Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 28 vom 17.06.2011  - Seite 1054 bis 1057 - Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

7610-15-2
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Vom 8. Juni 2011 Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13a wird aufgehoben. 2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 gestrichen. b) Die Nummern 4.1.1.2 bis 4.1.1.2.2 werden wie folgt gefasst: ,,4.1.1.2 4.1.1.2.1 4.1.1.2.2 Amtshandlungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG) Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis 30 000 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1". c) Die Nummer 4.1.1.2.3 wird aufgehoben. d) Nach der Nummer 4.1.1.3.2 wird folgende Nummer 4.1.1.3.3 angefügt: ,,4.1.1.3.3 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 19f Abs. 2 Satz 4 InvG) 250". e) In Nummer 4.1.1.5.2 werden die Wörter ,,12,5 % der nach Nummer 4.1.1.2 ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3 000 EUR" durch die Wörter ,,10 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1" ersetzt. f) Die Nummern 4.1.1.11 bis 4.1.1.11.3 werden wie folgt gefasst: ,,4.1.1.11 4.1.1.11.1 Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes Investmentvermögen Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) Genehmigung der Verschmelzung von Sondervermögen oder DachSondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstigen Sondervermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 InvG) Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Sondervermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 InvG) 1 500 4.1.1.11.2 3 000 bis 5 000 4.1.1.11.3 1 500 bis 3 000". g) Nach der Nummer 4.1.1.11.3 wird folgende Nummer 4.1.11.4 angefügt: ,,4.1.1.11.4 Genehmigung der Verschmelzung von Teilfonds eines Umbrellafonds wie Nummer 4.1.1.11.1, im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvG 4.1.1.11.2 und 4.1.1.11.3". h) Nach der Nummer 4.1.1.13.4 werden folgende Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.14.9 eingefügt: ,,4.1.1.14 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen (§§ 45a bis 45f InvG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1055 4.1.1.14.1 4.1.1.14.2 Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 45a Abs. 1 Satz 1 InvG) Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 45a Abs. 5 Satz 1 InvG) Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sondervermögen, das kein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstiges Sondervermögen und kein Feederfonds ist (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risken oder Sonstiges Sondervermögen, das kein Feederfonds ist (§ 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG) Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG) Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG) 1 500 bis 4 000 165 4.1.1.14.3 1 500 bis 4 000 4.1.1.14.4 1 500 4.1.1.14.5 3 000 bis 5 000 4.1.1.14.6 50 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.14.1 4.1.1.14.7 wie Nummer 4.1.1.14.1 4.1.1.14.8 wie Nummer 4.1.1.14.1 4.1.1.14.9 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.4, 4.1.1.14.5". zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG) i) Die bisherigen Nummern 4.1.1.14 bis 4.1.1.16 werden die Nummern 4.1.1.15 bis 4.1.1.17. j) Die Nummer 4.1.2.2 wird wie folgt gefasst: ,,4.1.2.2 Amtshandlungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb einer Investmentaktiengesellschaft". k) In Nummer 4.1.2.2.2 werden die Wörter ,,unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis" gestrichen. l) Nach der Nummer 4.1.2.2.2 werden die folgenden Nummern 4.1.2.2.3 und 4.1.2.2.4 angefügt: ,,4.1.2.2.3 Genehmigung der Umwandlung einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) Genehmigung der Übertragung der Fremdverwaltung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft (§ 96 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit den §§ 38, 39 InvG) 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1 4.1.2.2.4 wie Nummer 4.1.1.10". 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 m) In Nummer 4.1.2.3.2 wird die Angabe ,,12,5 %" durch die Angabe ,,10 %" ersetzt. n) Die Nummer 4.1.2.9 wird wie folgt gefasst: ,,4.1.2.9 Amtshandlungen in Bezug auf die Verschmelzung von Investmentaktiengesellschaften und Teilgesellschaftsvermögen auf Investmentvermögen". o) Der Nummer 4.1.2.9 werden folgende Nummern 4.1.2.9.1 bis 4.1.2.9.5 angefügt: ,,4.1.2.9.1 Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die keine Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) Genehmigung der Verschmelzung von Teilgesellschaftsvermögen, die Teilgesellschaftsvermögen oder Dach-Teilgesellschaftsvermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Teilgesellschaftsvermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) Genehmigung der Verschmelzung von richtlinienkonformen Teilgesellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG) Genehmigung der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf ein EU-Investmentvermögen (§ 99 Abs. 6 InvG) wie Nummer 4.1.1.11.1 4.1.2.9.2 wie Nummer 4.1.1.11.2 4.1.2.9.3 wie Nummer 4.1.1.11.3 4.1.2.9.4 1 500 bis 5 000 4.1.2.9.5 1 500 bis 3 000". p) Nach der Nummer 4.1.2.11 werden folgende Nummern 4.1.2.12 bis 4.1.2.12.9 eingefügt: ,,4.1.2.12 Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen für Investmentaktiengesellschaften (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 45a bis 45f InvG) Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 Satz 1 InvG) Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45a Abs. 5 Satz 1 InvG) Genehmigung des Weiterbestehens als Feederfonds bei Abwicklung des Masterfonds (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in ein Teilgesellschaftsvermögen, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) Genehmigung der Umwandlung des Feederfonds in eine Investmentaktiengesellschaft, die kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45e Abs. 2 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.14.1 wie Nummer 4.1.1.14.2 4.1.2.12.1 4.1.2.12.2 4.1.2.12.3 wie Nummer 4.1.1.14.3 4.1.2.12.4 wie Nummer 4.1.1.14.4 und 4.1.1.14.5 wie Nummer 4.1.2.2.1 4.1.2.12.5 4.1.2.12.6 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel50 % der Gebühr zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Master- nach Nummer 4.1.1.14.1 fonds, wenn der Feederfonds Feederfonds desselben Masterfonds bleibt (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 InvG) Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 InvG) wie Nummer 4.1.1.14.1 4.1.2.12.7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011 1057 4.1.2.12.8 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmelzung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterfonds, wenn der Feederfonds Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 InvG) wie Nummer 4.1.1.14.1 4.1.2.12.9 Genehmigung des Weiterbestehens des Feederfonds bei Verschmel- wie Nummer 4.1.1.14.4, 4.1.1.14.5 zung des Masterfonds oder der Spaltung des ausländischen Masterund 4.1.2.2.1". fonds, wenn der Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45f Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 4 InvG) q) Die Nummer 4.1.3.1 wird wie folgt gefasst: ,,4.1.3.1 Bescheinigungen". r) Der Nummer 4.1.3.1 werden folgende Nummern 4.1.3.1.1 bis 4.1.3.1.2 angefügt: ,,4.1.3.1.1 Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sondervermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen und Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert (§ 128 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 2 Satz 2 InvG) Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 (§ 128 Abs. 4 InvG) 770 4.1.3.1.2 165". s) In Nummer 4.1.3.2 werden die Wörter ,,bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter ,,bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" ersetzt. t) In Nummer 4.1.3.3 werden die Wörter ,,bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter ,,bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" und die Angabe ,,1 500" durch die Angabe ,,500" ersetzt. u) In den Nummern 4.1.3.4 und 4.1.3.5 werden jeweils die Wörter ,,bei Umbrellafonds je Teilfonds gesondert" durch die Wörter ,,bei Umbrella-Konstruktionen je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert" ersetzt. v) Nummer 4.1.3.6 wird wie folgt gefasst: ,,4.1.3.6 Bearbeitung der Anzeige nach § 133 Abs. 7 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert 250". w) Nach der Nummer 4.1.3.6 wird folgende Nummer 4.1.3.7 angefügt: ,,4.1.3.7 Bearbeitung der Anzeige nach § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert 750". x) In Nummer 4.2.1 wird das Wort ,,Sondervermögen" durch die Wörter ,,inländisches Investmentvermögen" und die Angabe ,,§ 7 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 7 Satz 4" ersetzt. y) Die Nummern 5.1.1 und 10 bis 10.3.8 werden aufgehoben. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2011 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und y tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Berlin, den 8. Juni 2011 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble