Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 35 vom 14.07.2011  - Seite 1345 bis 1347 - Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz – HolzSiG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1345 Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz ­ HolzSiG) Vom 11. Juli 2011 Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: §1 Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) sowie der zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen. (2) Die Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt). §2 Eingriffsbefugnisse (1) Die Bundesanstalt trifft die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte, zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhinderung künftiger Verstöße. Die Bundesanstalt kann dabei insbesondere 1. Sendungen von in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erfassten Holzprodukten aus in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern in Verwahrung nehmen, soweit Zweifel am Vorliegen einer gültigen FLEGTGenehmigung nach Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 bestehen, 2. einen Dritten mit der Verwahrung von Sendungen nach Nummer 1 beauftragen, 3. eine Sendung nach Nummer 1 dem Einführer gegen sofortige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Wertes der Sendung unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes mit der Maßgabe überlassen, dass die Sicherheit verfällt, wenn der Einführer den Gewahrsam über die betroffene Sendung verliert, 4. Proben von Sendungen nach Nummer 1 ziehen und untersuchen oder einer von ihr benannten Stelle zur Untersuchung vorlegen. (2) Die Bundesanstalt kann Holzprodukte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, bei denen festgestellt worden ist, dass sie ohne FLEGT-Genehmigung eingeführt worden sind oder dass ihre FLEGT-Genehmigung ungültig ist, beschlagnahmen und 1. anordnen, dass diese Holzprodukte unverzüglich vom Einführer auf seine Kosten und Gefahr an den Herkunftsort zurückzubringen sind, wenn nicht innerhalb eines Monats eine gültige FLEGT-Genehmigung vorgelegt wird, 2. diese Holzprodukte veräußern und die Erlöse einziehen, wenn die FLEGT-Genehmigung gefälscht oder falsche Angaben zur Herkunft der Holzprodukte gemacht worden sind, oder 3. anordnen, dass diese Holzprodukte zu vernichten sind, soweit ein Zurückbringen nach Nummer 1 oder eine Veräußerung nach Nummer 2 unverhältnismäßig ist. (3) Die Bundesanstalt unterrichtet den Einführer der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Sendungen unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen. (4) Werden Sendungen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 oder des Absatzes 2 Nummer 3 verwahrt, beprobt, untersucht, unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen, beschlagnahmt oder vernichtet, hat der Einführer die damit verbundenen Kosten zu tragen. §3 Mitwirkung der Zollbehörden (1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Europäische Gemeinschaft mit. Soweit dies zur Überwachung der Durchführung der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte erforderlich ist, teilen sie Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, der Bundesanstalt mit. 1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 (2) Die Zollbehörden können 1. Holzprodukte festhalten oder die Überführung von Holzprodukten in den freien Verkehr aussetzen, soweit Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte bestehen, 2. in den Fällen der Nummer 1 anordnen, dass Proben von Holzprodukten aus den Partnerländern auf Kosten und Gefahr des Einführers gezogen und der Bundesanstalt oder einer von ihr benannten Stelle vorgelegt werden. §4 Datenaustausch (1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen. Die Bundesanstalt und die Zollbehörden sind berechtigt, der Europäischen Kommission, den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten alle gemeinschaftsrechtlich notwendigen Informationen zu übermitteln. (2) Für den Datenaustausch und die Erfassung der in den FLEGT-Genehmigungen enthaltenen Daten können die Bundesanstalt und die Zollbehörden elektronische Systeme einsetzen. §5 Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln, soweit es zur Durchsetzung des Verbotes nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, auch in Verbindung mit einem nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 erlassenen Rechtsakt erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind. §6 Auskunfts- und Duldungspflichten (1) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Personen, die von der Bundesanstalt mit der Überwachung bestimmter Holzeinfuhren nach den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten beauftragt worden sind, dürfen zu diesem Zweck, auch in Begleitung von Bediensteten der Organe der Europäischen Union, im Rahmen des Absatzes 1 1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, 2. geschäftliche Unterlagen einsehen und 3. Holzprodukte, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um solche nach § 2 Absatz 2 handelt, untersuchen und Proben entnehmen. (4) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 3 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen. Auf Verlangen hat er ihnen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung, Probenziehung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den Transportmitteln zu entladen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und Ablichtungen oder Ausdrucke der Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. §7 Strafvorschriften Wer entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) ein Holzprodukt aus einem dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. §8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1347 die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird. §9 Einziehung Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 7 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 bezieht, können eingezogen werden. § 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. Juli 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner