Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 25 vom 30.05.2011  - Seite 952 bis 952 - Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes

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952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2011 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Vom 25. Mai 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt: ,,6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden, 7. Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken." 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils nach den Wörtern ,,Erwerb einer jeweils maßgeblichen" die Wörter ,,Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder" eingefügt. b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe ,,§ 4 Abs. 1" die Angabe ,,Nummer 1" eingefügt. 3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die 1. eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2008 oder 2. eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009 besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 3" die Wörter ,,Satz 1 Nummer 2 und Satz 2" eingefügt. bb) In Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe ,,§ 3" die Wörter ,,Satz 1 Nummer 2 und Satz 2" eingefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Falle des § 3 Satz 2 entsprechend." 5. Dem § 7 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 obliegt den Industrie- und Handelskammern. Für diese gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Mai 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Peter Ramsauer