Zeichen) 33 Zeichen) 76 Zeichen) 135 Zeichen) 1 Zeichen ­ ­ ­ Geschlecht Staatsangehörigkeit 20 Zeichen pro Zeile; 25 Zeichen pro Zeile; 29 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 20 Zeichen) 25 Zeichen) 29 Zeichen) 66 Zeichen) 10 Zeichen pro Zeile; ­ 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) ­ ­ Letzter Tag der Gültigkeitsdauer Wohnort7) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; ­ 2 Zeilen (insgesamt 2 Zeilen (insgesamt 70 Zeichen) 110 Zeichen) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; ­ 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) 55 Zeichen) 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) ­ ­ Farbe der Augen7) ­ Größe7) ­ Ordensname, Künstlername7) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; ­ 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) 55 Zeichen) ­ ­ Ausstellende Behörde 28 Zeichen pro Zeile; ­ 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen) Dienstort und Dienstbezeichnung8) ­ 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; ­ 5 Zeilen (insgesamt 5 Zeilen (insgesamt 175 Zeichen) 275 Zeichen) 35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; ­ 1 Zeile (insgesamt 1 Zeile (insgesamt 35 Zeichen) 55 Zeichen) ­ Passaktennummer8) ­ 1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 Datenfelder des Aufklebers für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen Schriftgröße9) Dienstort/Dienstbezeichnung Seriennummer 13 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen (insgesamt 533 Zeichen) 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) 1 ) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten im Normalschriftgrad (Schriftgröße 1; 2,12 mm) und in einer Zeile dargestellt. Die Datenfelder ,,Familienname und gegebenenfalls Geburtsname" können auch im Normalschriftgrad zweizeilig dargestellt werden. Das Datenfeld ,,Behörde" kann im Normalschriftgrad dreizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die Daten in den Feldern ,,Vorname", ,,Geburtsort" auch in den Verkleinerungsschriftgraden mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden, in den Feldern ,,Familienname und gegebenenfalls Geburtsname" mit zwei zusätzlichen Zeilen. ) Bei vorläufigen Pässen und Kinderreisepässen können die Passdaten ausschließlich in der Schriftgröße 1 wiedergegeben werden. Dabei werden einzelne Datenfelder mit einer eingeschränkten Zeichenanzahl dargestellt. ) Die Prüfziffer nach der neunstelligen alphanumerischen Seriennummer wird in der Regel durch das Verfahren generiert. ) Bei bestimmten Datenfeldern ist die Verwendung des Verkleinerungsschriftgrades nicht vorgesehen. ) Soweit ein Doktorgrad existiert, wird dieser im Feld ,,Name" eingetragen und verkürzt dieses entsprechend (z. B. um 4 Stellen bei Eintragung von ,,DR."). ) Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die Zeichenfolge ,,GEB." bzw. ,,geb." belegt. ) Kommt in mindestens einem der Felder ,,Wohnort", ,,Farbe der Augen", ,,Größe" oder ,,Ordens- und Künstlername" die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so werden diese Felder insgesamt mit der Schriftgröße 2 ausgegeben. ) Felder, die nur für die amtlichen Pässe gelten. Kommt im Feld ,,Dienstort und Dienstbezeichnung" die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so wird auch das Feld ,,Passaktennummer" mit dieser Schriftgröße ausgegeben. ) Für die Tintenstrahldrucker in den Passbehörden sind folgende Einstellungen erforderlich: Für Dienstbezeichnung/Dienstort und Seriennummer ist jeweils die Schriftart Courier Fett im Schriftgrad 10 Punkt zu verwenden. 2 3 4 5 6 7 8 9 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 1455 Anhang zu Artikel 2 Nummer 7 Anlage 1 Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik 1. BSI:Technische Richtlinie TR-03104, Technische Richtlinie zur Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung (TR PDÜ) 2. BSI:Technische Richtlinie TR-03121, Biometrics for Public Applications (TR Biometrie) [Technische Richtlinie für Biometrie in hoheitlichen Anwendungen] Sector 3. BSI:Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD) 4. BSI:Technische Richtlinie TR-03132, Sichere Szenarien für Kommunikationsprozesse im Bereich hoheitlicher Dokumente (TR SiSKo hD) 1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010 Anhang zu Artikel 2 Nummer 8 Anlage 2 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option 1 Fingerabdruckleser Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden 2 Software zur Erfassung und Qua- Verpflichtung für den Passhersteller litätssicherung von Lichtbild und Verpflichtung für die Passbehörden Fingerabdrücken Modul für die Datenübermittlung Verpflichtung für den Passhersteller von der Passbehörde an den Verpflichtung für die Passbehörden Passhersteller Modul zur Sicherung der Authen- Verpflichtung für den Passhersteller tizität und Vertraulichkeit der An- Verpflichtung für die Passbehörden tragsdaten 3 4