Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 55 vom 11.11.2010  - Seite 1483 bis 1488 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

754-23; 752-6752-6-8752-6-9754-7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1483 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen1) Vom 4. November 2010 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet Anwendung auf 1. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen und Energieunternehmen, 2. Endkunden mit Ausnahme von Verantwortlichen nach § 3 Absatz 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 3. die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte entgegensteht, und mit Ausnahme von Material, das ausschließlich für militärische Zwecke verwendet wird. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Drittfinanzierung: eine vertragliche Vereinbarung, an der neben dem Energielieferanten und dem Nutzer einer Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt ist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereitstellt und dem Nutzer ein Entgelt berechnet, das einem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme erzielten Energieeinsparungen entspricht, wobei Dritter auch der Energiedienstleister sein kann; 2. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Endverbrauch kauft; 3. Energie: alle handelsüblichen Energieformen einschließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas, Brennstoff für Heiz- und Kühlzwecke einschließlich Fernheizung und -kühlung, Stein- und Braunkohle, 1 Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, ausgenommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt; 4. Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs in der Industrie oder einer Industrieanlage oder privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht; 5. Energiedienstleister: eine natürliche oder juristische Person, die Energiedienstleistungen oder andere Energieeffizienzmaßnahmen für Endkunden erbringt oder durchführt und dabei in gewissem Umfang finanzielle Risiken trägt, wobei sich das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesserungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten Leistungskriterien richtet; 6. Energiedienstleistung: Tätigkeit, die auf der Grundlage eines Vertrags erbracht wird und in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen oder Primärenergieeinsparungen sowie zu einem physikalischen Nutzeffekt, einem Nutzwert oder zu Vorteilen als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie oder mit Maßnahmen wie beispielsweise Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten führt; 7. Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz; 8. Energieeffizienzmaßnahmen: alle Maßnahmen, die in der Regel zu überprüfbaren und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führen; 9. Energieeffizienzmechanismen: allgemeine Instrumente zur Schaffung von Rahmenbedingungen oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbringung und Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen, die von der öffentlichen Hand, insbesondere von der Bundesstelle für Energieeffizienz eingesetzt werden; ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). 1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 10. Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der Endenergieeffizienz durch technische, wirtschaftliche oder Verhaltensänderungen; 11. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen oder Verhaltensänderungen ermittelt wird, wobei äußere Bedingungen, die den Energieverbrauch negativ beeinflussen, durch Bildung eines Normalwerts zu berücksichtigen sind; 12. Energielieferant: eine natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft und deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die zehn oder mehr Personen beschäftigt oder deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt; 13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energielieferanten, deren Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die zehn oder mehr Personen beschäftigen oder deren Jahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro übersteigt; 14. Energieverteiler: eine natürliche oder juristische Person, die für den Transport von Energie zur Abgabe an Endkunden und an Energielieferanten verantwortlich ist, ausgenommen Verteilernetzbetreiber gemäß Nummer 16; 15. Finanzinstrumente für Energieeinsparungen: alle Instrumente zur teilweisen oder vollen Deckung der anfänglichen Projektkosten für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen, Steuervergünstigungen, Darlehen, Drittfinanzierungen, entsprechend gestaltete Energieleistungsverträge und andere ähnliche Verträge, die auf dem Markt bereitgestellt werden; 16. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung, erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen. §3 Energieeinsparziele (1) Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es, die Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in Deutschland mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu steigern. Dazu legt die Bundesregierung Energieeinsparrichtwerte fest, die als Energieeinsparziel bis zum Mai des Jahres 2017 und als Zwischenziel bis zum Mai des Jahres 2011 erreicht werden sollen, sowie eine Strategie zur Erreichung dieser Ziele. Die Berechnung des Richtwerts erfolgt nach den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). (2) Die Energieeinsparrichtwerte sollen durch wirtschaftliche und angemessene Maßnahmen erreicht werden. Maßnahmen sind wirtschaftlich, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei Maßnahmen im Bestand ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte sollen insbesondere: 1. die erforderlichen Energieeffizienzmechanismen, Anreize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen sowie Markthemmnisse beseitigt werden, die der effizienten Energienutzung durch Endkunden entgegenstehen; 2. die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Energieeffizienzmaßnahmen für die Endkunden geschaffen werden. (3) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energieeffizienzverbesserung eine Vorbildfunktion zu. Hierzu nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in Anspruch und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen durch, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die in kurzer Zeit zu Energieeinsparungen führen. Die öffentliche Hand wird insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über die Anforderungen zur Energieeffizienz in der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen. Über Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten. (4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2011 und bis zum 30. Juni 2014 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor. §4 Information und Beratung der Endkunden; Verordnungsermächtigung (1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch 1. Energiedienstleister, 2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und 3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden. Diese Informationen können im Rahmen der Abrechnung des Energieverbrauchs durch ausdrücklichen Hinweis auf die Anbieterliste nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder eine Anbieterliste, auf die die Bundesstelle für Energieeffizienz nach § 7 Absatz 1 Satz 3 hinweist, sowie auf die Berichte nach § 6 Absatz 1 gegeben werden. (2) Energieunternehmen stellen den Endkunden zusammen mit Verträgen, Vertragsänderungen, Abrechnungen oder Quittungen in klarer und verständlicher Form Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Internetadressen, zur Verfügung, von de- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1485 nen sie Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten erhalten können. (3) Zur Information der Endkunden über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Art von Informationen und Beratungsangeboten über Energieeffizienz den Endkunden von den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind. §5 Sorgepflicht der Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung (1) Für den Fall, dass den Endkunden keine als Voraussetzung für die Entwicklung und Förderung eines Markts im Hinblick auf die Deckung der Nachfrage ausreichende Zahl von Anbietern von Energieaudits mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung zur Verfügung steht, tragen die Energieunternehmen für die Verfügbarkeit eines solchen Angebots auf eigene Kosten Sorge. (2) Stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 fest, dass keine ausreichende Zahl von Anbietern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) erreicht wird, verpflichtet sie die Energieunternehmen, in angemessener Frist geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um ein solches Angebot verfügbar zu machen. Ergreifen die Energieunternehmen diese Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Bundesstelle für Energieeffizienz die Maßnahmen selbst vornehmen und den Energieunternehmen die Kosten der Maßnahmen in Rechnung stellen. (3) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, 1. welche Zahl von Anbietern nach Absatz 2 als ausreichend anzusehen ist, 2. auf welche Weise für ein ausreichendes Angebot zu sorgen ist und 3. auf welche Weise einzelne Energieunternehmen in der Region, wo sie über Endkunden verfügen, unter Berücksichtigung ihrer etwaigen Leistungen für die Förderung und Entwicklung des Angebots zu den Kosten der Sorge für die Verfügbarkeit eines ausreichenden Angebots heranzuziehen sind. (4) Energieunternehmen haben alle Handlungen zu unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen oder deren Erbringung oder Durchführung behindern oder die Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beeinträchtigen könnten. §6 Information der Marktteilnehmer (1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanis- men und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend, mindestens alle zwei Jahre, Berichte. (2) Zu Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen, insbesondere zu Drittfinanzierungen durch Energiedienstleister, veröffentlicht die Bundesstelle für Energieeffizienz geeignete Musterverträge zur Information auf ihrer Internetseite. Die Bundesstelle für Energieeffizienz übernimmt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Musterverträge. §7 Anbieterliste; Verordnungsermächtigung (1) Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen können sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in eine bei der Bundesstelle für Energieeffizienz öffentlich geführte Anbieterliste eintragen lassen. Von den Energieunternehmen unabhängige Anbieter sind kenntlich zu machen. Die Angebotseintragung kann auf bestimmte Länder, Landkreise oder kreisfreie Städte beschränkt werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz kann ergänzend zu der nach Satz 1 zu führenden Liste auf nach Zweck und Inhalt vergleichbare Listen qualifizierter Anbieter hinweisen. (2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind. Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Anbieter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger Weise beraten. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ergänzend zu Absatz 2 festzulegen, welche Anforderungen an Anbieter hinsichtlich der Zuverlässigkeit, Fachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Beratung zu stellen sind, welche Nachweise die Anbieter erbringen müssen, um in die Anbieterliste eingetragen zu werden, welche Kosten hierfür erhoben werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Löschung aus der Anbieterliste erfolgt. §8 Energieaudits Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt zur Unterstützung der Umsetzung der Sorgepflicht der Energieunternehmen nach § 5 Absatz 1 darauf hin, dass allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt werden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl unabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundesstelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätigwerden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu fördern. 1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 §9 Bundesstelle für Energieeffizienz (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz wahr. (2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt im Einklang mit den Vorgaben der Europäischen Kommission; 2. Erfassung und Unterstützung der Erreichung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie sowie des Erfolgs der Maßnahmen nach § 3 Absatz 3; 3. Vorbereitung der Energieeffizienz-Aktionspläne nach § 3 Absatz 4 für die Bundesregierung; 4. Feststellung der Energieeinsparungen, die mit Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht wurden, und Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht; 5. Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen, Energieaudits und andere Energieeffizienzmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Entwicklung; 6. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen, die die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion nach § 3 Absatz 3 ergreift; 7. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen öffentlichen Stellen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission; 8. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4 Absatz 1 und 2, § 5 und, falls eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hinsichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung; 9. Feststellung, ob eine ausreichende Zahl von Anbietern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) zur Verfügung steht, Ergreifen erforderlicher Maßnahmen im Sinne von § 5 Absatz 2, gegebenenfalls Umlage der Kosten und Durchführung der Zwischenüberprüfung nach § 13; 10. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festgelegten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 sowie Veröffentlichung von Musterverträgen nach § 6 Absatz 2; 11. öffentliches Führen der Anbieterliste nach § 7; 12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Satz 2; 13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikationen verschiedener Produktkategorien, wobei für die Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder vergleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zugrunde zu legen sind; 14. Unterstützung der in § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energieeffizienzmaßnahmen; 15. wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in allen Angelegenheiten der Energieeinsparung und Energieeffizienz. (3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. § 10 Beirat (1) Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird ein Beirat für Fragen der Energieeffizienz gebildet, in dem Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden, Energieunternehmen und unabhängige Personen mit besonderer Fachkunde auf dem Gebiet der Energieeffizienz vertreten sind. Der Beirat berät die Bundesstelle für Energieeffizienz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Mitglieder des Beirats für zwei Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll zwölf Personen nicht überschreiten. (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf. § 11 Datenerhebung; Verordnungsermächtigung (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundesstelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die Übermittlung zusammengefasster Daten über deren Endkunden in anonymisierter Form verlangen, insbesondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kundenstandort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermittelnde Unternehmen als vertraulich zu kennzeichnen. (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1, insbesondere a) welche Datenarten erhoben werden dürfen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 1487 b) wann und wie die Daten zu übermitteln sind und 2. die Verwendung der Daten. § 12 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesstelle für Energieeffizienz. § 13 Zwischenüberprüfung Die Bundesstelle für Energieeffizienz führt Mitte 2012 unter Mitwirkung von Verbänden der 1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen, 2. Endkunden und 3. Energieunternehmen eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der Marktentwicklungs- und -förderziele nach § 3 Absatz 2 Satz 4 durch. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die genannten Ziele nicht erreicht werden, schlägt die Bundesstelle für Energieeffizienz der Bundesregierung geeignete Maßnahmen vor. 2. In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen." 3. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher die geltenden Preise, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das Energieversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben." Artikel 3 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung § 16 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die durch Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird gestrichen. 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 4 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung § 16 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird gestrichen. 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert:2) a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen." b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,,(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde. (5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden." 2 Artikel 5 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Energieverbrauch ist nach Wahl des Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Kunde dies wünscht, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ) Artikel 2 Nummer 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). 1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010 ,,(2) Fernwärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Lieferungen an Kunden die geltenden Preise, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Versorgungsverträgen" das Komma und die Wörter ,,die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen," gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6. 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,§ 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. Vor dem 1. April 1980 geschlossene Versorgungsverträge, deren vereinbarte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht beendet ist, bleiben wirksam. Sie können ab dem 12. November 2010 mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden, solange sich der Vertrag nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat." b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 4. November 2010 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Rainer Brüderle