Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 59 vom 30.11.2010  - Seite 1632 bis 1636 - Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung

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1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung*) Vom 22. November 2010 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund ­ des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden sind, und ­ des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist: Artikel 1 Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Nummern 2.6" durch die Angabe ,,Nummern 3.1" ersetzt. bb) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils die Angabe ,,Nummer 2.7" durch die Angabe ,,Nummer 4" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorräte und Schiffsausrüstung." 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Jedes Schiff, dessen Betreiber, Agent oder Schiffsführer gegen die Meldepflicht nach Nummer 2.1.2 oder 2.2.2 der Anlage verstößt, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung unterzogen." 3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe ,,mit Nummer 4" durch die Angabe ,,mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1 oder 2.2.2" ersetzt. 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3 werden aa) im zweiten Anstrich das Wort ,,BC-Code" durch das Wort ,,IMSBC-Code" ersetzt und bb) im dritten Anstrich im Buchstaben b die Wörter ,,UN-Nummer oder eine" gestrichen. b) In Nummer 1.7 wird die Angabe ,,vom 17. November 2006 (VkBl. 2006 S. 844)" durch die Angabe ,,vom 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102)" ersetzt. c) Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst: ,,1.10 ,,IMSBC-Code": der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775);". d) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,2 2.1 Meldungen an die Zentrale Meldestelle Allgemeine Meldungen 2.1.1 Meldung vor Einlaufen nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrt, ist verpflichtet, a) mindestens 24 Stunden im Voraus oder *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101) sowie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1633 b) spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder c) wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Reise ändert, sobald diese Information vorliegt, die in Satz 2 bezeichneten Angaben der Zentralen Meldestelle zu übermitteln. Angaben im Sinne des Satzes 1 sind: a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer), b) Identifizierungsmerkmal des Bestimmungshafens, c) Voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation und voraussichtliche Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen und d) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen. 2.1.2 Meldungen nach Ein- und Auslaufen nach der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung Ergänzend zur Meldung nach Nummer 2.1.1 ist der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das einen deutschen Hafen oder ein anderes Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines deutschen Hafens anläuft oder ihn verlässt, verpflichtet, a) nach dem Einlaufen den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Schiffes und b) nach dem Auslaufen den genauen Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes sowie jeweils das Identifizierungsmerkmal des Hafens unverzüglich der Zentralen Meldestelle zu übermitteln. 2.2 Besondere Meldungen Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens der Zentralen Meldestelle folgende Angaben zu übermitteln: a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer); b) letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen; c) nächster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz; d) voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz oder an der Lotsenstation; e) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen; f) gefährliche oder umweltschädliche Güter mit dem Richtigen Technischen Namen beziehungsweise dem Stoff- oder Produktnamen und bei brennbaren Flüssigkeiten nach dem IMDG-Code dem Flammpunkt; 2.2.1 Meldung vor Einlaufen und vor Auslaufen für Gefahrguttransporte nach der Richtlinie 2002/59/EG g) die Gefahr auslösenden Stoffe und die von den Vereinten Nationen zugeteilten UN-Nummern; h) die nach IMDG-Code bestimmte Gefahrgutklasse und Kategorie des Schiffes im Sinne des INF-Codes; i) die Mengen der in Buchstabe g genannten Güter und ihr Aufbewahrungsort an Bord, Verpackungsart und Verpackungsgruppe sowie, soweit sie in anderen Beförderungseinheiten als festen Tanks befördert werden, die Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer; Lade- und Löschhafen der Ladung; j) k) Bestätigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan in geeigneter Form zur Angabe der an Bord des Schiffes geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer jeweiligen Lage im Schiff beziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Brücke oder in der Schiffsführungszentrale vorgehalten wird; l) eine Adresse, unter der detaillierte Informationen über die Ladung erhältlich sind, sowie die Notrufdaten des Versenders oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die im Besitz von Informationen über die physikalisch chemischen Merkmale der Erzeugnisse und über die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen ist; m) die Menge der als vorhergehende Ladung beförderten Massengüter im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind; n) Merkmale und geschätzte Menge des mitgeführten Bunkertreibstoffs. 1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 Soweit die Angaben nach den Buchstaben c, d und j beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die vollständige Meldung erneut zu machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liegeoder Ankerplatz bekannt ist. 2.2.2 Meldung vor Einlaufen für erweiterte Überprüfung nach der Richtlinie 2009/16/EG Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das nach Artikel 14 der Richtlinie 2009/16/EG für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommt, hat der Zentralen Meldestelle 72 Stunden vor der erwarteten Ankunft in einem deutschen Hafen oder einem anderen Gebiet im Zuständigkeitsbereich eines deutschen Hafens folgende Angaben zu melden: a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO- Schiffsidentifikationsnummer); b) Identifizierungsmerkmal des Hafens, der angelaufen werden soll; c) vorgesehene Dauer der Liegezeit, einschließlich des voraussichtlichen Zeitpunkts der Ankunft und des Auslaufens; d) für Tankschiffe: aa) Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle; bb) Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert; cc) Ladungsart und -volumen; e) geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige); f) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen durchzuführen sind; g) Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region. 2.3 Zentrale Meldestelle und Meldeverfahren Zentrale Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745. Die Zentrale Meldestelle betreibt zur Annahme der Meldungen im Internet das Zentrale Meldesystem für Gefahrgut und Schiffsverkehre der Bundesrepublik Deutschland (ZMGS). 2.3.2 Ersatzmeldestelle bei erweiterten Überprüfungen Ist dem Betreiber, Agent oder Schiffsführer eine Meldung nach Nummer 2.2.2 an die Zentrale Meldestelle nicht möglich, müssen die Angaben als elektronisches Dokument an die Berufsgenossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg (E-Mail: psc-germany@bg-verkehr.de) gemeldet werden. 2.3.3 Meldeverfahren Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer hat die nach den Nummern 2.1 und 2.2 erforderlichen Meldungen im ZMGS über das Internet unter www.zmgs.de vorzunehmen. Die Meldung muss Namen, Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Meldenden enthalten. Der meldende Betreiber, Agent oder Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Meldungen je Schiffsreise nur einmal abgegeben werden. 2.4 Möglichkeit der befreienden Meldung an eine Hafenbehörde Der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 an die Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer Hafenbehörde gemeldet hat und die Hafenbehörde in der Lage ist, die Angaben der Zentralen Meldestelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzüglich im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Hafenbehörden, die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt und nachrichtlich auf der Internetseite der Zentralen Meldestelle unter www.zmgs.de bekannt gemacht. 2.5 Ausnahmeregelung für Liniendienste Liniendienste zwischen deutschen Häfen sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach Nummer 2.2.1 befreit, soweit der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes eine Liste der betreffenden Schiffe erstellt und aktualisiert sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle (E-Mail: MLZ@havariekommando.de) übermittelt hat. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat sicherzustellen, dass die Angaben nach Nummer 2.2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung der Zentralen Meldestelle unverzüglich übermittelt werden können. 2.5.2 Internationale Liniendienste Einem internationalen Liniendienst kann auf schriftlichen Antrag bei der für den Auslaufhafen örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion eine Ausnahme genehmigt werden, soweit die übrigen 2.5.1 Nationale Liniendienste 2.3.1 Zentrale Meldestelle Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 1635 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt haben. Nach Erteilung der Genehmigung gilt Nummer 2.5.1 entsprechend. 3 3.1 Meldungen bei Anlaufen bestimmter Seegebiete Meldung bei Ansteuerung der Inneren Deutschen Bucht Der Schiffsführer eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die Innere Deutsche Bucht anlaufenden Schiffes oder Schub- und Schleppverbandes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 300 hat, unabhängig davon, ob das Verkehrstrennungsgebiet ,,German Bight Western Approach" benutzt wird, beim Passieren des Meridians 007° 10' E oder, aus nördlicher oder nordwestlicher Richtung anlaufend, beim Passieren des Breitenparallels 54° 20' N, folgende Angaben der Verkehrszentrale ,,German Bight Traffic" über UKW-Sprechfunk (UKW-Kanal 79 oder 80) oder über ein vorhandenes AIS zu melden: a) Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Art des Schiffes; b) Position des Schiffes; c) Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Schiffes in Metern; d) Bruttoraumzahl des Schiffes; e) letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes; f) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien oder Erdöl und Erdölprodukte als Massengut befördert werden, oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert worden sind; g) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert werden; h) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen; i) Betreiber oder Agent oder deren Bevollmächtigte; j) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen. Nach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig auf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder 16 empfangsbereit sein. 3.2 Meldung bei Anlaufen des bundeseigenen Hafens Helgoland Der Betreiber, der Agent oder der Schiffsführer eines Schiffes, dessen nächster Anlaufhafen der bundeseigene Hafen Helgoland ist, muss 24 Stunden im Voraus, spätestens jedoch beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen oder sobald bekannt ist, dass Helgoland angelaufen wird, der zuständigen Hafenbehörde folgende Angaben melden: a) Name und Adresse des Meldenden; b) Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer); c) voraussichtliche Ankunftszeit; d) voraussichtliche Zeit des Wiederauslaufens; e) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen. 4 Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81), die durch die Richtlinie 2007/71/EG (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Meldeverpflichtung Der Schiffsführer eines Schiffes, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führt und einen deutschen Hafen anlaufen möchte, hat die im Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG vorgesehenen Angaben auf dem vorgeschriebenen und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekannt gemachten Formular (VkBl. 2008 S. 39) wahrheitsgetreu zu melden und die Meldung a) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder b) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt, oder c) spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als 24 Stunden beträgt, der Meldestelle des jeweiligen deutschen Anlaufhafens zu übermitteln. Die sonstigen Verpflichtungen auf Grund der Umsetzung der genannten Richtlinie in anderen Rechtsvorschriften für Schiffe, die die Bundesflagge, die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates führen, bleiben unberührt. 4.2 Meldestellen Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die hinsichtlich der Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben an die Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 4.1 und nach § 5 4.1 1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010 Absatz 1 Satz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 16 der Anlage zu diesem Gesetz empfangszuständigen Behörden oder Stellen (Meldestellen) im Verkehrsblatt (VkBl. 2003 S. 698, zuletzt geändert in VkBl. 2008 S. 39, in der jeweils geltenden Fassung) und in den Nachrichten für Seefahrer bekannt gemacht. Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn die erforderlichen ­ auch per Telefax oder als elektronisches Dokument übermittelten ­ schriftlichen Angaben einer für den Empfang nach Landesrecht zuständigen Hafenbehörde oder der von ihr hierfür benannten Stelle vorliegen. Als elektronisches Dokument übermittelte Daten sind in Papierform mindestens bis zum Erreichen des folgenden Hafens an Bord aufzubewahren." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 22. November 2010 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer