Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 42 vom 04.08.2011  - Seite 1685 bis 1688 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1685 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier Vom 25. Juli 2011 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet ­ auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 und des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), § 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, ­ auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen, ­ auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter ,,Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Eier" durch die Wörter ,,Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Vermarktungsnormen für Eier" ersetzt. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt: ,,§ 1a Ausnahmen (1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil A, ausgenommen Abschnitt III Nummer 3, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, 1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung müssen nicht eingehalten werden bei Eiern, die der Erzeuger an der Produktionsstätte, auf einem örtlichen öffentlichen Markt im Erzeugungsgebiet oder im Verkauf an der Tür im Erzeugungsgebiet unmittelbar an den Endverbraucher abgibt, sofern die Eier aus der Erzeugung dieses Erzeugers stammen und keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen vorgenommen worden ist. (2) Erzeugungsgebiet im Sinne des Absatz 1 ist das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist. § 1b Verbot des Inverkehrbringens (1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 und Anhang XIV Teil A Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit 1. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 1 oder Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist, Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht oder nicht richtig nach den vorgeschriebenen Güteklassen eingeteilt oder nicht oder nicht richtig nach Gewichtsklassen sortiert sind, 2. Anhang XIV Teil A Kapitel II Nummer 3 Eier der Klasse B an andere als die dort genannten Einrichtungen zu liefern, 3. Anhang XIV Teil A Kapitel III Nummer 1 Unterabsatz 1 oder 2, Nummer 2 oder 3 Unterabsatz 1 oder Kapitel IV Nummer 1 Satz 3 oder Nummer 3 Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den dort genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnung nicht entsprechen. (2) Es ist verboten, 1. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 3, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1, 2 oder Unterabsatz 3 oder Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung, Etikettierung, Stempelung, Angabe, Erklärung oder einem dort genannten Hinweis nicht entsprechen, 2. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zugelassenen Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind, 3. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die nicht in einer Packstelle sortiert, verpackt und gekennzeichnet worden sind, die den in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten technischen Anforderungen entspricht, 4. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Sortierung und Verpackung nicht entsprechen, 5. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an die Verpackungen nicht entsprechen, 6. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 enthaltenen Anforderungen an eine Angabe, eine Banderole oder ein Etikett nicht entsprechen, 7. Eier zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die den in Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 genannten Anforderungen an Angaben oder Kennzeichnungen nicht entsprechen." 3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: ,,§ 5 Verfahren bei Direktlieferungen ungekennzeichneter Eier (1) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in Deutschland gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. Diese informiert unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, wenn sie dem Antrag stattgibt. (2) Der Antrag einer in Deutschland ansässigen Produktionsstätte nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zur Lieferung ungekennzeichneter Eier an einen in einem anderen Mitgliedstaat der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 1687 Europäischen Union oder in einem Drittstaat gelegenen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ist bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Produktionsstätte ihren Sitz hat, zu stellen. (3) Wenn eine in einem Drittland ansässige Produktionsstätte ungekennzeichnete Eier nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 an einen in Deutschland ansässigen Betrieb der Nahrungsmittelindustrie liefern möchte, so hat sie dies bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Betrieb der Nahrungsmittelindustrie ansässig ist, zu beantragen. (4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers, 2. Name und Anschrift der Produktionsstätte, 3. Anzahl der in der Produktionsstätte registrierten Legehennenplätze, 4. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betreibers der Produktionsstätte, wenn dieser vom Antragsteller abweicht, 5. Anzahl der Eier, die je Woche geliefert werden sollen, 6. Geltungsdauer der Ausnahme und Lieferdatum, 7. Name und Anschrift des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie, 8. Erklärung des Unternehmens der Nahrungsmittelindustrie nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 589/2008. Die zuständige Landesbehörde kann für Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt geben; soweit Muster bekannt gegeben sind, sind diese zu verwenden." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden nach dem Wort ,,Ernährung" die Wörter ,, , Ein- und Ausfuhr von Eiern" angefügt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Im neuen Absatz 1 werden in der Nummer 1 die Wörter ,,aus dritten Ländern" durch die Wörter ,,aus Drittländern" ersetzt. d) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Wenn bei der Ausfuhr von Eiern in ein Drittland von der Möglichkeit des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Gebrauch gemacht werden soll, ist dies der Bundesanstalt spätestens drei Werktage vor Versendung der Eier nach Maßgabe des Satzes 2 schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. Name und Anschrift des ausführenden Unternehmens, 3. Name und Anschrift des Empfängers, 4. Anzahl der auszuführenden Eier, 5. Benennung der Bestimmungen der in § 1 genannten Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, 6. Zeitpunkt und Ort der Verladung der Partie und 7. einen Nachweis über die rechtlichen Anforderungen des Empfängerlandes, die die Abweichung von den Anforderungen des Anhangs XIV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erforderlich machen. (3) Die Bundesanstalt leitet eine Durchschrift der Anzeige unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weiter." 5. § 6a wird aufgehoben. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Informationen nicht auf den Begleitpapieren vermerkt, 2. entgegen Artikel 16 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 3. entgegen Artikel 19 Satz 1 verpackte Eier der Klasse A umpackt, 4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, oder Artikel 22 Absatz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt, 5. entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 6. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 die Bestandsbuchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert, 7. entgegen Artikel 23 Aufzeichnungen oder Unterlagen nicht aufbewahrt oder 8. entgegen Artikel 24 Absatz 5 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt: ,,1. entgegen § 1b Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,". bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4. cc) In der neuen Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. dd) In der neuen Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. 1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2011 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. 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Juli 2011 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z In Vertretung Robert Kloos