Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 63 vom 14.12.2010  - Seite 1934 bis 1945 - Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

7847-342121-60-12121-622125-5-72125-40-1-22125-442125-422125-46402-417810-27820-157821-27822-67822-77823-57824-77824-87830-17831-17831-127833-37840-37842-107843-67847-117847-127847-187847-197847-207847-217847-247847-277847-307847-317847-327849-27860-9790-19792-1793-12
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon Vom 9. Dezember 2010 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gentechnikgesetzes (2121-60-1) 5. In § 25 Absatz 1 und Absatz 7 Satz 1 und § 28 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 6. In § 26 werden a) in Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt, b) in Absatz 5 aa) in Satz 2 die Wörter ,,des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,oder bis zu einem Beschluss der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt und bb) in Satz 3 nach dem Wort ,,Entscheidung" die Wörter ,,oder bis zu diesem Beschluss" eingefügt. 7. In § 29 Absatz 2 werden die Wörter ,,Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Dienststellen der Europäischen Union" ersetzt. 8. In § 30 Absatz 2 Nummer 16 werden a) in Buchstabe a die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union", b) in Buchstabe c aa) die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" und bb) die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt. 9. In § 42 werden die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt. Artikel 2 Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (2121-62) Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1, § 14 Absatz 4a Satz 1 und § 21 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter ,,der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,oder der Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,EG-Beteiligungsverfahren" durch die Wörter ,,EU-Beteiligungsverfahren" ersetzt. b) In Absatz 6 werden aa) in Satz 1 aaa) die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt, bbb) jeweils die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt und ccc) nach dem Wort ,,Entscheidungen" die Wörter ,,oder Beschlüsse" eingefügt und bb) in Satz 2 aaa) die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt und bbb) nach dem Wort ,,Entscheidung" die Wörter ,,oder in einem Beschluss" eingefügt. 3. In § 17b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter ,,der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,oder bis zu einem Beschluss der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499, 919) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1935 1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden nach den Wörtern ,,der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 1 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,oder eines Beschlusses der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 3a Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,der Kommission" durch die Wörter ,,oder eines Beschlusses der Europäischen Kommission" ersetzt. 4. In § 5a Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 5. In § 7 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Weingesetzes (2125-5-7) 4. In § 22c werden a) in Absatz 1 und Absatz 6 die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt und b) in Absatz 8 Nummer 3 nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 5. In § 53 werden a) der Überschrift die Wörter ,,oder Unionsrechts" angefügt, b) in den Absätzen 1 bis 3 jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt, c) in Absatz 4 die Wörter ,,Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Union" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes (2125-40-1-2) Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der den § 53 betreffenden Zeile die Wörter ,,oder Unionsrecht" angefügt. 2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, § 3 Absatz 5 und 6, § 3a, § 3b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 8c Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 3 Nummer 1a und Absatz 4, § 17 Absatz 3, § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 3, § 22a Absatz 1, § 22d Nummer 1, § 23 Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1, § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2, § 34 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 2, § 36 Absatz 1 Nummer 1, § 48 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 49 Nummer 6 und 7, § 50 Absatz 2 Nummer 12 und § 51 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 3. In § 2 werden a) in Nummer 1 nach den Wörtern ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt, b) in Nummer 4, 5 und 6 die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt und c) in Nummer 21 aa) nach den Wörtern ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und bb) die Wörter ,,Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Zollgebiet der Europäischen Union" ersetzt. Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2010 (BGBl. I S. 848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 38 Absatz 1, § 46a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6, § 56 Absatz 1, den §§ 57, 58 Absatz 2 Nummer 1, § 59 Absatz 1 und § 60 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. § 38a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,oder Unionsrechts" angefügt. b) In Absatz 1 werden aa) die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt und bb) nach den Wörtern ,,Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 3. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission mitteilen." 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 b) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt. 4. In § 43a Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt. 5. § 46b wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,oder Unionsrechts" angefügt. b) Im Wortlaut werden nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 6. § 47a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Mitgliedstaat der Europäischen Union" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (2125-44) bb) die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt und c) in Absatz 8 die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt. 4. In § 47 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,gemeinschaftsrechtlicher" die Wörter ,,oder unionsrechtlicher" eingefügt. 5. In § 54 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 6. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 7. In § 65 Satz 1 werden a) in Nummer 2 aa) nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und bb) die Wörter ,,Organen der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Organen der Europäischen Union" ersetzt. b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder Europäischen Union" eingefügt. 8. In § 68 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,der Organe der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 9. In § 70 werden a) in Absatz 1, 6 und 7 jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt, b) in Absatz 3 aa) nach dem Wort ,,gemeinschaftsrechtlichen" die Wörter ,,oder unionsrechtlichen" und bb) nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt, c) in Absatz 5 aa) die Wörter ,,der Organe" gestrichen und bb) nach den Wörtern ,,der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder aus Richtlinien, Beschlüssen oder Entscheidungen der Europäischen Union" eingefügt. 10. In § 72 Satz 1 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), das durch die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3, § 3 Nummer 18, § 14 Absatz 1 Nummer 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 41 Absatz 3 Nummer 2, § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 49 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 53 Absatz 1 Satz 1, § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 57 Absatz 1, 4 und 5, § 58 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 59 Absatz 3 Nummer 1 und 2, § 60 Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 62 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 25 werden a) im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" und b) in Nummer 3 nach dem Wort ,,gemeinschaftlicher" die Wörter ,,oder unionsrechtlicher" eingefügt. 3. In § 38 werden a) in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt, b) in Absatz 7 aa) die Wörter ,,der Organe der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1937 Artikel 6 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes (2125-42) meinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Düngegesetzes (7820-15) Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 54 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden nach den Wörtern ,,der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 3. In § 2 Absatz 1 werden a) in Nummer 1 und 3 jeweils die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" und b) die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes (2125-46) Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 4, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §§ 9, 13 und 14 Absatz 2 Nummer 6 werden jeweils die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" und die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 12 werden a) in Absatz 1 nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und b) in Absatz 6 aa) die Wörter ,,Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Union" und bb) die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt. 3. In § 15 werden a) in Absatz 1 die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt, b) in Absatz 2 Nummer 1 und 2 jeweils nach den Wörtern ,,Europäische Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt, c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Union" ersetzt und d) in Absatz 4 die Wörter ,,Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Richtlinien oder Beschlüsse der Europäischen Union" ersetzt. Artikel 11 Änderung des Hopfengesetzes (7821-2) In § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) werden nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. Artikel 8 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (402-41) Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. September 2010 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und § 12 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 8 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. Artikel 9 Änderung des GAK-Gesetzes (7810-2) In § 1 des Hopfengesetzes vom 21. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1530), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juli 2008 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes (7822-6) In § 2 Absatz 1 Satz 1 des GAK-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Europäischen Ge- Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 192 der Verordnung vom 31. Okto- 1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 3a Absatz 3 Satz 1, § 3b Absatz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 2 Nummer 2, § 14b Absatz 3, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Satz 3, § 15a Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2, § 19a, § 26 Satz 1, § 30 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4, 7 und 8, § 35 Absatz 5, § 36 Absatz 4, § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in § 61 in der Überschrift und im Wortlaut werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 werden a) in Nummer 16 die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" und b) in Nummer 17 die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 59a werden a) in Absatz 1 aa) nach den Wörtern ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und bb) die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt und b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt. 4. In § 61a werden a) in Satz 1 die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,der Europäischen Union" ersetzt und b) in Satz 2 nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. Artikel 13 Änderung des Sortenschutzgesetzes (7822-7) 2. In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. Artikel 14 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (7823-5) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der § 15c betreffenden Zeile die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 1 Nummer 5, § 5 Absatz 1, § 6a Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 17 Absatz 1 Nummer 1, § 33a Absatz 1 Nummer 5 und § 37 Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) die Wörter ,,Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Union" und bb) die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 4. In § 15b Absatz 7 werden nach den Wörtern ,,eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder ein Beschluss der Europäischen Union" eingefügt. 5. In § 15c werden a) in der Überschrift die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" jeweils durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt und b) in Absatz 3 nach den Wörtern ,,eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder ein Beschluss der Europäischen Union" eingefügt. 6. In § 16a Absatz 3, § 32a, § 33 Absatz 2 Nummer 10 und 11 und § 45 Absatz 7 werden jeweils die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 7. § 23 Absatz 3 Satz 1 werden a) in Nummer 1 nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und b) die Wörter ,,außerhalb der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,außerhalb der Europäischen Union" ersetzt. 8. § 31d Absatz 1 Nummer 2, § 38 Absatz 2 Satz 1 und § 38b werden jeweils die Wörter ,,Kommission der Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 83e des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 werden a) in Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" und b) in Absatz 2 Nummer 3 die Wörter ,,des Artikels 58 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1939 Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt. 9. § 38a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" und bb) jeweils die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) die Wörter ,,Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und bb) die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt. Artikel 15 Änderung des Legehennenbetriebsregistergesetzes (7824-7) 1. In der Inhaltsübersicht wird in der § 30 betreffenden Zeile das Wort ,,Gemeinschaftsrechts" durch das Wort ,,Unionsrechts" ersetzt. 2. In § 2 Nummer 18 Buchstabe b und im abschließenden Satzteil werden jeweils die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 12 Satz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 4, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 3, §§ 20 und 22 Absatz 1 Satz 1 sowie in § 27 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 4. In § 5 werden a) in Absatz 4 Satz 1 nach den Wörtern ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt, b) in Absatz 5 die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. 5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden a) die Wörter ,,Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Einrichtungen der Europäischen Union" ersetzt und b) nach den Wörtern ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 6. In § 19 Absatz 1 werden a) jeweils in Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und b) in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt. 7. In § 23 werden a) in Absatz 3 aa) nach den Wörtern ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und bb) die Wörter ,,der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,der Europäischen Kommission" ersetzt und b) in Absatz 4 Satz 1 die Wörter ,,der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,der Europäischen Kommission" ersetzt. 8. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. 9. In § 30 werden in der Überschrift und in Absatz 3 jeweils das Wort ,,Gemeinschaftsrechts" durch das Wort ,,Unionsrechts" ersetzt. Das Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Februar 2008 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder Europäischen Union" eingefügt. 2. § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist." 3. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. 4. In § 9 Satz 1 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Tierzuchtgesetzes (7824-8) Das Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das durch die Verordnung vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 Artikel 17 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung (7830-1) b) die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. 6. In § 82 Satz 1 und § 83 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (7831-12) Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 11a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,des Artikels 50 des EG-Vertrages" durch die Wörter ,,der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Tierseuchengesetzes (7831-1) Das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den §§ 1, 2, 11 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 4 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 12 Absatz 4 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Tierschutzgesetzes (7833-3) Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden a) in Nummer 8 und 9 jeweils die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" und b) in Nummer 11 die Wörter ,,Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Union" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 4, § 7 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1, § 17c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 68 Absatz 1 Nummer 2, § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, den §§ 72c und 76 Absatz 2 Nummer 6, den §§ 78b, 78c und 79 Absatz 1a Satz 1 und den §§ 79b und 80 Satz 1 Nummer 6 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 3. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. 