404-25-1-1404-26-15
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2011
Erste Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Vom 20. Juni 2011
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2011 wie folgt neu festgesetzt: Die Einkommensgrenze nach § 25 Absatz 1 beträgt 1 011 Euro. Der Zuschlag für Kinder nach § 25 Absatz 1 beträgt 239 Euro. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 25 Absatz 1 wird ein 271 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 297 Euro berücksichtigt. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fünfzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 26. Juli 2010 (BGBl. I S. 1064) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2011 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend In Vertretung J. Hecken