Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 33 vom 30.06.2011  - Seite 1271 bis 1272 - Siebzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011 – 17. KOV-AnpV 2011)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1271 Siebzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Siebzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2011 ­ 17. KOV-AnpV 2011) Vom 28. Juni 2011 Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 75 Euro, Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V 156 Euro, 231 Euro, 309 Euro, 386 Euro, Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,147" durch die Angabe ,,148" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,18" durch die Angabe ,,19" und die Angabe ,,120" durch die Angabe ,,121" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,1,843" durch die Angabe ,,1,861" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 124 Euro, von 40 von 50 von 60 von 70 von 80 von 90 von 100 in Höhe von 170 Euro, in Höhe von 228 Euro, in Höhe von 289 Euro, in Höhe von 400 Euro, in Höhe von 484 Euro, in Höhe von 582 Euro, in Höhe von 652 Euro. Stufe VI 465 Euro." 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 400 Euro, von 70 oder 80 von 90 von 100 484 Euro, 582 Euro, 652 Euro." 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,26 887" durch die Angabe ,,27 721" ersetzt. 6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,71" durch die Angabe ,,72" ersetzt. 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,272" durch die Angabe ,,275" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,466, 661, 849, 1 104 oder 1 357" durch die Angabe ,,471, 668, 857, 1 115 oder 1 370" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,1 560" durch die Angabe ,,1 575" und die Angabe ,,781" durch die Angabe ,,789" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1 560" durch die Angabe ,,1 575" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,387" durch die Angabe ,,391" ersetzt. 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,429" durch die Angabe ,,433" ersetzt. 11. In § 46 wird die Angabe ,,110" durch die Angabe ,,111" und die Angabe ,,204" durch die Angabe ,,206" ersetzt. 12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe ,,192" durch die Angabe ,,194" und die Angabe ,,266" durch die Angabe ,,269" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,525" durch die Angabe ,,530" und die Angabe ,,366" durch die Angabe ,,370" ersetzt. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 um 25 Euro, von 70 und 80 von mindestens 90 um 31 Euro, um 38 Euro." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche 1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,96" durch die Angabe ,,97" und die Angabe ,,71" durch die Angabe ,,72" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,297" durch die Angabe ,,300" und die Angabe ,,215" durch die Angabe ,,217" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe ,,1 560" durch die Angabe ,,1 575" und die Angabe ,,781" durch die Angabe ,,789" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. Juni 2011 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen