Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 45 vom 26.08.2011  - Seite 1748 bis 1749 - Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

112-11101-8
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Vom 23. August 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Parteiengesetzes Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge, als Bundestagsdrucksache." b) Der bisherige Absatz 6 wird aufgehoben und die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7. 2. § 19a Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Festsetzung ist zunächst für jede Partei die relative Obergrenze (§ 18 Absatz 5) und sodann die absolute Obergrenze (§ 18 Absatz 2) einzuhalten." 3. § 24 Absatz 9 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Schuldposten der Gesamtpartei gemäß Absatz 6 Nummer 2 A I und II und B II bis V und deren Summe,". Artikel 2 Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145), wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt für das Jahr 2011 141,9 Millionen Euro und für das Jahr 2012 150,8 Millionen Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Obergrenze erhöht sich jährlich, jedoch erstmals für das Jahr 2013, um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörperschaften. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der Bundestagspräsident veröffentlicht bis spätestens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der Steigerung ergebende Summe der absoluten Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Abgeordnetenentschädigung beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 7 960 Euro und vom 1. Januar 2013 8 252 Euro." 2. § 35a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: Nach der Angabe ,,6 411 Euro" wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,6 555 Euro" werden ein Komma und die Wörter ,,vom 1. Januar 2012 auf 6 805 Euro und vom 1. Januar 2013 auf 7 055 Euro" eingefügt. 3. § 35b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2011 1749 ,,Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 7 174 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 7 335 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 7 615 Euro und vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro festgesetzt." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. August 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich Der Bundesminister der Finanzen Schäuble