Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 35 vom 14.07.2011  - Seite 1358 bis 1362 - Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln

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1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Verordnung über die Kosten für die Zulassung und Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln Vom 7. Juli 2011 Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 925) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung: 1. für seine Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung und die Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie 2. für berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, 22 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). §2 Berechnung der Gebühren (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen des Pflanzenschutzmittels für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. §3 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch (1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder wider- rufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. §4 Auslagen Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der 1. Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln: a) die Pacht von Versuchsflächen und der Kauf von Pflanzen, b) die Entseuchung von Böden, c) der Einsatz von Pflanzenschutzgeräten, d) der Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen, e) die Beseitigung oder der Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden, f) Verbrauchsmaterial, g) die Beschaffung und Entsorgung von Proben, 2. Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für a) die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen, b) die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, c) die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen, d) Verbrauchsmaterial. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 1359 §5 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen (1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme eines Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. (2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist. (3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Genehmigung eines Wirkstoffs nach der VerordBonn, den 7. Juli 2011 nung (EG) Nr. 1107/2009 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff 1. für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist, 2. zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist oder 3. es sich um einen Wirkstoff oder ein Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko nach Artikel 22 oder Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. (4) Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 sind insbesondere der Anbauumfang einer Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers und der zu erwartende Marktanteil des Wirkstoffs oder des Pflanzenschutzmittels zu berücksichtigen. (5) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner 1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1100 1101 1102 Erstmalige Zulassung Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 1102 20 000 bis 80 000 bis 1107 erfasst wird Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge Im Falle von Beizmitteln Im Falle von Keimhemmungsmitteln Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Erneuerung einer Zulassung Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1202 erfasst wird Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 10 000 bis 40 000 5 000 bis 20 000 8 600 bis 34 400 1103 1104 1105 1106 1107 1200 1201 1202 12 000 bis 51 000 16 000 bis 67 000 20 000 bis 84 400 15 800 bis 66 000 5 000 bis 20 000 Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1300 1301 1302 1400 1401 1402 Erstmalige Zulassung Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1302 erfasst wird Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Erneuerung einer Zulassung Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1402 erfasst wird Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 7 500 bis 30 000 3 750 bis 15 000 10 000 bis 40 000 5 000 bis 20 000 Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2100 2101 2102 Erstmalige Zulassung Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von den Gebührennummern 2102 29 500 bis 120 000 bis 2107 erfasst wird Im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwen- 11 500 bis 46 000 dung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Gebührennummer Gebührentatbestand 1361 Gebühr in Euro 2103 2104 2105 2106 2107 Im Falle von Mitteln gegen Nagetiere Im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge Im Falle von Beizmitteln Im Falle von Keimhemmungsmitteln 16 000 bis 65 000 21 000 bis 84 000 25 000 bis 100 000 21 000 bis 84 000 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der 10 500 bis 42 000 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in der Verordnung über genehmigte Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 2200 2201 2202 Erstzulassung Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2202 erfasst wird Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 15 000 bis 60 000 5 000 bis 20 000 Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 3100 3200 Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung Nach Artikel 45 im Falle der Änderung der Formulierung Nach Artikel 45 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen 100 bis 50 bis 400 250 3300 3400 300 bis 2 000 4 100 bis 16 400 Besondere Formen der Zulassung/Ausweitung des Geltungsbereichs einer Zulassung nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 4100 4101 Antrag auf gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Antrag auf gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 3 400 bis 24 100 2 900 bis 14 300 4200 570 4300 2 900 bis 14 300 Zusätzliche Prüfungen im Rahmen eines Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens; Überprüfung einer bestehenden Zulassung Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 5100 5200 5300 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist 2 000 bis 8 100 5 000 bis 20 000 500 bis 2 000 1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2011 Gebührentatbestand Gebühr in Euro Gebührennummer 5400 5500 5600 Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Genehmigungsverfahren 500 bis 300 bis 3 000 1 200 2 500 bis 10 000 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 6100 6200 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zu Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschriften usw. auch auszugsweise auf besonderen Antrag sowie Bestätigung von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist 200 bis 100 bis 2 000 2 000 6300 290 bis 5 700 6400 10 bis 60 6500 2 000 bis 8 100 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 7100 7200 7300 7400 7500 Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- 86 000 bis 150 000 nung (EG) Nr. 1107/2009 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti- 57 000 bis 130 000 kel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach 30 000 bis 120 000 Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und 20 000 bis 80 000 Synergisten Tätigkeiten für die Antragstellung bei der Kommission für einen Dritten zur Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Tätigkeiten für die Genehmigung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist 5 000 bis 20 000 Gebührennummer Gebührentatbestand Gebühr in Euro 8100 8200 8300 8400 Tätigkeit für die Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verord- 43 000 bis 70 000 nung (EG) Nr. 1107/2009 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Arti- 28 500 bis 46 500 kel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Tätigkeit für die Genehmigung von Safenern und Synergisten nach 30 000 bis 120 000 Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Tätigkeit für die Erneuerung der Genehmigung von Safenern und 20 000 bis 80 000 Synergisten