Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 38 vom 27.07.2011  - Seite 1474 bis 1474 - Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms

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1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ­ Privilegierung des von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehenden Kinderlärms Vom 20. Juli 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 In § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenzund -richtwerte nicht herangezogen werden." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juli 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen