Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 66 vom 22.12.2010  - Seite 2128 bis 2130 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

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2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010 Vierzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*) Vom 17. Dezember 2010 Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3, des § 30 Absatz 8 und des § 53 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz 2.13 Cichorium endivia L. Endivie, Krausblättrige Endivie, Ganzblättrige Endivie Chicorée, Zichorie, Blattzichorie, Gemüsezichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie Wassermelone 2.14 Cichorium intybus L. 2.15 Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai Cucumis melo L. Cucumis sativus L. Cucurbita maxima Duchesne Cucurbita pepo L. Cynara cardunculus L. Daucus carota L. Foeniculum vulgare Mill. Lactuca sativa L. Lycopersicon esculentum Mill. Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill 2.16 2.17 2.18 2.19 2.20 2.21 Melone, Zuckermelone Gurke, Salatgurke, Einlegegurke Riesenkürbis Gartenkürbis, Zucchini Artischocke, Cardy, Kardonenartischocke Karotte, Möhre, Futtermöhre Fenchel Salat (Kopfsalat, Schnittsalat, Kochsalat) Tomate Petersilie Die Nummern 2.1 bis 2.47 der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, werden durch folgende Nummern 2.1 bis 2.36 ersetzt: ,,2.1 Allium cepa L. ­ Cepa Gruppe ­ Aggregatum Gruppe 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 Allium fistulosum L. Allium porrum L. Allium sativum L. Allium schoenoprasum L. Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. Apium graveolens L. Zwiebel, Echalion Schalotte Winterheckenzwiebel Porree Knoblauch Schnittlauch 2.22 2.23 2.24 2.25 Kerbel Sellerie, Knollensellerie 2.26 2.27 2.28 Phaseolus coccineus L. Prunkbohne, Feuerbohne Phaseolus vulgaris L. Pisum sativum L. (partim) Raphanus sativus L. Gartenbohne, Buschbohne, Stangenbohne Erbse, Markerbse, Schalerbse, Zuckererbse außer Futtererbse Radieschen, Rettich Asparagus officinalis L. Spargel Beta vulgaris L. Brassica oleracea L. Rote Rübe, Mangold Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rosenkohl, Wirsing, Weißkohl, Rotkohl, Kohlrabi Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe Chili, Paprika, Pfefferoni 2.29 2.30 2.31 2.32 2.11 2.12 Brassica rapa L. Capsicum annuum L Rheum rhabarbarum L. Rhabarber Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel Solanum melongena L. Aubergine, Eierfrucht Spinacia oleracea L. Spinat *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission vom 26. November 2009 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Gemüselandsorten und anderen Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie von Gemüsesorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderen Sorten (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 44). 2.33 2.34 2.35 2.36 Valerianella locusta (L.) Feldsalat, Rapunzel Laterr. Vicia faba L. (partim) Zea mays L. (partim) Dicke Bohne, Puffbohne Zuckermais, Puffmais". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010 2129 Artikel 2 Änderung der Erhaltungssortenverordnung Die Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird das Wort ,,Gemüsearten," gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Gemeinschaft" die Wörter ,,oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. seit a) der Löschung aus der Sortenliste, dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten und b) dem Ablauf einer Frist nach aa) § 52 Absatz 6 des Saatgutverkehrsgesetzes, bb) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder cc) Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren verstrichen ist und". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Abweichend von Absatz 1 wird eine Gemüsesorte als für den Anbau unter besonderen anbautechnischen Bedingungen oder natürlichen Standortbedingungen gezüchtete Erhaltungssorte (Amateursorte) zugelassen, wenn sie 1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt und 2. keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) Der Nummer 2 wird nach dem Wort ,,Pflanzenzüchtungen" ein Komma angefügt. cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt: ,,3. technischen Fragebögen der in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder 4. technischen Fragebögen der in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen". d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort ,,Pflanzenzüchtungen" ein Komma angefügt. cc) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt: ,,3. in Anhang I der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sortenamtes oder 4. in Anhang II der Richtlinie 2003/91/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Richtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen". e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Im Falle einer Erhaltungssorte von Gemüse wird in die Sortenliste statt der Angabe nach § 47 Absatz 1 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes der Hinweis ,,Erhaltungssorte, deren Saatgut gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird" eingetragen. Handelt es sich um eine Amateursorte, wird abweichend von Satz 1 der Hinweis ,,für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchtete Sorte, deren Saatgut gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2009/145/EG der Kommission kontrolliert wird" eingetragen." 3. Dem § 4 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Einer Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 bedarf es nicht, wenn die Sorte als in ihrem Bestand bedroht gilt. Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt nicht für den Antrag auf Zulassung einer Amateursorte." 4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe d wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe e wird nach dem Wort ,,Fassung" das Wort ,,oder" angefügt. cc) Nach dem Buchstaben e wird folgender Buchstabe f angefügt: ,,f) Standardsaatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in ihrer jeweils geltenden Fassung". 2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010 b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für Saatgut von Amateursorten." c) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Erhaltungssorte" die Wörter ,, , außer Saatgut von Erhaltungssorten von Gemüse einschließlich Amateursorten," eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort ,,Arten" die Angabe ,, , außer Gemüsearten," eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Das Bundessortenamt setzt abweichend von Absatz 1 für Erhaltungssorten von Gemüsearten, außer für Amateursorten, die Höchstmenge des je Sorte jährlich zum Inverkehrbringen zugelassenen Saatgutes derart fest, dass die je zugelassener Erhaltungssorte der betreffenden Gemüseart festgesetzte Menge nicht die Menge übersteigt, die für die Erzeugung von Gemüse der betreffenden Gemüseart auf den in Anhang I der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Flächengrößen erforderlich ist." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Erhaltungssorten" die Wörter ,, , außer Amateursorten," eingefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Größe und Lage der Anbaufläche, von der das Saatgut stammt oder auf der das Saatgut erzeugt werden soll." bb) Nummer 5 wird gestrichen. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Verpackung und Verschließung". b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt: ,,(1) Für Packungen mit Saatgut von Amateursorten gelten die in Anhang II der Richtlinie 2009/145/EG in der jeweils geltenden Fassung genannten Nettohöchstgewichte entsprechend." c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die neuen Absätze 2 und 3. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 40 Absatz 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend," angefügt. b) In Nummer 6 werden die Wörter ,,bei Erhaltungssorten von Gemüse die Angabe ,,Standardsaatgut einer Erhaltungssorte", bei Amateursorten die Angabe ,,Standardsaatgut einer Amateursorte"," angefügt. c) In Nummer 7 werden die Wörter ,,außer bei Amateursorten," angefügt. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und der Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Dezember 2010 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner