Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 5 vom 10.02.2011  - Seite 98 bis 123 - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

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98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Vom 25. Januar 2011 Auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), des § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) und des § 34a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), § 18 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), § 18 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747), § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 34a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: §1 Gebührentarif (1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 34a des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage). (2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden. §2 Auslagen (1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen: 1. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen, 2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gelten die Vorschriften des § 136 Absatz 2, 3 und 5 der Kostenordnung, 3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden, 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, 5. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre, 6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend, 6a. die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind, 8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen, 9. die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer, 10. die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird, 11. die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 24 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 25 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 99 (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben. §3 Kostengläubiger (1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt. (2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger. §4 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner. (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. §5 Persönliche Gebührenfreiheit (1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs sind befreit: 1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden; 2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden; 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Zweckverbände und die sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen; 4. die ausländischen ständigen diplomatischen Missionen; 5. die Mitglieder der ausländischen ständigen diplomatischen Missionen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist außerdem erforderlich, dass der Fahrzeughalter Angehöriger des Entsendestaats ist; 6. die zugelassenen berufskonsularischen Vertretungen; 7. die Mitglieder der berufskonsularischen Vertretungen sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5 Satz 2 gilt entsprechend; 8. die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen, sofern sie Angehörige des Entsendestaats sind, sowie die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher noch im Geltungsbereich dieser Verordnung ständig ansässig ist und dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt; 9. die amtlichen zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen anderer Staaten oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf Grund völkerrechtlicher Übereinkünfte mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf Grund von Rechtsverordnungen der Bundesregierung Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Missionen oder diplomatischen Vertretern gewährt werden; 10. die Ehegatten der in Nummer 9 genannten Personen. (2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 413 und 414 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nummer 4 bis 10 aufgeführten Missionen, Vertretungen, Organisationen und Personen befreit. (3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. (4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. (5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet: 1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 2. Bundesanstalt für Materialprüfung. (6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden. 100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 §6 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Januar 2011 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 101 Anlage (zu § 1) 1. Abschnitt Gebühren des Bundes GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, F a h r z e u g - Z ul a s s u n g s v e ro rd n u n g , F a h re rl a u b n i s - Ve r o r d n u n g , S t r a ß e n v e r k e h r s Ordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, Fahrzeugteileverordnung, Fahrpersonalverordnung und Internat i o n a l e Ve re i n b a r u n g e n Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie Autorisierungen Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen bei Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt 1. 111 111.1 534,00 bis 734,00 111.1.1 2 812,00 bis 4 857,00 111.2 404,00 bis 537,00 111.2.1 von Genehmigungen nach ECE-Regelung Nummer 90 für Gebühr nach Gebührenunterschiedliche Bremsbelag-Einheiten mit gleichem Reibnummer 111.2 (einmalig) material zzgl. 22,00 Euro für jede weitere Folgegenehmigung Erteilung eines Nachtrags zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EG-Typgenehmigung für Fahrzeugtypen ohne Gutachten mit Gutachten zu einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzelrichtlinien zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals (Systemgenehmigung), Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt ohne Gutachten mit Gutachten Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts 125,00 bis 135,00 251,00 bis 266,00 Gebühr nach Gebührennummer 112.1 bzw. 112.2 (einmalig) zzgl. 22,00 Euro für jeden weiteren Folgenachtrag 169,00 bis 179,00 340,00 bis 360,00 112 112.1 112.1.1 112.1.2 112.1.3 169,00 bis 2 429,00 112.2 112.2.1 112.2.2 112.3 113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträg- die Hälfte der jeweiligen Gebühr lichen Änderungen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugnach den Gebührennummern teiletypen 112.1.1 bis 112.2.2 102 GebührenNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 Gebühr Euro Gegenstand 114 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird 1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung, Inspektion und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion, Zertifizierung von Qualitäts- und Sicherheitsmanagement-Systemen Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) Begehung Überwachung (mit Begehung) Re-Anerkennung (ohne Begehung und Reisezeit) Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Inspektion/Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Begutachtung Überwachung (mit Begutachtung) Re-Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung und Reisezeit) Begutachtung Überwachung (mit Begutachtung) Re-Akkreditierung (ohne Begehung und Reisezeit) Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 115 bis 117 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden Anfangsbewertung von Fertigungsstätten im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen, Bewertung von qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte Erstmalige Verifizierung (ohne Audit und Reisezeit) Verifizierung im Wiederholungsfall/Überwachung Audit und Reisezeit) (ohne 614,00 bis 2 965,00 716,00 562,00 1 278,00 bis 8 181,00 7 158,00 bis 20 452,00 3 579,00 bis 7 669,00 2 556,00 bis 8 692,00 2 045,00 bis 8 692,00 4 090,00 bis 10 226,00 7 669,00 bis 41 517,00 4 090,00 bis 20 758,00 2 556,00 bis 15 748,00 4 090,00 bis 21 474,00 2 556,00 bis 9 715,00 5 113,00 bis 23 622,00 2 556,00 bis 11 453,00 2 045,00 bis 7 158,00 2 045,00 bis 10 737,00 1 534,00 bis 7 669,00 141,00 361,00 114.1 114.2 115 115.1 115.2 115.3 115.4 115.5 116 116.1 116.2 116.3 116.4 116.5 117 117.1 117.2 117.3 117.4 117.5 118 97,10 119 119.1 119.2 119.3 119.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 GebührenNummer Gebühr Euro 103 Gegenstand 119.5 Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) Bewertung von Überwachungsorganisationen (ohne Audit und Reisezeit) Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von Zulassungsbescheinigungen Teil I, EG-Führerscheinen, Stempeln oder Plaketten und Prüfmarken oder anderen Dokumenten beteiligten Unternehmen (ohne Audit und Reisezeit) Überwachung von Überwachungsorganisationen Audit und Reisezeit) (ohne 2 659,00 bis 3 477,00 5 062,00 bis 6 442,00 119.6 119.7 1 483,00 bis 1 892,00 1 892,00 bis 2 914,00 84,40 119.8 119.9 120 Stundensatz für Audit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 119.3 bis 119.8 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen im Rahmen des Verfahrens für Typgenehmigungen und qualitätssichernden Maßnahmen bei der Umsetzung von speziellen Richtlinien Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) Überwachung (ohne Audit und Reisezeit) sowie Überwachung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) Re-Zertifizierung (ohne Audit und Reisezeit) sowie ReZertifizierung mit Zertifikatserweiterung (ohne Audit und Reisezeit) Stundensatz für Audit nach den Gebührennummern 120.1 bis 120.3 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von den Gebührennummern 119 bis 120 erfassten Pflichtaufgaben erbracht werden Stundensatz für Reisezeiten für Maßnahmen nach den Gebührennummern 115 bis 120 2. Erfassung von Fahrzeugen und Fahrerlaubnissen Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) Aufstellung oder Berichtigung von Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrzeugregister (ZFZR) ­bei Fahrzeugen ohne Zulassungsbescheinigung Teil II ­bei der Ausgabe der roten Kennzeichen ­bei Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel 120.1 120.2 120.3 1 790,00 bis 10 788,00 818,00 bis 5 931,00 1 278,00 bis 7 209,00 84,40 120.4 121 84,40 61,40 122 123 124 3,60 2,60 125 Berichtigung der Erfassungsunterlagen für das ZFZR in anderen Fällen sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens Aufstellung der Erfassungsunterlagen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) bei Fahrerlaubnissen auf Probe in den übrigen Fällen 3. Mitwirkung bei der Aufbietung von Urkunden Aufbietung einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung 0,50 126 126.1 126.2 1,80 1,00 131 5,10 104 GebührenNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 Gebühr Euro Gegenstand 4. 