Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 62 vom 13.12.2010  - Seite 1826 bis 1827 - Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung

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1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung Vom 6. Dezember 2010 Auf Grund des § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Nummer 7 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Artikel 1 Die Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ,,(1)" und die Wörter ,,Absatz 2 und" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG) Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10 Abs. 2 Satz 1 WpPG) Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6 Abs. 1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Registrierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG) Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG) Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung 1,55 2 100 3 6 500 4 3 250 5 3 250 6 1 250 2 000 7 8 84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010 Nr. Gebührentatbestand 1827 Gebühr in Euro 9 Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die Billigung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde eine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 WpPG) Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG) Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen ist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG) Artikel 2 8,55 100 10 11 9 750 4 000 2 500" 12 13 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bonn, den 6. Dezember 2010 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio