Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 60 vom 03.12.2010  - Seite 1728 bis 1729 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

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1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*) Vom 26. November 2010 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu § 37 und § 39 jeweils die Wörter ,,Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 13 werden die Wörter ,,den §§ 7 und 8" durch die Wörter ,,§ 8 in Verbindung mit § 10" ersetzt. 3. Dem § 34 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Treibstoffe in den Verkehr bringt, zur Vermeidung von Schäden an Fahrzeugen verpflichtet werden kann, auch Treib*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist. stoffe mit bestimmten Eigenschaften, insbesondere mit nicht zu überschreitenden Höchstgehalten an Sauerstoff und Biokraftstoff, in den Verkehr zu bringen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann darüber hinaus die Unterrichtung der Verbraucher über biogene Anteile der Treibstoffe und den geeigneten Einsatz der verschiedenen Treibstoffmischungen geregelt werden; für die Regelung der Pflicht zur Unterrichtung gilt Absatz 2 Nummer 6 und 7 entsprechend. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Unternehmen, die Treibstoffe in Verkehr bringen, jährlich folgende Daten der in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Bundesbehörde vorzulegen haben: a) die Gesamtmenge der jeweiligen Art von geliefertem Treibstoff unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs des Treibstoffs und b) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen Energieeinheit." 4. § 37 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. pro Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010 1729 5. § 39 wird wie folgt geändert: In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. 6. In § 7 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 3, § 46 und § 48a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. November 2010 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen