Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 61 vom 08.12.2010  - Seite 1746 bis 1747 - Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung – Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer

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1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2010 Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ­ Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer Vom 2. Dezember 2010 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ,,nach dem öffentlichen Berufsregister am 1. Dezember des dem Wahltag vorangehenden Kalenderjahres" und das Wort ,,Organisationssatzung" durch das Wort ,,Satzung" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Beirat und Vorstand erstatten den Mitgliedern jährlich Bericht. Dazu kann die Wirtschaftsprüferkammer regionale Kammerversammlungen ausrichten. Auf Verlangen des Beirats oder wenn mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragt, richtet die Wirtschaftsprüferkammer eine Kammerversammlung aus, zu der alle Mitglieder eingeladen werden." f) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Das Nähere regelt die Wirtschaftsprüferkammer in der Satzung und in der Wahlordnung gemäß § 60 Absatz 1." 4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,von der Wirtschaftsprüferversammlung" durch die Wörter ,,vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Satzung" ein Komma und die Wörter ,,die Wahlordnung" eingefügt. 5. § 132 Absatz 4 Satz 2, § 133 Absatz 2 Satz 2 und § 133a Absatz 2 Satz 2 werden aufgehoben. 6. § 133d wird wie folgt gefasst: ,,§ 133d Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschaftsprüferkammer. Das Gleiche gilt für durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer im Sinne des § 58 Absatz 1 Satz 1 begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Geldwäschegesetzes und nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung." 7. Nach § 133d wird folgender § 133e eingefügt: ,,§ 133e Verwendung der Geldbußen (1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Organe, Kammerversammlungen". b) Die Angabe zu § 133d wird wie folgt gefasst: ,,§ 133d Verwaltungsbehörde". c) Nach der Angabe zu § 133d wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 133e Verwendung der Geldbußen". 2. Nach § 43a Absatz 4 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. die Tätigkeit als Angestellter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes handelt;". 3. § 59 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Organe" ein Komma und das Wort ,,Kammerversammlungen" eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben. bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Beiratsmitglieder werden von den Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer in unmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl gewählt." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Vorstand wird vom Beirat gewählt." d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,am ersten Tag des der Einladung zur Mitgliederversammlung vorangegangenen Monats" durch die Wörter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2010 1747 § 17 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. (2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 2. Dezember 2010 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Rainer Brüderle