Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 38 vom 27.07.2011  - Seite 1503 bis 1503 - Verordnung über die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes (Zentralstellenverordnung)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2011 1503 Verordnung über die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes (Zentralstellenverordnung) Vom 20. Juli 2011 Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: §1 Durchführungsumfang (1) Die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes erfüllt, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat: 1. in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, und 2. in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 1 000 Freiwilligen entspricht. (2) Erstmals darf eine Zentralstelle für die Dauer von drei Jahren auch bilden, wem mindestens 250 geschlossene Vereinbarungen im Sinne des § 8 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes zuzuordnen sind, die die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes in insgesamt mindestens drei Bundesländern vorsehen. Für die Dauer von weiteren drei Jahren erfüllt die Mindestanforderungen an eine Zentralstelle abweichend von Absatz 1 auch, wer den Bundesfreiwilligendienst innerhalb der letzten zwölf Monate wie folgt durchgeführt hat: 1. in mehr als der Hälfte der Bundesländer, davon zwei neuen Bundesländern, und 2. in einem Umfang, der mindestens einem zwölfmonatigen Dienst von 500 Freiwilligen entspricht. §2 Erreichbarkeit Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 16 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Juli 2011 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend In Vertretung J. Hecken