4. In § 73a Nummer 2 werden a) das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und b) nach dem Wort ,,Rechtsverordnungen" die Wörter ,,oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt. 5. In § 81 Absatz 3 werden a) nach den Wörtern ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Absatz 2 Satz 2 Nummer 7, § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2, § 16f Absatz 3, § 18 Absatz 3 Nummer 1 und 2, den §§ 18a und 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und den §§ 21a und 21b werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c werden jeweils die Wörter ,,eines Organs der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Gemeinschaftsrecht" durch das Wort ,,Unionsrecht" ersetzt. 4. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 5. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden a) die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" und b) die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1941 6. In § 16g Satz 1 und § 16i Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. Artikel 21 Änderung des Marktstrukturgesetzes (7840-3) Artikel 23 Änderung des Fleischgesetzes (7843-6) Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 6 Satz 1 und § 15 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 1 werden a) im einleitenden Satzteil nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und b) in Nummer 4 die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 4. In § 13 Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. Artikel 24 Änderung des Marktorganisationsgesetzes (7847-11) Das Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 197 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden a) in Satz 1 Nummer 1 die Wörter ,,Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und b) in Satz 3 die Wörter ,,Rechtsakte des Rates oder der Kommission" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 und 2 werden die Wörter ,,Rechtsakte des Rates oder der Kommission" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter ,,Rechtsakten des Rates oder der Kommission" durch die Wörter ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes (7842-10) Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag)" die Wörter ,,oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag)" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,EGVertrages" die Wörter ,, , des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die a) auf Grund des EG-Vertrages oder b) auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger, elektronischen Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,". cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europä- Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 4 und § 10 werden jeweils nach den Wörtern ,,der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 12 werden a) in der Überschrift das Wort ,,Gemeinschaftsrecht" durch das Wort ,,Unionsrecht", b) die Wörter ,,der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter ,,der Europäischen Union" und c) die Wörter ,,Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 ischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. 2. § 9b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. b) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 27 Absatz 1 werden die Wörter ,,vom Rat oder der Kommission" durch die Wörter ,,von Organen der Europäischen Union" ersetzt. 4. In § 28 Absatz 1 wird jeweils das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Europäischen Union" ersetzt. 5. In § 39 werden a) nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder Europäischen Union" eingefügt und b) die Wörter ,,Handel der Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Handel der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 6. In § 40 werden a) in Absatz 1 nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter ,,vom Rat oder der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte" durch die Wörter ,,auf Grund der Beitrittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren (7847-12) Artikel 26 Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (7847-18) In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910), das durch Artikel 62a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, werden jeweils 1. die Wörter ,,der Organe" gestrichen und 2. nach den Wörtern ,,der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. Artikel 27 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (7847-19) Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden a) in der Langbezeichnung nach den Wörtern ,,der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und b) der Klammerzusatz ,,(Rindfleischetikettierungsgesetz)" durch den Klammerzusatz ,,(Rindfleischetikettierungsgesetz ­ RiFlEtikettG)" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, § 4a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6, § 8 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 3. In § 4 werden a) in Absatz 1 Nummer 2 die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt und b) in Absatz 2 Satz 1 nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 4. In § 6 Absatz 2 werden a) nach den Wörtern ,,Europäische Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und b) die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. 5. In § 7 Satz 1 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. § 15 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 1 werden a) die Wörter ,,Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union", b) die Wörter ,,der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Organe der Europäischen Union" und c) das Wort ,,erlässt" durch das Wort ,,erlassen" ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1943 Artikel 28 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes (7847-20) Artikel 33 Änderung des Öko-Landbaugesetzes (7847-31) In der Langbezeichnung des Gesetzes, in § 1 Absatz 1 Satz 1 und in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. Artikel 29 Änderung des Öko-Kennzeichengesetzes (7847-21) Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden in der Langbezeichnung die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 1, § 2 Absatz 2 Nummer 4, § 5 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 und 4 und § 7 Absatz 1 Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Kommission" ersetzt. 4. In § 11 werden a) in Absatz 1 Nummer 5 das Wort ,,Gemeinschaftsrecht" durch die Wörter ,,Gemeinschafts- oder das Unionsrecht" ersetzt und b) in Absatz 2 aa) in Nummer 1 nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt und bb) in Nummer 2 die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. Artikel 34 Änderung des Schulobstgesetzes (7847-32) In § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78) werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. Artikel 30 Änderung des Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetzes (7847-24) Das Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2688), das zuletzt durch Artikel 206 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden in der Langbezeichnung nach den Wörtern ,,der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 1 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. Artikel 31 Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (7847-27) Das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152) wird wie folgt geändert: 1. In § 1, § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie in § 4 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäische Kommission" ersetzt. 2. In § 5 werden die Wörter ,,Organe der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter ,,Organe der Europäische Union" ersetzt. Artikel 35 Änderung des Handelsklassengesetzes (7849-2) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in § 4 Absatz 5 sowie in § 5 Absatz 2a Nummer 1 des DirektzahlungenVerpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) werden jeweils nach dem Wort ,,Rechtsakte" die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaften oder" eingefügt. Artikel 32 Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes (7847-30) Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden aa) im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und In § 1 Nummer 1 und 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330) werden jeweils nach den Wörtern ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 bb) in Nummer 2 jeweils die Wörter ,,Verordnungen des Rates oder der Kommission" durch die Wörter ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. b) In Satz 2 werden aa) die Wörter ,,in Satz 1 genannten Verordnungen des Rates oder der Kommission" durch die Wörter ,,in Satz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und bb) die Wörter ,,vom Rat oder der Kommission erlassenen Verordnungen" durch die Wörter ,,Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 werden jeweils die Wörter ,,Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter ,,Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter ,,Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt. Artikel 36 Änderung des Agrarstatistikgesetzes (7860-9) Artikel 38 Änderung des Bundesjagdgesetzes (792-1) Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 36 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. Artikel 39 Änderung des Seefischereigesetzes (793-12) Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Fischereirecht der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die die Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung der Ausübung der Seefischerei oder die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft regeln." 2. In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter ,,Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 werden a) in Satz 1 und 6 jeweils die Wörter ,,gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter ,,Fischereirechts der Europäischen Union" und b) in Satz 5 Nummer 3 die Wörter ,,gemeinschaftlich festgesetzte" durch die Wörter ,,durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte" ersetzt. 4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter ,,gemeinschaftlichen Fischereirecht" durch die Wörter ,,Fischereirecht der Europäischen Union" ersetzt. 5. In § 5 werden a) in Absatz 1 Satz 1 die Wörter ,,gemeinschaftliche Fischereirecht" durch die Wörter ,,Fischereirecht der Europäischen Union", b) in Absatz 2 Satz 1 aa) in Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter ,,Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter ,,Europäischen Union" und Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 20a Absatz 1, § 71 Absatz 1 Nummer 2 und § 93 Absatz 2 Nummer 6 werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 94a Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern ,,der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. Artikel 37 Änderung des Forstvermehrungsgutgesetzes (790-19) In den §§ 3 und 13 Absatz 2 Satz 1 Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1945 bb) die Wörter ,,gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter ,,Fischereirechts der Europäischen Union" und c) in Absatz 3 Satz 1 die Wörter ,,gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter ,,Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt. 6. In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 sowie in § 10 werden jeweils die Wörter ,,gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter ,,Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt. Artikel 40 Gesetz zur Anpassung von Rechtsverordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon (BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz) desrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon geänderten Gesetze erlassen worden sind, die Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige Rechtsverordnung an die Änderungen des ermächtigenden Gesetzes durch das vorstehend bezeichnete Gesetz anzupassen. Artikel 41 Neubekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 1 bis 39 geänderten Gesetze in der ab dem 15. Dezember 2010 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Das BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1945) tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, unbeschadet der bestehenden Ermächtigungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund der durch die Artikel 1 bis 39 des Gesetzes zur Anpassung von Bun- Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 9. Dezember 2010 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner