7111-1-37110-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
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Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Handwerksordnung
Vom 14. Juni 2011
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 2 und des § 4 Absatz 4 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), des § 24 Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, des § 1 Absatz 3 und des § 18 Absatz 3 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1 Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen." b) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind." 2. In § 3 Absatz 3 wird nach dem Wort ,,wünscht" die Angabe ,, , insbesondere" eingefügt.
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3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 5)
Formblatt
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters
Bezirksnummer laut Feuerstättenbescheid:
Datum des Feuerstättenbescheides:
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:
Bezirksschornsteinfegermeister(in)
Liegenschaft:
Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
(§ 4 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz SchfHwG vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242)
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:
Laut Feuerstättenbescheid Nr. Anlage
(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)
Datum der Mängel Arbeits- vorhanden ausführung ja/nein
Änderungsmitteilung/Bemerkungen (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Datum Handwerkskammer, bei der die Anzeige nach § 8 EU/EWRHandwerk-Verordnung erstattet wurde:
Unterschrift des Schornsteinfegers
Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten
Ausführender Schornsteinfeger (in Druckbuchstaben): Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters
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Gasförmige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes Datum der Arbeitsausführung: Überprüfung nach § 1 KÜO Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV Ausfertigung für Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung
über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Leistungsbereich Brennerart Leistungsbereich Nennleistung Brennstoff
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Feuerstättenart
Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (= in Ordnung, X = mangelhaft, = nicht zutreffend): Verbrennungsluft/Lüftung Feuerstätte: Befestigung/Abstände äußerer Zustand Brenner/Heizgasweg Flammenbild Abgasabzug: an der Strömungssicherung in Brennerhöhe an anderer Stelle Abgasklappe Verbindungsstück Abgasleitung O2-Gehalt im Abgas unverdünnter CO-Gehalt O2-Differenz im Ringspalt Lufttemperatur im Ringspalt Druckdifferenz im Ringspalt % ppm % °C Pa
Folgende Mängel wurden festgestellt:
Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ............................................... zu beseitigen. Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
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Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Wärmeträgertemperatur Sauerstoffgehalt im Abgas °C Verbrennungslufttemperatur % Druckdifferenz
Grenzwert für Abgasverlust °C Abgastemperatur Pa Abgasverlust Messunsicherheit
% °C % %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil ...................................................................................................................................
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist bis zum ...................................................... zu wiederholen.
Bemerkungen: Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers
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Flüssige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes Datum der Arbeitsausführung: Überprüfung nach § 1 KÜO Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV Ausfertigung für Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung
über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehrund Überprüfungsordnung KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Leistungsbereich Brennerart Leistungsbereich Nennleistung Brennstoff
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Feuerstättenart
Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (= in Ordnung, X = mangelhaft, = nicht zutreffend): Verbrennungsluft/Lüftung Feuerstätte: Befestigung/Abstände äußerer Zustand Brenner/Heizgasweg Abgasabzug: in Brennerhöhe an anderer Stelle Verbindungsstück Abgasleitung unverdünnter CO-Gehalt O2-Differenz im Ringspalt Druckdifferenz im Ringspalt Folgende Mängel wurden festgestellt: ppm % Pa
Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen zzt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ............................................... zu beseitigen. Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
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mg kWh
Grenzwerte: Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Rußzahl-Einzelwerte Wärmeträgertemperatur Sauerstoffgehalt im Abgas Rußzahl-Mittelwert
Rußzahl Ölderivate Ölderivate
CO-Gehalt keine Abgasverlust CO-Gehalt °C Abgastemperatur Pa Abgasverlust Messunsicherheit
1 300
%
mg kWh
°C Verbrennungslufttemperatur % Druckdifferenz
°C % %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil
.................................................................................................................................................................................................... Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist bis zum ...................................................... zu wiederholen.
Bemerkungen: Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis nicht der Verordnung entspricht, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederholungsmessung erfolgen kann.
Datum
Unterschrift des Schornsteinfegers
".
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4. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1.4 werden die Wörter ,,und Emissionsmessungen" durch die Wörter ,,oder Emissionsmessungen" ersetzt. b) In Nummer 1.2 werden die Wörter ,,6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen Länder" durch die Angabe ,,8,2" ersetzt. c) In der Anmerkung zu Nummer 3.2 werden hinter dem Wort ,,schließt" die Wörter ,,die CO-Messung," eingefügt. d) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5.1 bis 5.9 eingefügt:
Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
,,5.1
Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) 6,0 Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) 5,0 Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV) 3,0 Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) 13,0 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) 3,0 Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) 3,0 Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) 3,0 Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) 1,0 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) 2,0".
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7 5.8
5.9
e) Die bisherigen Nummern 5.1 bis 5.8.2 werden die Nummern 5.10 bis 5.17.2. f) In den neuen Nummern 5.17.1 und 5.17.2 wird jeweils das Wort ,,Feuerstätten" durch das Wort ,,Feuerungsanlagen" ersetzt. g) In der neuen Nummer 5.17.2 wird das Wort ,,Feuerstätte" durch das Wort ,,Feuerungsanlage" ersetzt. 5. In Anlage 4 Nummer 1 werden die Wörter ,,oder Luft-Abgas-System," durch die Wörter ,, , Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15 b)," ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage A Nummer 41 wird wie folgt gefasst: ,,41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik".
1084
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2011
2. Anlage B wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 1 werden die Nummern 13, 18, 19, 20, 22 und 40 wie folgt gefasst: ,,13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker 18 19 20 22 40 Korb- und Flechtwerkgestalter Maßschneider Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) (weggefallen) Drucker".
b) In Abschnitt 2 werden die Nummern 29, 32 und 34 wie folgt gefasst: ,,29 (weggefallen) 32 34 (weggefallen) (weggefallen)".
Artikel 3
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. Juni 2011 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Philipp Rösler