Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 37 vom 25.07.2011  - Seite 1429 bis 1469 - Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OGewV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1429 Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung ­ OGewV)*) Vom 20. Juli 2011 Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Absatz 1 geändert durch Artikel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Inhaltsübersicht § 1 Zweck § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen § 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste § 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials § 6 Einstufung des chemischen Zustands § 7 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen § 8 Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien § 9 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz § 10 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands § 11 Ermittlung langfristiger Trends § 12 Wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen § 13 Inkrafttreten Anlage 1 Anlage 2 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Anlage 10 Anlage 11 Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern Ermittlung langfristiger Trends §1 Zweck Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers. §2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberflächengewässer Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; 2. Übergangsgewässer Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden; 3. Umweltqualitätsnorm (UQN) Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf; *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der ­ Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, ­ Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84), ­ Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36), ­ Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20). 1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 4. Prioritäre Stoffe Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 1 aufgeführt sind; 5. Bestimmte andere Schadstoffe Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 2 aufgeführt sind; 6. Flussgebietsspezifische Schadstoffe Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 5 aufgeführt sind; 7. Natürliche Hintergrundkonzentration Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist. §3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert: 1. die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper, 2. die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien, 3. die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen, 4. die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und 5. die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen. Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. §4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste (1) Nach Maßgabe der Anlage 2 werden 1. die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper, 2. die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, und 3. die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Danach erfolgt alle sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung. (2) Für jede Flussgebietseinheit erstellen die zuständigen Behörden zum 22. Dezember 2013 eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in § 11 Absatz 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten. Die Bestandsaufnahme wird auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen erstellt: 1. der Informationen nach Absatz 1, 2. der Bestimmungen nach § 3, 3. der im Rahmen der Überwachung nach § 9 gewonnenen Informationen, 4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) sowie 5. anderer verfügbarer Daten und Karten. (3) Der Referenzzeitraum für die in der Bestandsaufnahme nach Absatz 2 zu erfassenden Werte ist das Jahr 2010. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann auch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und 2010 verwendet werden. (4) Die zuständige Behörde aktualisiert die Bestandsaufnahme nach Absatz 2 im Rahmen der Überprüfungen nach Absatz 1. Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung verwendet werden. (5) Die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen. §5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials (1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 4 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein. (2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Poten- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1431 zial nach Maßgabe der Tabellen 1 und 6 der Anlage 4 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein. (3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die Werte zu verwenden, die im Anhang der Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufung des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20) im Hinblick auf die dort bezeichneten Qualitätskomponenten für Deutschland aufgeführt sind. (4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 6 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen. §6 Einstufung des chemischen Zustands Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 7 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen. §7 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen (1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. (2) Die zuständige Behörde kennzeichnet die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 3.1 der Anlage 10. §8 Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien (1) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von An- lage 8 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analysenmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 8 Nummer 1 erfüllen. (2) Laboratorien, die an der Überwachung biologischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Qualitätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 8 Nummer 2 zu erfüllen. §9 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz (1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich nach Anlage 9. Die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 aufgestellten Überwachungsprogramme werden von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. (2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen an die biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe nach Anlage 5 im Rahmen der überblicksweisen Überwachung nach Anlage 9 Nummer 1 und, soweit nach Anlage 9 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der operativen Überwachung an für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt entsprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands nach Anlage 7. (3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands sowie des ökologischen Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen. § 10 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands (1) Die zuständige Behörde stellt den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 1 dar. Der chemische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 2 darzustellen. Wird der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut eingestuft, sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten und flussgebietsspezifischen Schadstoffe nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen. Wird der chemische Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßgebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 2 zu kennzeichnen. (2) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 3.2 Oberflächenwasser- 1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 körper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen von Schadstoffen unter Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt wurde. § 11 Ermittlung langfristiger Trends (1) Im Rahmen der Überwachung nach § 9 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 11 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 7 aufgeführten Schadstoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten anzusammeln. Dies betrifft insbesondere die Schadstoffe der Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30 der Tabelle 1 in Anlage 7. Diese Schadstoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Intervall fest. (2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen. Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 11 Nummer 5 erfüllt sind. § 12 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen (1) Bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre sind die vor dem 26. Juli 2011 durchgeführten wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer haben, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. (2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderlichen Informationen enthalten, damit 1. Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und 2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können. (3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden. § 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2011 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 20. Juli 2011 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1433 Anlage 1 (zu § 3 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien einzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2 nach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind. Für jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist. 1. Kategorien von Oberflächengewässern Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen: 1.1 Flüsse 1.2 Seen 1.3 Übergangsgewässer 1.4 Küstengewässer a) nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen ist b) nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische Zustand einzustufen ist 2. Gewässertypen 2.1 Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometer oder größer) Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete der jeweiligen Gewässer angegeben. Die Angaben dienen der Orientierung: a) klein (10 bis 100 Quadratkilometer) b) mittelgroß (größer als 100 bis 1 000 Quadratkilometer) c) groß (größer als 1 000 bis 10 000 Quadratkilometer) d) sehr groß (größer als 10 000 Quadratkilometer) Ökoregion 4 Alpen, Höhe über 800 Meter Typ 1 Fließgewässer der Alpen Subtyp 1.1 Subtyp 1.2 Bäche der Kalkalpen Kleine Flüsse der Kalkalpen Ökoregionen 8 und 9 Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 Meter Typ 2 Fließgewässer des Alpenvorlandes Subtyp 2.1 Subtyp 2.2 Typ 3 Subtyp 3.1 Subtyp 3.2 Typ 4 Typ 5 Typ 6 Typ 7 Typ 9 Bäche des Alpenvorlandes Kleine Flüsse des Alpenvorlandes Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes Große Flüsse des Alpenvorlandes Grobmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche Subtyp 6 K Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper) Grobmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche Silikatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse Subtyp 9.1 K Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse (Keuper) Typ 5.1 Feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche Typ 9.1 Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse Typ 9.2 Große Flüsse des Mittelgebirges Typ 10 Kiesgeprägte Ströme 1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Ökoregionen 13 und 14 Norddeutsches Flachland, Höhe unter 200 Meter Typ 14 Sandgeprägte Tieflandbäche Typ 15 Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse Subtyp 15 g Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse Typ 16 Kiesgeprägte Tieflandbäche Typ 17 Kiesgeprägte Tieflandflüsse Typ 18 Lösslehmgeprägte Tieflandbäche Typ 20 Sandgeprägte Ströme Typ 22 Marschengewässer Subtyp 22.1 Subtyp 22.2 Subtyp 22.3 Gewässer der Marschen Flüsse der Marschen Ströme der Marschen Ö k o r e g i o n u n a b h ä n g i g e Ty p e n Typ 11 Organisch geprägte Bäche Typ 12 Organisch geprägte Flüsse Typ 19 Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern Typ 21 Seeausflussgeprägte Fließgewässer Subtyp 21 N Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes (Nord) Subtyp 21 S Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd) 2.2 Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometer oder größer) Ökoregionen 4 und 9 Alpen und Alpenvorland Typ 1 Typ 2 Typ 3 Typ 4 Voralpensee: kalkreich1), relativ großes Einzugsgebiet2), ungeschichtet Voralpensee: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet3) Voralpensee: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet Alpensee: kalkreich, relativ kleines oder großes Einzugsgebiet, geschichtet Ökoregionen 8 und 9 Mittelgebirge Typ 5 Typ 6 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet Subtyp 6.1 Subtyp 6.2 Typ 7 Typ 8 Typ 9 Phytoplanktontyp, kalkreich Phytoplanktontyp, kalkarm Typ 23 Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet Ökoregionen 13 und 14 Norddeutsches Flachland Typ 10 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet Subtyp 10.1 Subtyp 10.2 Phytoplanktontyp, relativ großes Einzugsgebiet, Verweilzeit 1 bis 10 Jahre Phytoplanktontyp, sehr großes Einzugsgebiet, Verweilzeit bis 1 Jahr Typ 11 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet, Verweilzeit länger als 30 Tage Subtyp 11.1 Subtyp 11.2 Phytoplanktontyp, Verweilzeit 1 bis 10 Jahre Phytoplanktontyp, Verweilzeit bis 1 Jahr, sehr flach, mittlere Tiefe bis 3 Meter ) kalkreiche Seen: Kalzium 15 mg/l; kalkarme Seen: Kalzium < 15 mg/l. ) relativ großes Einzugsgebiet: Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebietes (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient VQ) > 1,5 m2/m3 ; relativ kleines Einzugsgebiet: VQ 1,5 m2/m3. 3 ) Ein See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens 3 Monate stabil bleibt. 1 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1435 Typ 12 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet, Verweilzeit länger als 30 Tage Typ 13 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet Typ 14 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, ungeschichtet Sondertypen (alle Ökoregionen) Typ S1 natürliche Seen, z. B. Moorseen, Strandseen Typ S2 Sondertyp künstlicher Seen, z. B. Abgrabungsseen (Baggerseen, Tagebaurestseen) 2.3 Übergangsgewässertypen (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometer oder größer) Typ T1 Übergangsgewässer Elbe-Weser-Ems Typ T2 Übergangsgewässer Eider 2.4 Küstengewässer Ty p e n d e r K ü s t e n g e w ä s s e r d e r N o r d s e e Typ N1 euhalines offenes Küstengewässer Typ N2 euhalines Wattenmeer Typ N3 polyhalines offenes Küstengewässer Typ N4 polyhalines Wattenmeer Typ N5 euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um Helgoland Ty p e n d e r K ü s t e n g e w ä s s e r d e r O s t s e e Typ B1 oligohalines inneres Küstengewässer Typ B2 mesohalines inneres Küstengewässer Typ B3 mesohalines offenes Küstengewässer Typ B4 meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet 3. Festlegung körpern von Referenzbedingungen für Ty p e n von O b e r f l ä c h e n w a s s e r- 3.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind. 3.2 Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper angewendet, sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen. 3.3 Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder durch Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind. 3.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jeden Typ von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen. 3.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die Referenzbedingungen müssen hinreichend zuverlässig sein. 3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe hierfür im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben. 1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen 1. Umfang der Datenzusammenstellung Die Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben: 1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe: a) Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können b) Organische Phosphorverbindungen c) Organische Zinnverbindungen d) Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das Wasser aa) karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder bb) Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigen e) Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe f) Zyanide g) Metalle und Metallverbindungen h) Arsen und Arsenverbindungen i) Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe j) Schwebstoffe k) Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate l) Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können. 1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs und der Wasserverluste in Versorgungssystemen 1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüberund -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen 1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen 1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer 1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder. 2. Beurteilung der Auswirkungen Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 9 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1437 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4) Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials 1. Biologische Qualitätskomponenten Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle (F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer): Qualitätskomponentengruppe Qualitätskomponente Parameter Kategorie F S Ü K Phytoplankton Gewässerflora Artenzusammensetzung, Biomasse X1) X X X2) X X2) X2) X Großalgen oder Angiospermen Artenzusammensetzung, Artenhäufigkeit Makrophyten/Phytobenthos Benthische wirbellose Fauna Artenzusammensetzung, Artenhäufigkeit Artenzusammensetzung, Artenhäufigkeit, Artenzusammensetzung, Artenhäufigkeit, Altersstruktur X X X X X X X2) X X3) Gewässerfauna Fischfauna 1 2 3 ) Bei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen. ) Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen. ) Altersstruktur fakultativ. 2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle (F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer): Qualitätskomponentengruppe Parameter Kategorie F S Ü K Abfluss und Abflussdynamik Verbindung zu Grundwasserkörpern Wasserhaushalt Wasserstandsdynamik Wassererneuerungszeit Durchgängigkeit Tiefen- und Breitenvariation Tiefenvariation Struktur und Substrat des Bodens Morphologie Menge, Struktur und Substrat des Bodens Struktur der Uferzone Struktur der Gezeitenzone Süßwasserzustrom Tidenregime Seegangsbelastung Richtung vorherrschender Strömungen X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X 1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 3. Chemische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Die chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen (F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer): 3.1 Chemische Qualitätskomponenten Qualitätskomponentengruppe Kategorie Qualitätskomponente Parameter F S Ü K Flussgebietsspezifische Schadstoffe synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe (bei Eintrag in signifikanten Schadstoffe nach Anlage 5 Mengen) in Wasser, Sedimenten, Schwebstoffen oder Biota X X X X 3.2 Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten Qualitätskomponentengruppe Qualitätskomponente Mögliche Parameter F S Ü K Sichttiefe Temperaturverhältnisse Sauerstoffhaushalt Sichttiefe Wassertemperatur Sauerstoffgehalt Sauerstoffsättigung TOC BSB X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Salzgehalt Allgemeine physikalischchemische Komponenten Chlorid Leitfähigkeit bei 25°C Sulfat Salinität X X X X X X X X X X X Versauerungszustand pH-Wert Säurekapazität Ks (bei versauerungsgefährdeten Gewässern) Nährstoffverhältnisse Gesamtphosphor ortho-Phosphat-Phosphor Gesamtstickstoff Nitrat-Stickstoff Ammonium-Stickstoff X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1439 Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 1) Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials Die Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind. Tabelle 1 Allgemeine Einstufungskriterien für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern Sehr guter Zustand Es sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an (Referenzbedingungen). Die typspezifischen Referenzbedingungen sind erfüllt und die typspezifischen Gemeinschaften sind vorhanden. Guter Zustand Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps oberirdischer Gewässer zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maß von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Mäßiger Zustand Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist. Unbefriedigender Zustand Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen stärkere Veränderungen auf und die Biozönosen weichen erheblich von denen ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen). Schlechter Zustand Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Typs oberirdischer Gewässer weisen erhebliche Veränderungen auf und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen (Referenzbedingungen), fehlen. Tabelle 2 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen Biologische Qualitätskomponenten Komponente Phytoplankton Sehr guter Zustand Die taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Guter Zustand Mäßiger Zustand Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Die durchschnittliche Abundanz Wachstum von Algen hin, das das des Phytoplanktons entspricht den Gleichgewicht der in dem Gewästypspezifischen physikalisch-cheser vorhandenen Organismen oder mischen Bedingungen und ist nicht die physikalisch-chemische Qualiso beschaffen, dass dadurch die tät des Wassers oder Sediments in typspezifischen Bedingungen für unerwünschter Weise stören die Sichttiefe signifikant verändert würde. werden. Es kann zu einem leichten Anstieg Planktonblüten treten mit einer der Häufigkeit und Intensität der Häufigkeit und Intensität auf, die Planktonblüten kommen. den typspezifischen physikalischchemischen Bedingungen entspricht. 1440 Komponente Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Sehr guter Zustand Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Guter Zustand Mäßiger Zustand Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. Makrophyten und Phytobenthos Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Es gibt keine erkennbaren Diese Abweichungen deuten nicht Änderungen der durchschnittlichen auf ein beschleunigtes Wachstum makrophytischen und der durchvon Algen oder höheren Pflanzen schnittlichen phytobenthischen hin, das das Gleichgewicht der in Abundanz. dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalischchemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt. Benthische wirbellose Fauna Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten. Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Alle typspezifischen störungsempAbundanz geringfügig von den findlichen Arten sind vorhanden. typspezifischen Gemeinschaften Die Altersstrukturen der Fischab. gemeinschaften zeigen kaum AnDie Altersstrukturen der Fischgezeichen anthropogener Störungen meinschaften zeigen Anzeichen für und deuten nicht auf Störungen bei Störungen auf Grund anthropogeder Fortpflanzung oder Entwickner Einflüsse auf die physikalischlung irgendeiner besonderen Art chemischen oder hydromorpholohin. gischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Komponente Wasserhaushalt Sehr guter Zustand Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Die Durchgängigkeit des Flusses wird nicht durch menschliche Tätigkeiten gestört und ermöglicht eine ungestörte Migration aquatischer Organismen und den Transport von Sedimenten. Guter Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Mäßiger Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Durchgängigkeit des Flusses Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Komponente Morphologie Sehr guter Zustand Laufentwicklung, Variationen von Breite und Tiefe, Strömungsgeschwindigkeiten, Substratbedingungen sowie Struktur und Bedingungen der Uferbereiche entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Guter Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Mäßiger Zustand 1441 Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten Komponente Allgemeine Bedingungen Sehr guter Zustand Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutralisierungsvermögen und Temperatur zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Guter Zustand Die Werte für die Temperatur, die Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Säureneutralisierungsvermögen und den Salzgehalt gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des typspezifischen Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Mäßiger Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hönull oder zumindest unter der her als die Umweltqualitätsnormen Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5. bräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken. Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht höBereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen liegen der Referenzbedingungen nach Anlage 5. festzustellen ist (Hintergrundwerte). Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe Tabelle 3 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen Biologische Qualitätskomponenten Komponente Phytoplankton Sehr guter Zustand Die taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz des Phytoplanktons entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Guter Zustand Mäßiger Zustand Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa weichen mäßig von denen der typspezifischen Gemeinschaften ab. Bei der Biomasse sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was zu signifikanten unerwünschten Störungen bei anderen biologischen Qualitätskomponenten und bei der physikalisch-chemischen Qualität des Wassers oder Sediments führen kann. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Die durchschnittliche Biomasse Algen hin, das das Gleichgewicht des Phytoplanktons entspricht den der in dem Gewässer vorhandenen typspezifischen physikalisch-cheOrganismen oder die physikalischmischen Bedingungen und ist nicht chemische Qualität des Wassers so beschaffen, dass dadurch die oder Sediments in unerwünschter typspezifischen Bedingungen für die Weise stören würde. Sichttiefe signifikant verändert werden. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten treten mit einer typspezifischen Planktonblüten Häufigkeit und Intensität auf, die kommen. den typspezifischen physikalischchemischen Bedingungen entspricht. Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen Makrophyten und Phytobenthos 1442 Komponente Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Sehr guter Zustand makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz. Guter Zustand oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt. Mäßiger Zustand Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar. Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienanhäufung und anthropogenen Bakterienbesatz beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden. Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen. Benthische Die taxonomische Zusammenwirbellose Fauna setzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Wert, der bei Vorliegen der RefeTaxa zeigt keine Anzeichen für Ab- Taxa zeigt geringfügige Anzeichen renzbedingungen zu verzeichnen weichungen von den Werten, die bei für Abweichungen von den Werten, ist, und in signifikanter Weise unter Vorliegen der Referenzbedingungen die bei Vorliegen der Referenzbeden Werten, die für einen guten zu verzeichnen sind. dingungen zu verzeichnen sind. Zustand gelten. Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Alle typspezifischen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physkalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten zeigt die Altersstruktur der Fischgemeinschaften größere Anzeichen von Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Komponente Wasserhaushalt Sehr guter Zustand Menge und Dynamik der Strömung, Wasserstandsniveau, Verweildauer und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Variationen der Tiefe des Sees, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen des Uferbereichs entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Guter Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Mäßiger Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Morphologie Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten Komponente Allgemeine Bedingungen Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskom- Die Werte für die physikalisch-che- Die Werte für die Temperatur, die mischen Komponenten entsprechen Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Komponente Sehr guter Zustand vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Guter Zustand Mäßiger Zustand 1443 Säureneutralisierungsvermögen, die ponenten beschriebenen Werte erSichttiefe und den Salzgehalt gehen reicht werden können. nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die EinDie Nährstoffkonzentrationen bleihaltung der oben beschriebenen ben innerhalb des Wertespektrums, Werte für die biologischen Qualidas normalerweise bei Vorliegen der tätskomponenten gewährleistet Referenzbedingungen vorzufinden sind. ist. Die Nährstoffkonzentrationen liegen Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutranicht über den Werten, bei denen lisierungsvermögen, Sichttiefe und die Funktionsfähigkeit des ÖkosysTemperatur zeigen keine Anzeichen tems und die Einhaltung der oben anthropogener Störungen und bleibeschriebenen Werte für die bioloben in dem Bereich, der normalergischen Qualitätskomponenten weise bei Vorliegen der Referenzgewährleistet sind. bedingungen festzustellen ist. Spezifische synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hönull oder zumindest unter der her als die Umweltqualitätsnormen Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5. bräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken. Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht höBereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen liegen der Referenzbedingungen nach Anlage 5. festzustellen ist (Hintergrundwerte). Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe Tabelle 4 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern Biologische Qualitätskomponenten Komponente Phytoplankton Sehr guter Zustand Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa entsprechen den Referenzbedingungen. Guter Zustand Mäßiger Zustand Es gibt geringfügige Abweichungen Zusammensetzung und Abundanz bei Zusammensetzung und Abunder phytoplanktonischen Taxa weidanz der phytoplanktonischen Taxa. chen mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab. Die Biomasse weicht geringfügig Die durchschnittliche Biomasse des von den typspezifischen Bedingun- Bei der Biomasse sind mäßige Phytoplanktons entspricht den typ- gen ab. Diese Abweichungen deu- Störungen zu verzeichnen, was zu spezifischen physikalisch-chemiten nicht auf ein beschleunigtes signifikanten unerwünschten Stöschen Bedingungen und ist nicht so Wachstum von Algen hin, das das rungen bei anderen biologischen beschaffen, dass dadurch die typ- Gleichgewicht der in dem Gewässer Qualitätskomponenten führen kann. spezifischen Transparenzbedingun- vorhandenen Organismen oder die Es kann zu einem mäßigen Anstieg gen signifikant verändert werden. physikalisch-chemische Qualität der Häufigkeit und Intensität der des Wassers in unerwünschter Planktonblüten treten mit einer typspezifischen Planktonblüten Weise stören würde. Häufigkeit und Intensität auf, die kommen. In den Sommermonaten den typspezifischen physikalischEs kann zu einem leichten Anstieg können anhaltende Blüten auftreten. chemischen Bedingungen entspre- der Häufigkeit und Intensität der chen. typspezifischen Planktonblüten kommen. Großalgen Die Zusammensetzung der Großalgentaxa entspricht den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Mächtigkeit der Großalgen auf Grund menschlicher Tätigkeiten. Die Großalgentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Phytobenthos oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Die Zusammensetzung der Großalgentaxa weicht mäßig von den typspezifischen Bedingungen ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen Großalgenabundanz erkennbar, die dazu führen können, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer verbundenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird. 1444 Komponente Angiospermen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Sehr guter Zustand Die taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Es gibt keine erkennbaren Änderungen der Abundanz der Angiospermen auf Grund menschlicher Tätigkeiten. Guter Zustand Die Angiospermentaxa weichen in ihrer Zusammensetzung geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Die Abundanz der Angiospermen zeigt geringfügige Anzeichen für Störungen. Mäßiger Zustand Die Zusammensetzung der Angiospermentaxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist. Bei der Abundanz der Angiospermen sind mäßige Störungen festzustellen. Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Benthische Der Grad der Vielfalt und der Abunwirbellose Fauna danz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden. Fischfauna Zusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen den Referenzbedingungen. Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Die meisten empfindlichen Taxa der Es sind Taxa vorhanden, die auf typspezifischen Gemeinschaften Verschmutzung hindeuten. sind vorhanden. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen. Die Abundanz der störungsempfindlichen Arten zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Bedingungen auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten. Ein mäßiger Teil der typspezifischen störungsempfindlichen Arten fehlt auf Grund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Komponente Gezeiten Sehr guter Zustand Der Süßwasserzustrom sowie die Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Tiefenvariationen, Quantität und Struktur des Substrats sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Guter Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Mäßiger Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Morphologie Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten Komponente Allgemeine Bedingungen Sehr guter Zustand Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Spezifische synthetische Schadstoffe Guter Zustand Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Mäßiger Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hönull oder zumindest unter der her als die Umweltqualitätsnormen Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5. bräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Komponente Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand 1445 Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht höBereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen liegen der Referenzbedingungen nach Anlage 5. festzustellen ist (Hintergrundwerte). Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Tabelle 5 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern Biologische Qualitätskomponenten Komponente Phytoplankton Sehr guter Zustand Zusammensetzung und Abundanz des Phytoplanktons entsprechen den Referenzbedingungen. Die durchschnittliche Biomasse des Phytoplanktons entspricht den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Transparenzbedingungen signifikant verändert werden. Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalischchemischen Bedingungen entspricht. Guter Zustand Zusammensetzung und Abundanz der phytoplanktonischen Taxa zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen. Die Biomasse des Phytoplanktons weicht geringfügig von den typspezifischen Bedingungen ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalischchemische Qualität des Wassers in unerwünschter Weise stören würde. Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen. Die meisten störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind, sind vorhanden. Die Werte für die Großalgenbedeckung und für die Abundanz der Angiospermen zeigen Anzeichen geringfügiger Störungen. Es fehlt eine mäßige Zahl störungsempfindlicher Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Abwesenheit störender Einflüsse vorzufinden sind. Der Bedeckungsgrad der Großalgen und die Abundanz der Angiospermen sind mäßig gestört, was dazu führen kann, dass das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen in unerwünschter Weise gestört wird. Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt mäßig außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht. Mäßiger Zustand Zusammensetzung und Abundanz der planktonischen Taxa zeigen Anzeichen mäßiger Störungen. Die Biomasse des Phytoplanktons liegt deutlich außerhalb des Bereichs, der typspezifischen Bedingungen entspricht, was Auswirkungen auf die anderen biologischen Qualitätskomponenten hat. Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten. Großalgen und Angiospermen Alle störungsempfindlichen Großalgen- und Angiospermentaxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen vorzufinden sind, sind vorhanden. Die Werte für die Großalgenmächtigkeit und für die Abundanz der Angiospermen entsprechen den Referenzbedingungen. Benthische Der Grad der Vielfalt und der Abunwirbellose Fauna danz der wirbellosen Taxa liegt in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Alle störungsempfindlichen Taxa, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen gegeben sind, sind vorhanden. Der Grad der Vielfalt und der Abundanz der wirbellosen Taxa liegt geringfügig außerhalb des Bereichs, der den typspezifischen Bedingungen entspricht. Die meisten empfindlichen Taxa der Es sind Taxa vorhanden, die auf typspezifischen Gemeinschaften Verschmutzung hindeuten. sind vorhanden. Viele empfindliche Taxa der typspezifischen Gemeinschaften fehlen. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Komponente Gezeiten Sehr guter Zustand Der Süßwasserzustrom sowie Richtung und Geschwindigkeit der vorherrschenden Strömungen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Tiefenvariation, Struktur und Substrat des Sediments der Küstengewässer sowie Struktur und Bedingungen der Gezeitenzonen entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen. Guter Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Mäßiger Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Morphologie 1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten Komponente Allgemeine Bedingungen Sehr guter Zustand Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Werten, die bei Vorliegen der Referenzbedingungen zu verzeichnen sind. Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Temperatur, Sauerstoffbilanz und Sichttiefe zeigen keine Anzeichen anthropogener Störungen und bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Spezifische synthetische Schadstoffe Guter Zustand Die Werte für die Temperatur, den Sauerstoffhaushalt und die Sichttiefe gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Die Nährstoffkonzentrationen liegen nicht über den Werten, bei denen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Mäßiger Zustand Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Die Konzentrationen liegen bei nahe Die Konzentrationen sind nicht hönull oder zumindest unter der her als die Umweltqualitätsnormen Nachweisgrenze der allgemein ge- nach Anlage 5. bräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken. Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht höBereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen liegen der Referenzbedingungen nach Anlage 5. festzustellen ist (Hintergrundwerte). Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe Tabelle 6 Bestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern Komponente Biologische Qualitätskomponenten Höchstes ökologisches Potenzial Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten entsprechen unter Berücksichtigung der physikalischen Bedingungen, die sich aus den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers ergeben, weitestgehend den Werten für den Oberflächengewässertyp, der am ehesten mit dem betreffenden Gewässer vergleichbar ist. Die hydromorphologischen Bedingungen sind so beschaffen, dass sich die Einwirkungen auf das Oberflächengewässer auf die Einwirkungen beschränken, die von den künstlichen oder erheblich veränderten Eigenschaften des Gewässers herrühren, nachdem alle Gegenmaßnahmen getroffen worden sind, um die beste Annäherung an die ökologische Durchgängigkeit sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Wanderungsbewegungen der Fauna und angemessener Laich- und Aufzuchtgründe. Gutes ökologisches Potenzial Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen geringfügig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten. Mäßiges ökologisches Potenzial Die Werte für die einschlägigen biologischen Qualitätskomponenten weichen mäßig von den Werten ab, die für das höchste ökologische Potenzial gelten. Diese Werte sind in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei einem guten ökologischen Potenzial der Fall ist. Hydromorphologische Qualitätskomponenten Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten Komponente Allgemeine Bedingungen Höchstes ökologisches Potenzial Die physikalisch-chemischen Komponenten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Referenzbedingungen des Oberflächengewässertyps, der mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ehesten vergleichbar ist. Gutes ökologisches Potenzial Die Werte für die physikalisch-chemischen Komponenten liegen in dem Bereich, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Mäßiges ökologisches Potenzial Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Komponente Höchstes ökologisches Potenzial Die Nährstoffkonzentrationen bleiben in dem Bereich, der normalerweise bei Vorliegen der Referenzbedingungen festzustellen ist. Gutes ökologisches Potenzial 1447 Mäßiges ökologisches Potenzial Die Werte für die Temperatur und der pH-Wert gehen nicht über den Bereich hinaus, innerhalb dessen die Funktionsfähigkeit des Ökosystems und die Einhaltung der oben Die Werte für die Temperatur und die beschriebenen Werte für die bioloSauerstoffbilanz sowie der pH-Wert gischen Qualitätskomponenten geentsprechen den Werten, die bei währleistet sind. Vorliegen der Referenzbedingungen in dem Oberflächengewässertyp Die Nährstoffkonzentrationen gehen vorzufinden sind, der dem betrefnicht über die Werte hinaus, bei fenden Gewässer am ehesten ver- denen die Funktionsfähigkeit des gleichbar ist. Ökosystems und die Einhaltung der oben beschriebenen Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet sind. Spezifische synthetische Schadstoffe Die Konzentrationen liegen bei nahe null oder zumindest unter der Nachweisgrenze der allgemein gebräuchlichen fortschrittlichsten Analysetechniken. Die Konzentrationen sind nicht höher als die Umweltqualitätsnormen nach Anlage 5. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Bedingungen, unter denen die oben für die biologischen Qualitätskomponenten beschriebenen Werte erreicht werden können. Spezifische nichtsynthetische Schadstoffe Die Konzentrationen bleiben in dem Die Konzentrationen sind nicht höBereich, der normalerweise bei Vor- her als die Umweltqualitätsnormen liegen der Referenzbedingungen mit nach Anlage 5. dem Oberflächengewässertyp einhergeht, der am ehesten mit dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer vergleichbar ist (Hintergrundwerte). 1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Anlage 5 (zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 2 Satz 1) Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials 1. Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle. 2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Umweltqualitätsnorm überschritten wird. 3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm für flussgebietsspezifische Schadstoffe wird anhand des Jahresdurchschnittswertes nach näherer Maßgabe von Anlage 8 Nummer 3 überprüft. 4. Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen eingetragenen Schadstoffen ist eine Probenahme mindestens alle drei Monate vorzusehen, soweit sich aus Nummer 4 der Anlage 9 keine höheren Messfrequenzen ergeben. UQN oberirdische Gewässer einschließlich Übergangsgewässer sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Wasserphase µg/l2) Schwebstoff oder Sediment mg/kg3) Nr. CAS-Nr.1) Stoffname 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 95-85-2 7440-38-2 2642-71-9 86-50-0 92-87-5 100-44-7 98-87-3 92-52-4 302-17-0 57-74-9 79-11-8 95-51-2 108-42-9 106-47-8 108-90-7 97-00-7 107-07-3 59-50-7 90-13-1 2-Amino-4-Chlorphenol Arsen Azinphos-ethyl Azinphos-methyl Benzidin Benzylchlorid (a-Chlortoluol) Benzylidenchlorid (a,a-Dichlortoluol) Biphenyl Chloralhydrat Chlordan (cis und trans) Chloressigsäure 2-Chloranilin 3-Chloranilin 4-Chloranilin Chlorbenzol 1-Chlor-2,4-dinitrobenzol 2-Chlorethanol 4-Chlor-3-Methylphenol 1-Chlornaphthalin Chlornaphthaline (techn. Mischung) 10 40 0,01 0,01 0,1 10 10 1 10 0,003 10 3 1 0,05 1 5 10 10 1 0,01 3 10 1 10 10 89-63-4 88-73-3 121-73-3 100-00-5 89-59-8 4-Chlor-2-nitroanilin 1-Chlor-2-nitrobenzol 1-Chlor-3-nitrobenzol 1-Chlor-4-nitrobenzol 4-Chlor-2-nitrotoluol Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1449 Nr. CAS-Nr.1) Stoffname UQN oberirdische Gewässer einschließlich Übergangsgewässer sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Wasserphase µg/l2) Schwebstoff oder Sediment mg/kg3) 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 121-86-8 83-42-1 38939-88-7 89-60-1 5367-28-2 95-57-8 108-43-0 106-48-9 126-99-8 107-05-1 95-49-8 108-41-8 106-43-4 615-65-6 87-60-5 95-74-9 95-79-4 56-72-4 108-77-0 94-75-7 8065-48-3 298-03-3 126-75-0 919-86-8 17040-19-6 106-93-4 14488-53-0 2-Chlor-4-nitrotoluol 2-Chlor-6-nitrotoluol 3-Chlor-4-nitrotoluol 4-Chlor-3-nitrotoluol 5-Chlor-2-nitrotoluol 2-Chlorphenol 3-Chlorphenol 4-Chlorphenol Chloropren 3-Chlorpropen (Allylchlorid) 2-Chlortoluol 3-Chlortoluol 4-Chlortoluol 2-Chlor-p-toluidin 3-Chlor-o-toluidin 3-Chlor-p-toluidin 5-Chlor-o-toluidin Coumaphos Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin) 2,4-D Demeton (Summe von Demeton-o und -s) Demeton-o Demeton-s Demeton-s-methyl Demeton-s-methyl-sulphon 1,2-Dibromethan Dibutylzinn-Kation 2,4/2,5-Dichloranilin 1 1 1 1 1 10 10 10 10 10 1 10 1 10 10 10 10 0,07 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 2 0,014) 2 1 1 1 1 0,5 1 10 10 10 10 0,1 608-27-5 554-00-7 95-82-9 608-31-1 95-76-1 626-43-7 95-50-1 541-73-1 106-46-7 91-94-1 2,3-Dichloranilin 2,4-Dichloranilin 2,5-Dichloranilin 2,6-Dichloranilin 3,4-Dichloranilin 3,5-Dichloranilin 1,2-Dichlorbenzol 1,3-Dichlorbenzol 1,4-Dichlorbenzol 3,3-Dichlorbenzidin 1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 UQN oberirdische Gewässer einschließlich Übergangsgewässer sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Wasserphase µg/l2) Schwebstoff oder Sediment mg/kg3) Nr. CAS-Nr.1) Stoffname 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 108-60-1 75-34-3 75-35-4 540-59-0 3209-22-1 99-54-7 611-06-3 89-61-2 120-83-2 78-87-5 96-23-1 542-75-6 78-88-6 120-36-5 62-73-7 109-89-7 60-51-5 124-40-3 298-04-4 106-89-8 100-41-4 122-14-5 55-38-9 76-44-8 1024-57-3 67-72-1 98-82-8 330-55-2 121-75-5 94-74-6 7085-19-0 10265-92-6 7786-34-7 1746-81-2 1113-02-6 301-12-2 56-38-2 298-00-0 Dichlordiisopropylether 1,1-Dichlorethan 1,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid) 1,2-Dichlorethen 1,2-Dichlor-3-nitrobenzol 1,2-Dichlor-4-nitrobenzol 1,3-Dichlor-4-nitrobenzol 1,4-Dichlor-2-nitrobenzol 2,4-Dichlorphenol 1,2-Dichlorpropan 1,3-Dichlorpropan-2-ol 1,3-Dichlorpropen 2,3-Dichlorpropen Dichlorprop Dichlorvos Diethylamin Dimethoat Dimethylamin Disulfoton Epichlorhydrin Ethylbenzol Fenitrothion Fenthion Heptachlor Heptachlorepoxid Hexachlorethan Isopropylbenzol (Cumol) Linuron Malathion MCPA Mecoprop Methamidophos Mevinphos Monolinuron Omethoat Oxydemeton-methyl Parathion-ethyl Parathion-methyl 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 0,1 0,0006 10 0,1 10 0,004 10 10 0,009 0,004 0,1 0,1 10 10 0,1 0,02 0,1 0,1 0,1 0,0002 0,1 0,1 0,1 0,005 0,02 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1451 Nr. CAS-Nr.1) Stoffname UQN oberirdische Gewässer einschließlich Übergangsgewässer sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Wasserphase µg/l2) Schwebstoff oder Sediment mg/kg3) 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 7012-37-5 35693-99-3 37680-73-2 31508-00-6 35065-28-2 35065-27-1 28655-71-2 14816-18-3 709-98-8 1698-60-8 93-76-5 1461-25-2 95-94-3 79-34-5 108-88-3 24017-47-8 126-73-8 52-68-6 71-55-6 79-00-5 95-95-4 88-06-2 15950-66-0 933-78-8 933-75-5 609-19-8 76-13-1 668-34-8 75-01-4 95-47-6 108-38-3 106-42-3 25057-89-0 834-12-8 314-40-9 15545-48-9 7440-47-3 57-12-5 PCB-28 PCB-52 PCB-101 PCB-118 PCB-138 PCB-153 PCB-180 Phoxim Propanil Pyrazon (Chloridazon) 2,4,5-T Tetrabutylzinn 1,2,4,5-Tetrachlorbenzol 1,1,2,2-Tetrachlorethan Toluol Triazophos Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester) Trichlorfon 1,1,1-Trichlorethan 1,1,2-Trichlorethan 2,4,5-Trichlorphenol 2,4,6-Trichlorphenol 2,3,4-Trichlorphenol 2,3,5-Trichlorphenol 2,3,6-Trichlorphenol 3,4,5-Trichlorphenol 1,1,2-Trichlortrifluorethan Triphenylzinn-Kation Vinylchlorid (Chlorethylen) 1,2-Dimethylbenzol (o-Xylol) 1,3-Dimethylbenzol (m-Xylol) 1,4-Dimethylbenzol (p-Xylol) Bentazon Ametryn Bromacil Chlortoluron Chrom Cyanid 0,00054) 0,00054) 0,00054) 0,00054) 0,00054) 0,00054) 0,00054) 0,008 0,1 0,1 0,1 0,0014) 1 10 10 0,03 10 0,002 10 10 1 1 1 1 1 1 10 0,00054) 2 10 10 10 0,1 0,5 0,6 0,4 0,02 0,02 0,02 0,02 0,02 0,02 0,02 0,04 0,02 640 10 1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 UQN oberirdische Gewässer einschließlich Übergangsgewässer sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Wasserphase µg/l2) Schwebstoff oder Sediment mg/kg3) Nr. CAS-Nr.1) Stoffname 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 38260-54-7 51235-04-2 7440-50-8 67129-08-2 18691-97-9 51218-45-2 98-95-3 7287-19-6 5915-41-3 7440-66-6 62-53-3 1689-84-5 333-41-5 83164-33-4 133855-98-8 21087-64-9 85-01-8 137641-05-5 23103-98-2 60207-90-1 7782-49-2 7440-22-4 7440-28-0 Etrimphos Hexazinon Kupfer Metazachlor Methabenzthiazuron Metolachlor Nitrobenzol Prometryn Terbuthylazin Zink Anilin Bromoxynil Diazinon Diflufenican Epoxiconazol Metribuzin Phenanthren Picolinafen Pirimicarb Propiconazol Selen5) Silber5) Thallium5) 0,004 0,07 160 0,4 2 0,2 0,1 0,5 0,5 800 0,8 0,5 0,01 0,009 0,2 0,2 0,5 0,007 0,09 1 3 0,02 0,2 1 2 ) CAS (CAS = Chemical Abstracts Service), internationale Registriernummer für chemische Stoffe. ) Umweltqualitätsnormen für die Wasserphase sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. ) Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe und Sedimente beziehen sich auf die Trockensubstanz. Umweltqualitätsnormen für Sedimente beziehen sich auf eine Fraktion kleiner 63 µm. Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe beziehen sich 1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe; 2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63 µm. 3 4 5 ) Ersatzweise für fehlende Schwebstoff- oder Sedimentdaten. ) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1453 Anlage 6 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5) Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten 1. A n f o r d e r u n g e n a n d e n s e h r g u t e n ö k o l o g i s c h e n Z u s t a n d u n d d a s h ö c h s t e ökologische Potenzial 1.1 Fließgewässer 1.1.1 Kenngrößen für Gewässertypen und Typengruppen Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) mg/l Mittelwert Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5), ungehemmt mg/l Mittelwert Kenngröße Sauerstoff Chlorid1) OrthoGesamtphosphatphosphor Phosphor (Gesamt-P) (o-PO4-P) AmmoniumStickstoff (NH4-N) Einheit Statistische Kenngröße mg/l Minimum mg/l Mittelwert mg/l Mittelwert mg/l Mittelwert mg/l Mittelwert Gewässertypen/Typengruppen: Bäche und Flüsse der Kalkalpen ­ Typ 1 Bäche und kleine Flüsse des Alpenvorlandes ­ Typen 2, 3 Große Flüsse des Alpenvorlandes, Donau und Seenausflüsse ­ Typ 4, Subtyp 21 S Bäche und Flüsse des Mittelgebirges ­ Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1 Große Flüsse und Ströme des Mittelgebirges ­ Typen 9.2, 10 Bäche des Tieflandes ­ Typen 14, 16, 18 Kleine Flüsse des Tieflandes ­ Typen 15, 17, Subtyp 21 N Große Flüsse und Ströme des Tieflandes ­ Typen 15 g, 20 Organische Fließgewässer und Fließgewässer der Niederungen ­ Typen 11, 12, 19 Marschengewässer ­ Typ 22 Ostseezuflüsse ­ Typ 23 1 2 >9 >8 ­ ­ 1,5 3 50 50 0,052) 0,052) 0,01 0,02 0,02 0,04 >9 ­ 2 50 0,052) 0,02 0,04 >9 5 2 50 0,05 0,02 0,04 >8 5 3 50 0,05 0,02 0,04 >9 >8 5 5 2 3 50 50 0,05 0,05 0,02 0,02 0,04 0,04 >8 5 3 50 0,05 0,02 0,04 >8 7 3 50 0,05 0,02 0,04 >7 >7 10 10 3 4 ­ ­ 0,10 0,05 0,02 0,02 0,04 0,04 ) Gilt nicht bei Meereseinfluss. ) Bei dieser Typengruppe: ges. P aus dem Filtrat, d. h. aus der gelösten Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird. 1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1.1.2 Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen Fischgemeinschaft Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 ff/tempff Sa-ER Sa-MR Sa-HR Cyp-R EP MP HP Subtyp 1.1 Subtyp 1.2 Subtyp 2.1 Subtyp 2.2 Subtyp 3.1 Subtyp 3.2 Typ 4 Typ 5 Typ 5.1 Typ 6 Subtyp 6 K Typ 7 Typ 9 Typ 9.1 Subtyp 9.1 K Typ 9.2 Typ 10 Typ 14 Typ 15 Typ 15 groß Typ 16 Typ 17 Typ 18 Typ 20 Typ 22 Typ 23 Typ 11 Typ 12 Typ 19 Subtyp 21 Nord Subtyp 21 Süd Anforderungen Temperatur [°C] Temperaturerhöhung [K] X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X < 20 0 X X X X x < 20 0 X X X < 18 0 < 18 0 < 18 0 < 18 0 < 25 0 < 25 0 Legende ff/tempff = Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei. Sa-ER = salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals. Sa-MR = salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals. Sa-HR = salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals. Cyp-R = cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals. EP = Gewässer des Epipotamals. MP = Gewässer des Metapotamals. HP = Gewässer des Hypopotamals. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1455 1.2 Seen Grenzbereiche für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis 31. Oktober1). Gewässertyp gemäß Anlage 1 Nummer 2.2 Phytoplanktonsubtyp sehr gut/gut-Grenze für Phosphor (Gesamt P) in mg/l 1 2, 3 4 5, 7 6 6.1 6.2 8, 10 92) 10.1 10.2 11 11.1 11.23) 124) 13 14 0,010 bis 0,015 0,010 bis 0,015 0,006 bis 0,008 0,009 bis 0,012 0,025 bis 0,035 0,020 bis 0,035 0,008 bis 0,010 0,020 bis 0,035 0,025 bis 0,040 0,025 bis 0,045 0,030 bis 0,045 0,040 bis 0,060 0,015 bis 0,025 0,020 bis 0,035 1.3 Übergangs- und Küstengewässer Die Konzentrationsbereiche sind jeweils so angegeben, dass der erste Wert den niedrigen und der zweite Wert den hohen Salzgehalten im Gewässertyp zugeordnet sind. Salinität Einheit Bezugszeitraum ­ Gesamt-N mg/l 1.1. bis 31.12. Anorganisch-N mg/l 1.11. bis 28.2. Nitrat-N mg/l 1.11. bis 28.2. Gesamt-P mg/l 1.1. bis 31.12. o-PO4-P mg/l 1.11. bis 28.2. Gewässertyp nach Anlage 1 Nummer 2.4 Ostsee B1 B2 B3 B4 Arkonasee Nordsee N1 N2 N3 N4 N5 T1, T2 29,6 bis 31,5 0,17 29,0 bis 29,7 0,17 23,4 bis 30,5 0,20 16,4 bis 27,1 0,22 32,0 3,6 bis 23,4 0,15 0,13 0,13 0,15 0,18 0,13 0,10 0,10 0,12 0,14 0,10 0,18 bis 0,10 0,09 0,02 0,02 0,02 0,02 0,02 0,025 bis 0,01 0,02 0,0078 0,0078 0,0078 0,0080 0,0078 0,008 bis 0,004 0,0078 1,8 bis 3,5 5 bis 18 6,5 bis 15 10,5 bis 20 7 bis 9 0,14 0,10 0,07 0,07 bis 0,04 0,07 0,07 0,016 bis 0,009 0,007 bis 0,004 0,019 bis 0,009 0,008 bis 0,004 0,019 bis 0,012 0,008 bis 0,005 0,019 bis 0,016 0,007 bis 0,006 0,009 bis 0,008 0,18 bis 0,11 0,11 bis 0,08 0,17 bis 0,13 0,10 0,14 0,14 0,10 0,035 bis 0,030 0,035 bis 0,030 0,014 0,30 bis 0,18 0,24 bis 0,14 0,13 Deutsche 29,8 bis 31,5 0,17 Bucht (küstennah) 1 2 ) Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden. ) Soweit in Seen, die stark durch Huminstoffe geprägt sind, höhere Gesamt-P-Werte auf Grund degradierter Moore im Einzugsgebiet auftreten, bleiben diese außer Betracht. ) Soweit im Referenzzustand Phosphorrücklösungsprozesse zu wesentlich höheren Konzentrationen führen, bleiben diese außer Betracht. ) In Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B. am Beginn einer Seenkette) können die Gesamtphosphorkonzentrationen bis zu 0,1 mg/l im Sommermittel betragen. 3 4 1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 2. Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische P o t e n z i a l f ü r F l i e ß g e w ä s s e r i m H i n b l i c k a u f Te m p e r a t u r u n d Te m p e r a t u r änderung T Fischgemeinschaft ff/tempff Sa-ER Sa-MR Sa-HR Cyp-R EP MP HP Anforderungen Temperatur [°C] Temperaturerhöhung [K] < 20 1,5 < 20 1,5 < 20 1,5 < 21,5 1,5 < 21,5 1,5 < 25 3 < 28 3 < 28 3 Für die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 und für die Bezeichnung der Fischgemeinschaften gilt Anlage 6 Nummer 1.1.2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1457 Anlage 7 (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands 1. Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen1) ergeben sich aus den Tabellen 1, 2 und 3. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung folgt der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG. 2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 1 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es signifikante Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist. 3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Tabelle 1 Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe JD-UQN in µg/l JD-UQN in µg/l ZHK-UQN in µg/l ZHK-UQN in µg/l Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Biota-UQN in g/kg Nassgewicht Nr. Stoffname CAS-Nummer Übergangsgewässer und Oberirdische KüstengeGewässer ohne wässer nach Übergangs§ 3 Nummer 2 gewässer des Wasserhaushaltsgesetzes Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer Oberflächengewässer 1 Alachlor 2 Anthracen2) 3 Atrazin 4 Benzol 5 Bromierte Diphenylether2), 3), 4) 6 Cadmium und Cadmiumverbindungen2) (je nach Wasserhärteklasse)5) 15972-60-8 120-12-7 1912-24-9 71-43-2 32534-81-9 0,3 0,1 0,6 10 0,0005 0,3 0,1 0,6 8 0,0002 0,7 0,4 2 50 nicht anwendbar 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) 1,4 0,3 0,1 0,7 0,4 2 50 nicht anwendbar 0,45 (Klasse 1) 0,45 (Klasse 2) 0,6 (Klasse 3) 0,9 (Klasse 4) 1,5 (Klasse 5) 1,4 0,3 0,1 7440-43-9 0,08 (Klasse 1) 0,08 (Klasse 2) 0,09 (Klasse 3) 0,15 (Klasse 4) 0,25 (Klasse 5) 0,4 0,1 0,03 0,2 7 C10-13 Chloralkane2) 85535-84-8 8 Chlorfenvinphos 9 Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl) 470-90-6 2921-88-2 0,4 0,1 0,03 1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Biota-UQN in g/kg Nassgewicht JD-UQN in µg/l JD-UQN in µg/l ZHK-UQN in µg/l ZHK-UQN in µg/l Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Nr. Stoffname CAS-Nummer Übergangsgewässer und Oberirdische KüstengeGewässer ohne wässer nach Übergangs§ 3 Nummer 2 gewässer des Wasserhaushaltsgesetzes Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer Oberflächengewässer 10 1,2-Dichlorethan 107-06-2 10 10 nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar 1,8 0,01 1 0,05 0,6 0,04 nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar 1,8 0,004 1 0,05 0,6 0,02 107) 558) 11 Dichlormethan 75-09-2 20 20 12 Bis(2-ethyl-hexyl) phthalat (DEHP) 13 Diuron 14 Endosulfan2), 6) 15 Fluoranthen 117-81-7 1,3 1,3 330-54-1 115-29-7 206-44-0 0,2 0,005 0,1 0,01 0,1 0,02 0,2 0,0005 0,1 0,01 0,1 0,002 16 Hexachlorbenzol2), 3) 118-74-1 17 Hexachlorbutadien2) 18 Hexachlorcyclohexan2), 9) 19 Isoproturon 20 Blei und Bleiverbindungen 21 Quecksilber und Quecksilberverbindungen2) 22 Naphthalin 87-68-3 608-73-1 34123-59-6 7439-92-1 0,3 7,2 0,3 7,2 1 nicht anwendbar 0,07 1 nicht anwendbar 0,07 20 7439-97-6 0,05 0,05 91-20-3 2,4 1,2 nicht anwendbar nicht anwendbar 2 nicht anwendbar nicht anwendbar 2 23 Nickel und Nickelverbindungen 24 Nonylphenol2) (4-Nonylphenol)2) 25 Octylphenol ((4(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol) 7440-02-0 20 20 84852-15-310) 0,3 0,3 140-66-9 0,1 0,01 nicht anwendbar nicht anwendbar 26 Pentachlorbenzol2), 3) 608-93-5 0,007 0,0007 nicht anwendbar 1 nicht anwendbar 1 27 Pentachlorphenol 87-86-5 0,4 0,4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1459 Biota-UQN in g/kg Nassgewicht JD-UQN in µg/l JD-UQN in µg/l ZHK-UQN in µg/l ZHK-UQN in µg/l Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Nr. Stoffname CAS-Nummer Übergangsgewässer und Oberirdische KüstengeGewässer ohne wässer nach Übergangs§ 3 Nummer 2 gewässer des Wasserhaushaltsgesetzes Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer Oberflächengewässer 28 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)2), 11) Benzo[a]pyren2), 3) Benzo(b)fluoranthen2), 3) Benzo(k)fluoranthen2), 3) Benzo(g,h,i)perylen2), 3) Indeno(1,2,3-cd)pyren2), 3) 29 Simazin 30 Tributylzinnverbindungen2) (TributylzinnKation)2), 3) 31 Trichlorbenzole12) 32 Trichlormethan 33 Trifluralin nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar 50-32-8 205-99-2 207-08-9 191-24-2 193-39-5 122-34-9 36643-28-4 0,05 0,05 0,1 nicht anwendbar 0,1 nicht anwendbar = 0,03 = 0,03 = 0,002 = 0,002 nicht anwendbar 4 0,0015 nicht anwendbar 4 0,0015 1 0,0002 1 0,0002 12002-48-1 67-66-3 1582-09-8 0,4 2,5 0,03 0,4 2,5 0,03 nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar Tabelle 2 Umweltqualitätsnormen für bestimmte andere Schadstoffe JD-UQN in µg/l Nr. Stoffname CAS-Nummer Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer JD-UQN in µg/l Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes 6a 9a Tetrachlorkohlenstoff Cyclodien Pestizide: Aldrin Dieldrin Endrin Isodrin 56-23-5 12 = 0,01 12 = 0,005 309-00-2 60-57-1 72-20-8 465-73-6 nicht anwendbar 50-29-3 127-18-4 79-01-6 0,025 0,01 10 10 0,025 0,01 10 10 9b DDT insgesamt13) Para-para-DDT 29a Tetrachlorethylen 29b Trichlorethylen 1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Tabelle 3 Umweltqualitätsnormen für Nitrat JD-UQN in mg/l JD-UQN in mg/l Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ZHK-UQN in mg/l ZHK-UQN in mg/l Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Nr. Stoffname CAS-Nummer Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer Oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer 34 1 Nitrat 50 ) Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-m-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird. ) Hinweis: Stoff ist nach Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Innerhalb der Stoffgruppe zu Nummer 5 gilt das nur für Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9). ) Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall 1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe; 2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63 µm. 2 3 4 ) Für die unter bromierte Diphenylether fallende Gruppe prioritärer Stoffe, die in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1) aufgeführt sind, gilt die Umweltqualitätsnorm für die Summe der Kongenere der Nummer 28 (CAS-Nr. 41318-75-6), 47 (CAS-Nr. 5436-43-1), 99 (CAS-Nr. 60348-60-9), 100 (CAS-Nr. 68631-49-2), 153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und 154 (CASNr. 207122-15-4). ) Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: 200 mg CaCO3/l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindnungen wird die Umweltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO3-Konzentrationen ergibt. ) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der zwei (Stereo-)Isomere alpha-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und beta-Endosulfan (CAS-Nr. 33213-65-9). ) Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,0004 µg/l überwacht werden. ) Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,003 µg/l überwacht werden. ) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere alpha-, beta-, gamma- und delta-HCH. ) 4-Nonylphenol (branched), Synonyme: 4-Nonylphenol, branched, Nonylphenol, technische Mischung. ) Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden. S. o. (fortlaufende Nummerierung). ) Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe von 1,2,3-TCB, 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB. ) DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)-ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0). 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1461 Anlage 8 (zu § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2) Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien 1. Anforderungen an Analysenmethoden Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen: 1.1 Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 170251) validiert und dokumentiert. 1.2 Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm. 1.3 Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umweltqualitätsnorm. 1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen. 2. Anforderungen an Laboratorien 2.1 Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch: 2.1.1 die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 170432) erfüllen, und 2.1.2 die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind. 2.2 Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen. 3. Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse 3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts 3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt. 3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als ,,kleiner Bestimmungsgrenze" bezeichnet. 3.2 Einhaltung von Umweltqualitätsnormen 3.2.1 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHKUQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und der Messwert unter der Bestimmungsgrenze, gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten. 3.2.2 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JDUQN), und der Anlage 5 gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten. 1 ) Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. 2 ) Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. 1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 3.3 Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen Ist für einen Schadstoff nach Anlage 5 oder 7 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1463 Anlage 9 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden. 1. Überblicksweise Überwachung 1.1 Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt: a) Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper, b) wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme, c) Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und d) Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten. Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen. 1.2 Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen a) der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2 500 Quadratkilometer ist, b) sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und c) sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als 10 Quadratkilometern befinden, und an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitet und in die Meeresumwelt gelangt. 1.3 An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen: a) Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend sind, b) Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kennzeichnend sind, c) Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 kennzeichnend sind, d) die prioritären Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle gibt und e) bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden. 2. Operative Überwachung 2.1 Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen, a) den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, zu bestimmen und b) alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten. 2.2 Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe 1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden. Dies gilt auch für Oberflächenwasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Überwachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen: 2.2.1 Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an unterschiedlichen Stellen eines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen. 2.2.2 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punktquellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der unmittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzulegen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsentative Aussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können. 2.2.3 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffusen Quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind. 2.2.4 Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologischen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein. 2.3 Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen: a) die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren, b) prioritäre Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt, c) bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe der Anlage 5, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden und d) Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren. 3. Überwachung zu Ermittlungszwecken Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen, a) wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind, b) wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, oder c) um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen. In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen, warum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden. 4. Überwachungsfrequenzen und -intervalle Die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustands sowie der langfristigen Veränderungen erreicht wird. Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwachung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich auswirken. Somit soll sichergestellt werden, dass die Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1465 Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach den Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen Überwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine ausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den für die Belastungen kennzeichnenden Parameter der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Bewertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist. Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen. Tabelle 1 Überwachungsfrequenzen und -intervalle Qualitätskomponente Flüsse Überwachungsfrequenzen Seen Übergangsgewässer Küstengewässer Überwachungsintervalle Überblicksüberwachung operative Überwachung Biologische Qualitätskomponenten Phytoplankton 6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode) 1- bis 2-mal pro Jahr 1- bis 2-mal pro Jahr 1- bis 2-mal pro Jahr 6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode) 1- bis 2-mal pro Jahr 1-mal pro Jahr 1- bis 2-mal pro Jahr 6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode) 6-mal pro Jahr (relevante Vegetationsperiode) alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen alle 1 bis 3 Jahre einzelfallbezogen alle 3 Jahre für die die Belastung kennzeichnenden Parameter der empfindlichsten Qualitätskomponente Andere aquatische Flora Makrozoobenthos Fische 1 mal pro Jahr 1- bis 2-mal pro Jahr 1-mal pro Jahr 1- bis 2-mal pro Jahr 1-mal pro Jahr Hydromorphologische unterstützende Komponenten Durchgängigkeit einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung kontinuierlich fortlaufend einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung 1-mal pro Monat einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung einmalige bedarfsgerechte Erhebung, fortlaufende Fortschreibung alle 6 Jahre alle 6 Jahre einmalige bedarfsgerechte Aktualisierung Aktualisierung Erhebung, fortlaufende Fortschreibung alle 6 Jahre alle 6 Jahre Aktualisierung Aktualisierung Hydrologie Morphologie Allgemeine physikalisch-chemische unterstützende Komponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 Wärmebedingungen Sauerstoffgehalt Salzgehalt 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr mindestens einmal in 6 Jahren mindestens einmal in 3 Jahren Nährstoffzustand 4- bis 13-mal pro Jahr Versauerungszustand 4- bis 13-mal pro Jahr 1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 Qualitätskomponente Flüsse Überwachungsfrequenzen Seen Übergangsgewässer Küstengewässer Überwachungsintervalle Überblicksüberwachung operative Überwachung Prioritäre, bestimmte andere und flussgebietsspezifische Schadstoffe, Biota 4- bis 13-mal Flussgebietspro Jahr spezifische Schadstoffe und bestimmte andere Schadstoffe nach Anlage 7 Prioritäre Stoffe der Anlage 7 bei Einleitung oder Eintrag Biota (nach Anlage 7 Tabelle 1) 12-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr mindestens einmal in 6 Jahren mindestens einmal in 3 Jahren 12-mal pro Jahr 12-mal pro Jahr 12-mal pro Jahr mindestens einmal in 6 Jahren mindestens einmal in 3 Jahren mindestens einmal in 3 Jahren 1- bis 2-mal pro Jahr 1- bis 2-mal pro Jahr 1- bis 2-mal pro Jahr 1- bis 2-mal pro Jahr 5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutzgebiete 5.1 Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung Stellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur Trinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zu überwachen. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe und auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Nummer 2, 3 oder 16 der Trinkwasserverordnung überwacht werden, zu überwachen. Anlage 5 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen. Tabelle 2 Überwachungsfrequenzen Versorgte Bevölkerung Frequenz < 10 000 10 000 bis 30 000 > 30 000 viermal im Jahr achtmal im Jahr zwölfmal im Jahr 5.2 Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) Oberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen. Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1467 Anlage 10 (zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10 ) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern 1. Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials 1.1 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird: Tabelle 1 Darstellung des ökologischen Zustands Ökologischer Zustand Farbkennung sehr gut gut mäßig unbefriedigend schlecht blau grün gelb orange rot 1.2 Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2: Tabelle 2 Darstellung des ökologischen Potenzials Farbkennung Ökologisches Potenzial Künstliche Oberflächenwasserkörper Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gut und besser gleich große grüne und hellgraue Streifen gleich große gelbe und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große rote und hellgraue Streifen gleich große grüne und dunkelgraue Streifen gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen gleich große rote und dunkelgraue Streifen mäßig unbefriedigend schlecht 1.3 Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials auch darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anlage 5 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung nach Anlage 8) nicht eingehalten worden sind. 1.4 Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen: a) P ­ Phytoplankton, b) M ­ Makrophyten und Phytobenthos, c) B ­ Benthische wirbellose Fauna, d) F ­ Fischfauna. Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 5 zu kennzeichnen. 1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 2. Darstellung des chemischen Zustands Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen: Tabelle 3 Darstellung des chemischen Zustands Chemischer Zustand Farbkennung gut nicht gut blau rot Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 7 zu kennzeichnen. 3. Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern 3.1 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, werden auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 mit einem T und der Legende ,,Trinkwasserrelevanz" gekennzeichnet. 3.2 Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende ,,Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen" gekennzeichnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2011 1469 Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2) Ermittlung langfristiger Trends 1. Grundsätze Die Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an ausgewählten Messstellen durchzuführen. Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrices, Methoden und Verfahren (Probenahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind. Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt. 2. Biota Für Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die Organismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring). Die Probenahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu hältern. Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse (möglichst drei Jahre alt) für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig. 3. Sedimente In einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden. Die Sedimentuntersuchungen sind in einer Fraktion kleiner 63 µm durchzuführen. Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden sie bei Tideniedrigwasser entnommen. 4. Schwebstoffe Schadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen: a) bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe, b) bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen in einer Fraktion kleiner 63 µm. 5. Statistische Methode Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau = 0,05). Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich. Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet: 5.1 Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt. Die Signifikanz wird mithilfe eines t-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h., dass die Steigung der Regressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor. t= r * n ­ 2 1­ r2 mit tkrit(n ­ 2; 1 ­ ), = Signifikanzniveau r = Korrelationskoeffizient n = Anzahl der Messwerte 5.2 Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall-Trendtests ermittelt.