Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 49 vom 29.09.2011  - Seite 1914 bis 1920 - Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften

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1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Erste Verordnung zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften Vom 26. September 2011 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet ­ auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 3, und des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ auf Grund des § 10 Absatz 3 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), ­ auf Grund des § 1 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 6, des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 2 Absatz 2 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ auf Grund des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, ­ auf Grund des § 5 Absatz 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), der zuletzt durch Artikel 209 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen und ­ auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340; 1999 I S. 1237) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In dem neuen Absatz 1 werden aa) im Satz 1 die Angabe ,,die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1)" durch die Angabe ,,die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11)" ersetzt und bb) Satz 3 aufgehoben. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Rinder im Sinne des Absatzes 1 sind ausgewachsene Rinder, die zum Schlachtzeitpunkt über zwölf Monate alt waren, sowie nicht ausgewachsene Rinder." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) in Satz 1 die Angabe ,,§ 1" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 1" und bb) in Satz 2 die Wörter ,,im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch die Wörter ,,im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1915 c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. d) Im neuen Absatz 2 werden aa) die Angabe ,,§ 1" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 1" ersetzt und bb) nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Union" eingefügt. e) Im neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 1" durch die Angabe ,,§ 1 Absatz 1" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Kennzeichnung (1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht entfernbaren Etiketten nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in folgender Reihenfolge nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu kennzeichnen: 1. Buchstabe der Kategoriebezeichnung, 2. Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und 3. Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe. Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen. (2) Bei der Kennzeichnung der Rinderschlachtkörper sind 1. die Etiketten an der Innenseite der Schlachtkörperhälften jeweils a) in der Beckenhöhle und b) in der Brusthöhle im Bereich der Spannrippe, 2. die Stempel an der Außenseite der Schlachtkörper jeweils a) an den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und b) an den beiden Hinterhessen oder an den Keulen anzubringen. (3) Wenn Schlachtkörper nicht ausgewachsener Rinder nicht gespalten werden, sind die Schlachtkörper auch bei einer Kennzeichnung mit Etiketten nach den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 an der Außenseite zu kennzeichnen." 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Absatz 3 dieser Verordnung, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder 2. entgegen Artikel 6 Absatz 5 eine Markierung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt." 5. § 5 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe ,,die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1)" durch die Angabe ,,die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11)" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch die Wörter ,,im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 233 S. 30)" durch die Wörter ,,(ABl. L 233 vom 10.8.1989, S. 30), die zuletzt durch den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27. April 2011 (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 29) geändert worden ist," ersetzt. 3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Systembedingt unvermeidbare Änderungen des Protokolls müssen in einem gesonderten Protokoll aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag der Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren." 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) von einem Schlachtkörper vor dem Wiegen, der Einstufung oder der Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe entfernt." 5. Die Anlagen werden wird wie folgt gefasst: 1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 ,,Anlage 1 (zu § 1, § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1) Handelsklassenschema 1 Handelsklasse 2 Anforderungen I Nach § 2 Absatz 5 ermittelter Muskelfleischanteil des Schweineschlachtkörpers mit einem Schlachtgewicht von 50 kg und mehr, jedoch weniger als 120 kg in Prozent S E U R O P 60 und mehr 55 und mehr, jedoch weniger als 60 50 und mehr, jedoch weniger als 55 45 und mehr, jedoch weniger als 50 40 und mehr, jedoch weniger als 45 weniger als 40 II M V Schlachtkörper von Sauen Schlachtkörper von zur Zucht verwendeten Ebern und Altschneidern Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1917 Anlage 2 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 2) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: MF = 60,98501 ­ 0,85831 S + 0,16449 F. Dabei sind: MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, S F = Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen 7 cm seitlich der Trennlinie zwischen der zweit- und drittletzten Rippe, = Dicke des Rückenmuskels in mm, gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S gemessen. Die Rückenspeckdicke und die Dicke des Rückenmuskels werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung). Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen können, wird anstatt des Fleischmaßes F ersatzweise das Fleischmaß F* für die Berechnung des Muskelfleischanteils verwendet. F* wird wie folgt berechnet: F* F* G = 0,95 G ­ 3. = Hilfsgröße zur Schätzung der Dicke des Rückenmuskels in mm, = Gesamtmaß entspricht der Summe der Dicke des Rückenmuskels F und der Dicke des Zwischenrippengewebes Z (siehe Abbildung) und wird gleichzeitig und an der gleichen Stelle wie S in mm gemessen. Dabei sind: Die mit Hilfe von F* geschätzten Muskelfleischanteile sind im Protokoll gemäß § 3 dieser Verordnung deutlich zu kennzeichnen. Messlinie im Kotelettquerschnitt zwischen der zweit- und drittletzten Rippe 1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Anlage 3 (zu § 2 Absatz 5 Nummer 3) Verfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Absatz 5 Nummer 3 Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet: MF = 58,10122 ­ 0,56495 S + 0,13199 F. Dabei sind: MF = Geschätzter prozentualer Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, S F = Speckmaß (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen an der dünnsten Stelle des Speckes über dem M. glutaeus medius, = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. Speck- und Fleischmaß werden an Schweinehälften, die durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichtet wurden, ermittelt (siehe Abbildung). ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 1919 Artikel 3 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch 6. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bekanntgabe als amtliche Preisfeststellung kann auch für mehrere Länder gemeinsam erfolgen, soweit die nach Landesrecht dafür zuständigen Behörden hierüber jeweils Einvernehmen erzielen." 7. Dem § 11 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Informationen sind vom Schlachtbetrieb mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden ist. Die Informationen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist." Artikel 5 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier In § 1 Absatz 1 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU Nr. L 9 S. 6)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3)" ersetzt. Artikel 4 Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2011 (BGBl. I S. 1685) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1b Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008 (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden ist" durch die Wörter ,,die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist" ersetzt. 2. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,". b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Empfängers,". 3. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6)" die Wörter ,, , die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 557/2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 13) geändert worden ist," eingefügt. Artikel 6 Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort ,,vor" durch die Wörter ,,spätestens zum Zeitpunkt der" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt: ,,Bei Rinderschlachtkörpern ist eine Genehmigung oder Anordnung nach Satz 2 nur für Schlachtkörperteile zulässig, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) aufgeführt sind. Dabei sind die dort genannten Korrekturfaktoren zu verwenden." 3. In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt: ,,Im Falle einer genehmigten oder angeordneten Abweichung von der Schnittführung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ist im Protokoll auf diese Abweichung und den erforderlichen Korrekturfaktor hinzuweisen." 4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281, S. 8)" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 150/2011 der Kommission vom 18. Februar 2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 14)" ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter ,,im jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr" durch die Wörter ,,im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres" ersetzt. Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung, der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung, der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch, der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2011 Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2011 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 26. September 2011 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner