Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 55 vom 11.11.2010  - Seite 1480 bis 1482 - Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon

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1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon Vom 4. November 2010 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: mit Angaben aus statistischen Erhebungen und mit Angaben aus dem Statistikregister zusammenzuführen. (4) Soweit statistische Ergebnisse in ausreichender Qualität unter Verwendung von Verwaltungsdaten gewonnen werden können, sollen die statistischen Ämter davon absehen, die für die Erstellung von Wirtschaftsstatistiken angeordneten Merkmale bei den Auskunftspflichtigen zu erheben. (5) Das Statistische Bundesamt trifft, vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften, die Entscheidungen, die nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder und nach pflichtgemäßem Ermessen. §2 Daten der Finanzbehörden Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind: 1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüssel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse, 2. Rechtsform, 3. Wirtschaftszweig, 4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister, 5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft, 6. Besteuerungsform, 7. Dauerfristverlängerung, 8. Voranmeldungszeitraum, 9. Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben, 10. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer, 11. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 12. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung, 13. Art der Umsatzsteuervoranmeldung, 14. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der Steuerpflicht. Artikel 1 Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken (Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ­ VwDVG) §1 Übermittlung und Verwendung (1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit informieren das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder so früh wie möglich über anstehende Änderungen der zu übermittelnden Daten, soweit diese Änderungen die Verwendung der Daten nach Absatz 2 beeinträchtigen könnte. (2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten Daten nur verwenden für 1. durch Rechtsvorschrift angeordnete Wirtschaftsstatistiken, 2. die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder einschließlich der darin integrierten Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder, 3. das Statistikregister, 4. die Zusammenführung von Daten nach Maßgabe des § 13a des Bundesstatistikgesetzes. Die Daten werden für die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Zwecke nur verwendet, wenn vorausgegangene Untersuchungen gezeigt haben, dass sie dafür geeignet sind. (3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Untersuchungen durchführen, um die Eignung der übermittelten Daten für Verwendungen nach Absatz 2 zu prüfen und die mit den übermittelten Daten in der laufenden Verwendung erreichte Qualität der statistischen Ergebnisse zu beurteilen. Hierbei ist es zulässig, die Daten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1481 Zusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle Daten über die Zusammensetzung von umsatzsteuerlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 geliefert werden. §3 Daten der Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten: 1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel, 2. Wirtschaftszweig, 3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung; bei Teilzeitbeschäftigung zusätzlich untergliedert nach Arbeitsumfang, 4. Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller geringfügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurzfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung, 5. Betriebsnummer, 6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. §4 Rückfragen Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Unstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann. Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschaftseinheiten sind auskunftspflichtig. §5 Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Daten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach den §§ 2 und 3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn solche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, und zu Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten, neu in die jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden und für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke geeignet und erforderlich sind. Artikel 2 Änderung des Handwerkstatistikgesetzes In § 4 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März 1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 3" die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes In § 4 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden nach der Angabe ,,2007" die Wörter ,,und letztmalig für das vierte Kalendervierteljahr 2010" gestrichen. Artikel 4 Änderung des Verdienststatistikgesetzes In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden die Wörter ,,für die Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils" durch die Wörter ,,mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematisch-statistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 281 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,sozialversicherungspflichtig Beschäftigten" die Wörter ,,und der geringfügig Beschäftigten" eingefügt. 2. § 282a Absatz 2a wird wie folgt gefasst: ,,(2a) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für die in § 1 desselben Gesetzes genannten Zwecke zu übermitteln. Satz 1 gilt auch für Daten, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne des § 5 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zu übermitteln sind." Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai 1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder 2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt." 2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Beschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kartellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbsbehörden unterbrochen." Artikel 7 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geändert: 1. § 33 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern ,,eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. Artikel 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. November 2010 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Rainer Brüderle