Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 7 vom 25.02.2011  - Seite 264 bis 264 - Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

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264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen Vom 14. Februar 2011 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Handschuhmacher und Handschuhmacherin Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Handschuhmachers und der Handschuhmacherin wird aufgehoben. §2 Besitzstandswahrung Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Februar 2011 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung B. Heitzer