141 142 142.1 142.2 143 Auskünfte Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes ­im automatisierten Abrufverfahren gemäß § 36 Absatz 3a StVG ­in anderen Verfahren Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger an Fahrzeughersteller oder Importeure von Fahrzeugen oder deren Rechtsnachfolger gemäß § 35 Absatz 2 Nummer 1a StVG im automatisierten Verfahren Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisangelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 und 4 StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragsteller veranlasst werden 0,30 3,10 10,20 0,10 6,10 144 145 3,30 Gebühren aus den vorstehenden Unterabschnitten 2 und 4 werden teilweise für den Bund von den Behörden im Landesbereich erhoben. 5. 151 Ausnahmegenehmigungen Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. 6. Akkreditierung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung, Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung Akkreditierung (§ 72 FeV) Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Akkreditierung (ohne Reisezeit) Re-Akkreditierung Re-Akkreditierung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Re-Akkreditierung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Re-Akkreditierung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Re-Akkreditierung (ohne Reisezeit) 4 090,00 bis 12 782,00 4 090,00 bis 12 782,00 4 090,00 bis 12 782,00 1 023,00 bis 2 556,00 7 669,00 bis 17 895,00 6 647,00 bis 17 895,00 8 692,00 bis 18 918,00 1 023,00 bis 2 556,00 132,00 152 10,20 bis 511,00 160 160.1 160.2 160.3 160.4 161 161.1 161.2 161.3 161.4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 GebührenNummer Gebühr Euro 105 Gegenstand 162 163 163.1 163.2 163.3 163.4 164 164.1 Überprüfung einer Evaluationsstudie über ein Kursprogramm Überwachung Überwachung eines Trägers von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Überwachung eines Trägers von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (ohne Begutachtung vor Ort) Überwachung eines Trägers von Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung (ohne Begutachtung vor Ort) Begutachtung vor Ort im Rahmen einer Überwachung (ohne Reisezeit) Gutachtenüberprüfung Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (regelmäßig) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten) Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (regelmäßig) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung Vorbereitung und Durchführung von Gutachtenüberprüfungen (aus besonderem Anlass) für einen Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (ohne Überprüfung der einzelnen Gutachten), wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist Überprüfung eines einzelnen Gutachtens (aus besonderem Anlass) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, wenn die Überprüfung vom betroffenen Träger verantwortlich veranlasst worden ist Zusätzliche Leistungen Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der Gebührennummern 160 bis 164 erbracht werden Stundensatz für Reisezeit für Maßnahmen nach den Gebührennummern 160 bis 163 7. Erfahrungsaustausch des Personals der Begutachtungsstelle für Fahreignung Teilnahme am Erfahrungsaustausch nach Satz 1 Nummer 7 der Anlage 14 zur FeV unter der Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen (pro Kalenderjahr) 8. Digitales Kontrollgerät und Kontrollgerätkarten Sicherheitstechnische Überprüfungen Bewertung der an Herstellung oder Verteilung von EG-Kontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122 Überwachung der an Herstellung oder Verteilung von EGKontrollgeräten und deren Komponenten beteiligten Stellen. Die Stundensätze für Audit und Reisezeit bemessen sich nach den Gebührennummern 119.9 und 122 Digitale Zertifikate und Verschlüsselungsdienstleistungen Zuteilung eines Zertifikats für eine Fahrzeugeinheit als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts Zuteilung eines kryptographischen Schlüssels für einen Weg- und Geschwindigkeitsgeber als eine Komponente des digitalen Kontrollgeräts 4 602,00 bis 12 782,00 2 045,00 bis 6 391,00 2 045,00 bis 6 391,00 2 045,00 bis 6 391,00 1 023,00 bis 2 556,00 1 534,00 61,40 bis 205,00 164.2 164.3 1 534,00 164.4 123,00 bis 307,00 165 165.1 165.2 92,00 61,40 170 1 534,00 181 181.1 2 659,00 bis 6 900,00 181.2 1 483,00 bis 2 518,00 182 182.1 182.2 1,30 0,80 106 GebührenNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 Gebühr Euro Gegenstand B. 198 199 Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person 102,00 bis 3 068,00 15,30 bis 61,40 2. Abschnitt Gebühren der Behörden im Landesbereich*) GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro A. Straßenverkehrsgesetz, StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, FahrerlaubnisVe r o r d n u n g Fahrerlaubnis und Führerschein Prüfung eines Antrags auf Erteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde; Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Absatz 1 FeV zuständige Behörde Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins Ersterteilung, Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis, Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 1. 201 5,10 202 202.1 33,20 10,20 bis 35,80 202.2 auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der inoder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder nach Verhängung einer Sperrfrist als Ersatz bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 7 FeV) bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Absatz 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV 25,60 202.3 33,20 bis 256,00 17,90 bis 35,80 23,00 10,20 bis 30,70 202.4 202.5 202.6 202.7 7,70 7,70 202.8 *) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 GebührenNummer Gebühr Euro 107 Gegenstand 202.9 203 204 Überprüfung einer Begleitperson nach § 48a Absatz 5 Satz 2 FeV Ortskundeprüfung Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV; Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Absatz 9 FeV Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), nach dem Punktsystem (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 StVG) oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 3 Nummer 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV einer Sehteststelle nach § 67 FeV einer anderen Stelle nach § 68 FeV eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV eines Trägers von besonderen Einweisungslehrgängen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 FreiwFortbV Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß §§ 36, 43 FeV Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Absatz 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Absatz 3 FreiwFortbV 1,50 bis 10,00 20,50 bis 57,30 28,60 205 7,70 206 33,20 bis 256,00 207 11,20 bis 15,30 208 12,80 bis 25,60 209 17,90 210 25,60 1,80 12,80 211 212 213 5,10 bis 511,00 214 214.1 214.2 214.3 214.4 214.5 214.6 215 128,00 bis 2 556,00 51,10 bis 307,00 51,10 bis 511,00 128,00 bis 2 556,00 33,20 bis 256,00 33,20 bis 256,00 30,70 bis 511,00 108 GebührenNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 Gebühr Euro Gegenstand 2. 221 Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.3, 221.6 und 221.7 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2 und 221.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. Die Gebühren nach Nummern 221.1, 221.2, 221.6 und 221.7 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. 221.1 Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen, Wechsel der Kennzeichenart, wobei in diesen Fällen eine erneute Zulassungsgebühr oder eine Gebühr nach Nummer 221.2, 221.6 oder 221.7 nicht zusätzlich anfällt Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk ­ mit und ohne Halterwechsel ­ Entscheidung über die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens Entscheidung über die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen Entscheidung über die Zuteilung von roten Kennzeichen Wiederinbetriebnahme nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ­ ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer ­ Umschreibung innerhalb ­ Halterwechsel ­ (aufgehoben) Zuteilung und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulassungsverfahrens einschließlich Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. desselben Zulassungsbezirks 26,30 26,30 30,70 10,20 25,60 bis 205,00 221.2 221.3 221.4 221.5 221.6 10,90 16,00 221.7 222 223 52,30 224 224.1 224.2 224.3 224.4 Außerbetriebsetzung innerhalb des Zulassungsbezirks außerhalb des Zulassungsbezirks Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung Entgegennahme eines Verwertungsnachweises gemäß § 15 FZV zu einem anderen Zeitpunkt als dem der Außerbetriebsetzung Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen 5,10 10,20 5,10 10,20 225 10,20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 GebührenNummer Gebühr Euro 109 Gegenstand Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,70 Euro. 226 226.1 226.2 226.3 Auskunft aus dem Fahrzeugregister Auskunft aus dem Fahrzeugregister an die Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes Auskunft aus dem Fahrzeugregister bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer Entscheidung über die Auskunft aus dem Fahrzeugregister in sonstigen Fällen, gegebenenfalls einschließlich der Auskunftserteilung Zulassungsfreie Fahrzeuge Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich bei gleichzeitiger Änderung technischer Daten um die Gebühr nach Nummer 225. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um 15,30 Euro. Die Gebühren nach Nummern 227.2 und 227.3 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. Die Gebühren nach Nummern 227.1 bis 227.5 erhöhen sich im Falle des Umtauschs des Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II um 5,10 Euro. 227.1 227.2 Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs aus einem anderen Zulassungsbezirk ­ mit und ohne Halterwechsel ­ Wiederinbetriebnahme eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks ­ ohne Halterwechsel und ohne Änderung der Erkennungsnummer ­ Umschreibung eines zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugs innerhalb des Zulassungsbezirks ­ Halterwechsel ­ Abstempeln von Kennzeichen sowie Zuteilung einer Prüfmarke in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen Zusätzlich 228.1 228.2 je HU- und AU-Plakette sowie Prüfmarke je Stempelplakette ohne farbiges Landeswappen mit farbigem Landeswappen 229 230 Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Zuteilung eines roten Kennzeichens Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler oder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer 0,50 1,00 10,20 bis 15,30 0,50 39,50 3,10 3,10 5,10 227 55,60 227.3 26,30 227.4 10,90 227.5 16,00 228 2,60 2,60 110 GebührenNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 Gebühr Euro Gegenstand Diese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. 231 231.1 231.2 232 232.1 232.2 232.3 233 234 235 236 3. 241 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II einschließlich Einschreibegebühr Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses je hinzugetragenes bzw. je zu streichendes Fahrzeug Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses Bei Verwendung von Klebesiegeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel um 0,30 Euro. Verlängerung der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gemäß Nummer 2.4 der Anlage VIII zu § 29 StVZO Aushändigung oder Anbringung des SP-Schildes Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde sowie die Überprüfung einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen einer Schulungsstätte zur Schulung von Fachkräften, die Sicherheitsprüfungen, Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen durchführen eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeugherstellers nach § 57b Absatz 3 und 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers nach § 57d Absatz 4 StVZO einer Überwachungsorganisation Bei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung an Ort und Stelle. 241.5 242 einer Kraftfahrzeugwerkstatt zur Durchführung der Abgasuntersuchung Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorganisation oder dessen Vertreters Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durchführung von Untersuchungen nach Nummer 3.7 und Nummer 4.1.3 der Anlage VIIIb zur StVZO Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen einschließlich Abnahmen nach § 19 Absatz 3 StVZO für Überwachungsorganisationen Diese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr 38,30 bis 153,00 15,30 5,10 bis 20,50 8,70 2,60 2,60 1,00 5,10 10,20 241.1 128,00 bis 256,00 241.2 256,00 bis 409,00 241.3 56,20 bis 225,00 128,00 bis 1 023,00 241.4 25,60 bis 102,00 243 33,20 bis 256,00 244 481,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 GebührenNummer Gebühr Euro 111 Gegenstand für die Gesamtprüfung um jeweils 331/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 4. 251 Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister nach § 29 Absatz 3 Nummer 2 StVG Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten. 255 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. 256 B. 261 262 263 Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG) Straßenverkehrs-Ordnung Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an Arbeitsstellen Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO Bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 264 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. 265 C. 271 Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner Ferienreiseverordnung Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 10,20 bis 179,00 10,20 bis 30,70 pro Jahr 10,20 bis 767,00 25,60 10,20 bis 767,00 767,00 bis 2 301,00 10,20 bis 767,00 30,70 12,80 bis 102,00 21,50 bis 93,10 7,20 252 253 254 14,30 bis 286,00 10,20 bis 511,00 112 GebührenNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 Gebühr Euro Gegenstand D. 301 301.1 Fahrlehrergesetz Fahrlehrerprüfung für die Klasse BE ­für die fahrpraktische Prüfung ­für die Fachkundeprüfung a)schriftlicher Teil b)mündlicher Teil ­für die Lehrproben a)im theoretischen Unterricht b)im fahrpraktischen Unterricht 99,70 99,70 169,00 148,00 164,00 266,00 164,00 169,00 301.2 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A ­für die fahrpraktische Prüfung ­für die Fachkundeprüfung a)schriftlicher Teil b)mündlicher Teil 301.3 für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE ­für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE ­für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE a)schriftlicher Teil b)mündlicher Teil Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ­ mit Ausnahme der Auslagen ­ ein. Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 148,00 164,00 220,00 302 302.1 302.2 Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde der Fahrschulerlaubnis ­an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde ­an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 102,00 153,00 84,40 40,90 40,90 302.3 302.4 302.5 der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins, der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde, der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde, 102,00 bis 358,00 302.6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 GebührenNummer Gebühr Euro 113 Gegenstand der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 303 303.1 303.2 303.3 303.4 Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. 308 308.1 Überprüfung einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG einer Fahrlehrerausbildungsstätte Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. 309 310 Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Absatz 2 Satz 4 oder § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG oder deren Erweiterung 5,10 bis 511,00 40,90 56,20 40,90 33,20 bis 256,00 51,10 bis 169,00 304 7,70 305 15,30 bis 38,30 306 33,20 bis 256,00 307 14,30 bis 286,00 30,70 bis 511,00 30,70 bis 511,00 308.2 33,20 bis 256,00 114 GebührenNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 Gebühr Euro Gegenstand E. 321 321.1 321.2 321.3 321.4 321.5 Kraftfahrsachverständigengesetz Prüfung für die amtliche Anerkennung als Sachverständiger amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen amtliche Anerkennung als Prüfer amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33 1/3 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle Euro aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 685,00 608,00 562,00 481,00 481,00 322 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung Entscheidung über die Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen Prüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordneten Dienststelle sowie von deren Stellvertretern Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung, ausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. 25,60 bis 102,00 323 10,20 324 25,60 bis 102,00 325 28,10 bis 71,60 7,70 bis 40,90 326 329 F Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachverständigengesetzes B e r uf s k r a f t f a h re r- Q u a l i f i k a t i o n s - G e s e t z ( B K r F Q G ) u n d B e r u f s k r a f t f a h re r- Q u a l i f i k a t i o n s - Ve r o r d n u n g ( B K r F Q V ) Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 BKrFQV Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 BKrFQV einschließlich Ausfertigung oder Widerruf Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7 Absatz 4 Satz 5 BKrFQG Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG 25,60 bis 511,00 343 344 28,60 28,60 bis 256,00 345 51,10 bis 511,00 346 30,70 bis 511,00 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 GebührenNummer Gebühr Euro 115 Gegenstand G. 398 Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden. Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Gebühr in Höhe der Gebühr für Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro. Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. 10,20 399 400 3. Abschnitt Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro 1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein. 401 401.1 Theoretische Prüfung für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die Gebühr erhoben. 9,30 401.2 401.3 nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für ­Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl) ­Prüfung am PC ­Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst Auswertung in Fremdsprachen ­Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer ­fremdsprachige Prüfung mit CD a) als Einzelprüfung b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern 3,80 6,50 8,20 20,20 je angefangene Viertelstunde Gebühr entsprechend Nummer 499 109,00 87,10 116 GebührenNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 Gebühr Euro Gegenstand 402 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. 402.1 402.2 402.3 402.4 402.5 402.6 402.7 402.8 402.9 403 2. 410 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T Prüfung der Sehleistung mit Testgerät Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt: ­Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden; ­Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens; ­Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständigkeit; ­schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller; ­Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungsablauf anfallen. 94,80 71,40 71,40 118,00 118,00 118,00 111,00 47,40 94,80 5,40 410.1 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1.Schilder 2.Amtliche Kennzeichen 3.Innenausstattung (Kontrolle, Symbole) 4.Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen 5.Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 59,90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 GebührenNummer Gebühr Euro 117 Gegenstand 410.2 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1.Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen 2.Abschleppeinrichtungen 3.Radabdeckungen 4.Ladepritsche land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen 5.Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbelgehäuse) 6.Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster land- oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen 7.Vorstehende Außenkanten 8.Gleitschutzeinrichtungen 9.Anhänger ohne Bremsanlage 10.Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte 11.Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 150,00 410.3 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1.Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmessgerät Höchstgeschwindigkeit 2.Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung 3.Rückspiegel 4.Kraftstoffbehälter aus Blech 5.Beiwagen von Krafträdern 6.Vorrichtung für Schallzeichen 7.Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile und 240,00 410.4 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1.Sichtfeld 2.Heizungen 3.Unterfahrschutz 4.Scheibenwischer, Wascher 5.Lenkanlagen 6.Anbau lichttechnischer Einrichtungen 7.Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf) 8.Türen 9.Kopfstützen 10.Bremsanlagen 11.Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl 12.Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 299,00 410.5 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1.Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen 2.Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 3.Teile im Insassenraum (Aufprallschutz) 4.Anhänger mit Bremsanlage 5.Scheiben aus Sicherheitsglas 6.Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 390,00 118 GebührenNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 Gebühr Euro Gegenstand 410.6 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1.Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben 2.Kraftstoffverbrauch 3.Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung 4.Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen 5.Verankerung der Sicherheitsgurte 6.Stoßstangen 7.Andere Kraftfahrzeuge 8.Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 449,00 410.7 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1.Kraftstoffbehälter (Kunststoff) 2.Motorleistung 3.Reifenprüfung 4.Abgase von Ottomotoren Typ I 5.Abgase von Dieselmotoren 6.Verhütung von Bränden 7.Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 539,00 410.8 Die Grundgebühr beträgt je Prüfung für 1.Abgase von Ottomotoren Typ IV (Verdunstungsemissionen) 2.Abgase von Ottomotoren Typ VI ( -7 C) 3.EMV Komplettfahrzeug 4.Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile 700,00 411 411.1 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge Nachprüfungen Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind. 411.2 Nachtragsgutachten Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/ FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.8. 412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1 bis 410.8, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen und je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. über- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 GebührenNummer Gebühr Euro 119 Gegenstand schritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonders spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Elektronikexperten). Der Einsatz mehrerer Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet. 413 Prüfung einzelner Fahrzeuge Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1) Komplettfahrzeug Voll-GutachGutachten ten (GA) nach § 21 nach § 21 StVZO auf StVZO oder Grund § 14 § 13 EGAbsatz 2 FGV und GA nach § 23 Satz 4 FZV6) 2)6) StVZO 1 Euro 2 Euro Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen (§ 19 Absatz 2 StVZO) 3 Euro Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO1) Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3)4)5)6)7) Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO5) 4 Euro 5 Euro 6 Euro 413.1 Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle Anhänger ohne Bremsanlage Krafträder Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ... ... von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.3 genannt ... von nicht mehr als 7,5 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.1 genannt ... von nicht mehr als 12 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.2 genannt ... von nicht mehr als 18 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.3 genannt ... von nicht mehr als 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.4 genannt ... über 32 t, soweit nicht unter den Nummern 413.1 bis 413.4.5 genannt 43,60 27,30 15,30 bis 25,60 12,80 bis 23,00 ­ ­ 413.2 413.3 413.4 43,60 51,00 27,30 32,50 15,30 bis 25,60 17,30 bis 31,80 12,80 bis 23,00 15,70 bis 29,30 11,80 bis 22,00 21,40 bis 32,30 ­ ­ 413.4.1 76,70 50,10 26,30 bis 44,50 22,20 bis 42,90 27,80 bis 43,50 23,00 bis 28,10 413.4.2 83,80 62,00 33,90 bis 59,80 26,30 bis 52,20 47,20 bis 59,80 40,90 bis 51,10 413.4.3 94,60 72,90 39,00 bis 62,40 26,30 bis 52,20 59,40 bis 75,10 46,00 bis 58,80 413.4.4 105,00 78,40 41,60 bis 65,00 26,30 bis 52,20 64,50 bis 82,70 51,10 bis 63,90 413.4.5 121,00 83,80 44,20 bis 67,50 26,30 bis 52,20 72,20 bis 90,40 56,20 bis 71,60 413.4.6 138,00 89,20 46,70 bis 70,10 26,30 bis 52,20 85,00 bis 106,00 69,00 bis 86,90 120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 1 ) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3), § 13 EG-FGV oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforderliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden. ) Wird das Gutachten nach § 23 StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 23 StVZO nur die Hälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden. ) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa StVZO durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6-Fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden. ) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den gebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Hauptuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1. ) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich. ) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nachweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt vorliegt. (Bei den in § 47a Absatz 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO). ) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) ­ Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 ­ wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben. 2 3 4 5 6 7 GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro 413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,7. Kann aus technischen Gründen auf die Messung am Auspuffendrohr nicht verzichtet werden, sind statt der Gebührennummern 413.5.1.3, 413.5.1.5 und 413.5.1.7 jeweils die Gebührennummern 413.5.1.2, 413.5.1.4 und 413.5.1.6 anzuwenden. 