Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 25 vom 30.05.2011  - Seite 950 bis 951 - Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

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950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft Vom 25. Mai 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft §1 Auflösung und Abwicklung (1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald 1. ihre laufenden Geschäfte beendigt, 2. ihre Verbindlichkeiten erfüllt, 3. ihre Forderungen eingezogen und 4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist. Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen. (2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. §2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung (1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen. (2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden. §3 Aufhebung des Absatzfondsgesetzes und der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (1) Es werden aufgehoben: 1. das Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2342), 2. die Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215) geändert worden ist. (2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft beendet ist, ist das Absatzfondsgesetz, mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 6, des § 10 Absatz 1 bis 8, des § 11 und des § 12, weiter anzuwenden. Artikel 2 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft §1 Auflösung und Abwicklung (1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 951 bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald 1. ihre laufenden Geschäfte beendigt, 2. ihre Verbindlichkeiten erfüllt, 3. ihre Forderungen eingezogen und 4. ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist. Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen. (2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. §2 Kostentragung und Vermögensüberschussverteilung (1) Die Kosten der Abwicklung sind aus dem Vermögen der Anstalt zu tragen. (2) Verbleibt bei der Anstalt im Zeitpunkt der Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf das Zweckvermögen des Bundes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank über. Die dem Zweckvermögen nach Satz 1 zugewachsenen Finanzmittel sind im Rahmen des § 2 des Gesetzes über das Zweckvermö- gen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu verwenden. §3 Aufhebung des Holzabsatzfondsgesetzes und der Holzabsatzfondsverordnung (1) Es werden aufgehoben: 1. das Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, 2. die Holzabsatzfondsverordnung vom 4. Januar 1999 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai 2007 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist. (2) Bis zum Ablauf des Tages, an dem die Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft beendet ist, ist das Holzabsatzfondsgesetz mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 bis 3, des § 4 Absatz 1 Satz 4, des § 10 Absatz 1 bis 6, des § 11 und des § 12 weiter anzuwenden. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Mai 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de