Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 37 vom 25.07.2011  - Seite 1396 bis 1397 - Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung – KK-AltRückV)

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1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und ihre Verbände (Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung ­ KK-AltRückV) Vom 18. Juli 2011 Auf Grund des § 171e Absatz 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ sowie in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesversicherungsamt vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88), von denen § 171e Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesversicherungsamt: §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Krankenkassen und die Verbände der Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie mit Ausnahme des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuwenden. §2 Abgrenzung der Altersversorgungsverpflichtungen Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 171e Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden. §3 Versicherungsmathematische Vorgaben (1) Die Berechnung der Barwerte hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu folgen. (2) Für die Ermittlung des Barwertes der Altersversorgungsverpflichtungen sind folgende Annahmen zugrunde zu legen: 1. Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent, 2. bei gehaltsabhängigen Versorgungszusagen ein jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und Vergütungen um 1,5 Prozent, 3. jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge und Renten um 1 Prozent. (3) Die Renten und Anwartschaften zum 31. Dezember 2049 werden für diejenigen Versorgungsanwärter und Versorgungsanwärterinnen sowie Rentner und Rentnerinnen ermittelt, deren um vier Jahre erhöhte durchschnittliche Lebenserwartung nach dem 31. Dezember 2049 endet. Die Regelaltersgrenze wird nach dem Geburtsjahrgang festgesetzt. Der Barwert der Beihilfeverpflichtungen ist unter Berücksichtigung der altersabhängigen Kostenentwicklung gesondert zu berechnen. §4 Höhe, Überprüfung und Anpassung der Zuweisungsbeträge (1) Erforderlich ist ein Zuweisungsbetrag, der in jährlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten Deckungskapitals führt. (2) Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 1 wird ermittelt, indem das bis zum 31. Dezember 2049 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, entspricht. Bereits gebildetes Deckungskapital wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. Es ergibt sich für die Berechnung des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1 somit folgende Formel: z ¼ ðD À B Á ð1 þ iÞt Þ Á mit i ð1 þ iÞt À 1 , z = jährlich dem Deckungskapital in gleicher Höhe zuzuführender Zuweisungsbetrag, D = bis zum 31. Dezember 2049 zu bildendes Deckungskapital für Versorgungszusagen gemäß § 171e Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, B = bereits gebildetes Deckungskapital, t = Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2049 in Jahren, i = Rechnungszins gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1. Solange der jährliche Zuweisungsbetrag (z) kleiner oder gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungskapital zu leisten. (3) Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrückstellungen und des erforderlichen jährlichen Zuweisungsbetrages sind bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1397 Jahre zu überprüfen. Der Zuweisungsbetrag ist anzupassen, sobald sich auf Grund einer Überprüfung der Berechnungsgrundlagen nach Satz 1 die Höhe des zum 31. Dezember 2049 aufzubauenden Deckungskapitals verändert. §5 Zahlverfahren Die jährlichen Zuweisungsbeträge sind dem Deckungskapital bis zum 31. Dezember des für die Zuführung maßgeblichen Kalenderjahres zuzuführen. §6 Anlage der Mittel Das Deckungskapital zur Finanzierung der Altersrückstellungen ist nach § 80 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch anzulegen. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 18. Juli 2011 Der Präsident des Bundesversicherungsamtes M . T. G a ß n e r