413.5.1 413.5.1.1 Kraftfahrzeuge ­ ohne Krafträder Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-BoardDiagnosesystem (OBD-System) Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) ohne 16,30 bis 98,00 mit 9,20 bis 55,20 10,90 bis 98,00 6,20 bis 55,20 8,20 bis 24,50 10,90 bis 32,70 10,90 bis 32,70 6,20 bis 18,40 413.5.1.2 413.5.1.3 413.5.1.4 413.5.1.5 413.5.1.6 413.5.1.7 413.5.2 413.6 413.6.1 Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Krafträder Gasanlagenprüfungen Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanlagenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird zur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr erhoben Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 StVZO Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung 20,00 100,00 26,00 413.6.2 413.6.3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 GebührenNummer Gebühr Euro 121 Gegenstand 414 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach Nummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben: 1,50 Euro bis 2/3 der Gebühr nach den Nummern 413.1 bis 413.6.3 415 415.1 415.2 415.3 Kraftomnibusse Taxen, Mietwagen Nachprüfungen 12,30 bis 27,60 6,10 bis 13,80 4,10 Euro bis 2/3 der Gebühr nach Nummer 415.1 beziehungsweise 415.2 Im Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebührennummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die Höhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht werden. 416 417 Zuteilung einer Prüfplakette oder Prüfmarke auf Grund des § 29 oder § 47a StVZO Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29 oder der Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am festgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Gründen, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten hat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann. Reisekosten/Reisezeiten Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle werden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt, soweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den steuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet werden. Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird für jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499 berechnet. 420 Bei Verwendung von Klebesiegeln oder Klebestempeln erhöhen sich die Gebühren des Unterabschnitts 2 je Klebesiegel oder Klebestempel um 0,30 Euro. 3. 451 Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Absatz 10 StVG sowie § 11 Absatz 3, den §§ 13 und 14 FeV 0,50 2,80 418 419 122 GebührenNummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 Gebühr Euro Gegenstand 451.1 körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 FeV), ausgenommen neurologischpsychiatrische Beeinträchtigungen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 FeV) Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Absatz 3 Nummer 3 FeV) Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6; § 11 Absatz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 10 Nummer 2 FeV und § 2a Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 10 StVG) Alkoholauffällige (§ 13 Nummer 2 FeV) Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige (§ 14 FeV) Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um 128,00 Euro. 204,00 289,00 220,00 451.2 451.3 451.4 292,00 338,00 338,00 451.5 451.6 451.7 Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Absatz 6 FeV) für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen insgesamt 1/2 der hierfür geltenden höchsten Gebühr 1/ 2 451.8 Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen bis 2/3 der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 451.1 bis 451.6 452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV) Klassen M, L, T alle übrigen Klassen Gutachten nach § 3 Satz 1 Nummer 3 und § 33 Absatz 3 FahrlG Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten. 4. Terminzuschläge Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz ­an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H., ­an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H., ­in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H., 185,00 292,00 92,50 106,00 452.1 452.2 454 454.1 454.2 455 460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 2011 GebührenNummer Gebühr Euro 123 Gegenstand ­an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H., ­an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H. als Zuschlag erhoben. 5. 499 Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet.