Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 65 vom 17.12.2010  - Seite 1980 bis 2105 - Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)

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1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung ­ FeV) Vom 13. Dezember 2010 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund des ­ § 6 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 7, § 6e Absatz 1, § 30c Absatz 1 sowie § 63 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021), § 6e und § 30c durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 63 durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, ­ § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Inhaltsübersicht I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr § 1 § 2 § 3 Grundregel der Zulassung Eingeschränkte Zulassung Einschränkung und Entziehung der Zulassung II. Führen von Kraftfahrzeugen 1. Allgemeine Regelungen § 4 § 5 § 6 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas Einteilung der Fahrerlaubnisklassen 2. Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis § 7 § 8 § § § § § § 9 10 11 12 13 14 Ordentlicher Wohnsitz im Inland Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen Mindestalter Eignung Sehvermögen Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel Fahrerlaubnisprüfung Theoretische Prüfung Praktische Prüfung § 18 § 19 § 20 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe Neuerteilung einer Fahrerlaubnis 3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis § 21 § 22 § 23 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen § 25 Ausfertigung des Führerscheins § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins 4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen § 26 § 27 Dienstfahrerlaubnis Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis 5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Ausländische Fahrerlaubnisse Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber eine Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 6. Fahrerlaubnis auf Probe § 32 § 33 Ausnahmen von der Probezeit Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars Aufbauseminare Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes Teilnahmebescheinigung Verkehrspsychologische Beratung Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weitere Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis § 29 § 30 § 31 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 § 15 § 16 § 17 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 7. Punktsystem § § § § 40 41 42 43 Punktbewertung nach dem Punktsystem Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde Aufbauseminare Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes Teilnahmebescheinigung Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung 8. Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen § 46 § 47 Entziehung, Beschränkung, Auflagen Verfahrensregelungen 9. Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre § 48a Voraussetzungen § 48b Evaluation III. Register 1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister § 49 § 50 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes Sicherung gegen Missbrauch Aufzeichnung der Abrufe Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern 2. Verkehrszentralregister § 59 § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes Vorzeitige Tilgung Identitätsnachweis Anlage 12 Anlage 4 Anlage 5 § § § § § § 73 74 75 76 77 78 IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben § § § § § § § § 65 66 67 68 69 70 71 72 1981 § 44 § 45 Ärztliche Gutachter Begutachtungsstelle für Fahreignung Sehteststelle Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung Verkehrspsychologische Beratung Akkreditierung V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften Zuständigkeiten Ausnahmen Ordnungswidrigkeiten Übergangsrecht Verweis auf technische Regelwerke Inkrafttreten Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 § 51 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 8a Anlage 8b Anlage 8c Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 Anlage 13 Anlage 14 Anlage 15 Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer (zu § 5 Absatz 2) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas (zu § 5 Absatz 2 und 4) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (zu § 6 Absatz 7) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Fahrerlaubnisprüfung (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Muster der Prüfungsbescheinigung zum ,,Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" (zu § 48a) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (zu § 25b Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein (zu § 25 Absatz 3) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (zu den §§ 26 und 27) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (zu § 31) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (zu § 34) Punktbewertung nach dem Punktsystem (zu § 40) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung (zu § 66 Absatz 2) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (zu § 11 Absatz 5) 1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr §1 Grundregel der Zulassung Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist. §2 Eingeschränkte Zulassung (1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen. (2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Wesentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen. (3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2 genannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht verwenden. §3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung (1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. II. Führen von Kraftfahrzeugen 1. Allgemeine Regelungen §4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor ­ auch ohne Tretkurbeln ­, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, 1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung, 2. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm), Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. 3. (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. §5 Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) führt, muss in einer Prüfung nachgewiesen haben, dass er 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Die Prüfung muss nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt. Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1983 ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt die prüfende Stelle. (2) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 ausgebildet worden ist und hierüber der prüfenden Stelle eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 2 vorlegt. Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt. § 1 Absatz 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbescheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung durchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der Anlage 1 entspricht. (3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen anerkennen. In diesem Fall hat der Bewerber der prüfenden Stelle eine Ausbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 anerkannten Schule vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der Schule teilgenommen hat. (4) Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prüfung eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszufertigen. Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer Fahrerlaubnis gilt § 4 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein Mofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem zur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beaufsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas. §6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Klasse C1: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse D: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse D1: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden Klasse M: Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen) Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) Klasse B: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt) Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse S: Klasse C: 1984 Klasse T: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für landoder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist, 6. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist, 7. Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1, 8. Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist, 9. Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist, 10. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L. (4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen ­ gegebenenfalls mit Anhänger ­ mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. (5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen 1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, 2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege, 3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten, 4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung, 5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, 6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und 7. Winterdienst. (6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen. (7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt. Klasse L: Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs. (2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46. (3) Außerdem berechtigen 1. Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M, 2. Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M, 3. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L, 4. Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1, 5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1985 2 . Vo r a u s s e t z u n g e n für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden. § 10 Mindestalter (1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt 1. 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1, 2. 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E, 3. 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, BE, C, C1, CE und C1E, 4. 16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T. Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1) und des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550) über das Mindestalter der im Güter- und Personenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt. (2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin", 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1, DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur 1. bei Fahrten im Inland, 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und 3. für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach 1. Satz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, §7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland (1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder ­ bei fehlenden beruflichen Bindungen ­ wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält. (2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. (3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt. §8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse Eine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWRFahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt. §9 Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Satz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbuches. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Vorausset- 1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2. Satz 4 Nummer 2 entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt, 3. Satz 4 Nummer 3 entfällt bei Vollendung des 20. Lebensjahres. (3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen. (4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein. § 11 Eignung (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem 1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, 2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, 3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin", 4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Facharzt für Rechtsmedizin" oder 5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt, erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein. (3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden, 1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, 2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, 3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, 4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, 5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, 6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, 7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, 8. wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder 9. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte. Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung. (4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden, 1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder 2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann. (5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15 genannten Grundsätze. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1987 (6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen. (7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens. (8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen. (9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen. (10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn 1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, 2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, und 3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat. (11) Die Teilnahmebescheinigung muss 1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers, 2. die Bezeichnung des Seminarmodells und 3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teil- nehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat. § 12 Sehvermögen (1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt. Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass zu überzeugen. Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen. (3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken. (4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 erfüllt. (5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen. (6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen. (7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. (8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen. § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die 1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind. § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder 2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen. § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass 1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 3944) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, 2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder 3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. (2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn 1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war, 2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder ­ ohne abhängig zu sein ­ weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder 3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt. § 15 Fahrerlaubnisprüfung Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E jeweils nur einer praktischen Prüfung. Die Prüfungen werden von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen. § 16 Theoretische Prüfung (1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. (2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in unterschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusammenstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1. (3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1989 ständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, ersichtlichen Muster zu übergeben. Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung darauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus der Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. § 17 Praktische Prüfung (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen darüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes Prüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die er seine Befähigung nachweisen will. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden. (2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die Prüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre Bewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2. (3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt. (4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere regelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf Grund des Straßennetzes, der vorhandenen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrsdichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen Verkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte werden von der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der praktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ortschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst unter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und muss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge auch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen. (5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die Zeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der praktischen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2 oder ­ bei den Klassen D, D1, DE oder D1E ­ aus Anlage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersichtlichen Muster zu übergeben. § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9 findet entsprechende Anwendung. (6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken; dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M, S und T. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. § 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen) wiederholt werden. (2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder ­ wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist ­ zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten. § 19 Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen die Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen. 1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. (3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. (4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen. (5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und einer Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage 1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung, 2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder 3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer (Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold). § 20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. (3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. (4) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen, hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt. (5) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9. 3 . Ve r f a h r e n bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift und 2. die ausbildende Fahrschule. (2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer anderen Behörde eines solchen Staates beantragt hat. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. Der Bewerber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, dass er mit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis dieser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet. (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt, 2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden ist, entspricht, 3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5, 4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 und eine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1991 Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Absatz 6, 5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T der Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe. Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des Lichtbildes zulassen. § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Einholung von Auskünften aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mitgeteilten Daten überprüfen. (2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten ­ in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt ­ eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die Behörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14. (3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen. (4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft, ob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse befähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die Prüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige oder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies der Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändigungsdatums mit. Außerdem hat er der Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildungsbescheinigung zu übersen- den. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt. (5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn 1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist, 2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder 3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist. § 23 Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen (1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume erteilt: 1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers für fünf Jahre, 2. Klassen C, CE: für fünf Jahre, 3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. (2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken. § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen (1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn 1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die Verlängerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eig- 1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 nung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist. (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3 sind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei Antragstellung abgelaufen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staat verlegt hat. § 25 Ausfertigung des Führerscheins (1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller 1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2. zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis gehört oder 3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist. (2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse oder der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen oder die Klasse A vor der Erweiterung erteilt worden war. (3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden. (4) Ist ein Führerschein abhandengekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Wird ein Ersatzführerschein für einen abhandengekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Verkehrszentralregister zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann außerdem ­ in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt ­ auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen. (5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen. Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit. Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufge- funden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. § 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins (1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Absatz 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. § 29 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen. § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins (1) Internationale Führerscheine müssen nach Anlage 8b und 8c in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden. (2) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ­ RGBl. 1930 II S. 1233 ­) entsprechen der Fahrerlaubnis 1. der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C, 2. der Klasse B die Klasse A, 3. der Klasse C die Klasse B. Außerdem wird erteilt 1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, 2. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 die Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW, 3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 die Klasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, 4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse, 5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 die Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz. (3) Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ­ BGBl. 1977 II S. 809, 811 ­) entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis 1. der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1993 2. der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW, 3. der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, 4. der Klasse D1 die Klasse D beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Bei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige Gesamtmasse des Zuges auf 12 000 kg zu beschränken und bei der Klasse D1E zu vermerken, dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen. (4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach Anlage 8b beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Bei Internationalen Führerscheinen nach Anlage 8c darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein. 4. Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen 1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung, 4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe, 5. die Vorschriften über die Ausbildung. Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach § 26 Absatz 3. Die Klasse der auf Grund der Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 10. (2) Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entsprechenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaubnisbehörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden. Dies gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr in einer von § 6 Absatz 1 abweichenden Klasse, soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auch Voraussetzungen für die Erteilung der Dienstfahrerlaubnis sind. (3) Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle, die die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfechtbare Versagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit. Die Dienststelle teilt der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde die unanfechtbare Versagung der Dienstfahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der Gründe der Entscheidung unverzüglich mit, sofern die Versagung oder die Entziehung auf den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes beruhen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Absatz können an Stelle der genannten Dienststellen auch andere Stellen bestimmt werden. Für den Bereich der Bundeswehr nimmt die Zentrale Militärkraftfahrtstelle die Aufgaben wahr. (4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis. 5. Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse § 26 Dienstfahrerlaubnis (1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von Dienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Über die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führerschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die der Bundespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Muster 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus Muster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt. Der Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10. (2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr nur während der Dauer des Dienstverhältnisses Gebrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Dienstführerschein einzuziehen. Wird das Dienstverhältnis wieder begründet, ist der Führerschein wieder auszuhändigen, sofern die Dienstfahrerlaubnis noch gültig ist. Ist sie nicht mehr gültig, kann die Dienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 neu erteilt werden. (3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der betreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem Inhaber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war. § 27 Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis (1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen ­ vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 ­ im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 (2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 270 vom 10.10.2008, S. 31). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen. (3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder ­ bei den Klassen C1 und C1E ­ der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, 1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, 2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, 3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, 4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder 5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. (5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 5 gelten entsprechend. § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse (1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. (2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 oder Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 ­ Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22 ­) nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat, einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt sein. (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, 1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1995 2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, mögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung, 4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe, 5. die Vorschriften über die Ausbildung. (2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWRFahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender Anwendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist. In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen, die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist. (3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte. (4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse erteilt worden war. (5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in der jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer 2a. die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, 3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist. 4. 5. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 2a und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. (4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehver- 1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11, 4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe, 5. die Vorschriften über die Ausbildung. Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken. § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat, aber in einer in Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. (3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen. (4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das KraftfahrtBundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden. (5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Absatz 5 genannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung. 6. Fahrerlaubnis auf Probe § 32 Ausnahmen von der Probezeit Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen M, S, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen M, S, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen. § 33 Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis an den Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den Dienstführerschein nach § 26 Absatz 2 eingezogen, beginnt mit der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit. (2) Begründet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und wird ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt, wird bei der Berechnung der Probezeit der Zeitraum nicht berücksichtigt, in welchem er im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht berechtigt war. § 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars (1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12. (2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen. § 35 Aufbauseminare (1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahr- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1997 probe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das ­ mit Ausnahme der Anzahl der Türen ­ den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind. (2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden. (3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind. § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen. (2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat. (3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen. An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. (4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen. (5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind. (6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Abschluss eines Hochschulstudiums als DiplomPsychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie, 2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst, 3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben, 4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln begangen haben, 5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelten Seminarkonzepts und 6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung. Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden. (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 § 37 Teilnahmebescheinigung (1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen. Die Bescheinigung muss 1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers, 2. die Bezeichnung des Seminarmodells und 3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat. (3) Die für die Durchführung von Aufbauseminaren erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Seminare mit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnahmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich sind. Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis zum Ablauf des fünften des auf den Abschluss der jeweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen. § 38 Verkehrspsychologische Beratung In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber der Fahrerlaubnis veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde; diese Bescheinigung muss eine Bezugnahme auf die Bestätigung nach § 71 Absatz 2 enthalten. § 39 Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und weiterer Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis Bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine allgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anordnung von Maßnahmen nach § 2a Absatz 2, 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in § 26 Absatz 1 genannten Dienststellen zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister, soweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Besitzen die Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, treffen die Anordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörden. 7. Punktsystem § 40 Punktbewertung nach dem Punktsystem Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind nach Anlage 13 zu bewerten. § 41 Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den Punktestand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar und der Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgen schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen. (2) Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem Aufbauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen. (3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt § 38 entsprechend. (4) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt. § 42 Aufbauseminare Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 entsprechend anzuwenden. § 43 Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen. § 44 Teilnahmebescheinigung Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Verarbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37 entsprechend anzuwenden. § 45 Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung (1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1999 (2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 36 teilgenommen hat. 8. Entziehung oder B e s c h r ä n k u n g d e r F a h rerlaubnis, Anordnung von Auflagen § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen (1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. (2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen. (3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung. (4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. (5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. (6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. § 47 Verfahrensregelungen (1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. (2) Nach der Entziehung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung wird auf dem Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis vermerkt. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen ,,D" auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. (3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen. 9. Sonderbestimmungen für d a s F ü h r e n v o n Ta x e n , M i e t w a g e n und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für 1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, 2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden, 3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, 4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist. (3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 (4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber 1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt, 2. das 21. Lebensjahr ­ bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr ­ vollendet hat und die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, 3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, 4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt, 5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren ­ bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr ­ besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat, 6. ­ falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll ­ einen Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und 7. ­ falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll ­ in einer Prüfung nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförderungspflicht besteht, oder ­ falls die Erlaubnis für Mietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll ­ die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Betriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort des Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner hat. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden, die die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte Stelle oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen. (5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn 1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist, 2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und 3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. (6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit 50 000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für den anderen Ort nachweisen. (7) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist. (8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat. (9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden. (10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. 10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre § 48a Voraussetzungen (1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des Straßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erreicht hat. (3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2001 (4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber 1. vor Antritt einer Fahrt und 2. während des Führens des Fahrzeugs, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. (5) Die begleitende Person 1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, 2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, 3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen. (6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie 1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, 2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. (7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus. § 48b Evaluation Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann. Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der mit der Evaluation befassten Stelle die notwendigen Daten, sofern der Fahranfänger oder die Begleiter diesem schriftlich zugestimmt haben. III. Register 1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister § 49 Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister (1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis, 3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde, 4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes, 5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung sowie die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat, 6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9, 7. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfziffer (Fahrerlaubnisnummer), 8. die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null, 9. die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat, 10. die Führerscheinnummer, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist, 11. (weggefallen) 12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches, 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat, 14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, sowie der Tag der Verlängerung, 15. der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentralregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. (2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert. § 50 Übermittlung der Daten vom KraftfahrtBundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten: 1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten, b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde, d) die Fahrerlaubnisnummer, e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe, 2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. § 51 Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Übermittelt werden dürfen 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten, 3. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach § 49 Absatz 1 gespeicherten Daten. (2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 3 in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig sind. § 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten, 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden. (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen. (3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum Abruf bereitgehalten für 1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind, 2. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei, 3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 4. die Polizeibehörden der Länder. (4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten. (5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum Abruf bereitgehalten für 1. die Bundespolizei, 2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen, 3. das Bundesamt für Güterverkehr, 4. die Polizeibehörden der Länder. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2003 § 53 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach § 51 unter den dort genannten Voraussetzungen. (2) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden. (3) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung nicht erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind. (4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig vorgenommen werden und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. § 54 Sicherung gegen Missbrauch (1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung 1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und 2. eines Passwortes erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nummer 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern. (2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe er- folgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen. (3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 53 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorgenommen werden und dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes. § 55 Aufzeichnung der Abrufe (1) Der Anlass des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln: A. Überwachung des Straßenverkehrs B. Grenzkontrollen C. Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen D. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten E. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten F. Sonstige Anlässe. Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansonsten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des Schlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen. (2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere: 1. das nach Absatz 1 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, 2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist. (3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 § 56 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren 1. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten, 2. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 und 15 gespeicherten Daten bereitgehalten werden. (2) § 51 Absatz 2 (Empfänger der Daten), § 52 Absatz 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54 (Sicherung gegen Missbrauch) und § 55 (Aufzeichnung der Abrufe) sind entsprechend anzuwenden. § 57 Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen, sind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie die Anschrift, 2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis, 3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde, 4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes, 5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung, 6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9, 7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer, 8. die Führerscheinnummer, 9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führerschein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat, 10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist, 11. (weggefallen) 12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz ge- nommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches, 13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat, 14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung sowie der Tag der Verlängerung, 15. Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerscheine, auf Grund derer die deutsche Fahrerlaubnis erteilt wurde, 16. der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahrerlaubnis, der Tag der Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und das Aktenzeichen, 17. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre, 18. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- und bestandskräftigen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre, 19. der Tag des Zugangs der Erklärung über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde und dem Erklärungsempfänger, 20. der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach vorangegangener Entziehung oder Aberkennung oder vorangegangenem Verzicht, sowie die erteilende Behörde, 21. der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches, die anordnende Stelle und der Tag des Ablaufs, 22. der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die entscheidende Stelle, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung sowie der Tag der Wiederzulassung, 23. der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der Fahrerlaubnis, die entscheidende Stelle sowie der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung, 24. der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozessordnung, die anordnende Stelle sowie der Tag der Aufhebung dieser Maßnahmen und der Rückgabe des Führerscheins, 25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Punktsystem, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2005 an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, 26. der Tag und die Art von Maßnahmen bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermittelt werden. (3) Für 1. die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis, 2. die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, 3. das Verbot, ein Fahrzeug zu führen, 4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis dürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten Daten übermitteln. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach § 57 Nummer 1, 2, 4 bis 10 und 12 gespeicherten Daten übermittelt werden. (5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen für die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgerufen werden. § 52 Absatz 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55 Absatz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. 2 . Ve r k e h r s z e n t r a l r e g i s t e r Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die entscheidende Stelle, der Tag der Entscheidung, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und der Tag der Mitteilung, 3. Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart, 4. der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl der Tag der Unterzeichnung durch den Richter sowie der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, der Tag der Maßnahme nach den §§ 94 und 111a der Strafprozessordnung, 5. bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, bei sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrundlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 4, 5, 6, 8 und 10 des Straßenverkehrsgesetzes der Grund der Entscheidung, 6. die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel oder die Jugendstrafe, die Geldbuße und das Fahrverbot, auch bei Gesamtstrafenbildung für die einbezogene Entscheidung, 7. bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer, 8. die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahrerlaubnisnummer, der Art der Fahrerlaubnis, der Fahrerlaubnisklassen, der erteilenden Behörde und des Tages der Erteilung, soweit sie im Rahmen von Entscheidungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Verkehrszentralregister mitgeteilt sind, 9. bei einer Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs einer Sperrfrist, 10. bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde, 11. bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der Tag des Fristablaufs sowie bei einem Verbot oder einer Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, der Tag des Ablaufs oder der Aufhebung der Maßnahme, 12. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Aufbauseminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der Behörde vorgelegt wurde, § 59 Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister (1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 13. der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, 14. bei Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die Behörde, der Tag und die Art der Maßnahme sowie die gesetzte Frist, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen. (2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert: 1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme des Hinweises auf Zweifel an der Identität, 2. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2, 3. Ort und Tag der Tat, 4. der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung, des Ruhens oder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis oder der Tag der Abgabe der Erklärung, 5. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 5, 6. die Höhe der Geldbuße, 7. die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nummer 8, 8. bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund der Entscheidung, 9. der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister bei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme und vorangegangenem Widerruf. (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Strafgesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis aufgenommen, dass diese sich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen. In Fällen der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und § 460 der Strafprozessordnung) sind die registerpflichtigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis einzutragen, dass diese in einer Gesamtstrafe aufgegangen sind; ist auf eine einheitliche Jugendstrafe (§ 31 des Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur die Verurteilung wegen der registerpflichtigen Straftaten, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen. Die Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberührt. (4) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die registerpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hinweis eingetragen, dass sich die Geldbuße auch auf nicht registerpflichtige Taten bezieht; als registerpflichtige Teile sind auch die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes anzusehen, für die bei eigenständiger Begehung in der Regel nur ein Verwarnungsgeld zu erheben gewesen oder eine Geldbuße festgesetzt worden wäre, die die Registerpflicht nicht begründet hätte. In Fällen der Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) sind nur die registerpflichtigen Teile einzutragen. § 60 Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten und ­ soweit Kenntnis über den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderlich ist ­ die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßenverkehrsgesetz oder dieser Verordnung werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen der Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrauung mit der Durchführung der Untersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen 1. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 2. der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung, 3. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 16 Absatz 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (3) Für Verwaltungsmaßnahmen 1. nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, 2. nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, 3. nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2007 werden gemäß § 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 ­ für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach § 59 Absatz 2 ­ dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen 1. auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport, 2. nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, 3. nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, 4. nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden gemäß § 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes und schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt. (6) Im Rahmen des § 30 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und 2. für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig sind. § 61 Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes (1) Zur Übermittlung nach § 30a Absatz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: 1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes, 2. die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintragungen vorhanden sind, 3. die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den Angaben über a) die entscheidende Stelle, den Tag der Entscheidung und die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der Mitteilung, den Tag der Rechtskraft, b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart, c) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der Geldbuße und das Fahrverbot, d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und den Tag des Fristablaufs, e) die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8, f) die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die entsprechende Kennziffer, 4. die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und etwaige Beschränkungen) sowie a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis, einschließlich der Ablehnung der Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis, b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist, c) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist, d) die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehung oder Rücknahme sowie der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahrerlaubnis, e) das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots unter Angabe des Tages des Ablaufs des Verbots, f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist, g) die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozessordnung und h) der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis. (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person erfolgen. (3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 werden bereitgehalten für die für Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie für die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen Stellen. (4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr zuständigen Stellen. 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 (5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden bereitgehalten für die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Stellen. (6) Wegen der Sicherung gegen Missbrauch ist § 54 und wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzuwenden. (7) Im Rahmen von § 30 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Verkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren den in § 60 Absatz 6 genannten Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden. § 62 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes (1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Absatz 1, 2, 5 und 6 ist auch in einem automatisierten Anfrageund Auskunftsverfahren zulässig. (2) § 53 ist anzuwenden. § 63 Vorzeitige Tilgung (1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung entzogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die Eintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis zu tilgen. (2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von anfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafprozessordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden Entscheidungen aufgehoben wurden. § 64 Identitätsnachweis (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt 1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift, 2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder 3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis. (2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich. IV. Anerkennung und Akkreditierung für bestimmte Aufgaben § 65 Ärztliche Gutachter Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) aus. § 66 Begutachtungsstelle für Fahreignung (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorliegen. § 67 Sehteststelle (1) Sehteststellen bedürfen ­ unbeschadet der Absätze 4 und 5 ­ der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn 1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind und 2. der Antragsteller nachweist, dass er über die erforderlichen Fachkräfte und über die notwendigen der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, entsprechenden Sehtestgeräte verfügt und dass eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests gewährleistet ist. (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, wenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen grob verstoßen worden ist. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerken- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2009 nung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Die Sehteststelle hat der die Aufsicht führenden Stelle auf Verlangen Angaben über Zahl und Ergebnis der durchgeführten Sehtests zu übermitteln. (4) Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich anerkannt; sie müssen gewährleisten, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche Aufsicht, gegeben sind. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 zu widerrufen. Hinsichtlich der Aufsicht ist Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Die oberste Landesbehörde kann die Befugnisse auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung oder deren Landesverbände nach Landesrecht übertragen. (5) Außerdem gelten 1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66), 2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung und 3. die Ärzte mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin" und die Ärzte mit der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin" als amtlich anerkannte Sehteststelle. Absatz 4 ist anzuwenden. § 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe (1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle. (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller, bei juristischen Personen die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Vertretung berechtigten Personen, und das Ausbildungspersonal für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe als unzuverlässig erscheinen lassen und 2. die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesen ist sowie geeignete Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung stehen. Die nach Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle oder Person darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind. Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unterweisung und der Ausbildung befassten Personen) verbunden werden, um die ordnungsgemäßen Unterweisungen und Ausbildungen sicherzustellen. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Satz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden. § 69 Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes. (2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen. (3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrags zu löschen. § 70 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung können von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Absatz 10 anerkannt werden, wenn 1. den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Konzept zugrunde liegt, 2. die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist, 3. die Kursleiter a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder einen gleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie, 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 b) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst, c) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern und d) eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen haben, nachweisen, 4. die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen worden sind und 5. ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach § 72 vorgesehenen Verfahren vorgelegt wird. (2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren. (3) § 37 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 71 Verkehrspsychologische Beratung (1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Absatz 9 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. besitzen. (2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende Voraussetzungen nachweist: 1. Abschluss eines Hochschulstudiums als DiplomPsychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie, 2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst, oder an einem Ausbildungsseminar, das vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. veranstaltet wird, 3. Erfahrungen in der Verkehrspsychologie a) durch mindestens dreijährige Begutachtung von Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder mindestens dreijährige Durchführung von Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder b) im Rahmen einer mindestens fünfjährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit, welche durch Bestätigungen von Behörden oder Begutachtungsstellen für Fahreignung oder durch die Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer positiven Begutachtung abgeschlossen wurden, erbracht werden kann, oder c) im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit mit Zertifizierung als klinischer Psychologe/Psychotherapeut ent- sprechend den Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. oder durch eine vergleichbare psychotherapeutische Tätigkeit und 4. Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. anerkannten Qualitätssicherungssystem, soweit der Berater nicht bereits in ein anderes, vergleichbares Qualitätssicherungssystem einbezogen ist. Erforderlich sind mindestens: a) Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungsseminar über Verkehrsrecht von mindestens 16 Stunden, b) regelmäßiges Führen einer standardisierten Beratungsdokumentation über jede Beratungssitzung, c) regelmäßige Kontrollen und Auswertung der Beratungsdokumente und d) Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder Praxisberatung von mindestens 16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jahren. (3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzulegen. Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen hat. (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die verkehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen wird. (4a) Die Anerkennung ist außerdem zurückzunehmen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbesondere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten entzogen wurde oder Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit begangen wurden; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit (§ 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes) weggefallen ist. (5) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die von Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2011 ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. Diese führt auch die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater; sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. § 72 Akkreditierung (1) Träger von 1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66), 2. Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes), 3. Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen (§ 70), müssen entsprechend der Norm DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004, für die Voraussetzungen und Durchführung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein. (2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bundesanstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005, wahr. (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig. (4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden, der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen. § 74 Ausnahmen (1) Ausnahmen können genehmigen 1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist, 2. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden an. (2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. (3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden. (4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. § 75 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden, 2. entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet, V. Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften § 73 Zuständigkeiten (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen. (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland wirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch gesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfügung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen. 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 3. entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt, 4. einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 2 über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, deren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt, 5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 76 Nummer 2 ein Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben, 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine MofaAusbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt, 7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt, 8. entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist, 9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 4, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 2, § 48a Absatz 2 Satz 1 oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt, 10. einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 3, des § 30 Absatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt, 11. (weggefallen) 12. entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Absatz 8 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zulässt, 13. entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt oder 14. einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt. § 76 Übergangsrecht Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen: 1. (weggefallen) 2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle) Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung. 3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas) gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben. 4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur Mofa-Ausbildung) Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat. 5. § 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle) Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. 6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder) Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 7. (weggefallen) 8. § 6 Absatz 1 zu Klasse M Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Feb- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2013 ruar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet, b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters ­ bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger ­ 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern. 8a. § 10 Absatz 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsausbildung) Für Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem in § 10 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10 Absatz 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden. 9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts) Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer Umstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden. 10. (weggefallen) 11. (weggefallen) 11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts) Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. 12. § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4 (Einholung von Auskünften) Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, können die Auskünfte nach § 22 Absaz 2 Satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern eingeholt werden. 13. § 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und Anlage 8, § 48 Absatz 3 und Anlage 8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) Führerscheine, die nach den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Die Regelung in Nummer 9 bleibt unberührt. 14. § 48 Absatz 3 (Weitergeltung der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung) Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden. 15. (weggefallen) 16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe) Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum 31. Dezember 2013 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt wer- den. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe von § 68 Absatz 2 Satz 5 zu widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist § 68 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden. 17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung) Kurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständigen obersten Landesbehörden anerkannt und die von ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein. § 77 Verweis auf technische Regelwerke Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/ IEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. § 78 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. Dezember 2010 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2015 Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2) Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen. 1. Theoretische Ausbildung 1.1 Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. 1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Absatz 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine Doppelstunde versäumt hat. 1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen. 1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig beginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis durchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen. 1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die theoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer ­ zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen, ­ verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und ­ das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern. 1.6 Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theoretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen auch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen. 1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kursteilnehmern einbeziehen. 1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen. 2. Praktische Ausbildung 2.1 Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber einzeln ausgebildet werden. 2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen. 2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer der praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen. 2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen. 2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen: ­ Handhabung des Mofas, ­ Anfahren und Halten, ­ Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit, ­ Fahren eines Kreises, ­ Wenden, ­ Abbremsen, ­ Ausweichen. 2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen. 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 und 4) Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas a) Ausbildungsbescheinigung für Mofas Ausbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einer Ausbildung zum Führen von Mofas gemäß § 5 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Name .................................................................. Vornamen ................................................................. Geburtsdatum ............................................. Anschrift ....................................................................................................................................................... hat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs hat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische Ausbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung im Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im Gruppenunterricht *) umfasst. Stempel der Fahrschule/Schule Datum .................................. ................................................................................. (Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers) ....................................................................... (Unterschrift des Bewerbers) ................................................................................. (Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes) _________________ *) Nichtzutreffendes streichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2017 b) Prüfbescheinigung für Mofas Farbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck (Vordere Außenseite) (Hintere Außenseite) Prüfbescheinigung zum Führen von wird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der FahrerlaubnisVerordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen von Mofas (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. ........................................................,den ............................................... Mofas ......................................................................................................... ................................................................................................................ Bescheinigende Stelle Stempel ...................................................... Unterschrift (Linke Innenseite) Familienname ......................................................................................................... (Rechte Innenseite) Vornamen Lichtbild ......................................................................................................... Geburtsdatum ......................................................................................................... Anschrift ......................................................................................................... Stempel ......................................................................................................... .......................................................... Unterschrift 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Anlage 3 (zu § 6 Absatz 7) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt: I. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Fahrerlaubnisklasse (alt) Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 1 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, 175 L 174, 175 A, A1, B, M, S, L im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 nach dem 30.11.54 und A, A1, M, S, L vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.4.86 vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.12.54 A, A1, M, L A, A1, M, S, L A1), A1, M, L A1, M, S, L 1 1 1a 1a 1 beschränkt auf Leichtkrafträder 1b 1b 2 2 L 174, 175 L 174 L 174, 175 L 174 L 174, 175 A1, M, S, L A1, M, L A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T L 174, 175 L 174 C 172 C 172 im Saarland A, A1, B, BE, C1, C1E, C, nach dem 30.11.54 und CE, M, S, L, T vor dem 1.10.60 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L B, BE, C1, C1E, M, S, L C, CE 79 (L 3), T2) 2 2 C 172 C 172 C 172 2 beschränkt nach dem 31.12.85 auf Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder eines Lastkraftwagens mit drei Achsen 3 (a+b) 3 vor dem 1.12.54 A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, S, L T2) L 174, 175 im Saarland A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, L 174, 175 nach dem 30.11.54 und S, L T2) vor dem 1.10.60 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 A1, B, BE, C1, C1E, M, S, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, L T2) L 174, 175 B, BE, C1, C1E, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, L 174, 175 T2) 3 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Fahrerlaubnisklasse (alt) Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) 2019 Weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 3 4 4 nach dem 31.12.88 vor dem 1.12.54 B, BE, C1, C1E, M, S, L A, A1, B, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174 L 174, 175 L 174, 175 A, A1, B, M, S, L im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 A1, M, S, L M, S, L M, L M, S, L S, L L 4 4 4 5 5 5 1 2 L 174, 175 L 174, 175 L 174 L 174, 175 L 174, 175 L 174 ) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung ) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt) unbeschränkte Fahr- Klasse und Schlüsselzahl erlaubnisklassen (neu) gemäß Anlage 9 beschränkter Fahrerlaubnisklassen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E, D, DE Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen D1, D1E beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen D1, D1E Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen beschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen oder nicht mehr als 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse D 79 (S1 25/7 500 kg) DE 79 (S1 25/7 500 kg) II. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik a) Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 A A A vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, 175 L 174, 175 L 174 L 174, 175 nach dem 30.11.54 und A, A1, M, S, L vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 A, A1, M, L A, A1, B, S, L B (beschränkt vor dem 1.12.54 auf Kraftwagen mit nicht mehr als 250 cm3 Hubraum, Elektrokarren ­ auch mit Anhänger ­ sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle) B (beschränkt) nach dem 30.11.54 und A1, B, S, L vor dem 1.4.80 L 174, 175 2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 DDR-Fahrerlaubnisklasse B (beschränkt) nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 B (beschränkt) nach dem 31.12.88 B B B B C C C D BE BE CE DE vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.12.54 B, S, L B, S, L L 174, 175 L 174 A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, S, L T2) L 174 nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, M, S, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, vor dem 1.4.80 L T2) L 174, 175 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.12.54 B, BE, C1, C1E, M, S, L B, BE, C1, C1E, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174, 175 CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174 A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C 172 M, S, L T2) nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, C, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C 172 vor dem 1.4.80 S, L T2) nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, M, S, L B, BE, C1, C1E, D13), D1E3), D3), M, S, L, T B, BE, C1, C1E, M, S, L B, BE, C1, C1E, M, S, L B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T B, BE, C1, C1E, D13), D1E3), D3), DE3), M, S, L, T vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174 L 174, 175 L 174, 175 L 174 CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C 172 T2) L 174 CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174, 175 CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174 C 172 M M M M T T T 2 3 nach dem 30.11.54 und A1, M, S, L vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 nach dem 31.12.88 M, S, L M, L M, S, L L L ) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen ) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen b) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 1 vor dem 1.12.54 nach dem 30.11.54 A, A1, B, M, S, L A, A1, M, S, L L 174, 175 L 174, 175 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) 2021 Weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 2 2 2 3 3 3 4 4 4 5 5 5 vor dem 1.12.54 A, A1, B, M, S, L L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 L 174, 175 nach dem 30.11.54 und A1, B, M, S, L vor dem 1.4.80 nach dem 31.3.80 vor dem 1.12.54 B, M, S, L A, A1, B, M, S, L nach dem 30.11.54 und A1, M, S, L vor dem 1.4.80 nach dem 31.2.80 vor dem 1.12.54 M, S, L A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, S, L T2) L 174, 175 nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, M, S, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, vor dem 1.4.80 L T2) L 174, 175 nach dem 31.3.80 vor dem 1.12.54 B, BE, C1, C1E, M, S, L A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), C1 171, T2) L 174, 175 C 172 C 172 C 172 nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, C, vor dem 1.4.80 CE, M, S, L, T nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T 2 ) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen c) Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 1 2 3 4 2 A, A1, B, M, S, L A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T L 174, 175 C 172 A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L 3), C1 171, L 174, 175 S, L T2) A, A1, B, M, S, L L 174, 175 ) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen d) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine DDR-Fahrerlaubnisklasse Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 Langsam fahrende Fahrzeuge Langsam fahrende Fahrzeuge vor dem 1.4.80 A1, M, S, L L 174, 175 nach dem 31.3.80 M, S, L L 174, 175 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 DDR-Fahrerlaubnisklasse Kleinkrafträder vor dem 1.4.80 Kleinkrafträder nach dem 31.3.80 A1, M, S, L M, S, L L 174, 175 L 174, 175 III. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr Klasse der Fahrerlaubnis der Bundeswehr (vor dem 1.1.1999 erteilt) Unbeschränkte Fahrerlaubnisklassen des Allgemeinen Führerscheins (neu) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9 A A1 A2 B C ­ 7,5 t C vor dem 1.10.1995 erteilt C nach dem 30.9.1995 erteilt D vor dem 1.10.1988 erteilt D nach dem 20.9.1988 erteilt C ­ 7,5 t E CE 1 2 A, A1, M, L A1), A1, M, L A1, M, L B, BE, C1, C1E, M, S, L B, BE, C1, C1E, M, S, L B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, M, S, L, T D1, D1E, D, DE, S B, BE, C1, C1E, M, S, L B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), T2) C1 171 C 172 CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), T2) C1 171 C 172 CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3), T2) C 172 ) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung. ) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2023 Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Vorbemerkung 1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma). 2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4). 3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 1. 2. 2.1 Mangelndes Sehvermögen siehe Anlage 6 Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), beidseitig sowie Gehörlosigkeit, beidseitig ja wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) ja wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) nein ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein ­ Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B 2.2 Gehörlosigkeit einseitig oder beidseitig oder hochgradige Schwerhörigkeit einseitig oder beidseitig ja (bei C, C1, CE, C1E) sonst nein ­ wie 2.1 2.3 Störungen des Gleichgewichts (ständig oder anfallsweise auftretend) Bewegungsbehinderungen nein ­ ­ 3. ja ja ggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers. Auflage: regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat. 2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 4. 4.1 Herz- und Gefäßkrankheiten Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit ­ nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher nein nein ­ ­ ja ausnahmsweise ja regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen 4.2 4.2.1 4.2.2 Hypertonie (zu hoher Blutdruck) bei ständigem diastolischen Wert von über 130 mmHg bei ständigem diastolischen Wert von über 100 bis 130 mmHg nein ja nein ja wenn keine anderen prognostisch ernsten Symptome vorliegen ­ Nachuntersuchungen ­ Nachuntersuchungen 4.3 4.3.1 4.3.2 Hypotonie (zu niedriger Blutdruck) In der Regel kein Krankheitswert Selteneres Auftreten von hypotoniebedingten, anfallsartigen Bewusstseinsstörungen Koronare Herzkrankheit (Herzinfarkt) Nach erstem Herzinfarkt ausnahmsweise ja ja bei komplikationslosem Verlauf ja wenn keine Herzinsuffizienz oder gefährliche Rhythmusstörungen vorliegen nein ­ Nachuntersuchung ­ ja ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind ja ja wenn durch Behandlung die Blutdruckwerte stabilisiert sind ­ ­ ­ ­ 4.4 4.4.1 4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt Nachuntersuchung 4.5 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen In Ruhe auftretend Bei gewöhnlichen Alltagsbelastungen und bei besonderen Belastungen nein ja nein nein ­ regelmäßige ärztliche Kontrolle, Nachuntersuchung in bestimmten Fristen, Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen ­ ­ 4.5.1 4.5.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T 2025 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 4.6 5. 5.1 5.2 Periphere Gefäßerkrankungen Zuckerkrankheit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellung bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika ja ja ­ ­ nein ja nach Einstellung ja nein ja nach Einstellung ja ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa drei Monate wie 5.3 ­ ­ ­ ­ 5.3 ­ Nachuntersuchung 5.4 5.5 6. 6.1 mit Insulin behandelte Diabetiker bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6 und 10 Krankheiten des Nervensystems Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarks Erkrankungen der neuromuskulären Peripherie ja ­ regelmäßige Kontrollen ja abhängig von der Symptomatik ja abhängig von der Symptomatik ja bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie ja nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ergebnisses ohne Rückfallgefahr nein bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen bei fortschreitendem Verlauf Nachuntersuchungen Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren ­ 6.2 nein ­ 6.3 Parkinsonsche Krankheit nein ­ 6.4 Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit nein ­ 6.5 Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschäden ja ja in der Regel nach in der Regel nach drei Monaten drei Monaten bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung 6.5.1 2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 6.5.2 Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationen bei Rezidivgefahr ja ja nach Operaunter unter Berücksichtigung Berücksichtigung tionen von Hirnkrankheiten von Störungen der von Störungen der NachMotorik, chron.Motorik, chron.untersuchung hirnorganischer hirnorganischer Psychosyndrome Psychosyndrome und hirnorganiund hirnorganischer Wesensscher Wesensänderungen änderungen bei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung 6.5.3 Angeborene oder frühkindliche Hirnschäden siehe Nummer 6.5.2 6.6 Anfallsleiden ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. zwei Jahre anfallsfrei ausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne Therapie Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren Nachuntersuchungen in Abständen von ein, zwei und vier Jahren 7. 7.1 7.1.1 7.1.2 Psychische (geistige) Störungen Organische Psychosen akut nach Abklingen nein ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 nein ja abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2 ­ in der Regel Nachuntersuchung ­ in der Regel Nachuntersuchung 7.2 7.2.1 chronische hirnorganische Psychosyndrome leicht ja ausnahmsweise ja abhängig von Art und Schwere nein nein nein nein Nachuntersuchung ­ ­ Nachuntersuchung ­ ­ 7.2.2 7.3 schwer schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung leicht 7.4 7.4.1 ja wenn keine Persönlichkeitsstörung ja wenn keine Persönlichkeitsstörung ­ ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T 2027 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 7.4.2 schwer ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung (Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens) ­ ­ 7.5 7.5.1 7.5.2 Affektive Psychosen bei allen Manien und sehr schweren Depressionen nach Abklingen der manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression nein ja wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, ggf. unter medikamentöser Behandlung nein nein ja bei Symptomfreiheit ­ regelmäßige Kontrollen ­ regelmäßige Kontrollen 7.5.3 bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallen nach Abklingen der Phasen nein ­ ­ 7.5.4 ja wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden muss nein regelmäßige Kontrollen ­ 7.6 7.6.1 7.6.2 Schizophrene Psychosen akut nach Ablauf nein nein ­ ­ ­ ­ ausnahmsweise ja ja, nur unter wenn keine Störungen nach- besonders günstiweisbar sind, die gen Umständen das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen ja ausnahmsweise ja, nur unter besonders günstigen Umständen 7.6.3 bei mehreren psychotischen Episoden regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen 8. 8.1 Alkohol Missbrauch (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.) nein nein ­ ­ 2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 8.2 nach Beendigung des Missbrauchs ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist nein ja wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist nein ­ ­ 8.3 8.4 Abhängigkeit nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung) ­ ­ ­ ­ ja ja wenn Abhängigwenn Abhängigkeit nicht mehr keit nicht mehr besteht und in der besteht und in der Regel ein Jahr Regel ein Jahr Abstinenz Abstinenz nachgewiesen ist nachgewiesen ist 9. Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) Einnahme von Cannabis Regelmäßige Einnahme von Cannabis Gelegentliche Einnahme von Cannabis nein nein ­ ­ ­ ­ nein nein ­ ­ 9.1 9.2 9.2.1 9.2.2 ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust nein ja wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust nein 9.3 Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nach Entgiftung und Entwöhnung ­ ­ 9.4 nein nein ­ ­ 9.5 ja nach einjähriger Abstinenz ja nach einjähriger Abstinenz regelmäßige Kontrollen regelmäßige Kontrollen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Eignung oder bedingte Eignung Krankheiten, Mängel Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T 2029 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF 9.6 9.6.1 9.6.2 Dauerbehandlung mit Arzneimitteln Vergiftung Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß Nierenerkrankungen schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigung Niereninsuffizienz in Dialysebehandlung nein nein ­ ­ nein nein nein nein ­ ­ ­ ­ 10. 10.1 10.2 ja wenn keine Komplikationen oder Begleiterkrankungen ja ausnahmsweise ja ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung ja ständige ärztliche Betreuung und Kontrolle, Nachuntersuchung 10.3 erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktion bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5 Verschiedenes Organtransplantation Die Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den betroffenen Organen Schlafstörungen unbehandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit ärztliche Betreuärztliche Betreuung und Kontrolle, ung und Kontrolle, jährliche Nachjährliche Nachuntersuchung untersuchung 10.4 11. 11.1 11.2 11.2.1 nein wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt nein wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt regelmäßige Kontrolle von Tagesschläfrigkeit 11.2.2 behandelte Schlafstörung mit Tagesschläfrigkeit regelmäßige ja ja Kontrolle von wenn keine wenn keine Tagesschläfrigkeit messbare messbare auffällige Tagesauffällige Tagesschläfrigkeit mehr schläfrigkeit mehr vorliegt vorliegt nein nein 11.3 Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-KreislaufDynamik 2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen. 2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich: a) Belastbarkeit, b) Orientierungsleistung, c) Konzentrationsleistung, d) Aufmerksamkeitsleistung, e) Reaktionsfähigkeit erfüllen. Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen ­ von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, ­ von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres, ­ von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres. 3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Muster 2031 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil I (verbleibt beim Arzt) 1. Personalien des Bewerbers Familienname, Vorname Tag der Geburt Ort der Geburt Wohnort Straße/Hausnummer 2. Hinweis für den untersuchenden Arzt: Die Bescheinigung nach Teil II soll der Fahrerlaubnisbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis Kenntnisse darüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und gegebenenfalls Anlass für eine weitergehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben. Hierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sogenanntes ,,screening") der im Folgenden genannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte nicht ausgeschlossen. 3. Vorgeschichte keine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht falls ja, welche: 4. Daten Größe __________ (cm) __________ Gewicht ________ (kg). RR __________ / __________ mmHg Puls __________ Schläge in der Minute Urin E __________ Z __________ Sed Flüstersprache R _____________ m L _____________ m 5. Allgemeiner Gesundheitszustand gut falls nicht ausreichend, nähere Erläuterung: 2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 6. Körperbehinderungen keine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung falls ja, welche: 7. Herz/Kreislauf kein Anzeichen für Herz-/Kreislaufstörungen falls ja, welche: 8. Blut keine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung falls ja, welche: 9. Erkrankungen der Niere keine Anzeichen einer schweren Insuffizienz falls ja, welche: 10. Endokrine Störungen keine Anzeichen einer Zuckerkrankheit Zuckerkrankheit ­ falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung keine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen falls ja, welche: 11. Nervensystem keine Anzeichen für Störungen falls ja, welche: 12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel) keine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung falls ja, welche: 13. Gehör keine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens falls ja, welche: 14. Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z. B. Schlafstörungen) keine Anzeichen für Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit Falls ja, welche: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Muster 2033 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil II (dem Bewerber auszuhändigen) Aufgrund der Angaben des Untersuchten Familienname, Vorname Tag der Geburt Ort der Geburt Wohnort Straße/Hausnummer und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrerlaubnis keine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens festgestellt werden konnten, eine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde): Name und Anschrift des Arztes Datum und Unterschrift 2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen 1. 1.1 Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T Sehtest (§ 12 Absatz 2) Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen. 1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6. 1.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. 2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: 2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. 2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.1.2 Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen. Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2035 2.2 Augenärztliche Untersuchung Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: 2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. 2.2.2 Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. 2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung): 1 Sehtest Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2 0,7/0,7 1,0/1,0 2 2.1 2.1.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5) Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden: Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 2.1.2 Bei Beidäugigkeit Bei 1 2 0,5/0,23) 0,7 0,7/0,5 ungeeignet 1,0/0,7 ungeeignet Einäugigkeit1) ) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. ) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend. ) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht. 3 2036 2.1.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht: Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit Bei Einäugigkeit1) 1 2 3 0,4/0,2 0,6 0,7/0,22) 0,7 0,7/0,53) 0,73) ) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2 ) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich. ) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen. 2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für 2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, 2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben, 2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen, 2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. 2.2 2.2.1 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen Bei Bewerbern und Inhabern der Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gesichtsfeld Beweglichkeit normales Gesichtsfeld eines Auges oder normale Gesichtsfelder beider Augen1) gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld Normale Beweglichkeit beider Augen1); Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähzeitweises Schielen unzulässig mungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. keine Anforderungen keine Anforderungen normales Stereosehen2) Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 Stereosehen Farbensehen ­ bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig ­ bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend 1 2 ) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5. ) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen. 2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2037 Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ­ Vord e r s e i t e ­ Teil 1 (verbleibt beim Arzt) 1. Angaben über den untersuchenden Arzt Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift 2. Personalien des Bewerbers Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich: ja nein 2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 ­ Rückseite ­ Teil 1 Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen 1. 1.1 1.2 1.2.1 Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T Sehtest (§ 12 Absatz 2) Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen. Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6. Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen. Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). Augenärztliche Untersuchung Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung): 1.2.2 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1 2039 Sehtest Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2 0,7/0,7 1,0/1,0 2 2.1 2.1.1 2.1.2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5) Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden: Bei Bewerbern um die Bei Beidäugigkeit Bei Einäugigkeit ) 1 2 Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) 0,5/0,23) 0,7 Klasse 2 0,7/0,5 ungeeignet Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 1,0/0,7 ungeeignet 1 ) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. ) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend. ) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht. 3 2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht: Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit Bei Einäugigkeit ) 1 2 3 0,4/0,2 0,6 0,7/0,22) 0,7 0,7/0,53) 0,73) 1 ) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2 ) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich. ) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen. 2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für 2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, 2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben, 2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen, 2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. 2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen 2.2.1 Bei Bewerbern Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis und Inhabern der zur Fahrgastbeförderung Gesichtsfeld Beweglichkeit normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld normale Gesichtsfelder beider Augen1) Normale Beweglichkeit beider Augen1); Bei Beidäugigkeit: Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschie- zeitweises Schielen unzulässig len ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. keine Anforderungen keine Anforderungen normales Stereosehen2) Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ­ bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig ­ bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend Stereosehen Farbensehen 1 2 ) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5. ) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen. 2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen. 2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen) Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über -- Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -- Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -- Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -- Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich: ja nein Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig. Die Identität des Untersuchten wurde geprüft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den .................................................. Stempel und Unterschrift des Arztes mit den oben stehenden beruflichen Angaben Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2041 Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ­ Vord e r s e i t e ­ Teil 1 (verbleibt beim Arzt) 1. 2. Name und Anschrift des Augenarztes Personalien des Bewerbers Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Auflagen/Beschränkungen erforderlich: nein ja, 2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 ­ Rückseite ­ Teil 1 Anlage 6 (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen 1. 1.1 1.2 1.2.1 Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T Sehtest (§ 12 Absatz 2) Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen. Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Bei Beidäugigkeit: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,2. Bei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6. Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen: Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung. Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Zentrale Tagessehschärfe Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997. Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. Übrige Sehfunktionen Normales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen). Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen. Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). Augenärztliche Untersuchung Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Zentrale Tagessehschärfe Fehlsichtigkeiten müssen ­ soweit möglich und verträglich ­ korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. Übrige Sehfunktionen Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen. Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung): 1.2.2 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1 2043 Sehtest Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2 0,7/0,7 1,0/1,0 2 2.1 2.1.1 2.1.2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5) Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden: Bei Bewerbern um die Bei Beidäugigkeit Bei Einäugigkeit ) 1 2 Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) 0,5/0,23) 0,7 Klasse 2 0,7/0,5 ungeeignet Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 1,0/0,7 ungeeignet 1 ) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt. ) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend. ) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht. 3 2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht: Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Bei Beidäugigkeit Bei Einäugigkeit ) 1 2 3 0,4/0,2 0,6 0,7/0,22) 0,7 0,7/0,53) 0,73) 1 ) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2 ) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich. ) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen. 2.1.4 2.1.4.1 2.1.4.2 2.1.4.3 2.1.4.4 2.2 2.2.1 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben, Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen, Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen Bei Bewerbern und Inhabern der Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gesichtsfeld Beweglichkeit normales Gesichtsfeld eines Auges oder normale Gesichtsfelder beider Augen1) gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld Bei Beidäugigkeit: Normale Beweglichkeit beider Augen1); Augenzittern sowie Begleit- und zeitweises Schielen unzulässig Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde betragen. Bei Einäugigkeit: Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern. keine Anforderungen keine Anforderungen normales Stereosehen2) Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ­ bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig ­ bei Klasse 2: Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend Stereosehen Farbensehen 1 2 ) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5. ) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen. 2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen. 2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen) Name des Augenarztes, Anschrift Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über -- Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -- Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -- Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . -- Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der FahrerlaubnisVerordnung geforderten Anforderungen erreicht, ohne Sehhilfe erreicht, mit Sehhilfe nicht erreicht Auflagen/Beschränkungen erforderlich nein ja, Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig. Die Identität des Untersuchten wurde geprüft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den .................................................. Stempel und Unterschrift des Augenarztes Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2045 Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung 1. 1.1 Theoretische Prüfung Prüfungsstoff Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der Nummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2008/65/EG (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36) und in folgenden Sachgebieten: 1. 1.1 1.2 Gefahrenlehre Grundformen des Verkehrsverhaltens Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung Verhalten gegenüber Fußgängern Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse Dunkelheit und schlechte Sicht Geschwindigkeit Überholen Besondere Verkehrssituationen Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten 1.8 1.9 1.10 1.11 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 2.15 2.16 2.17 2.18 2.19 Autobahn Alkohol, Drogen, Medikamente Ermüdung, Ablenkung Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr Verhalten im Straßenverkehr Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr Straßenbenutzung Geschwindigkeit Abstand Überholen Vorbeifahren Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Einfahren und Anfahren Besondere Verkehrslagen Halten und Parken Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit Sorgfaltspflichten Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen Warnzeichen Beleuchtung Autobahnen und Kraftfahrstraßen Bahnübergänge Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse 2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2.20 2.21 2.22 2.23 2.24 2.25 2.26 2.27 2.28 2.29 2.30 3. 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 5. 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 7.10 8. Personenbeförderung Ladung Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern Übermäßige Straßenbenutzung Sonntagsfahrverbot Verkehrshindernisse Unfall Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Vorfahrt, Vorrang Verkehrszeichen Gefahrzeichen Vorschriftzeichen Richtzeichen Verkehrseinrichtungen Umweltschutz Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge Untersuchung der Fahrzeuge Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis Anhängerbetrieb Lenk- und Ruhezeiten EG-Kontrollgerät Abmessungen und Gewichte Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung Technik Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung Schmier- und Frostschutzmittel Verwendung und Wartung von Reifen Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler Anhängerkupplungssysteme Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter Ausrüstung von Fahrzeugen Eignung und Befähigung von Kraftfahrern Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie bekannt gemacht. 1.2 1.2.1 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung Allgemeines Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2047 sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. 1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellungen der Fragen Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben. Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen: Ersterwerb Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte A A1 B M S L T Mofa 30 30 30 30 30 30 30 20 110 110 110 110 110 110 110 69 10*) 10*) 10*) 10*) 10*) 10*) 10*) 7*) *) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie. Erweiterung Klasse Zahl der Fragen Summe der Punkte Zulässige Fehlerpunkte A A1 B M S L T C CE C1 D D1 20 20 20 20 20 20 20 37 30 30 40 35 72 72 72 72 72 72 72 128 105 105 138 121 6*) 6*) 6*) 6*) 6*) 6*) 6*) 10*) 10*) 10*) 10*) 10*) *) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie. Die Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. 2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1.2.3 Bewertung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet werden. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen. 1.3 Durchführung der Prüfung Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in anderen Sprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf Kosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremdsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm, auch mit Audio-Unterstützung gestellt werden. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die Möglichkeit ­ gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung ­ mündlich geprüft zu werden. Bei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder Übersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung auf Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung schriftlich statt. Die mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schriftlichen Prüfung entsprechen. Bei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zuzulassen. 1.4 2. 2.1 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden. Praktische Prüfung Prüfungsstoff Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen: 2.1.1 2.1.2 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T) Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1) 2.1.3 2.1.4 2.1.4.1 2.1.4.1.1 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T) Grundfahraufgaben Bei den Zweiradklassen Bei den Klassen A und A1 Obligatorisch ­ Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit ­ Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung ­ Ausweichen ohne Abbremsen ­ Ausweichen nach Abbremsen Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist a) ­ Slalom oder ­ Langer Slalom b) ­ Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus ­ Stop and Go oder ­ Kreisfahrt Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2049 2.1.4.1.2 Bei der Klasse M Obligatorisch ­ Slalom ­ Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Alternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist a) ­ Ausweichen ohne Abbremsen ­ Ausweichen nach Abbremsen b) ­ Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus ­ Stop and Go ­ Kreisfahrt Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier 2.1.4.2 Bei der Klasse B Obligatorisch ­ Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder ­ Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss ­ Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) ­ Umkehren ­ Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei 2.1.4.2a Bei der Klasse S ­ Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden) ­ Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine 2.1.4.3 Bei den Klassen C, C1, D, D1 Obligatorisch ­ Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw. ­ Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss ­ Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt ­ Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) ­ Rückwärts quer oder schräg einparken Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei 2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E ­ Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links ­ zusätzlich bei Klasse C1E ­ Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine 2.1.4.5 2.1.4.5.1 Bei der Klasse CE Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger) ­ Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links ­ Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei 2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger ­ Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links ­ Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei 2.1.4.6 Bei der Klasse T ­ Rückwärtsfahren geradeaus Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine 2.1.5 Prüfungsfahrt Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten: Fahrtechnische Vorbereitung Lenkradhaltung Verhalten beim Anfahren Gangwechsel Steigung und Gefällstrecken Automatische Kraftübertragung Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen Fahrgeschwindigkeit Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug Überholen und Vorbeifahren Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen Abbiegen und Fahrstreifenwechsel Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt. 2.2 2.2.1 Prüfungsfahrzeuge Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden: Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang: Krafträder der Klasse A ­ Motorleistung mindestens 44 kW. 2.2.2 Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung: Krafträder der Klasse A ­ Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW ­ Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg ­ Hubraum mindestens 250 cm3 ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2051 2.2.3 Für Klasse A1: Krafträder der Klasse A1 ­ Hubraum mindestens 95 cm3 ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 100 km/h. 2.2.4 Für Klasse B: Personenkraftwagen ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h ­ mindestens vier Sitzplätze ­ mindestens zwei Türen auf der rechten Seite. 2.2.5 Für Klasse BE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg ­ tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.5a Für Klasse S: Fahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h. 2.2.6 Für Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C ­ Mindestlänge 8 m ­ Mindestbreite 2,4 m ­ zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t ­ tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen ­ mit EG-Kontrollgerät ­ Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.7 Für Klasse CE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m ­ zulässige tens 20 t Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindes- ­ tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 t ­ Zweileitungs-Bremsanlage ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ Länge des Anhängers mindestens 7,5 m 2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 ­ Mindestbreite des Anhängers 2,4 m ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder Sattelkraftfahrzeuge ­ Länge mindestens 14 m ­ Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m ­ zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t ­ tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen ­ mit EG-Kontrollgerät ­ Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.8 Für Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1 ­ Länge mindestens 5,5 m ­ zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ mit EG-Kontrollgerät ­ Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.9 Für Klasse C1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg ­ tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.10 Für Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D ­ Länge mindestens 10 m ­ Mindestbreite 2,4 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ mit EG-Kontrollgerät. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2053 2.2.11 Für Klasse DE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m ­ Mindestbreite des Anhängers 2,4 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg ­ tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.12 Für Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1 ­ Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h ­ zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t ­ mit Anti-Blockier-System (ABS) ­ mit EG-Kontrollgerät. 2.2.13 Für Klasse D1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h ­ zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg ­ tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg ­ Anhänger mit eigener Bremsanlage ­ Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch ­ Sicht nach hinten nur über Außenspiegel. 2.2.14 Für Klasse M: Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h. 2.2.15 Für Klasse T: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger ­ durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h ­ Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h ­ Zweileitungs-Bremsanlage ­ Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig) ­ Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m ­ Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m. 2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwin- 2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 den, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen. Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind. Als Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht. Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein. Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. 2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schutzwerk ­ z. B. Stiefel) tragen. Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Aufbau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen. Übergangsvorschrift Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. 2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens bei Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit1) 2.2.18 2.2.19 2.2.20 Klasse A Klasse A1 Klasse B Klasse BE Klasse C 60 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 75 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 25 Minuten 45 Minuten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 bei Prüfungsdauer insgesamt davon reine Fahrzeit1) 2055 Klasse CE Klasse C1 Klasse C1E Klasse D Klasse DE Klasse D1 Klasse D1E Klasse M Klasse S Klasse T 1 75 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 75 Minuten 70 Minuten 75 Minuten 70 Minuten 30 Minuten 30 Minuten 60 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 45 Minuten 13 Minuten 20 Minuten 30 Minuten, ) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel: a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung, b) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1. 2.4 Prüfungsstrecke Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klassen M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von § 17 Absatz 4 sind. 2.5 2.5.1 Bewertung der Prüfung Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5), b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3) jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen. 2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen ­ erhebliche Fehler ­ die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen. 2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden. 2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird. 2.6 Nichtbestehen der Prüfung Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen. 2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2057 Anlage 8 (zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung I. Allgemeiner Führerschein 1. Vorbemerkungen Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Der Führerschein besteht aus zwei Seiten. 2. Beschreibung des Führerscheins Seite 1 enthält: a) Die Bezeichnung ,,FÜHRERSCHEIN" sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein. b) Die Aufschrift ,,BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist. c) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird: 1. 2. 3. Name, Doktorgrad Vorname Geburtsdatum und -ort 2.1 Seite 1 (Vorderseite) 4a. Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der Karte) 4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit Da Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld ein Strich eingetragen. 4c. Name der Ausstellungsbehörde 5. Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt. Lichtbild des Inhabers Unterschrift des Inhabers Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden. Fahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind in Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht. 2.2 Seite 2 (Rückseite) Seite 2 enthält: a) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung: 9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet. 6. 7. 9. 2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels ,,*)" darauf verwiesen. 11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen. 12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen. 13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat. 14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10). b) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12. 3. Muster des Führerscheins (Muster 1) Vorderseite D FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN 1. 2. 3. 4a. 4b. ­ 5. 7. 4c. 9. Rückseite 13. 14.(10.) 9. A1 A B C1 C D1 D BE C1E CE D1E DE M L T/S 12. 10. 11. 12. 1. Name 2. Vorname 3. Geburtsdatum und ­ort 4a. Ausstellungsdatum 4b. Ablaufdatum 4c. Ausstellungsbehörde 5. Führerscheinnummer 9. Fahrerlaubnisklasse 10. Erteilungsdatum 11. gültig bis 12. Beschränkungen/Zusatzangaben II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2) Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck Vorderseite zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse A: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h Klasse D: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Auflagen, Beschränkungen und weitere amtliche Eintragungen: Bundesrepublik Deutschland Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 200 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 15 kW Klasse AY: Klasse D1: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) Dienstführerschein der Bundeswehr ­ Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen ­ Klasse B: Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D, D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, D1 oder G mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen sowie die Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit Anhängern) Klasse C: Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahrzeuge) (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Fahrerlaubnisnummer Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) Klasse P: Klasse C1: Klassen L, M und T: gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung Y Log/Bw ............ Vers.Nr. ......... Dieser Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Kraftfahrzeuge ­ ausgenommen Krafträder ­ mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf besonders Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme von mehr als acht jedoch nicht mehr als 16 Personen auf besonders zugelassenen Plätzen, soweit der Fahrzeugführer im Besitz der Klasse C oder C1 ist 2059 2060 Rückseite Name, Vorname D DE Klasse(n) gültig bis Ausbildungsstelle ListenNr. A AY D1 DSt/aaS/aaPNr. ausgefertigt am Klasse(n) gültig bis Datum der Aushändigung Datum der Aushändigung aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr. aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr. A1 D1E F G GE L M P T D DE D1 D1E F G GE L M P T B BE C CE C1 C1E A AY A1 B BE C CE C1 C1E Gültigkeit/Verlängerung Geburtsort Y Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP Personenkennziffer DSt/aaS/aaPNr. ausgefertigt am ausgestellt durch DSt DienststellenNr. A AY A AY D DE Ausbildungsstelle ListenNr. A1 A1 D1 D1E F G GE L M P T B BE C CE C1 C1E D1 ListenNr. B D1E F G GE L M P T BE C CE C1 C1E Klasse(n) gültig bis DSt/aaS/aaPNr. ausgefertigt am Klasse(n) Lichtbild 35 mm x 45 mm D DE Ausbildungsstelle am Y Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP Y DS Unterschrift Unterschrift des Inhabers Datum der Aushändigung aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr. Datum der Aushändigung aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 gültig bis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2061 III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3) Farbe: grün; Material: Neobond -- 200 g/m2 -4- (Wappen)*) Dienstführerschein gemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung 1. 2. 3. 4a. 4b. 4c. 5. 9. 10. 11. 12. Name Vorname Geburtsdatum und -ort Ausstellungsdatum Ablaufdatum Ausstellungsbehörde Führerscheinnummer Fahrerlaubnisklasse Erteilungsdatum gültig bis Beschränkungen/Zusatzangaben Nur gültig zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen für die Dauer des Dienstverhältnisses ___________ *) gegebenenfalls 2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 I V. M u s t e r f ü r d e n F ü h r e r s c h e i n z u r F a h r g a s t b e f ö r d e r u n g ( M u s t e r 4 ) Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig Vo r b e m e r k u n g e n 1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis ,,*) Nichtzutreffendes streichen". 2. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern. (Vordere Außenseite) Führerschein zur Fahrgastbeförderung Name ............................................................................... Vorname ............................................................................... Geburtsdatum und -ort ............................................................................... Anschrift ............................................................................... ............................................................................... ist berechtigt, ­ ein Taxi *) ­ einen Mietwagen *) ­ einen Krankenkraftwagen *) ­ einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) *) zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden. _____________________ *) Nichtzutreffendes streichen (Hintere Außenseite) gültig bis .................................. .............................................. , den ..................... Stempel ............................................................... Name der Fahrerlaubnisbehörde ............................................................... Unterschrift (Linke Innenseite) Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein der Klasse ............................... und verliert seine Geltung mit Ablauf des .............................. Er ist beim Fahren mit Fahrgästen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. ..............................................., den ....................... (Rechte Innenseite) Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige Eintragungen gültig bis .................................. ................................................. , den .................... Stempel ......................................................... Name der Fahrerlaubnisbehörde ......................................................... Unterschrift Stempel ............................................................... Name der Fahrerlaubnisbehörde gültig bis .................................. ................................................. , den .................... Nr. .............................. Stempel ............................................................... Unterschrift ......................................................... Name der Fahrerlaubnisbehörde ......................................................... Unterschrift Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2063 Anlage 8a (zu § 48a) Muster der Prüfungsbescheinigung zum ,,Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" Name, Vorname ..................................................................................................................................................... geboren am ........................................................... in ............................................................................. ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klassen B / BE*) / M / L / S zu führen. 1. Schlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung: ................................................................................................................................................... 2. Namentlich benannte Person(en): a) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ................................................................................................. ...................................................................................................................................................... b) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ................................................................................................. (ggf. weitere Personen) ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................... Fahrerlaubnisbehörde Führerscheinnummer Ort Ausgehändigt am .................................................. (Datum) (Stempel u. Unterschrift der Fahrerlaubnisbehörde) (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers) Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. ______________ *) Nichtzutreffendes streichen. 2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Anlage 8b (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 Vo r b e m e r k u n g e n 1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet. 2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei. 3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig. (Vorderseite des ersten Umschlagblattes) (Rückseite des ersten Umschlagblattes) DEUTSCHLAND Internationaler Kraftfahrzeugverkehr Liste der Vertragsstaaten:*) Dieser Schein ist in den Gebieten aller nachstehend angegebenen Vertragsstaaten ein Jahr vom Ausstellungstag an gültig. Internationaler Führerschein Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Irland, Island, Libanon, Liechtenstein, Mexiko, Niederlande, Peru, Portugal, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Thailand, Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich. Internationales Abkommen vom 24. April 1926 _____ Ausstellung des Scheins Ort: Tag: Dieser Schein entbindet den Inhaber in keiner Weise von der Verpflichtung, sich in jedem Lande, in dem er ein Fahrzeug führt, vollständig nach den daselbst geltenden Gesetzen und Bestimmungen über Niederlassung und Ausübung eines Berufes zu richten. Gültig für Fahrten im Ausland gemäß den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926. Valable pour voyages à l'étranger, conformément aux dispositions de la Convention Internationale relative à la Circulation Automobile du 24 Avril 1926. Stempel der Behörde Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 (Unterschrift) _________ *) Nach dem BGBl. II, Fundstellennachweis B, vom 2. Februar 2007 2065 2066 Angaben über den Führer Lichtbild Stempel der Behörde Name (1) (2) (3) (4) (5) Vorname Ort der Geburt Tag der Geburt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Wohnort 3 (Name des Landes) (Name des Landes) Ausschließung Dem (Namen und Vornamen) der vorstehend durch die Behörde von (Land) Ausschließung Dem (Namen und Vornamen) der vorstehend durch die Behörde von (Land) einen Internationalen Führerschein erhalten hat, wird das Recht, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet des (Land) zu führen, aberkannt, weil einen Internationalen Führerschein erhalten hat, wird das Recht, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet des (Land) zu führen, aberkannt, weil Ort: Stempel der Behörde Ort: Tag: (Unterschrift) Stempel Tag: (Unterschrift) der Behörde Angaben über den Führer (1) (2) (3) (4) (5) Name Vorname Ort der Geburt Tag der Geburt Wohnort Angaben über den Führer Für Lichtbild siehe hier oben (Seite 3) (1) (2) (3) (4) (5) Für Lichtbild siehe hier oben (Seite 3) Name Vorname Ort der Geburt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Tag der Geburt Wohnort 4 5 2067 2068 (Nom du pays) (Nom du pays) Exclusion M. (nom et prénoms) autorisé ci-dessus par l'autorité de (pays) est déchu du droit de conduire sur le territoire de (pays) en raison de Exclusion M. (nom et prénoms) autorisé ci-dessus par l'autorité de (pays) est déchu du droit de conduire sur le territoire de (pays) en raison de Cachet de l'autorité Lieu: Cachet Lieu: Date: (Signature) de Date: (Signature) l'autorité Indications relatives au conducteur (1) (2) (3) (4) (5) Nom Prénoms Indications relatives au conducteur Pour la photographie, voir ci-dessus (page 3) (1) (2) Lieu de naissance Date de naissance Domicile (3) (4) (5) Pour la photographie, voir ci-dessus (page 3) Nom Prénoms Lieu de naissance Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Date de naissance Domicile 6 7 (Name of country) (Name of country) Exclusion M. (surname and other names) authorised as above by the authority of (country) Exclusion M. (surname and other names) authorised as above by the authority of (country) is deprived of the right to drive in (country) by reason of is deprived of the right to drive in (country) by reason of Seal of authority Place: Seal Place: Date: (Signature) of Date: (Signature) authority Particulars concerning the driver (1) (2) (3) (4) (5) Surname Other names Place of birth Date of birth Home address Particulars concerning the driver For the photograph, see above (page 3) (1) (2) (3) (4) (5) For the photograph, see above (page 3) Surname Other names Place of birth Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Date of birth Home address 8 9 2069 2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 - (1) (2) (3) (4) ) ) ) ( ( . 3) ) (5) (5) ( ( ) .( ) ) ( ) , ( : ( ( 3 (1) (2) (3) (4) 10 ) 11 ( : (Landets navn) (Nombre del país) Fratagelse af Førerretten D. (nombre y apellidos) autorizado por este permiso expedido en (país) queda inhabilitado para conducir en territorio de (país) por Inhabilitación Hr. (Efternavn og Fornavne) som ifolge foranstaaende har faaet Førerbevis af Myndig- hederne (Land) fratages Retten til at føre Motorkøretøj i (Land) paa Grund af VedkomSella de la autoridad Sted: Lugar: Fecha: (Firma) mende Stempel Dato: (Underskrift) Myndighedsder Behörde Stempel Oplysninger angaaende Føreren (1) (2) (3) (4) (5) Nombre Apellidos Lugar de nacimiento Fecha de nacimiento Domicilio Filiación del Conductor Para la fotografía, véase página 3 (1) (2) (3) (4) (5) Til Fotografi, se foran (Side 3) Efternavn Fornavne Fødested Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Fødselsaar og -dato Bopæl 12 13 2071 2072 (Riigi nimetus) ( ) Kõrvaldamine .( (riigi) ( ) ) Härra (nimi ja eesnimi) kes ülalpool selleks õigustatud ametivõimu poolt, on kaotanud juhtimise õiguse riigi territooriumi! ( ) põhjusel. Koht: Ametivoima Kuupäev: (Allkiri) ( ) kinnik Andmed juhi kohta , (1) (2) (3) (4) (5) ( 3) (1) (2) (3) (4) (5) Päevapildi koht, vaata ülal (lehek. 3) Nimi Eesnimed Sündimise koht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Sündimise aeg Elukoht 14 15 (Az orság neve) (Ainm na Tíre) Kizárás (Vezeték és keresztnév) (országon) (ország) i (tír) toisc gur údarás (tír) Baintear de (sloinne agus ainmneacha cile) Cosc do húdaruíodh mar adeirtear thuas ag a cheart chun tiomána aki engedélyt nyert a vezetésre területén eltiltatott miatt. Sèala an udaraís Hely: Ait: Dáta: (Sighniú) A hatóság Kelet: (Aláirás) pecsétjø A vezet re vonatkozó adatok (1) (2) (3) (4) (5) Sloinne Eolas mar gheall ar an tiomanai Tá an Ghriandealbh ar leathanach 3 (1) Ainmneacha eile Ait Bheireatais Dáta Bheireatais Ait Chomhnuithe (2) (3) (4) (5) A fénykép részére lásd a 3. oldalt Vezetéknév Keresztnév Születési hely Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Születési év Lakhely 16 17 2073 2074 (Nome del paese) (Uzv rds valsts) Esclusione (Uzv rds un v rdi) kungam, kam (valsts) at auju ties bas (valsts) Izslegsana iest des ir devu as ir at emtas vad sanas, territorij sekosu iemeslu d Il signor (cognome e nome) autorizzato come sopra dalla autorità di (paese) è decaduto dal diritto di condurre nel territorio di (paese) in conseguenza di Bollo Lest des zimogs Luogo: Vieta: Diena: (Paraksis) dell Data: (Firma) autorità Indicazioni relative al conducente (1) (2) (3) (4) (5) Uzv rds V rdi Dzimsanas vieta Dzimsanas diena Dzives vieta Zinas par vadit ju Fotografiju skaties augst k (3. l. p.) (1) (2) (3) (4) (5) Per la fotografia vedere sopra (pag. 3) Nome Cognome Luogo di nascita Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Data di nascita Domicilio 18 19 (valstybés pavadinimas) (naam van het land) Isimtis Voor (naam en voornamen) valstyb s, kaip hierboven toegelaten door het bevoegd gezag van Uitsluiting P. (pavard ir vardas) kuriam auksþLDX SDå\P ta, yra leista valdyti automobilis, tos teis s besturen op het grondgebied van vervallen op ground van (land) is het recht om een motorrijtuig te (land) neturi valstyb je, nes Vieta: Stempel van het bevoedge gezag Plaats: Dagteekening: (Onderteekening) Istaigos Data: (Parasas) antspaudas äLQLRV DSLH YDOG\WRM (1) (2) (3) (4) (5) Naam Voornamen Gegevens omtrent den bestuurder Voor de photographie, zie hierboven (bla. 3) Fotografij åL r. auksþiau (3 pusl.) Pavard (1) (2) Geboorteplaats Datum van geboorte Woonplaats (3) (4) (5) Vardas Gimimo vieta Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Gimimo data Gyvenam. vieta 20 21 2075 2076 (Landets navn) (Nazwa kraju) Fratagelse av retten til a være förer P. (nazwisko i imi ) uprawniony powy ej wladze (kraju) Wykluczenie Herr (navn og fornavn) som ifölge foranstående er godkjent som förer av myndighet (land) område på grunn av z powodu er fratatt retten til å före motor- zostal pozbawiony prawa prowadzenia na obszarze (kraju) vogn innen (lands) MyndigPieczeþ wladzy Sted: Miejsce: Data: (Podpis) stempel Datum: (Underskrift) hatens Oplysninger om föreren (1) (2) (3) (4) (5) Nazwisko Imi Miejsce urodzenia Data urodzenia Dane dotycz ce kierowcy Fotografij patrz poprzednio (str. 3) (1) (2) (3) (4) Miejsce zamieszkania (5) Apen plass til fotografi som på side 3 Navn Fornavn Födested Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Födselsdato Bosted 22 23 (Nome do pais) (Numelc tarei) Exclusão D. (numele si pronumel) autorizat mai sus de autoritatea din (Tara) Excludere O Sr. (nome e appellidos) autorizado conforme dêste consta pela autoridade de (pais) fica privado do direito de conduzir din cauza c este dec zut din dreptul de-a conduce pe teritoriul (Tara) no territorio de (pais) pelo motivo de Selle Sigiliul autorit tei Logar: Locul: Data: (Semn tura) da Data: (Assignatura) autoridade Indicações relativas ao conductor (1) (2) (3) (4) (5) Numele Pronumele Locul naúterei Data naúterei Domiciliul Indica iuni relative la conduc tor Pentru fotografie, vedeti pagina 3-a (1) (2) (3) (4) (5) Para a fotografia, vez o que se diz na pag. 3 Nome Appellidos Logar do nascimento Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Data do nascimento Domicilio 24 25 2077 2078 ( ) (Ime zemlje) Iskljuþenje G. (ime i prezime) ( ) koji je dobio prednje odobrenje od strane vlasti (zemlja) nema pravo voznje na teritorije (zemlja) ( ) usled .( ) , , : Peþat vlasti Mesto: Datum: (Potpis) : ( ) Podacti koji se odnose na vozioca ( (1) (2) (3) (4) (5) Ime Prezime Mesto rodjenja Datum rodjenja 0HVWRåLYOMHQMD 3) Za fotografije vidi gore (strana 3) (1) (2) (3) (4) (5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 26 27 (Landets namn) (Jméno zeme) Frankännande av rätten att vara automobilförare Pan (jméno a p ijmení) MHPXå E\OR XG leno výse uvedené povolení ú adem (zem ) oprávn ní íditi automobil na území z toho d YRGX åH Vylouþení idíþe Herr (tillnamn och förnamn) som jämlikt ovanstående erhållit bemyndigande av (myndighet) i (land) jest zbaven frånkännes rätten att föra automobil inom (land) till följd av Myndig- Ort: Urední razitko Misto: Datum: (Podpis) hets Tid: (Underskrift) sigill eller stämpel Upplysningar rörande föraren (1) (2) (3) (4) (5) Jméno P ijmeni Rodist Den narození Bydlist Udaje o ídiþi Fotografie, viz str. 3 (1) (2) (3) (4) (5) Fotografie se ovan (sid. 3) Tillnamn Förnamn Födelseort Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Födelsedag Bostad 28 29 2079 2080 A Automobili, kuru svars ar kravu (7. pants) neparsniedz 3.500 kg. Samochody, których calkowita waga (art. 7) nie przekracza 3.500 kg. Olyan gépjárómüvek, melyek elegysulya (l. a 7. cikket) 3.500 kg-ot meg nem halad. Automobile a c ror greutate, complect înc rcate (art. 7) nu dep sesc 3.500 kg. Automobili þLMD WHåLQD NDG VX QDWRYDUHQL QH SUHPDãD 3.500 kilograma (þla 7). , 3.500 7) . 3.500 3500 , . Automobily které pln ]DWtåHQp QHYiåt YtFH QHå NJ (7 ) ( . 7) . ( 3.500 . , ,( . 7) Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Artikel 7) 3 500 kg nicht übersteigt. Automobiilid, millede raskus täie koormaga (art. 7) ei ületab 3.500 kilogr. Automobiles dont le poids en charge (art. 7) n'excède pas 3.500 kg. Motor vehicles of which the laden weight (art. 7) does not exceed 3,500 kg. Automóviles cuyo peso, cargados, (art. 7) no excede de 3.500 kilos. Automobili il cui peso a carico (art. 7) non excede i 3.500 kg. Automobiles cujo peso, cargados, (art. 7) não excede 3.500 kg. Automobiliai, kurie prikrauti sveria (str. 7) ne daugiu, kaip 3.500 kg. Motorrijtuigen, die beladen een gewicht hebben van niet meer dan 3.500 kilogrammen (art. 7). - Mótar-fheithicli ná bíonn os cionn 3,500 cilograma (airtiogal 7) meáchainte ionta agus iao fé ualach. Automobiler, hvis storste Vægt med ful Last ikke overstiger 3.500 kg. (Art. 7). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Automobiler som i belastet tilstand ikke veier over 3.500 kg. Automobiler, vilkas vikt med last (art. 7) icke överskrider 3.500 kg. 30 31 B Samochody, których calkowita waga (art. 7) przekracza 3.500 kg. Olyan gépjárómüvek, melyek elegysulya (l. a 7. cikket) nagyobb, mint 3.500 kg. Automobile a c ror greutate, complect inc rcate (art. 7) dep sesc 3.500 kg. Automobili þLMD WHåLQD NDG VX QDWRYDUHQL SUHPDãD NLOR grama (þla 7). , 3.500 7) . 3.500 3500 , . Automobily které pln ]DWtåHQp Yiåt YtFH QHå NJ (7 . ( 3.500 ) ( . 7) . , ,( . 7) Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Artikel 7) 3 500 kg übersteigt. Automobili, kuru svars ar kravu (7. pants) p rsniedz 3.500 kg. Automobiles dont le poids en charge (art. 7) excède 3.500 kg. Motor vehicles of which the laden weight (art. 7) exceeds 3,500 kg. Automóviles cuyo peso, cargados, (art. 7) excede de 3.500 kilos. Automobili il cui peso a carico (art. 7) eccede i 3.500 kg. Automobiles cujo peso, cargados, (art. 7) excede 3.500 kg. Automobiliai, kurie prikrauti sveria (str. 7) daugiu, kaip 3.500 kg. Motorrijtuigen, die beladen een gewicht hebben van meer dan 3.500 kilogrammen (art. 7). Mótar-fheithicli go mbíonn os cionn 3,500 cilograma (airtiogal 7) meáchainte ionta agus iao fé ualach. Automobiler, hvis storste Vægt med ful Last overstiger 3.500 kg. Automobiler som i belastet tilstand veier over 3,500 kg. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Automobiler, vilkas vikt med last (art. 7) överskrider 3.500 kg. Automobiilid, millede raskus täie koormaga (art. 7) ületab 3.500 kilogr. 33 32 2081 2082 C . . . ( ) . 0RWRF\NO V S ív VQêP YR]tNHP QHER EH] Q ho. 0RWRFLNOL VD SULNROLFDPD LOL EH] QMLK Kraftfahrräder, mit und ohne Beiwagen. Motocyclettes, avec ou sans side-car. Motor-cycles, with or without side-car. Motocicletas con o sin cochecillo lateral. Motocicli, con o senza carrozzino laterale. Motocycletas com ou sem side-car. Motociklai su soniniu veåLPHOLX DU LU EH MR 0RWRUULMZLHOHQ PHW RI ]RQGHU ]LMVSDQ Mótar-rothair go dtDREKFKDUU QR LQD amuis. Motorcykler med eller uden Sidevogn. Motorcykler, med eller uten side-vogn. Motorcyklar med eller utan sidovagn. 0RWRWVNOLG NOMH NRUYLJD Y}L LOPD Motorrati, ar vai EH] EODNXV UDWLHP 0RWRF\NOH ] ERF]QHPL Zy]NDPL OXE EH] QLFK 0RWRUNHUpNSiU ROGDONRFVLYDO YDJ\ QpONO Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Motocyclete, cu sau f r atas (side-car). 34 35 35 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2083 (1) (2) (3) (4) der Behörde Stempel B der Behörde Stempel C (5) der Behörde Stempel A 37 2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Anlage 8c (zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 Vo r b e m e r k u n g e n 1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten. 2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei. 3. Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen. (Vorderseite des ersten Umschlagblattes) (Rückseite des ersten Umschlagblattes) BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Dieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Er ist gültig in den Hoheitsgebieten aller anderen Vertragsparteien. Die Fahrzeugklassen, für die er gültig ist, sind am Schluss des Heftes angegeben. D Internationaler Kraftfahrzeugverkehr Internationaler Führerschein Nr. ____________ 1) Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 1) Gültig bis Ausgestellt durch in am Nummer des nationalen Führerscheins 3) 2) Dieser Führerschein entbindet den Besitzer in keiner Weise von der Pflicht, in jedem Land, in dem er ein Fahrzeug führt, die dort geltenden Gesetze und Vorschriften über Niederlassung und Berufsausübung zu beachten. Insbesondere verliert der Schein seine Gültigkeit in einem Lande, in dem der Besitzer seinen ordentlichen Wohnsitz nimmt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 1 ) Drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist. 1 ) Raum für etwaige Eintragungen der Liste der Vertragsstaaten. 2 ) Unterschrift der ausstellenden Behörde. 3 ) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde. 2085 2086 Angaben zur Person des Führers 1. 2. 3. 4. 5. Surname Other names Place of birth Date of birth Home address Categories of vehicles for which the permit is valid 1. 2. 3. 4. 5. Particulars concerning the driver Name Vornamen Geburtsort Geburtsdatum Wohnort Fahrzeugklasse, für die der Führerschein gilt A Motor cycles Krafträder A Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) ­ ausgenommen jene der Klasse A ­ mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t (7 700 Pfund) und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz B Motor vehicles, other than those in category A, having a permissible maximum weight not exceeding 3.500 kg (7.700 lb) and not more than eight seats in addition to the driver's seat. B Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (7 700 Pfund) C Motor Vehicles used for the carriage of goods and whose permissible maximum weight exceeds 3.500 kg (7.700 lb). C Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz D Motor vehicles used for the carriage of passengers and having more than eight seats in addition to the driver's seat. D Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die Klasse B, C oder D fällt, zu dessen Führung der Fahrzeugführer berechtigt ist, die aber selbst nicht in diese Klasse(n) fallen E Combinations of vehicles of which the drawing vehicle is in a category or categories for which the driver is licensed (B and/or C and/or D), but which are not themselves in that category or categories. Restrictive conditions of use E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Einschränkende Auflagen 1) 1 2 1 ) Z. B. ,,Muss Sehhilfe tragen". , INDICACIONES RELATIVAS AL CONDUCTOR 1. 2. 3. 4. 5. Apellidos Nombres Lugar de nacimiento Fecha de nacimiento Domicilio CATEGORÍA DE VEHÍCULOS PARA LOS CUALES ES VÁLIDO EL PERMISO 1. 2. 3. 4. 5. , A A, , Motocicletas A , 3 500 (7 700 ) B , , 3 500 Automóviles, no comprendidos en la categoria A, cuyo peso máximo autorizado no exceda de 3.500 kg (7.700 libras) y cuyo número de asientos, sin contar el conductor, no exceda de ocho. B , C (7 700 ) Automóviles destinados al transporte de mercancias cuyo peso máximo autorizado exceda de 3.500 kg (7.700 libras). C , , D Automóviles destinados al transporte de personas y que tengan más de ocho asientos, sin contar el del contuctor. D , B, C D, , E Conjuntos de vehículos cuyo tractor esté comprendido en cualquiera de las categorías B, C o D para las cuales esté habilitado el conductor pero que por su naturaleza no queden incluidos en ninguna de esas categorías. CONDICIONES RESTRICTIVAS E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 , 3 4 2087 2088 Indications relatives au conducteur Nom Prénoms Lieu de naissance Date de naissance Domicile Catégorie de véhicules pour lesquels le permis est valable Motocycles A 1. 2. 3. 4. 5. Automobiles, autres que celles de la catégorie A, dont le poids maximal autorisé n'excède pas 3 500 kg (7 700 livres) et dont le nombre de places assises, outre le siège du conducteur, n'excède pas huit. B Automobiles affectées au transport de marchandises et dont le poids maximal autorisé excède 3 500 kg (7 700 livres). C Automobiles affectées au transport de personnes et ayant plus de huit places assises, outre le siège du conducteur. D Ensembles de véhicules dont le tracteur rentre dans la ou les catégories B, C ou D pour lesquelles le conducteur est habilité, mais qui ne rentrent pas eux-mêmes dans cette catégorie ou cas catégories. Conditions restrictives d'utilisation E Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 5 6 1. 2. 3. 4. 5. A B Photographie C D E Signature du titulaire Exclusions: Le titulaire est déchu du droit de conduire sur le territoire de A jusqu`au le Le titulaire est déchu du droit de conduire sur le territoire de A jusqu`au le Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 7 2089 2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein I. Vorbemerkungen Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren. II. Liste der Schlüsselzahlen a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union 01 01.01 01.02 01.03 02 03 05 05.01 05.02 05.03 05.04 05.05 05.06 05.07 05.08 10 15 20 25 30 35 40 42 43 44 44.01 Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: Brille Kontaktlinsen Schutzbrille Hörhilfe/Kommunikationshilfe Prothese/Orthese der Gliedmaßen Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen Nur bei Tageslicht In einem Umkreis von . . . km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region . . . Ohne Beifahrer/Sozius Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als . . . km/h Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist Ohne Anhänger Nicht gültig auf Autobahnen Kein Alkohol Angepasste Schaltung Angepasste Kupplung Angepasste Bremsmechanismen Angepasste Beschleunigungsmechanismen Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen Angepasste Bedienvorrichtungen Angepasste Lenkung Angepasste(r) Rückspiegel Angepasster Fahrersitz Anpassungen des Kraftrades Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2091 44.02 44.03 44.04 44.05 44.06 44.07 44.08 45 50 51 70 (Angepasste) handbetätigte Bremse (Angepasste) fußbetätigte Bremse Angepasste Beschleunigungsmechanismen Angepasste Handschaltung und Handkupplung Angepasster Rückspiegel Angepasste Kontrolleinrichtungen Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen Kraftrad nur mit Beiwagen Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch . . . (EUUnterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) Duplikat des Führerscheins Nummer . . . (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1) Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E) 71 72 73 74 75 76 77 78 79 (. . .) Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 79 (C1E > 12 000 kg, L 3) 2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 79 (S1 25/7 500 kg) Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. 79 (L 3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum . . . erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012). Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden (weggefallen) Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ,,Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" b) nationale Schlüsselzahlen 104 171 172 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2093 oder ,,Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres. 184 Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und c) nicht unter der Wirkung einer in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden. 2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis erteilte Klasse der Fahrerlaubnis berechtigt auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse(n) zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnis A (unbeschränkt) A (beschränkt) AY A1 B BE C1 C1E AY AY A1 M M und L A A*) A1 A1 B BE Fahrzeuge der Klasse D1 C1 ohne Fahrgäste BE sowie Fahrzeuge der Klasse D1E ohne Fahrgäste C1, G sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste BE, C1E und GE sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, T P C1E C C CE CE D1 D1E D DE L M T D1 D1E D1 D1E D DE L M M und L T *) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2095 Anlage 11 (zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung Andorra Französisch-Polynesien Guernsey Insel Man Israel Japan Jersey Kroatien Monaco Neukaledonien Neuseeland Republik Korea San Marino Schweiz Singapur Südafrika Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wurden Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außengebiete1): ­ Alabama ­ Arizona ­ Arkansas ­ Colorado ­ Connecticut ­ Delaware ­ District of Columbia ­ Florida ­ Idaho ­ Illinois ­ Indiana alle alle alle alle B alle alle alle alle alle 1, 1, 610) 21) nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein ja nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein ja alle alle alle alle B/BE1 D G, D, 2 D C, R D, 1, 2 D D E D D Operator License, Chauffeur License3), Public Passenger Chauffeur License3), Commercial Driver License, Probationary Operator's License nein nein nein nein ja nein ja ja nein nein ja7) nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein 2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung ­ Iowa C (Noncommercial Operator's License)4), A (Commercial Driver's License)3), B (Commercial Driver's License)3), C (Commercial Driver's License)3), D (Noncommercial Chauffeur Driver's License mit Endorsement 1, 2 oder 3)3), Intermediate Driver's License C D E D operator D operator, R F O D C D D C C 3 D 1 und 2 D D NONE, M5), A3), B3), C3) Driver Intermediate Driver License9) E D C License8) nein nein ­ Kansas ­ Kentucky ­ Louisiana ­ Massachusetts ­ Michigan ­ Minnesota ­ Mississippi ­ Missouri ­ Nebraska ­ New Mexico ­ North Carolina ­ Ohio ­ Oklahoma ­ Oregon ­ Pennsylvania ­ Puerto Rico ­ South Carolina ­ South Dakota ­ Tennessee ­ Utah ­ Virginia ­ Washington State nein nein nein nein nein ja7) ja ja ja nein ja nein nein ja nein nein nein nein ja nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein ­ West Virginia ­ Wisconsin ­ Wyoming Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen1): ­ Alberta ­ British Columbia nein nein nein nein nein nein 5 5, 7 (Novice Driver's License)6) nein nein nein nein Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung 2097 ­ Manitoba 5, 4 Stage F3), 3 Stage F3), 2 Stage F3), 1 Stage F3) 5, 7 Stufe 2 5 5 5 G 5 5 1 und 5 5 nein nein ­ New Brunswick ­ Newfoundland ­ Northwest Territories ­ Nova Scotia ­ Ontario ­ Prince Edward Island ­ Québec ­ Saskatchewan ­ Yukon nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein 1 ) Soweit in der Spalte ,,(Klasse(n)" nicht ,,alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt auf Grund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B. ) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan. ) Beinhaltet Pkw-Klasse. ) In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). ) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein). ) In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein). ) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich. ) Sofern die ,,Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis. ) Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer ,,Instruction Permit". 2 3 4 5 6 7 8 9 10 ) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt. 2098 Anlage 12 (zu § 34) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142) Fahrlässige Tötung (§ 222)*) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*) Nötigung (§ 240) Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b) Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c) Trunkenheit im Verkehr (§ 316) Vollrausch (§ 323a) Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c) 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21) 1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger) 2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes: 2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über das Rechtsfahrgebot die Geschwindigkeit den Abstand das Überholen die Vorfahrt das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen das Verhalten an Bahnübergängen das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen das Verhalten an Fußgängerüberwegen übermäßige Straßenbenutzung (§ 2 Absatz 2) (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 4a) (§ 4 Absatz 1) (§ 5, § 41 Absatz 2) (§ 8 Absatz 2, § 41 Absatz 2) (§ 9) (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, § 41 Absatz 2) (§ 19 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 7) (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, § 41 Absatz 2) (§ 26, § 41 Absatz 3) (§ 29) *) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2099 das Verhalten an Wechsellichtzeichen, (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, § 41 Absatz 2) Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten 2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1) 2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel) 2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 8) B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen 1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben: 1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Fahrlässige Tötung (§ 222)*) Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*) Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt 1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch (§ 22) 2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt. *) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend. 2100 Anlage 13 (zu § 40) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Punktbewertung nach dem Punktsystem Die im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen sind zu bewerten: 1 1.1 1.2 1.3 1.4 mit sieben Punkten folgende Straftaten: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des Strafgesetzbuches), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches), Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches; mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten: Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes), Kennzeichenmissbrauch (§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes), Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger); mit fünf Punkten folgende andere Straftaten: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gemildert oder von Strafe abgesehen hat, alle anderen Straftaten; mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt hat, Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels, zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 40 km/h, erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren 4.9 4.6 4.5 mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenverkehrs-Ordnung) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug, gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt, in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt, als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet, 2 2.1 2.2 2.3 4.7 4.8 3 3.1 3.2 4 4.1 4.2 4.10 als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, 4.11 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert; 5 5.1 mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht, mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder 4.3 4.4 5.2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2101 schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten, 5.3 als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen, zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3 genannten Fällen, erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt, überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als den in Nummer 4.5 genannten Fällen, Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet, 5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht befolgt, 5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Straßenverkehrs-Ordnung) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet, 5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßenverkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der Straßenverkehrs-Ordnung) gesperrte Straße befahren, 5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug befördert, 5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß, 5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet, 5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war, 5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20 Prozent, 5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, 5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war ­ insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Ver- 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren, 5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet, 5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet, 5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der StraßenverkehrsOrdnung überquert, 5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet, 5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt, 5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt, 2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 bindung von Fahrzeugen ­, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt, 5.27 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen, 5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen, 5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht angehalten, 5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten behindert oder gefährdet, 5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt, 5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde; 6 6.1 mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten: in der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks stand, gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet, beim Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten um mehr als 20 km/h, außer in den in Nummer 4.3 und 5.4 genannten Fällen, erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes, oder bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel des halben Tachowertes, 6.5 6.6 6.7 zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet, abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet, beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen gefährdet, liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet, auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug geparkt, 6.8 6.9 6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt, 6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4), 6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßenverkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3 oder 5.4), 6.13 als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist, 6.14 mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder mit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt; 7 mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten. 6.2 6.3 6.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2103 Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere 1. die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist, 2. die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen sichergestellt ist, 3. für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt, 4. die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist, 5. der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt, 6. die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist, 7. die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen sichergestellt wird, 8. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und 9. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, zuverlässig sind. Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten. Anforderungen an den Arzt: Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt, zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Anforderungen an den Psychologen: Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. 2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 Anlage 15 (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten 1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen: a) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten. b) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). c) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden. d) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären. e) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen. f) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. g) In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 oder 5 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu erwarten ist, dass er nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entsprechend anzuwenden. 2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen: a) Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben. b) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2105 c) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. 3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Betroffene. 4. Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die ­ Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder ­ Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.