Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 7 vom 25.02.2011  - Seite 265 bis 265 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 265 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011 Vom 15. Februar 2011 Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2011 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 6 Prozentpunkte erhöht. §2 Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2012 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2011 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend. §3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Februar 2011 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble