Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 7 vom 25.02.2011  - Seite 266 bis 268 - Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung

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266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung*) Vom 17. Februar 2011 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund ­ des § 2 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 4a Absatz 6 und des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), von denen § 8 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510) eingefügt worden ist, und § 4a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) und § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und ­ des § 3 Absatz 4 Satz 1 und des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714): Artikel 1 Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung 1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort ,,Rindfleisch" die Wörter ,,und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" angefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis zu zwölf Monate alten Rindern stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch,". b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern ,,eines Mitglieds" die Wörter ,, , in der Fleisch vermarktet wird," eingefügt. 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. c) Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: ,,5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben sowie 6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen genehmigten freiwilligen Angaben." 4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715) wird wie folgt geändert: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 267 ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen." 5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen." 6. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern ,,Abschluss jeder Kontrolle" die Wörter ,,innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung" eingefügt. 7. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: ,,Abschnitt 3 Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern § 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen. § 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel Die Angaben nach Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben." 8. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma und in Nummer 8 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. b) Es werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt: ,,9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder 10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt." 10. Nummer 2 der Anlage wird in der Spalte ,,Gebührenrahmen" wie folgt geändert: a) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe ,,50,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe ,,bis zu 100 EUR" ersetzt. b) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe ,,170,00" durch die Angabe ,,50,00" ersetzt. Artikel 2 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen." 2. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 Buchstabe A Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,wird vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,wird mit dem Prüfungsteilnehmer" ersetzt. bb) Die Sätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben. cc) Folgende Nummern 1.1 und 1.2 werden angefügt: ,,1.1 Bei Rinderschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens eine Untergruppe (Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Abweichungen, die über eine Untergruppe hinausgehen, werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper je Merkmal (Fleischigkeit und Fettabdeckung) toleriert. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Abweichungen in der Kategorieneinstufung werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper tole- 268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 riert. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden. 1.2 Bei Schafschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden." b) Teil 2 Buchstabe A Abschnitt III wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird in Satz 1 das Wort ,,dreißig" durch das Wort ,,zwanzig" ersetzt. bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht erforderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten Werte innerhalb der unter 4. genannten Toleranzen an allen Schlachtkörpern erbracht haben." cc) Nummer 4.3 wird aufgehoben. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Februar 2011 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner